Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Urteil vom 25.11.2003 – 3 Ni 56/01

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 25. November 2003 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das Patent 42 24 575

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 25. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing.

Dr. Pösentrup, Brandt und Dipl.-Ing. Frühauf

für Recht erkannt:

Das Patent 42 24 575 wird im Umfang der Patentansprüche 1, 2

und 5 bis 7, soweit diese nicht auf die Patentansprüche 3 oder 4 zurückbezogen sind, für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 24. Juli 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 41 28 269 vom 26. August

1991 angemeldeten Patents 42 24 575 (Streitpatent). Das Streitpatent betrifft in

der erteilten Fassung 12 Patentansprüche. Die Klägerin greift allein die Patentansprüche 1, 2, 5, 6 und 7 an, mit der Maßgabe, dass sich die Klage nicht gegen

Verwendungsansprüche richtet, die sich auf eine Verwendungsweise des Gegenstandes der angegriffenen Ansprüche beziehen, bei der nach Erreichen der

Abstützstellung der Distanzscheibe die Abstützhöhe zwischen den Bauteilen durch

die Spannkraft der Verbindungsschraube um ein vorbestimmtes Maß verkleinert

wird. Die Patentansprüche 1, 2, 5, 6 und 7 lauten wie folgt:

"1. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand

zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube

und mittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit wendelgangförmig liegenden Steigungs-

Stützflächen ausgestattet ist, denen formpassende wendelförmige, dem anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-

Stützflächen gegenüberliegen und wobei die Drehung der

Stützflächen zueinander das eingenommene Axialmaß bestimmt derart, dass die Distanzscheibe durch Verbindung zur

Mantelfläche der Verbindungsschraube in die Abstützstellung

mitgeschleppt ist, dadurch gekennzeichnet, dass nach Erreichen der Abstützstellung der Distanzscheibe die Abstützhöhe

(A1, B1, C1, D1) zwischen den Bauteilen (18, 23) durch die

Spannkraft der Verbindungsschraube (4 bzw 31 bzw 51) um

ein vorbestimmtes Maß verkleinerbar ist.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die Verkleinerung der Abstützhöhe (A1, B1, C1) kleiner ist als

das Verlagerungsmaß der Distanzscheibe (1 bzw 33 bzw 42).

5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüchen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verkleinerung der Abstützhöhe

(A1) durch reibschlüssige Axialverschiebung eines die Gegensteigungs-Stützflächen (25) als Gewinde tragenden Ringteiles (7) in einer Fassung (10) erzielt ist.

6. Vorrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass

sich das Ringteil (7) in der Fassung (10) bis in die bündige

Stellung der Unterseite (11) der Fassung (10) verschiebt.

7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Fassung (10) mit Halteelementen, z.B.

Haken (15), zur Fesselung an dem einen Bauteil (18) ausgestattet ist."

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents in dem angegriffenen Umfang sei nicht patentfähig, weil er insoweit durch eine offenkundige Vorbenutzung der Beklagten selbst neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Verbindungsvorrichtungen mit allen gegenständlichen Merkmalen der Ansprüche 1, 2, 5,

6 und 7 seien vor dem Prioritätstag des Streitpatents an die B… AG, P… geliefert

worden. Zum Nachweis hat sie ua folgende Unterlagen vorgelegt:

1.

Schreiben der Nichtigkeitsbeklagten an die B… AG v. 13. Juni 1991

mit Zeichnung 1 HO 857 049 der V… AG vom 2. Juli 1990 (Anlage

NK3),

eine DIN A3-Kopie der V…-Zeichnung nach 1. (NK3a),

eine Kopie der im Schreiben nach 1. erwähnten „Nachberechnung“,

Rechnung Nr. 39 556 vom 13.6.91 (NK3b),

Schreiben der B… AG vom 14. Februar 1991,

Lieferbestätigung der Fa. W… vom 14. Februar 1991

2.

3.

4.

5.

Dafür, dass das Verstellelement gemäß der V…-Zeichnung durch die B… AG von

der Nichtigkeitsbeklagten bezogen wurde und zur Befestigung eines Montageträgers diente, den die B… AG mit den zugehörigen Verstellelementen an die

V… AG geliefert hat und der in das Fahrzeug … eingebaut wurde, hat die Klägerin

Beweis durch Einvernahme des

Herrn Sch…

B… GmbH & Co. KG,

A…

P…

als Zeugen angeboten.

Die Klägerin beantragt,

das Patent 42 24 575 im Umfang der erteilten Patentansprüche 1,

2, 5, 6 und 7 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in

der Fassung der Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Schriftsatz vom

3. Januar 2002.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent

auch in dem angegriffenen Umfang für patentfähig.

Zu der von der Klägerin behaupteten offenkundigen Vorbenutzung hat sie ihrerseits Beweis durch Einvernahme des

Herrn K…, D… in W…

als Zeugen angeboten und ferner in der mündlichen Verhandlung noch folgende

Unterlagen vorgelegt:

a)

Bestellung der B… AG vom 19. Dezember 1990 mit Vertragsauszug und Zeichnung,

b)

Besprechungsbericht der Fa. W… vom 20. Oktober 1992,

c)

Besprechungsbericht der Fa. W… vom 13. November 1991.

Der Senat hat über die offenkundige Vorbenutzung gemäß Beweisbeschluss vom

22. Mai 2003, ergänzt durch Beschluss vom 14. Juli 2003, berichtigt durch Beschluss vom 29. Juli 2003, durch Vernehmung der Zeugen Sch… und K… Beweis

erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der

öffentlichen Sitzung vom 25. November 2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage erweist sich als begründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur Nichtigkeit des Streitpatents in

dem im Tenor genannten Umfang (§ 22 Abs 1, § 21 Abs 1 Nr 1 PatG).

I.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum verspannenden Verbinden

von mit Abstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube und

mittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der äußeren Breitseite an dem

einen Bauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit wendelgangförmig liegenden Steigungs-Stützflächen ausgestattet ist, denen formpassende wendelförmige,

dem anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-Stützflächen gegenüberliegen

und wobei die Drehung der Stützflächen zueinander das eingenommene Axialmaß

bestimmt derart, dass die Distanzscheibe durch Verbindung zur Mantelfläche der

Verbindungsschraube in die Abstützstellung mitgeschleppt ist. Nach den Angaben

in der Streitpatentschrift ist eine Vorrichtung der vorgenannten Art aus der EP

0 176 663 B1 bekannt, wobei nach Erreichen der Abstützstellung der Distanzscheibe die Abstützhöhe unveränderlich ist (Streitpatentschrift Sp 1 Z 16 bis 18).

2.

Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe des Streitpatents, eine gattungsgemäße Vorrichtung in herstellungstechnisch einfacher Weise so auszugestalten,

dass nach Erreichen der Abstützstellung der Distanzscheibe eine vorbestimmte

Ergänzungsverspannung ermöglicht ist (StrPS Sp 1 Z 19 bis 23).

3.

Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung eine

Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zueinander liegenden Bauteilen

1. mittels Verbindungsschraube,

2. mittels im Abstandsraum angeordneter Distanzscheibe,

2.1. die sich mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil abstützt und

2.2. die mit wendelförmig liegenden Steigungs-Stützflächen ausgestattet

ist,

3. denen formpassende wendelförmige Gegensteigungs-Stützflächen gegenüber liegen,

3.1. die dem anderen Bauteil zugeordnet sind,

4. wobei durch Drehung der Stützflächen zueinander das angenommene

Axialmaß bestimmt ist,

5. die Distanzscheibe durch Verbindung zur Mantelfläche der Verbindungsschraube in die Abstützstellung mitgeschleppt ist,

6. und nach Erreichen der Abstützstellung der Distanzscheibe die Abstützhöhe zwischen den Bauteilen durch die Spannkraft der Verbindungsschraube um ein vorbestimmtes Maß verkleinerbar ist.

II.

Der Gegenstand des Streitpatents, soweit durch die Nichtigkeitsklage angegriffen,

stellt keine patentfähige Erfindung iSd §§ 1 bis 5 PatG dar, denn ihm fehlt die

Neuheit gegenüber einem offenkundig vorbenutzten Gegenstand.

Der Zeuge Sch…, Mitarbeiter der B… AG, dessen Aussagen glaubhaft

erscheinen, hat im Rahmen seiner Vernehmung ein bei der B… AG vorbenutztes

Verstellelement zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zueinander

liegenden Bauteilen vorgelegt und erläutert. Danach entspricht das vorbenutzte

Verstellelement, das an einen für den … (Fahrzeug) bestimmten Montageträger

montiert worden sei, den Verstellelementen, die gemäß Nachberechnung der

Beklagten vom 13. Juni 1991 erstmalig am 10. April 1991 an die Fa. B… geliefert

wurden, mit der Einschränkung, dass der Anschlagring des vorliegenden Musters

aus Metall besteht, der der damals gelieferten Verstellelemente dagegen aus

Kunststoff (Polyamid - PA6.6) bestanden habe.

Aus der in der Nachberechnung genannten V…-Zeichnung 1HO 857 049, die bis

auf eine geänderte Oberflächenangabe („c170“, s. Pos.1 am Grundelement) das

vorbenutzte Verstellelement Stand 20. Dezember 1990 bis mindestens

13. Mai 1991 zeigt, und dem vorliegenden, baulich mit dem nach Zeichnung weitgehend übereinstimmenden Muster ergibt sich iVm den Ausführungen des Zeugen

folgender Aufbau der vorbenutzten Verstellelemente (den Begriffen gemäß V…-

Zeichnung sind in Klammern die gemäß Streitpatent angefügt):

Das Verstellelement umfasst ein ringzylindrisches, metallisches Grundelement

(Ringteil 7) mit Innengewinde (Gegensteigungs-Stützflächen 25) und ein ringzylindrisches, metallisches Ausgleichselement (Distanzscheibe 1) mit Außengewinde

(Steigungs-Stützflächen 2) und mit einem endseitig angeformten, über das Außengewinde radial vorspringenden ringförmigen Kragen, an dessen äußerer Umfangsfläche ein Anschlagring (Anschlagscheibe 20) mit einem radialen Vorsprung

(Nase 21) aufgepresst ist, der gemäß Zeichnung aus Kunststoff (Polyamid - PA

6.6), gemäß Muster aus Stahl besteht. Das Grundelement (Ringteil) ist mit Presssitz in der zentralen Öffnung (Loch 9) eines mit Haltehaken versehenen Halterings

(Fassung 10 mit Haken 15 und Anschlag 22) aus Polyamid aufgenommen, wobei

der Haltering eine Sicherungszunge aufweist, an der der Vorsprung (Nase 21) des

Anschlagrings im Vormontagezustand anliegt. Der Anschlagring erlaubt daher einen definierten Vormontagezustand des Verstellelements einzustellen. In die zentrale Öffnung des Ausgleichselements (Distanzscheibe) ist ein ringzylindrisches, in

Längsrichtung geschlitztes und an der Mantelfläche anliegendes Federelement

(Klemmring 5) eingebracht, das einen Klemmsitz zwischen der Mantelfläche einer

in die Öffnung des Ausgleichselements eingeführten Verbindungsschraube und

dem Ausgleichselement (Distanzscheibe) ermöglicht.

Nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen K…, Mitarbeiter der Beklagten,

sind 1991 an die B… AG Verstellelemente in zusammengeschraubtem und

zusammengedrücktem Zustand ausgeliefert worden. Einen solchen Zustand zeigt

die V…-Zeichnung

in der Figur oben

links. Das Ausgleichselement

(Distanzscheibe) ist vollständig in das Grundelement (Ringteil) eingeschraubt und

das Grundelement und der Haltering (Fassung) sind an ihren Bauteilanlageflächen

bündig angeordnet.

Die Beklagte hat eingeräumt, dass die damals gelieferten Verstellelemente die

Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 nach Streitpatent, dh die Merkmale 1

bis 5 gemäß der vorstehenden Merkmalsgliederung aufwiesen. Mit dem Einstecken und Drehen der Schraube kann demnach in streitgegenständlicher Weise

das Ausgleichselement (Distanzscheibe) mitgeschleppt und aus dem Grundelement herausgeschraubt werden, bis das vorgegebene Abstandsmaß zweier zu

verbindender Bauteile überbrückt, das Ausgleichselement (Distanzscheibe) also in

seine Abstützstellung gelangt ist. Mit dem weiteren Eindrehen der Schraube können sodann die Bauteile in dieser Abstützstellung gegeneinander verspannt werden.

Wie der Zeuge Sch… ausgesagt hat,

ist es vorgekommen, dass

im

Auslieferungszustand der Verstellelemente das Grundelement (Ringteil) axial zum

Haltering (Fassung) verschoben war. Weil hierdurch die Funktion des Anschlagringes nicht mehr gewährleistet gewesen sei – die Nase des Anschlagringes

konnte selbst bei voll eingeschraubtem Ausgleichselement nicht mehr in Kontakt

mit dem Anschlag bzw. der Sicherungszunge des Halterings kommen - habe man

die Bündigkeit von Grundelement und Haltering an der Bauteilanlagefläche wieder

hergestellt und zwar durch Zusammendrücken der verschobenen Teile von Hand.

In der damals als fehlerhaft angesehenen Ausgangsstellung mit aus der bündigen

Stellung in die Fassung hinein verschobener Bauteilanlagefläche des Ringteils

entsprach das vorbenutzte Verstellelement der in der Figur 2 des Streitpatents

dargestellten Stellung des Gegenstands des Streitpatents. Wären Fassung und

Ringteil nicht vor dem Einsatz unter Überwindung der Reibung zwischen ihnen

axial zusammengedrückt worden, wäre dies nach Erreichen der Abstützstellung

durch die Spannkraft der Verbindungsschraube geschehen und dadurch die Abstützhöhe um den Abstand der Bauteilanlageflächen von Fassung und Ringteil

verkleinert worden. Dies hat man offenbar seinerzeit erkannt aber nicht gewollt;

sonst hätte man die Verstellelemente mit gegenüber der Fassung verschobenem

Ringteil nicht vor dem Einsatz in die gewünschte Ausgangsstellung zusammengedrückt. Das vorbenutzte Verstellelement wies somit ungeachtet der Tatsache,

dass davon kein Gebrauch gemacht wurde, in einer bestimmten Ausgangsstellung, die sich gelegentlich von selbst einstellte, in die es jedenfalls ohne weiteres

gebracht werden konnte, auch das kennzeichnende Merkmal des Gegenstands

des Anspruchs 1 des Streitpatents (Merkmal 6 der vorstehenden Merkmalsgliederung) auf und stellt daher einen neuheitsschädlichen Stand der Technik dar.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist auch die Ausbildung gemäß dem Anspruch 5 des Streitpatents, wonach die Verkleinerung der Abstützhöhe durch reibschlüssige Axialverschiebung eines die Gegensteigungs-Stützflächen als Gewinde

tragenden Ringteils in einer Fassung erzielt wird, bei dem vorbenutzten Verstellelement bereits vorhanden gewesen.

Aufgrund der vorgegebenen Längenmaße von Grundelement, Ausgleichselement

und Haltering (s. V…-Zeichnung) kann auch das Verschiebungsmaß beim vorbenutzten Verstellelement nur kleiner als das Verlagerungsmaß des Ausgleichselements (Distanzscheibe) gewählt werden (Anspruch 2 des Streitpatents). Das

Merkmal gemäß Anspruch 6 des Streitpatents, wonach sich das Ringteil bzw das

Grundelement in der Fassung bzw im Haltering bis in die bündige Stellung der

Unterseite verschiebt, ergibt sich im Verwendungsfall des vorbenutzten Verstellelements zwangsläufig, da üblicherweise von einer ebenen Bauteilfläche an der

Unterseite des Verstellelements auszugehen ist. Der Haltering bzw die Fassung

des vorbenutzten Verstellelements weist auch Halteelemente bzw. Haken gemäß

Anspruch 7 nach Streitpatent auf. Folglich erfüllt das vorbenutzte Verstellelement

auch die Lehren der Ansprüche 2, 6 und 7 nach Streitpatent.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass

eine technische Lehre mit den Merkmalen der angegriffenen Patentansprüche 1,

2, 5, 6 und 7 im Prioritätszeitpunkt durch die Beklagte selbst auch offenkundig

vorbenutzt gewesen ist, da entsprechende Verstellelemente vor dem Prioritätstag

des Streitpatents an die B… AG geliefert, von dieser mit anderen Kfz-Einbauteilen

montiert und die Montageeinheiten an die V… AG weitergeliefert worden sind. Die

Klägerin hat zum Beleg hierfür Dokumente vorgelegt, ua eine Lieferbestätigung

der Beklagten vom 14. 02. 1991 und ein Schreiben der B… AG an die Beklagte

vom 14. 02. 1991 betreffend die Reklamation von Schwierigkeiten und

Verzögerungen bei der vereinbarten Lieferung der Verstellelemente. Diese

Lieferungen erfolgten auch ohne eine zwischen der Beklagten und der B… AG

ausdrücklich vereinbarte Geheimhaltungspflicht. Zumindest hat die Beklagte dies

nicht behauptet oder gar den Beweis hierfür angetreten.

Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit käme allenfalls aufgrund stillschweigender Vereinbarung wegen eines Treue- oder Vertrauensverhältnisses in Betracht.

Auch eine solche hat aber nach Auffassung des Senats nicht bestanden.

Nach der Rechtsprechung kommt es für die Feststellung der Offenkundigkeit einer

Vorbenutzung im wesentlichen darauf an, ob sich aus den gesamten Umständen

des Einzelfalles nach der Lebenserfahrung der Schluss ziehen lässt, dass die Benutzung die nicht zu entfernt liegende Möglichkeit eröffnet, dass beliebige Dritte

und damit auch Sachverständige eine zuverlässige und ausreichende Kenntnis

von dem vorbenutzten Gegenstand erhalten. Dies kann entweder unmittelbar dadurch geschehen, dass ein unbegrenzter Personenkreis die Benutzung wahrnimmt oder wahrnehmen kann, oder mittelbar dadurch, dass nur einzelne sie

wahrnehmen, unter denen sich bereits nicht zur Geheimhaltung verpflichtete

Sachverständige befinden oder bei denen zumindest die Möglichkeit besteht, dass

ihre Kenntnis an beliebige Dritte und damit über den engen Kreis einzelner Personen hinaus auch an andere Sachverständige weiterdringt (vgl. BGH GRUR 1963,

311 - Stapelpresse -; 1966, 484 - Pfennigabsatz -; 1992, 430 - Tauchcomputer -;

BPatGE 33, 207; 34, 38). Diese für die offenkundige Vorbenutzung im Sinn des

§ 2 PatG 1968 entwickelte Rechtsprechung gilt auch für die Zugänglichkeit für die

Öffentlichkeit im Sinn von § 3 Abs 1 PatG 1981 (vgl dazu BGH GRUR 1997, 892

- Leiterplattennutzen).

Aus den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme, lässt sich der Schluss ziehen, dass

eine Verschwiegenheit über die Benutzung der hier maßgeblichen Lehre des

Streitpatents durch die B… AG von dieser letztlich nicht (mehr) erwartet werden

konnte. Nach der Aussage des Zeugen Sch… unter Bezugnahme auf die

Nachberechnung vom 13. Juni 1991 ist davon auszugehen, dass die B… AG bis

zum 17. Mai 1991 über 23.000 Verstellelemente von der Beklagten erhalten und

ihrerseits die Montageeinheiten mit den Verstellelementen erstmals etwa im

Mai/Juni 1991 an die V… AG geliefert hat. Unabhängig von der Frage, ob die B…

AG bis zu diesen Zeitpunkten im Hinblick auf eine zwischen der Beklagten und der

V… AG bestehende Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Weiterbildung der

hier

streitgegenständlichen

Verbindungsvorrichtungen

einer

Geheimhaltungsverpflichtung unterlag oder sich an eine solche gebunden fühlte,

kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass

jedenfalls ab diesen Zeiträumen eine entsprechende Bindung nicht mehr angenommen werden kann. Denn bei Lieferung von Gegenständen, hier der Verstellelemente, in einer Größenordnung von ca 23.000 Stück in einem Monat erscheint

die Annahme, es handele sich noch um bloße Versuchsgegenstände bzw Muster

für die technische Erprobung, bei der eine vertrauliche Behandlung zu erwarten

sei, nicht gerechtfertigt. Vielmehr sprechen diese Umstände und die Auslieferung

der die Verstellelemente enthaltenden Montageeinheiten im Mai / Juni 1991 an die

V… AG dafür, dass hier bereits eine Serienfertigung vorlag und damit jedenfalls

die Möglichkeit bestand, dass beliebige Dritte und Sachverständige von der

technischen Ausgestaltung der Verstellelemente Kenntnis erlangen konnten.

Dem danach von der Klägerin zumindest prima facie erbrachten Beweis des

Nichtbestehens einer beachtlichen Geheimhaltungsverpflichtung steht das

Bestreiten dieses Sachverhalts seitens der Beklagten nicht entgegen. Zunächst ist

festzustellen, dass der Vortrag der Beklagten, es sei wegen der Einbindung der

B… AG

in eine zwischen der Beklagten und der V… AG bestehende

Entwicklungstätigkeit von einer stillschweigenden Geheimhaltungspflicht auszugehen, erst nach Beendigung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung

vom 25. November 2003 erfolgte, so dass eine Befragung der vernommenen Zeugen hierzu mangels eines entsprechenden Vorbringens bzw Beweisantritts nicht

veranlasst war. Entscheidend ist jedoch, dass die von der Beklagten zur Stützung

ihres Vorbringens vorgelegten Schriftstücke nicht geeignet sind, den von der Klägerin zur Überzeugung des Senats erbrachten Anscheinsbeweis insoweit zu erschüttern, als nunmehr von einer die öffentliche Zugänglichkeit der gelieferten Gegenstände ausschließenden Verschwiegenheitsverpflichtung auszugehen wäre.

Die von der Beklagten vorgelegten Besprechungsberichte lassen allenfalls den

Schluss zu, dass eine gemeinsame Entwicklungstätigkeit hinsichtlich der gegenständlichen Verstellelemente allein zwischen der Beklagten und der V… AG

stattfand. Gegen eine – uU eine Verschwiegenheitspflicht begründende – Einbindung der B… AG in diese Gemeinschaftsentwicklung spricht gerade der von

der Beklagten vorgelegte Bericht vom 20. Oktober 1992 über die Besprechung

zwischen Mitarbeitern ihres Unternehmens und der B… AG am 19. Oktober 1992.

Denn dort wurde von dem hier als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der B… AG,

Herrn Sch…, unter Berufung auf den zwischen der B… AG und der Beklagten

bestehenden Vertrag zur Abnahme der Verstellelemente ausdrücklich moniert,

dass zwischen der Beklagten und der V… AG vereinbarte Änderungen und

Verbesserungen an dem Verstellelement nicht mit der B… AG abgesprochen

worden seien, was darauf schließen

lässt, dass eine entsprechende

Entwicklungsgemeinschaft eben nur zwischen der Beklagten und der V… AG

bestand.

Auch der Umstand, dass die B… AG ausweislich einer von der Beklagten

vorgelegten Bestellung vom 19. Dezember 1990 die Werkzeugkosten für zwei zur

Herstellung der Verstellelemente bestimmte Serienwerkzeuge übernommen hat,

spricht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht für eine zur Geheimhaltung verpflichtende Zusammenarbeit. Nach Überzeugung des Senats entspricht eine derartige Kostenübernahme den in der Kfz-Zulieferindustrie durchaus üblichen Gepflogenheiten und kann keinesfalls als Indiz für eine ein besonderes Vertrauensverhältnis begründende gemeinschaftliche Entwicklungstätigkeit gewertet werden.

Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Eingehen auf den Hilfsantrag, der nur darauf ausgerichtet war, gegebenenfalls vorhandene Unklarheiten in der erteilten

Fassung der Ansprüche auszuräumen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99

Abs 1 PatG iVm § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Hellebrand

Köhn

Dr. Pösentrup

Brandt

Frühauf

Pr