Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.12.2003 – 10 W (pat) 10/02
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
Gbm 93 02 481 Lö II 111/96
hier: wegen Kostenfestsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie
den Richter Knoll und die Richterin Püschel
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung I
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2002
dahingehend abgeändert, dass die von der Gebrauchsmusterinhaberin an die Löschungsantragstellerin zu erstattenden
Kosten für das patentamtliche Löschungsverfahren auf
€ … (entspricht DM …) festgesetzt werden.
2. Die weitergehende Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin wird zurückgewiesen.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Rückzahlung der von der Gebrauchsmusterinhaberin gezahlten Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Mit ihrer Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 6. Februar 2002 begehrt die Gebrauchsmusterinhaberin eine Herabsetzung der von ihr an die Löschungsantragstellerin zu erstattenden Kos
ten von DM … auf DM ….
Auf den Löschungsantrag der Löschungsantragstellerin hat die Gebrauchsmusterabteilung I nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 11. September 1997 das Gebrauchsmuster 93 02 481 teilweise gelöscht und der Gebrauchsmusterinhaberin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Die gegen diese
Entscheidung gerichtete Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen, wobei die von der weiteren Beteiligten, der
F… GmbH & Co KG erhobene Beschwerde als unzulässig verworfen
worden ist. Die gegen diese Entscheidung gerichtete und mit greifbarer Gesetzwidrigkeit bzw Verletzung des rechtlichen Gehörs begründete Rechtsbeschwerde
der Gebrauchsmusterinhaberin und der weiteren Beteiligten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen, wobei der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf DM … festgesetzt worden ist. Mit Beschluss vom
11. Mai 2001 hat das Bundespatentgericht den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf DM … festgesetzt.
Die Löschungsantragstellerin hat bei ihrem Kostenfestsetzungsantrag betreffend
das patentamtliche Verfahren einen Gegenstandswert von DM … zu
grunde gelegt und die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt
DM … beantragt. Im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Deutschen Pa
tent- und Markenamt hat sich die Gebrauchsmusterinhaberin gegen diesen Kostenansatz gewendet, insbesondere auch gegen den zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von DM … Mio. Die Gebrauchsmusterabteilung I hat mit Be
schluss vom 6. Februar 2002 die zu erstattenden Kosten für das Löschungsverfahren vor dem Patentamt antragsgemäß festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass diese Kosten als zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche
und Rechte der Löschungsantragstellerin notwendig erschienen. Zu den von der
Gebrauchsmusterinhaberin im Einzelnen vorgebrachten Einwendungen zum Gegenstandswert und zur Höhe der Reisekosten wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss keine Ausführungen gemacht.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin. Im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Patentamt bzw
im Beschwerdeverfahren hat sie vorgetragen, dass die Berechnung der Verfahrens- und der Verhandlungsgebühr auf der Basis eines Gegenstandswertes von
DM … Mio jeder Grundlage entbehre. Es sei zwar richtig, dass für das Beschwer
deverfahren ein Gegenstandswert von DM … Mio festgesetzt worden sei. Dem
stehe jedoch gegenüber, dass der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einen Gegenstandswert von DM … angenommen habe. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von DM … Mio beruhe auf einem falschen Sachvortrag der Löschungsantragstellerin, was näher ausgeführt wird. Soweit die Löschungsantragstellerin auf den in einem Verfahren vor dem Landgericht
Düsseldorf angegebenen Streitwert abstelle, sei dies nicht zutreffend, weil es dort
um eine Ein- und Ausfahrtkontrollanlage und nicht wie vorliegend nur um einfache
Parkkarten gehe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Löschungsantragstellerin nur eine Teillöschung des Gebrauchsmusters beantragt habe, wobei die Restlaufzeit des Streitgebrauchsmusters zum Zeitpunkt der Antragstellung nur noch et
wa … Jahre betragen habe, was bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu
berücksichtigen sei. Der für die Beschwerdeinstanz festgesetzte Gegenstandswert
sei für den Kostenbeamten der Gebrauchsmusterabteilung nicht bindend, sondern
allenfalls ein Anhaltspunkt gewesen. Auch wenn man den Streitwert des Verletzungsverfahrens zugrunde lege, ergebe sich für das Gebrauchsmusterlöschungs
verfahren nur ein Gegenstandswert in Höhe von DM …. Die Löschungsan
tragstellerin hätte außerdem die von ihr geltend gemachten Reisekosten im Einzelnen darlegen müssen. Die überreichten Belege seien nicht ausreichend. Da der
Vertreter der Löschungsantragstellerin die Reise für private Zwecke um 2 Tage
verlängert habe, könnten nur 1/3 der angefallenen Kosten, nämlich insoweit nur
DM … festgesetzt werden. Schließlich enthalte der angefochtene Beschluss
keinerlei Hinweise darauf, dass von der Gebrauchsmusterinhaberin vorgebrachten
Argumente überhaupt in Erwägung gezogen wurden. Dieser Begründungsmangel
stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertige.
Die Gebrauchsmusterinhaberin beantragt,
die von ihr an die Löschungsantragstellerin zu erstattenden
Kosten statt der festgesetzten DM … auf lediglich
DM … festzusetzen und ihr die Beschwerdegebühr zu
rückzuerstatten.
Die Löschungsantragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und der Gebrauchsmusterinhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Gebrauchsmusterabteilung sei zu Recht von einem Gegenstandswert von
DM … Mio ausgegangen. Dieser Wert beruhe auf einer Festsetzung des Gegen
standswerts im Beschwerdeverfahren. Dies sei für den Kostenbeamten des Patentamts ein geeigneter Anhaltspunkt für seine Kostenfestsetzung gewesen. Dieser Gegenstandswert sei im Übrigen auch sachlich zutreffend und angemessen.
Die Gebrauchsmusterinhaberin gehe in einem Verfahren vor dem Landgericht
Düsseldorf aus Schutzrechten vor, die auf das Streitgebrauchsmuster zurückgin
gen. In einem Fall habe sie den Streitwert mit DM … und in einem ande
ren Fall mit DM … Mio angegeben. Die wirtschaftliche Bedeutung der Sache sei
groß. Die Gebrauchsmusterinhaberin habe einer anderen Firma eine ausschließliche Lizenz am Gegenstand des Streitgebrauchsmusters und der auf dieses zurückgehenden Schutzrechte eingeräumt. Daraus seien bereits Lizenzgebühren in
Höhe eines siebenstelligen Betrages angefallen. Der Wert des Gebrauchsmusters
sei mit DM … Mio daher eher bescheiden angesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II
Die Beschwerde ist statthaft, § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG iVm § 62 Abs 2 Satz 4
1. Halbsatz PatG. Sie ist auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb der für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse verkürzten Beschwerdefrist von zwei Wochen eingereicht worden, § 17 Abs 4 Satz 2
GebrMG iVm § 62 Abs 2 Satz 4 2. Halbsatz PatG.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Nach § 17 Absatz 4 Satz 2 GebrMG in
Verbindung mit § 62 Absatz 2 PatG, §§ 103 ff ZPO hat die Löschungsantragstellerin einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Abweichend vom patentamtlichen
Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem insgesamt DM … als erstattungsfä
hig anerkannt worden waren, sind bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes
von € … (entspricht DM …), lediglich Kosten in Höhe von
€ … (entspricht DM …) festzusetzen. Die Berechnung der für das Tä
tigwerden eines Rechtsanwalts im patentamtlichen Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren zu erstattenden Vergütung erfolgt nach der BRAGO. Soweit die Gebrauchsmusterinhaberin mit ihrer Beschwerde darüber hinaus eine Herabsetzung
der zu erstattenden Kosten begehrt, ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
1. Das Verfahren vor dem Patentamt und der angefochtene Beschluss leiden an
erheblichen Mängeln. Denn der angefochtene Beschluss geht mit keinem Wort
auf den Sachvortrag und die Einwendungen der Gebrauchsmusterinhaberin ein,
obwohl hierzu Anlass bestanden hätte. Der angefochtene Beschluss weist demzufolge gravierende Begründungsmängel auf und insbesondere ist die Gebrauchsmusterinhaberin dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Da der Sachverhalt geklärt und die Sache entscheidungsreif ist,
hat der Senat das vom Gesetz in § 79 Abs 3 PatG eingeräumte Ermessen bei
der Entscheidung über die Frage eigener Sachentscheidung oder Aufhebung
und Zurückverweisung dahingehend ausgeübt, selbst in der Sache zu entscheiden.
2. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von € … (entspricht
DM …) sind Kosten in Höhe von € … (entspricht DM …) als
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen und gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 62 Absatz 2 PatG,
§§ 103 ff ZPO festzusetzen.
a) Bei seiner Kostenfestsetzung legt der Senat einen Gegenstandswert in Höhe von € … (entspricht DM …) zugrunde. Da sich der Ge
genstandswert des Löschungsverfahrens nicht aus Wertvorschriften iSd § 8
Abs 1 BRAGO ergibt, ist dieser gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Bestimmung hat der Kostenbeamte des
Patentamts im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens bzw jetzt der
Senat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorzunehmen und der Kostenfestsetzung als Berechnungsmaßstab zugrunde zu legen. Der Gegenstandswert richtet sich - entsprechend den für die Ermittlung des Gegenstandswerts
im Patentnichtigkeitsverfahren geltenden Grundsätzen
(BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 "Stückgutverladeanlage") - nach dem zu
Beginn des Verfahrens vorhandenen Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Gebrauchsmusters (vgl Bühring, GebrMG, 6. Aufl, § 17 Rdn 96
mwNachw). Anhaltspunkt für die Bemessung des Interesses der Allgemeinheit an der Löschung sind die durch Eigennutzung oder Lizenzvertrag zu erwartenden Erträge sowie in der Vergangenheit entstandene Schadensersatzforderungen aus Verletzungshandlungen (vgl BGH BlPMZ 1991, 190
"Unterteilungsfahne"; BPatGE 27, 61, 64; 27, 196, 197).
Die von den Beteiligten gemachten unterschiedlichen Angaben zum Wert
des Gebrauchsmusters, die zwischen DM … und DM … Mio liegen,
zeigen letztlich keine hinreichend objektiven und einfach nachprüfbaren
Faktoren auf, die als verlässliche Grundlage für eine konkrete Festlegung
geeignet wären. Es spielt auch keine entscheidende Rolle, ob der Gegenstand der Schutzrechte, aus denen die Gebrauchsmusterinhaberin in Verletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf vorgeht, mit dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters vergleichbar sind oder nicht. Dies ist
zwischen den Beteiligten streitig geblieben. Die Löschungsantragstellerin
hat keine Unterlagen vorgelegt, die einen einfachen Vergleich zwischen den
jeweiligen Erfindungsgegenständen ermöglicht hätte. Eine Beiziehung der
Akten oder gar eine Beweiserhebung zu diesem Zweck ist vorliegend im
Verfahren zur Höhe des Gegenstandswerts bzw im Kostenfestsetzungsverfahren nicht angemessen und nicht angezeigt. Auch wenn die Wertangaben
der Beteiligten ein wichtiges Indiz für die Bemessung des Gegenstandswertes darstellen, sind die Beteiligten im Übrigen an ihre Angaben zur Höhe
des Gegenstandswertes nicht gebunden, und zwar auch dann nicht, wenn
sie nach einem Unterliegen im Rechtsstreit mit den Kosten belastet werden.
Selbst dann können die ursprünglichen Wertangaben als unzutreffend
(hoch) dargestellt werden (vgl dazu Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. Rdn 17
zu § 2 ZPO). Dies muss bei der Bestimmung des Gegenstandswertes im
vorliegenden Verfahren, bei dem Streitwertangaben aus anderen Verfahren
eine Rolle spielen sollen, erst recht gelten.
Letztlich muss der Senat den Gegenstandswert - ausgehend von den Angaben der Beteiligten - nach billigem Ermessen schätzen. Auch die bisherigen
Schätzungen der mit dem Verfahren befassten Gerichte, nämlich des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs im Rahmen des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind Faktoren, die bei der Schätzung eine Rolle spielen können. Beziffern die Beteiligten den Wert einer Sache verschieden, dann kann die Schätzung auch darin bestehen, das
arithmetische Mittel dieser Angaben als Gegenstandswert anzunehmen (so
Egon Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 10. Aufl, Seite 794, Rdn 3996 unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm,
MDR 1984, 765). Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten hält der Senat einen Gegenstandswert in Höhe von € … (entspricht DM …) für angemessen.
b) Ausgehend davon kann die Löschungsantragstellerin die geltend gemachten zwei 8/10 Gebühren nach § 118 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 BRAGO, die als
solche zwischen den Beteiligten nicht streitig sind, ersetzt verlangen. Neben
der Gebühren für das Betreiben des Geschäfts iSd § 118 Abs 1 Nr 1
BRAGO erhält der Vertreter der Löschungsantragstellerin eine Verhandlungsgebühr nach § 118 Abs 1 Nr 2 BRAGO, weil er in dieser Sache an einer mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I teilgenommen hat. Maßgeblich sind die Gebührensätze aus den Jahren 1996
und 1997. Zu dieser Zeit betrug bei einem Gegenstandswert von
DM … eine volle Gebühr DM …, woraus sich für eine 8/10
Gebühr ein Betrag von DM …ergibt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ausgehend von
dem Gegenstandswert von DM … Mio im Kostenfestsetzungsantrag geltend
gemachte und dann auch festgesetzte 8/10 Gebühr unzutreffend berechnet
wurde. Die volle Gebühr betrug bei diesem Gegenstandswert DM ….
Demzufolge betrug die 8/10 Gebühr DM … und nicht die beantragten und
festgesetzten DM ….
c) An Reisekosten kann die Löschungsantragstellerin insgesamt einen Betrag
in Höhe von DM … DM erstattet verlangen. Jedenfalls im Hinblick auf
das Bestreiten der Gegenseite können diese Kosten nicht pauschal angesetzt werden, wie dies im Kostenfestsetzungsbeschluss des Patentamts geschehen ist. Vielmehr können nur die glaubhaft gemachten Kosten festgesetzt werden (vgl dazu Thomas/Putzo, ZPO, aaO § 104 Rdn 3). Durch die
Vorlage der Belege sind glaubhaft gemacht an Fahrtkosten DM 203,-- (Zugfahrt von Hamburg nach München) + DM 53,50 (Zugfahrt von München
nach Schwäbisch Hall) + DM 84,-- (Zugfahrt von Frankfurt nach Hamburg)
+ DM 12,-- für Taxi + DM 16,-- für eine MVV-Tageskarte, also insgesamt
DM 358,50. Davon sind DM 53,50 für die Fahrt von München nach
Schwäbisch Hall, die privat veranlasst war, abzuziehen, woraus sich ein erstattungsfähiger Betrag von DM 315,-- ergibt. Einen weiteren anteiligen Abzug für den sich an die mündliche Verhandlung anschließenden privaten
Aufenthalt in Schwäbisch Hall hält der Senat nicht für angemessen. Entscheidend ist, ob die Fahrtkosten durch die Terminswahrnehmung veranlasst waren. Diese Veranlassung entfällt nicht durch einen privaten Aufenthalt, der sich an einen Termin anschließt. Die von der Gebrauchsmusterinhaberin zitierte Entscheidung (Mitt 1957, 37) betrifft den Fall, dass ein Patentanwalt auf einer Reise zwei Termine wahrnimmt. In einem solchen Fall
ist es selbstverständlich, dass Reisekosten nicht doppelt abgerechnet werden können. Dies entspricht inzwischen der gesetzlichen Regelung für die
Kostenfestsetzung bei Rechtsanwälten gemäß § 29 BRAGO. Auch die Erstattung der MVV-Tageskarte erscheint angemessen, da auch die entsprechenden Fahrtkosten zum Essen, ins Hotel etc am Verhandlungstag zu den
Reisekosten zu zählen sind. Insofern waren auch diese Kosten notwendig,
zumal für entsprechende Einzelfahrten unter Umständen sogar höhere Kosten angefallen wären.
d) Schließlich kann die Löschungsantragstellerin die unstreitigen Kostenpositionen Auslagenpauschale, Abwesenheitskosten und Löschungsantragsgebühren ersetzt verlangen.
Damit ergeben sich folgende erstattungsfähige Kosten:
1.
2.
3.
4.
5.
Antragsgebühr für den Löschungsantrag:
DM
300,--
8/10 Verfahrensgebühr, § 118 Abs 1 Nr 1 BRAGebO
DM 3.380,--
8/10 Verhandlungsgebühr, § 118 Abs 1 Nr 2 BRAGebO
DM 3.380,--
(die volle Gebühr betrug zum maßgeblichen Zeitpunkt
DM 4.225,--)
Fahrtkosten, § 28 Abs 1 und 2 BRAGebO
Abwesenheitsgeld, § 28 Abs 1 und 3 BRAGebO
Auslagenpauschale, § 26 BRAGebO
insgesamt
entspricht
DM
315,--
DM
170,--
DM
40,--
DM 7.585,--
€ 3.878,15
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG iVm § 62 Abs 2
Satz 3 PatG, § 97 Abs 2 ZPO. Bei der Kostenentscheidung in Rechtsmittelverfahren sind die Grundsätze des § 92 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl dazu
Thomas/Putzo, aaO § 97 Rdn 15). Im Hinblick auf den nur teilweisen Erfolg der
Beschwerde erscheint eine Kostenaufhebung in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten angemessen.
Die Rückzahlung der gezahlten Beschwerdegebühr ist schon deshalb anzuordnen, weil sich eine Pflicht zur Zahlung für Verfahren der vorliegenden Art nicht
mit der nötigen Eindeutigkeit aus dem Gesetz ergibt (so die Senatsrechtsprechung gemäß Beschluss vom 5. Dezember 2002
in der Sache
10 W (pat) 32/02). Im Übrigen wäre unabhängig von der Frage der Gebührenpflicht im Hinblick auf die Verfahrensfehler im patentamtlichen Kostenfestsetzungsverfahren die Beschwerdegebühr jedenfalls aus Billigkeitsgründen analog
§ 80 Abs 3 PatG zurückzuzahlen.
Der Beschwerdewert für das Verfahren beträgt € … (entspricht
DM …). Dies ist die Differenz zwischen den vom Patentamt festgesetz
ten Kosten in Höhe von DM … und dem von der Gebrauchsmusterinha
berin mit der Beschwerde begehrten Festsetzungsbetrag in Höhe von lediglich
DM ….
Schülke
Püschel
Knoll
Be