Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.10.2003 – 5 W (pat) 408/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Oktober 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 296 13 604

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2003 durch die Richterin Werner

als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 296 13 604 (Streitgebrauchsmuster), das am 6. August 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt

mit 6 Schutzansprüchen angemeldeten und am 4. Dezember 1997 mit diesen

6 Schutzansprüchen unter der Bezeichnung "Ablage für eine Kühlschranktür" in

das Register eingetragen wurde. Die Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters ist

auf 8 Jahre verlängert worden.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 6 lauten:

1. Ablage für eine Kühlschranktür, bestehend aus seitlichen Halteteilen für eine vorzugsweise aus Glas bestehende Ablageplatte,

die mit im wesentlichen über die Höhe der Kühlschranktür parallel

zueinander verlaufenden wulstartigen Erhöhungen verbindbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Halteteile die Schenkel (8, 9) eines flachen, U-förmigen

Rahmens (7) bilden, der auf seiner Innenseite mit einer in einer

Ebene liegenden U-förmigen Nut (19) versehen ist, in die die Ablageplatte eingesetzt ist, und daß der Rahmen (7) aus einem einstückigen Kunststoffspritzgußteil besteht.

2. Ablage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die

Schenkel (8, 9) in Seitenansicht etwa die Form eines rechtwinkeligen Dreiecks besitzen, deren eine Kathete (11) parallel zur Ablageplatte ist und deren anderen Kathete (12) parallel zur Ebene der

Kühlschranktür verläuft, daß die Schenkel (8, 9) auf ihren Außenseiten mit parallel zu den anderen Katheten (12) verlaufenden

Stufen (15) mit schalenförmigen Krümmungen, die in etwa komplementär zu den wulstartigen Erhöhungen (2, 3) sind, versehen

sind, und daß die Schenkel (8, 9) auf ihren Außenseiten mit Befestigungsmitteln versehen sind, die mit Gegenbefestigungsmitteln

an den Innenseiten der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) zusammenwirken.

3. Ablage nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß

die Befestigungsmittel aus nach unten offenen Nuten (16) bestehen, die auf entsprechende noppenartige Vorsprünge (6) an den

Innenseiten der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) aufsteckbar sind.

4. Ablage nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der die Schenkel (8, 9) verbindende Steg (10) des

Rahmens (7) mit einem hochgezogenen leistenförmigen Rand

(20) versehen ist, der etwa rechtwinkelig zu der Ablageplatte verläuft.

5. Ablage nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Schenkel (8, 9) des Rahmens (7) auf der die

Oberseiten von deren Dreiecken bildenden Hypotenusen (13) mit

zu den Stufen (15) parallelen Bohrungen (22) versehen sind, in die

die Schenkel von Haltebügeln aus Draht einsteckbar sind.

6. Ablage nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Abstand der Außenseiten der vor den Stufen

(15) liegenden freien Enden (14) der Schenkel (8, 9) voneinander

unter Berücksichtigung der Fertigungstoleranzen größer ist als der

Abstand der inneren Flanken (4, 5) der wulstartigen Erhöhungen

(2, 3) voneinander.

Die Antragstellerin hat am 16. Oktober 2001 die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters nach § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG beantragt mit der Begründung,

daß dieses Recht nicht schutzfähig iSv §§ 1 bis 3 GebrMG sei. Zum Stand der

Technik hat sie folgende Druckschriften genannt:

Prospekt

Kühlen und Gefrieren '87/'88 der Fa. Liebherr, Vorderseite, Seite 11

linkes Bild, und Rückseite (Blatt 41 bis 43 der Verwaltungsakte)

DE 90 04 180 U1

EP 0 564 952 A1

EP 0 580 962 A1

US-PS 3 709 576.

Sie hat außerdem die offenkundige Vorbenutzung des Gegenstandes des Streitgebrauchsmusters durch eine Kühlschrankablage geltend gemacht und sich zur

Begründung auf Seite 11 des vorgenannten Prospekt "Kühlen und Gefrieren" bezogen. Zur genaueren Darstellung der benutzten Kühlschrankablage hat die Antragstellerin weiter einen Satz Fotografien, Blatt 44 der Verwaltungsakte, eingereicht und behauptet, die Antragsgegnerin vertreibe diese Kühlschrankablage seit

1987 an Endabnehmer.

Schließlich hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren noch auf einen Kühlschrank mit der Typenbezeichnung KIU 1423 verwiesen, der von der Antragsgegnerin ab 1992 auf den Markt gebracht worden sei.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag zunächst am 16. Januar 2002 uneingeschränkt widersprochen und mit Schriftsatz vom 14. März 2002 einer Teillöschung des Streitgebrauchsmusters zugestimmt, soweit es über die am selben

Tag vorgelegten Schutzansprüche 1 bis 5 hinausging. Schutzansprüche 1 bis 5

vom 14. März 2002 lauten:

1. Ablage für eine Kühlschranktür, die im wesentlichen über die

Höhe der Kühlschranktür parallel zueinander verlaufende wulstartige Erhöhungen und eine dazwischenliegende wannenförmige

Vertiefung aufweist,

die Ablage besteht aus einer vorzugsweise aus Glas bestehenden Ablageplatte und seitlichen Halteteilen für die Ablageplatte,

die seitlichen Halteteile sind mit den wulstartigen Erhöhungen

verbindbar,

die Halteteile bilden die Schenkel (8, 9) eines flachen, U-förmigen Rahmens (7), wobei die Schenkel (8, 9) durch einen Steg

(10) miteinander verbunden sind,

die Schenkel (8, 9) besitzen in Seitenansicht etwa die Form

rechtwinkeliger Dreiecke, deren einen Katheten (11) parallel zur

Ablageplatte und deren anderen Katheten (12) parallel zur

Ebene der Kühlschranktür verlaufen,

der U-förmige Rahmen ist auf seiner Innenseite mit einer in einer

Ebene liegenden U-förmigen Nut (19) versehen, in der die Ablageplatte gehaltert ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß der Rahmen (7) mit den Schenkeln (8, 9) aus einem einstückigen Kunststoffspritzgußteil besteht,

daß die Schenkel (8, 9) auf ihren Außenseiten mit Befestigungsmitteln versehen sind, die mit Gegenbefestigungsmitteln an den

Innenseiten der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) zusammenwirken

und

daß die Befestigungsmittel aus nach unten offenen Nuten (16)

bestehen, die auf entsprechende noppenartige Vorsprünge (6)

an den Innenseiten der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) aufsteckbar sind.

2. Kühlschranktür nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß die Schenkel (8, 9) auf ihren Außenseiten mit parallel zu den

anderen Katheten (12) verlaufenden Stufen (15) mit schalenförmigen Krümmungen, die in etwa komplementär zu den wulstartigen

Erhöhungen (2, 3) sind, versehen sind.

3. Kühlschranktür nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der die Schenkel (8, 9) verbindende Steg (10) des

Rahmens (7) mit einem nochgezogenen leistenförmigen Rand

(20) versehen ist, der etwa rechtwinkelig zu der Ablageplatte verläuft.

4. Kühlschranktür nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Schenkel (8, 9) des Rahmens (7) auf der die Oberseiten von deren Dreiecken bildenden Hypotenusen (13) mit zu

den Stufen (15) parallelen Bohrungen (22) versehen sind, in die

die Schenkel von Haltebügeln aus Draht einsteckbar sind.

5. Kühlschranktür nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch

gekennzeichnet, daß der Abstand der Außenseiten der vor den

Stufen (15) liegenden freien Enden (14) der Schenkel (8, 9) voneinander unter Berücksichtigung der Fertigungstoleranzen größer

ist als der Abstand der inneren Flanken (4, 5) der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) voneinander.

Die von der Antragstellerin behauptete Vorbenutzung hat die Antragsgegnerin

nicht bestritten, hat jedoch darauf hingewiesen, daß die von der Antragstellerin

angesprochene Ablage für den Innenraum des Kühlschrankes, nicht dagegen für

die Schranktür bestimmt sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt am

30. September 2002 hat die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster im

Hauptantrag im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 5 vom 14. März 2002 verteidigt und hilfsweise

im Umfang eines neuen Schutzanspruches 1 vom

30. September 2002 zusammen mit den Schutzansprüchen 2 bis 5 vom

14. März 2002. Zum Wortlaut des hilfsweise verteidigten Schutzanspruches 1 wird

auf die Akten verwiesen.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat das

Streitgebrauchsmuster mit Beschluß vom 30. September 2002 mit der Begründung gelöscht, daß der in erster Linie verteidigte Schutzanspruch 1 vom

14. März 2002 wegen einer unzulässigen Erweiterung unzulässig sei und daß der

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im hilfsweise verteidigten Umfang nicht

auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG beruhe. Die Verfahrenskosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Diese

hat das Gebrauchsmuster in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2003

nur noch im Umfang der neuen und dann geänderten 5 Schutzansprüche vom

selben Tage verteidigt. Diese Schutzansprüche lauten:

1. Ablage für eine Kühlschranktür mit im wesentlichen über die

Höhe der Kühlschranktür parallel zueinander verlaufenden wulstartigen Erhöhungen,

mit einer dazwischenliegenden wannenförmigen Vertiefung,

die aus einer vorzugsweise aus Glas bestehenden Ablageplatte

und seitlichen Halteteilen für die Ablageplatte besteht,

wobei die seitlichen Halteteile mit den wulstartigen Erhöhungen

verbindbar sind und in Seitenansicht etwa die Form rechtwinkeliger Dreiecke besitzen, deren einen Katheten (11) parallel zur Ablageplatte und deren anderen Katheten (12) parallel zur Ebene der

Kühlschranktür verlaufen, und

wobei die seitlichen Halteteile auf ihren Außenseiten mit Befestigungsmitteln versehen sind, die mit Gegenbefestigungsmitteln an

den Innenseiten der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) zusammenwirken,

dadurch gekennzeichnet,

daß die seitlichen Halteteile die Schenkel (8, 9) eines flachen, Uförmigen Rahmens (7) bilden, die durch einen Steg (10) zu dem

flachen, U-förmigen Rahmen (7) verbunden sind, in dessen Innenseite eine in einer Ebene liegende U-förmige Nut (19), in die die

Ablageplatte eingesetzt ist, vorgesehen ist,

daß der Rahmen (7) mit den Schenkeln (8, 9) aus einem einstückigen Kunststoffspritzgußteil besteht, und

daß die Befestigungsmittel aus nach unten offenen Nuten (16) bestehen, die auf entsprechende noppenartige Vorsprünge (6) an

den Innenseiten der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) aufsteckbar

sind.

2. Ablage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die

Schenkel (8, 9) auf ihren Außenseiten mit parallel zu den anderen

Katheten (12) verlaufenden Stufen (15) mit schalenförmigen

Krümmungen, die in etwa komplementär zu den wulstartigen Erhöhungen (2, 3) sind, versehen sind.

3. Ablage nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß

der die Schenkel (8, 9) verbindende Steg (10) des Rahmens (7)

mit einem hochgezogenen leistenförmigen Rand (20) versehen ist,

der etwa rechtwinkelig zu der Ablageplatte verläuft.

4. Ablage nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Schenkel (8, 9) des Rahmens (7) auf der die

Oberseiten von deren Dreiecken bildenden Hypotenusen (13) mit

zu den Stufen (15) parallelen Bohrungen (22) versehen sind, in die

die Schenkel von Haltebügeln aus Draht einsteckbar sind.

5. Ablage nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Abstand der Außenseiten der vor den Stufen

(15) liegenden freien Enden (14) der Schenkel (8, 9) voneinander

unter Berücksichtigung der Fertigungstoleranzen größer ist als der

Abstand der inneren Flanken (4, 5) der wulstartigen Erhöhungen

(2, 3) voneinander.

Die Antragsgegnerin hält diese Schutzansprüche für zulässig und meint, daß der

Gegenstand des Gebrauchsmusters in der verteidigten Fassung schutzfähig sei.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom

30. September 2002 aufzuheben und den Löschungsantrag im

Umfang der geänderten Schutzansprüche vom 30. Oktober 2003

zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, daß die jetzt verteidigten Schutzansprüche eine unzulässige Erweiterung iSv § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG enthielten, weil das letzte Merkmal in Schutzanspruch 1 nur auf ein Teilmerkmal aus dem eingetragenen Schutzanspruch 2 zurückgehe. Eine solche technische Ausgestaltung sei in der ursprünglichen Offenbarung nicht enthalten. Im übrigen meint die Antragsstellerin,

daß der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters auch in der jetzt noch verteidigten Fassung nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Löschungsantrag ist begründet. Soweit das Gebrauchsmuster

nicht mehr verteidigt wird, folgt die Löschung aus § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG unter

dem Gesichtspunkt einer teilweisen Rücknahme des Widerspruchs. Im übrigen ist

der Löschungsanspruch der fehlenden Schutzfähigkeit gemäß § 15 Abs 1 Nr 1

GebrMG gegeben.

1. Die verteidigten Schutzansprüche sind zulässig.

Im Schutzanspruch 1 sind für die streitgebrauchsmustergemäße Ablage

für eine Kühlschranktür mit im wesentlichen über die Höhe der Kühlschranktür parallel zueinander verlaufenden wulstartigen Erhöhungen

und mit einer dazwischen liegenden wannenförmigen Vertiefung folgende Merkmale angegeben:

1. die Ablage besteht aus

1.1 einer vorzugsweise aus Glas bestehenden Ablageplatte und

1.2 seitlichen Halteteilen für die Ablageplatte;

2. die seitlichen Halteteile sind durch einen Steg (10) zu einem flachen Uförmigen Rahmen (7) verbunden und bilden die Schenkel (8, 9) dieses

Rahmens (7),

2.1

in dessen Innenseite eine in einer Ebene liegenden U-förmigen

Nut (19) vorgesehen ist, in die die Ablageplatte eingesetzt ist,

2.2 der aus einem einstückigen Kunststoffspritzgußteil besteht,

3. die seitlichen Halteteile besitzen

in Seitenansicht etwa die Form

rechtwinkliger Dreiecke

3.1 deren eine Katheten (11) parallel zu der Ablageplatte und

3.2 deren andere Katheten (12) parallel zur Ebene der Kühlschranktür

verlaufen;

4. die seitlichen Halteteile sind auf ihren Außenseiten mit Befestigungsmitteln

versehen,

4.1 die aus nach unten offenen Nuten (16) bestehen,

4.2 die auf entsprechende noppenartige Vorsprünge (6) an den Innenseiten der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) aufsteckbar sind.

Die Merkmale 1 bis 4.2 stammen aus den eingetragenen Schutzansprüchen 1 bis

4. Aus dem eingetragenen Schutzanspruch 2 wurde allerdings nur eine Teilmenge

der Merkmale, nämlich die Merkmale 3 bis 3.2, 4 und – in noch weiter gefaßter

Form – das Merkmal 4.2, übernommen und nicht das Merkmal, daß die Halteteile

(Schenkel 8, 9) auf ihren Außenseiten mit parallel zu den anderen Katheten verlaufenden Stufen (15) mit schalenförmigen, zu den wulstartigen Erhöhungen der

Kühlschranktür in etwa komplementären Krümmungen versehen sind. In dieser

nur teilweisen Übernahme der Merkmale sieht die Antragstellerin eine unzulässige

Erweiterung, weil nach ihrer Auffassung die Merkmalskombination des eingetragenen Schutzanspruchs 2 eine untrennbare Einheit darstellt. Dieser Auffassung kann

sich der Senat nicht anschließen. Die Stufen mit schalenförmigen, zu den wulstartigen Erhöhungen der Kühlschranktür komplementären Krümmungen mögen

zwar ein leichteres und sichereres Aufstecken der Ablagen an der Kühlschranktür

ermöglichen, sind dazu aber offensichtlich nicht notwendig. Sie stehen auch in

keinem engen Zusammenhang mit der Ausbildung der Schenkel der Halteteile in

Form rechtwinkliger Dreiecke. Das Merkmal stellt somit keinen notwendigen Bestandteil der Merkmalskombination des eingetragenen Schutzanspruchs 2, sondern eine selbständige Weiterbildung dar. Es nicht mit den anderen Merkmalen in

den neuen Anspruch 1 zu übernehmen, ist daher zulässig.

Der verteidigte Schutzanspruch 1 ist nicht weiter gefaßt als der Schutzanspruch 1

vom 14. März 2002, mit dem die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in erster Linie verteidigt hat,

und ist auch insoweit zulässig.

Die verteidigten Schutzansprüche 2 bis 5 gehen zurück auf die eingetragenen

Schutzansprüche 2 und 4 bis 6.

2. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist unbestritten neu. Er beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt, weil sein Auffinden ohne weiteres von jedem Fachmann erwartet werden kann, der mit der Lösung der zugrunde

liegenden technischen Aufgabe beauftragt wird.

Als Fachmann sieht der Senat im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den

Beteiligten einen Fachhochschul-Ingenieur des Maschinenbaus oder einen qualifizierten Konstrukteur mit Technikerausbildung mit Erfahrungen in der Konstruktion

von Kühlschränken und Grundkenntnissen der Kunststofftechnik an.

Aus der EP 0 564 952 A1 ist eine Ablage für eine Kühlschranktür mit im wesentlichen über ihre Höhe parallel zueinander verlaufenden wulstartigen Erhöhungen

und einer dazwischen liegenden wannenartigen Vertiefung bekannt, die die Merkmale 1 bis 1.2, 3 bis 3.2, 4 und 4.2 gemäß der vorstehenden Merkmalsgliederung

aufweist. An den Innenseiten der wulstartigen Erhöhungen der Kühlschranktür

sind (in einer Ausführungsform) noppenartige Vorsprünge angebracht, auf die als

Rastmittel ausgebildete Befestigungsmittel der Seitenteile der Ablagen aufrasten

(Sp 1 Z 45-51). Der Boden der Ablagen besteht vorzugsweise aus einer Glasplatte. Die Seitenteile sind mit Nuten an ihren Innenseiten auf die Schmalseiten

der Glasplatte aufgesetzt (Sp 2 Z 51-57). Auf die Vorderkante der Glasplatte ist

ein U-förmiges, dh mit einer Nut versehenes Kunststoffprofil aufgesetzt (Sp 3

Z 22-24). Die Nuten der Seitenteile und des Kunststoffprofils liegen notwendigerweise in einer Ebene, nämlich in der Ebene der Glasplatte (Merkmal 2.1).

Ausgehend von diesem Stand der Technik soll die Aufgabe gelöst werden, eine

kostengünstig herstellbare und leicht zu handhabende Ablage für Kühlschranktüren zu schaffen (Seite 1 der Beschreibung, letzter Abs, vgl S 2 der GebrMG-Akte).

Der Stand der Technik führt den Fachmann auch unmittelbar zu einer Ausgestaltung der Ablage nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 mit den Merkmalen 4.1

und 4.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung. Denn zum Stand der Technik gehören auch Ablagen für Kühlschranktüren, die an ihren schmalen Außenseiten mit

nach unten offene Nuten versehen sind, mit denen sie auf noppenartige Vorsprünge an wulstartigen Erhöhungen an der Innenseite einer Kühlschranktür aufsteckbar sind. Solche Ablagen sind zB in der EP 0 580 962 A1 (Sp 6 Abs 1) beschrieben. Diese Ablagen weisen zwar im Unterschied zum Gegenstand des

Streitgebrauchsmusters eine einteilige kastenartige Form auf. Offensichtlich können aber solche Nuten ohne weiteres auch bei Ablagen Anwendung finden, die

aus einer Ablageplatte mit Seitenteilen oder mit einem Halterahmen bestehen.

Schließlich liegt es angesichts der aus der EP 0 564 952 A1 bekannten Ablage mit

auf der Ablageplatte aufgesteckten Seitenteilen und einem die Vorderkante der

Ablageplatte einfassenden Steg aus Kunststoff auch im Rahmen üblichen fachmännischen Handelns, Seitenteile und Steg im Spritzguss als einstückigen Kunststoffrahmen herzustellen (Merkmale 2 und 2.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung). Das Spritzgießen auch komplexer Teile gehört nämlich zu den dem Fachmann geläufigen grundlegenden Verfahren der Kunststofftechnik. Er wird diese

Herstellungsweise und auch die Zusammenfassung mehrerer aneinander stoßender Bauteile zu einem Stück routinemäßig in Erwägung ziehen und realisieren,

wenn dies unter den jeweiligen Randbedingungen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Fertigungskosten, vorteilhaft ist.

Auch die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 2 bis 5 sind nicht schutzfähig. Die in den Ansprüchen 2 bis 4 angegebenen Merkmale sind nämlich ebenfalls bereits aus der EP 0 564 952 A1 bekannt. Die Ausbildung gemäß Anspruch 5

soll eine gewisse Spannung zwischen Ablage und Tür bewirken, um ein Klappern

zu verhindern. Dabei handelt es sich um eine einfache handwerkliche Maßnahme.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18

Absatz 2 Satz 2GebrMG iVm § 84 Absatz 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit

erfordert keine andere Entscheidung.

Werner

Dr. Pösentrup

Frühauf

Pr