Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.12.2003 – 5 W (pat) 432/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 432/03

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Dezember 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 297 19 090

(hier: Löschungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden

Richter Goebel sowie die Richter Dr. Kraus und Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung II - vom 19. September 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

G r ü n d e

I

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist Inhaberin des am 27. Oktober 1997 angemeldeten, am 18. Dezember 1997 eingetragenen Gebrauchsmusters 297 19 090, das einen Rechner einer Straßenverkehrssignalanlage betrifft.

Die Schutzdauer ist verlängert.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 14 haben folgenden Wortlaut:

1. Rechner eines Datenübertragungssystems für Straßenverkehrssignlanlagen, insbesondere Zentralrechner, der eine

rechentechnisch arbeitende Datensicherungseinrichtung für

aus Datenbytes bestehende Datentelegramme aufweist,

wobei die Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16) für

die Erzeugung und Verarbeitung von internen Prüfbytes

zwischen den empfangenen oder ausgegebenen Datenbytes der Datentelegramme eingerichtet ist.

2. Rechner nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , daß die Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16)

für die laufende Berechnung je eines Prüfbytes nach jedem

Datenbyte eingerichtet ist.

3. Rechner nach Anspruch 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , daß die Prüfbytes jeweils aus 8 Bits bestehen.

4. Rechner nach Anspruch 1, 2 oder 3, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , daß die Datenbytes jeweils aus 8 Bits bestehen.

5. Rechner nach Anspruch 1, 2, 3 oder 4, d a d u r c h g e -

k e n n z e i c h n e t , daß die Datensicherungseinrichtung

(13, 14, 15, 16) derart ausgebildet ist, daß das jeweilige

Prüfbyte aus dem Inhalt des jeweils vorhergehenden Datenbytes und einem Prüfpolynom erzeugbar ist.

6. Rechner nach Anspruch 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , daß das Prüfpolynom den Datenaufbau OEDh (1110

1101) aufweist.

7. Rechner nach einem oder mehreren der vorhergehenden

Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16) derart ausgebildet, daß aus einem Anfangsprüfbyte ein Prüfbyte für das erste Datenbyte des Datentelegramms erzeugbar ist.

8. Rechner nach Anspruch 7, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , daß das Anfangsprüfbyte den Datenaufbau OFFh

(1111 1111) aufweist.

9. Rechner nach einem oder mehreren der vorhergehenden

Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes

Datentelegramm mit 1 bis n Datenbytes am Ende ein, vorzugsweise 8 Bit, End-Prüfbyte aufweist, das dem Prüfbyte

des letzten Datenbytes entspricht.

10. Rechner nach einem oder mehreren der vorhergehenden

Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16) als Software, insbesondere als in einem EPROM speicherbare Software,

ausgebildet ist.

11. Rechner nach Anspruch 11, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , daß die Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16)

als Softwaremodul, insbesondere als Softwaremodul in einem EPROM, ausgebildet ist.

12. Rechner, insbesondere Zentralrechner nach einem oder

mehreren der vorhergehenden Ansprüche, d a d u r c h g e -

k e n n z e i c h n e t , daß er eine Datensicherungseinrichtung

(13, 14, 15, 16) aufweist, die derart eingerichtet ist, daß in

ihr ein Datensicherungsprogramm ablaufbar ist, bei dem

aus dem Inhalt von Datenbytes unter fortlaufender Benutzung von Prüfpolynomen ein Datentelegramm-End-Prüfbyte

erzeugbar ist.

13. Rechner nach Anspruch 12, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , daß in der Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15,

16) 8 Bit Prüfbytes erzeugbar sind, die unter Benutzung von

Prüfpolynomen von 8 Bit Länge berechnet werden.

14. Rechner nach Anspruch 12 oder 13, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , daß die Datensicherungseinrichtung (13, 14,

15, 16) an beliebige Datenbusse, z.B. an einen Profibus, an

einen Interbus S oder an einen LON-Bus, auch unter Benutzung der Energieleitung des jeweiligen Geräts, datentechnisch anschließbar ausgebildet ist.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2000 die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt. Sie

hat geltend gemacht, der Gebrauchsmustergegenstand betreffe ein Computerprogramm (Verfahren) zur Erzeugung und Verarbeitung von internen Prüfbytes von

empfangenen oder auszugebenden Datenbytes von Datentelegrammen in einem

Rechner und sei daher nicht gebrauchsmusterfähig. Davon abgesehen sei der Gebrauchsmustergegenstand im Hinblick auf folgenden Stand der Technik nicht

schutzfähig:

1) Druckschrift

"Verkehrskonzept 2000", Stührenberg GmbH,

27. September 1993, "Systembeschreibung Stc 400"

2) Vortrag vom 24.9.1993 zum "Verkehrskonzept 2000", der

Stührenberg GmbH

3) Systembeschreibung "Verkehrsrechner Stc 400", 25. November 1996

4) CEI / IEC 870-5-1, Part 5, 1990, Seiten 37, 39, 41 und 43

5) TLS Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen, 1993,

Anhang 4: "Sicherungsschicht OSI2", Verkehrsblatt-Sammlung

Nr. S 1078, Anhang 4.1;4.2

6) "VR-Schnittstelle Weimar", Stührenberg GmbH, 3. Juni 1997

Weiterhin hat sie geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe lange Zeit vor der

Neuheitsschonfrist für das Gebrauchsmuster Straßenverkehrssignalanlagen an

die Städte Berlin und Hannover geliefert und in Betrieb genommen, welche mit einer Datensicherungsvorrichtung entsprechend dem Gebrauchsmuster ausgestattet seien.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Sie hält den Gegenstand des Gebrauchsmusters für gebrauchsmusterfähig, da ein Gerät beansprucht werde, das durch seine Funktion definiert sei und Schaltungen enthalte,

die hard- oder softwaremäßig realisiert seien. Ein derartiges Gerät sei zudem

durch den Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch

nahegelegt und deshalb schutzfähig.

Die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

mit Bescheid vom 12. November 2001 noch auf folgende Druckschriften hingewiesen:

7) EP 0 296 426 B1

8) Elektronik 7/30. März 1990, S. 62 bis 65

9) Nachrichtentechnik 21 (1971) Heft 8, S. 273 bis 278

10) Elektronik 16/1991, S. 60 bis 63

Die Antragsgegnerin hat das Gebrauchsmuster mit den am 19. September 2002

überreichten Schutzansprüchen 1 bis 5, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3 des Hauptantrags verteidigt.

Die Schutzansprüche 1 bis 5 haben folgende Fassung:

1. Rechner eines Datenübertragungssystems für Straßenverkehrssignalanlagen, insbesondere Zentralrechner, der eine

rechentechnisch arbeitende Datensicherungseinrichtung für

aus Datenbytes bestehende Datentelegramme aufweist,

wobei die Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16) für

die Erzeugung und Verarbeitung von internen Prüfbytes

zwischen den empfangenen oder ausgegebenen Datenbytes der Datentelegramme eingerichtet ist und wobei

die Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16) für die laufende Berechnung je eines Prüfbytes nach jedem Datenbyte eingerichtet ist und wobei

die Prüfbytes jeweils aus 8 Bits bestehen und wobei

die Datenbytes jeweils aus 8 Bits bestehen und wobei

die Datensicherungseinrichtungen (13, 14, 15, 16) derart

ausgebildet ist, daß das jeweilige Prüfbyte aus dem Inhalt

des jeweils vorhergehenden Datenbytes und einem Prüfpolynom erzeugbar ist und wobei

das Prüfpolynom den Datenaufbau OEDh (1110 1101) aufweist und wobei

die Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16) derart ausgebildet, daß aus einem Anfangsprüfbyte ein Prüfbyte für

das erste Datenbyte des Datentelegramms erzeugbar ist

und wobei

das Anfangsprüfbyte den Datenaufbau OFFh (1111 1111)

aufweist und wobei

jedes Datentelegramm mit 1 bis n Datenbytes am Ende ein,

vorzugsweise 8 Bit, End-Prüfbyte aufweist, das dem Prüfbyte des letzten Datenbytes entspricht.

2. Rechner nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , daß die Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16)

als Software, insbesondere als in einem EPROM speicherbare Software, ausgebildet ist.

3. Rechner nach Anspruch 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , daß die Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16)

als Softewaremodul, insbesondere als Softwaremodul in einem EPROM, ausgebildet ist.

4. Rechner, insbesondere Zentralrechner nach einem oder

mehreren der vorhergehenden Ansprüche, d a d u r c h g e -

k e n n z e i c h n e t , daß er eine Datensicherungseinrichtung

(13, 14, 15, 16) aufweist, die derart eingerichtet ist, daß in

ihr ein Datensicherungsprogramm ablaufbar ist, bei dem

aus dem Inhalt von Datenbytes unter fortlaufender Benutzung von Prüfpolynomen ein Datentelegramm-End-Prüfbyte

erzeugbar ist.

5. Rechner nach Anspruch 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , daß in der Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15,

16) 8 Bit Prüfbytes erzeugbar sind, die unter Benutzung von

Prüfpolynomen von 8 Bit Länge berechnet werden.

Die Gebrauchsmusterabteilung II hat mit Beschluß vom 19. September 2002 das

Gebrauchsmuster gelöscht, weil der Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) gegeben sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Sie macht geltend, daß die Datenübertragung bei dem unter Schutz gestellten und

über eine Datenübertragungsleitung mit einem Knotenpunktsteuergerät verbundenen Rechner einer Straßenverkehrssignalanlage mit der Fast-Frequency-Shift-

Keying- (FFSK-) Technik erfolge. Dies ergebe sich aus der dem Gebrauchsmuster

zugrundeliegenden Aufgabe, die sich ausdrücklich auf ein bekanntes Datenübertragungssystem mit dieser Datenübertragungstechnik entsprechend der in der Gebrauchsmusterschrift

als Stand

der Technik

genannten Druckschrift

EP 0 296 426 B1 (7) beziehe, vergleiche insbesondere den Oberbegriff des Patentanspruchs 1.

Die Datenübertragungsstrecke bei einem derartigen Datenübertragungssystem sei

mit ca. 15 km wesentlich länger als die bei der Bus-Technik mit ca. 1,5 km. Zudem

werde analog und in nicht geschützten Bereichen übertragen, so daß die Übertragung wesentlich störanfälliger sei. Daher sei eine Datensicherungseinrichtung für

die aus der Bus-Technik bekannten Signale nicht ohne weiteres auch für FFSK-

Signale verwendbar. Der Stand der Technik gebe insbesondere keine Anregung

für das erfindungsgemäß gewählte CRC - Prüfpolynom, das optimale Datensicherheit bei noch akzeptabler Rechenzeit gewährleiste, sowie für die übrige Ausgestaltung der Datensicherung gemäß dem Gebrauchsmuster, die den bei der

FFSK-Technik sich ergebenden Fehlern Rechnung trage.

Die Antragsgegnerin verteidigt das Gebrauchsmuster mit den am 10. Dezember 2003 überreichten Schutzansprüchen 1 bis 5, hilfsweise mit diesen Schutzansprüchen unter Ergänzung des Schutzanspruchs 1 um die Angabe "wobei die

Datenübertragung in einem vorgegebenen Zeitraster (ZR) mit Fast-Frequency-

Shift-Keying ermöglichenden Modems (FFSK) erfolgt und" nach den Worten "Datentelegramm aufweist,".

Die Schutzansprüche 1 bis 5 nach Hauptantrag lauten:

1. Rechner eines Datenübertragungssystems für Straßenverkehrssignalanlagen, insbesondere Zentralrechner, der eine

rechentechnisch arbeitende Datensicherungseinrichtung für

aus Datenbytes bestehende Datentelegramme aufweist,

wobei die Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16) für

die Erzeugung und Verarbeitung von internen Prüfbytes

zwischen den empfangenen oder ausgegebenen Datenbytes der Datentelegramme eingerichtet ist und wobei

die Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16) für die laufende Berechnung je eines internen Prüfbytes nach jedem

Datenbyte eingerichtet ist und wobei

die internen Prüfbytes jeweils aus 8 Bits bestehen und wobei

die Datenbytes jeweils aus 8 Bits bestehen und wobei

die Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16) derart ausgebildet ist, daß das zu einem Datenbyte gehörende interne

Prüfbyte aus dem Datenbyte und dem internen Prüfbyte

des unmittelbar vorausgehenden Datenbyte mit einem Prüfpolynom erzeugbar ist und wobei

das Prüfpolynom den Datenaufbau OEDh (1110 1101) aufweist und wobei

die Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16) derart ausgebildet, daß aus einem Anfangsprüfbyte ein Prüfbyte für

das erste Datenbyte des Datentelegramms erzeugbar ist

und wobei

das Anfangsprüfbyte den Datenaufbau OFFh (1111 1111)

aufweist und wobei

jedes Datentelegramm mit 1 bis n Datenbytes am Ende ein,

8 Bit, End-Prüfbyte aufweist, das dem internen Prüfbyte des

letzten Datenbytes entspricht.

2. Rechner nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , daß die Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16)

als Software, insbesondere als in einem EPROM speicherbare Software, ausgebildet ist.

3. Rechner nach Anspruch 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , daß die Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16)

als Softwaremodul, insbesondere als Softwaremodul in einem EPROM, ausgebildet ist.

4. Rechner, insbesondere Zentralrechner nach einem oder

mehreren der vorhergehenden Ansprüche, d a d u r c h g e -

k e n n z e i c h n e t , daß er eine Datensicherungseinrichtung

(13, 14, 15, 16) aufweist, die derart eingerichtet ist, daß in

ihr ein Datensicherungsprogramm ablaufbar ist, bei dem

aus dem Inhalt von Datenbytes unter fortlaufender Benutzung von Prüfpolynomen ein Datentelegramm-End-Prüfbyte

erzeugbar ist.

5. Rechner nach Anspruch 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , daß in der Datensicherungseinrichtung (13, 14, 15,

16) 8 Bit Prüfbytes erzeugbar sind, die unter Benutzung von

Prüfpolynomen von 8 Bit Länge berechnet werden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche gemäß den in erster

und zweiter Linie verteidigten Fassungen zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt

die Zurückweisung der Beschwerde.

Sie macht geltend, die FFSK-Übertragungstechnik sei in der Gebrauchsmusterschrift weder erwähnt noch ergebe sich aus der Aufgabe, daß diese Technik erfindungswesentlich sei, denn danach solle die Datensicherungseinrichtung derart

ausgebildet sein, daß sie auch für beliebige Datenübertragungsmittel und beliebige Geräte geeignet sei.

Der Schutzanspruch 1 in der in zweiter Linie verteidigten Fassung gehe daher bezüglich des Merkmals "wobei die Datenübertragung in einem vorgegebenen Zeitraster (ZR) mit Fast-Frequency-Shift-Keying ermöglichenden Modems (FFSK) erfolgt" über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus. Im übrigen sei der

Gegenstand des Gebrauchsmusters durch den Stand der Technik nahegelegt.

II

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet, da der Löschungsantrag begründet ist.

Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird, ist es nach § 17 Abs 1

Satz 2 GebrMG zu löschen. Im übrigen ist der geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG gegeben.

1. Die Schutzansprüche 1 bis 5 nach Hauptantrag sind zulässig. Der Schutzanspruch 1 unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 vom 19. September 2002 dadurch, daß das Merkmal "daß das jeweilige Prüfbyte aus dem Inhalt des jeweils

vorhergehenden Datenbytes und einem Prüfpolynom erzeugbar ist" durch das

Merkmal "daß das zu einem Datenbyte gehörende interne Prüfbyte aus dem Datenbyte und dem internen Prüfbyte des unmittelbar vorausgehenden Datenbytes

mit einem Prüfpolynom erzeugbar ist" ersetzt ist, und im übrigen jeweils "Prüfbyte"

in "internes Prüfbyte" abgeändert ist. Diese Änderungen finden ihre Stütze in den

ursprünglichen Unterlagen und sind zulässig. Denn gemäß der Beschreibung zu

Figur 2 entstehen die Prüfbytes, die lediglich intern in der Recheneinrichtung vorhanden sind, in Abhängigkeit voneinander und zwar gemäß der in Figur 3 dargestellten Prüfbyteerzeugungsstruktur, wonach aus einem Datenbyte und dem internen Prüfbyte des vorausgehenden Datenbytes mit dem Prüfpolynom das nächste

interne Prüfbyte erzeugt wird, vergleiche Seite 4, Zeilen 16 bis 27.

Die Schutzansprüche 2 bis 5 sind identisch mit den Schutzansprüchen 2 bis 5 vom

19. September 2002.

2. Der Gegenstand dieser Schutzansprüche 1 bis 5 ist nicht schutzfähig (§ 1

GebrMG).

Der Schutzanspruch 1 betrifft allerdings einen Rechner einer Straßenverkehrssignalanlage mit einer Datensicherungseinrichtung, deren körperliche Gestaltung

nur durch Wirkungsangaben beschrieben ist. Diese Angaben vermitteln jedoch einem Fachmann, einem auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik tätigen Elektroingenieur (FH), aufgrund seiner Kenntnisse ohne weiteres die bestimmte räumlichkörperliche Ausbildung dieser Einrichtung. Es kann jedoch letztlich dahinstehen,

ob der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 der Erzeugniskategorie zuzuordnen

und damit überhaupt gebrauchsmusterfähig ist, da er jedenfalls nicht schutzfähig

ist. Denn der Fachmann gelangt ausgehend von dem Stand der Technik und aufgrund seines Fachwissens ohne erfinderischen Schritt zum Gegenstand der

Schutzansprüche.

Aus der Druckschrift 7 ist ein Rechner (VSR) einer Straßenverkehrssignalanlage

bekannt, der über Datenübertragungsmittel (EAE, FL) mit einem Knotenpunktsteuergerät (Kreuzungsgerät KG) verbunden ist. Der Rechner sendet an das Knotenpunktsteuergerät Datentelegramme (STZ) und empfängt von diesem Meßdatentelegramme (VMZ), wobei die Telegramme aus mehreren Datenbytes bestehen. Zur Erkennung von Übertragungsfehlern wird nach dem letzten Datenbyte eines Telegramms ein Prüfzeichen (PRZ) übertragen, vergleiche Figuren 1 bis 3 mit

Beschreibung. Eine Datensicherungseinrichtung sowie deren Ausgestaltung zur

Erzeugung des Prüfzeichens ist in dieser Druckschrift nicht eigens erwähnt.

Wie jedoch der Fachmann weiß und die Druckschriften 8 und 10 belegen, ist es

üblich, zum Erkennen von Übertragungsfehlern in gesendeten Datentelegrammen

eine Datensicherung zu verwenden, die auf der zyklischen Redundanzprüfung

(CRC) beruht. Dies bedeutet, daß in einem Kodierungsprozeß der Bitfolge eines

zu übertragenden Datentelegramms eine Prüfbitfolge als Prüfzeichen angefügt

wird, die nach dem CRC - Algorithmus durch eine Polynomdivision bestimmt wird.

Das der Datenbitfolge entsprechende Polynom wird nämlich durch ein vorgegebenes Generatorpolynom modulo 2 dividiert, wobei die Koeffizienten des bei dieser

Division verbleibenden Restpolynoms die Prüfbits sind. Der aus den Datenbits und

den Prüfbits bestehende Block wird nach der Übertragung einem Dekodierungsprozeß unterzogen, indem das dem Block entsprechende Polynom durch das vorgegebene Generatorpolynom modulo 2 dividiert wird, wobei der Block nur dann

ohne Rest teilbar ist, wenn die Übertragung fehlerfrei erfolgt ist. Die zur Kodierung

oder Dekodierung erforderliche Polynomdivision wird mit einem rückgekoppelten

Schieberegister ausgeführt, das auch durch Software realisiert werden kann. Die

Zahl der Speicherzellen bzw. Stufen des Schieberegisters entspricht der Zahl der

Prüfbits des zu berechnenden Prüfzeichens bzw. dem Grad des Generatorpolynoms, während das Rückkopplungsmuster durch die Koeffizienten des Generatorpolynoms bestimmt ist. Die Rückkopplung erfolgt über Exclusiv-Oder-Glieder an

den Stellen des Schieberegisters, die den von Null verschiedenen Koeffizienten

des Generatorpolynoms zugeordnet sind. Je nach gewünschter Effizienz der Datensicherung ist es üblich, ein aus 8 Bit oder 16 Bit bestehendes Prüfzeichen zu

generieren, wie die Druckschrift 10 belegt, vergleiche Seite 61, linke Spalte, unterhalb der Gleichung 5. Wenn daher ein aus mehreren Datenbytes bestehendes Datentelegramm, wie es bei dem aus der Druckschrift 7 bekannten Datenübertragungssystem übertragen wird, durch ein aus 8 Bit bestehendes Prüfzeichen gesichert werden soll, ist ein 8-stufiges Schieberegister erforderlich, dessen Rückkopplungsmuster dann durch ein Generatorpolynom vom Grad 8 vorzugeben ist.

Die modulo 2 Division der Bitfolge des Blocks, die sich aus der Bitfolge des Datentelegramms und einer daran angehängten Anzahl von Nullen gleich der Anzahl

der Bits des zu erzeugenden Prüfzeichens ergibt, durch die Bitfolge des Generatorpolynoms ist demnach äquivalent der Ausführung von Exklusiv-Oder-Operationen Bit für Bit über den gesamten Block, wobei die am Ende im Schieberegister

stehende Bitfolge des resultierenden Restes der Division das aus 8 Bits bestehende Prüfzeichen bzw. Endprüfbyte ist.

Eine derartige Datensicherung umfaßt somit folgende im Schutzanspruch 1 angegebenen Schritte, wie auch die Antragsgegnerin eingeräumt hat. Aus einem Anfangsprüfbyte mit 8 Bits zur Initialisierung des 8-stufigen Schieberegisters und aus

dem ersten Datenbyte mit 8 Bits, die taktgemäß an den Eingang des Schieberegisters gegeben werden, wodurch die Bits des Anfangsprüfbytes aus dem Schieberegister herausgeschoben werden, wird mit dem Generator- bzw. Prüfpolynom ein

erstes, internes Prüfbyte mit 8 Bit erzeugt. Das Anfangsprüfbyte ist bei der hardwaremäßigen Realisierung des Schieberegister eine Null - Bitfolge, während es

bei der softwaremäßigen Realisierung auch eine Einer - Bitfolge sein kann, wie es

nach Schutzanspruch 1 der Fall ist und aus der Druckschrift 8 bekannt ist, vergleiche Seite 64, linke Spalte, vorletzter Absatz. Weiter wird aus dem ersten, internen

Prüfbyte und dem zweiten Datenbyte mit dem Prüfpolynom eine zweites, internes

Prüfbyte erzeugt, bis sich schließlich durch eine derartige laufende Berechnung

von internen Prüfbytes aus dem letzten Datenbyte und dem zuvor erhaltenen, internen Prüfbyte mit dem Prüfpolynom ein letztes, internes Prüfbyte als Endprüfbyte mit 8 Bits ergibt, das als Prüfzeichen dem Datentelegramm angehängt wird.

Eine derartige Datensicherungseinrichtung bei dem aus Druckschrift 7 bekannten

Rechner zu verwenden, bietet sich an, um eine schnelle Kontrolle der übertragenen Datentelegramme auf mögliche Übertragungsfehler durchführen zu können.

Denn sie führt eine fortlaufende Berechnung des Prüfzeichens bereits während

der Übertragung der Daten aus, so daß mit Ende der Übertragung das Endprüfbyte als Prüfzeichen vorliegt, wobei selbstverständlich die Beschränkung auf ein

8 - Bit - Prüfzeichen den Zeitaufwand für dessen Berechnung weiter verringert, wie

beispielweise der in Tabelle 1 der Druckschrift 10 aufgelistete Rechenzeitbedarf

für eine 1 bzw. 2 Byte CRC-Datensicherung zeigt. Daher drängt sich eine derartige Beschränkung auf, wenn sich in der Praxis herausstellt, daß die Effizienz der

Datensicherung für die bei dem jeweiligen Übertragungsmittel auftretenden Übertragungsfehler ausreichend ist, wobei nach der dem Gebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe die Übertragungsmittel beliebig sein können. Mit der Beschränkung auf ein 1 Byte - Prüfzeichen steht auch der Grad des Generator- bzw. Prüfpolynoms fest, während die Koeffizienten des Polynoms und damit die Generatorbitfolge zur optimalen Fehlererkennung bei dem jeweiligen Übertragungsmittel

wählbar sind. Die Auswahl der im Schutzanspruch 1 angegebenen Bitfolge OEDh

übersteigt jedoch nicht das Können des Fachmanns, zumal nach der Gebrauchsmusterschrift, Seite 2, 3. Absatz. auch andere Bitfolgen verwendet werden können

und in der Praxis ohne weiteres ermittelt werden kann, welche Bitfolgen für das jeweilige Übertragungsmittel geeignet und gegebenenfalls besonders günstig sind.

Die Schutzansprüche 2 bis 5 sind ohne eigenen erfinderischen Gehalt. Gegenteiliges ist von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden.

So ist die Realisierung der Datensicherungseinrichtung als Software bzw. als Softwaremodul gemäß Schutzanspruch 2 bzw. 3 bereits aus der Druckschrift 8 bekannt, vergleiche Seite 64.

Die Ausgestaltung der Datensicherungseinrichtung eines Rechners nach dem

Schutzanspruch 4 bzw. 5 in der über Gegenstand des Schutzanspruchs 1 hinausgehenden, allgemeinen Form ist aus den zum Schutzanspruch 1 genannten Gründen ebenfalls nicht schutzfähig.

3. Die Schutzansprüche 1 bis 5 in der hilfsweise verteidigten Fassung unterscheiden sich von denjenigen nach Hauptantrag dadurch, daß im Schutzanspruch 1 die

Worte "wobei die Datenübertragung in einem vorgegebenen Zeitraster (ZR) mit

Fast-Frequency-Shift-Keying ermöglichenden Modems (FFSK) erfolgt und" nach

den Worten "Datentelegramme aufweist" eingefügt sind.

Das ergänzte Merkmal ist jedoch in den ursprünglichen Unterlagen nicht als erfindungswesentlich erkennbar. Denn zum einen ist es überhaupt nicht, auch nicht in

der Abhandlung des Standes der Technik gemäß der EP 0 296 426 B1, erwähnt,

der ein dieses Merkmal aufweisendes Datenübertragungssystems betrifft, vergleiche Seite 1, Zeilen 14 bis 18. Zum anderen erschließt sich auch nicht aus der Bezugnahme auf ein derartiges System in der dem Gebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe, daß dieses Merkmal zur ursprünglichen Offenbarung gehört.

Denn aufgabengemäß soll die zu schaffende Datensicherungseinrichtung nicht

ausschließlich für Geräte des bekannten Systems, sondern auch für Geräte eines

ähnlichen, mit einem Bussystem arbeitenden Systems und darüber hinaus für beliebige Geräte und beliebige Übertragungsmittel geeignet ausgebildet sein, vergleiche Seite 1, Zeilen 20 bis 30.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 geht somit über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus.

Demnach ist die Verteidigung des Gebrauchsmusters mit diesem Schutzanspruch 1 unzulässig.

Gleiches gilt für die auf diesen Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 5.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG,

§ 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Goebel

Dr. Kraus

Schuster

Be