Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.01.2004 – 32 W (pat) 424/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 424/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 64 482.9
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und
Richter Rauch 10.99
beschlossen:
1. Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Rendsburgs Längste Nacht
für die Dienstleistung
Musikveranstaltung
hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss vom 26. Juni 2002 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem
anwaltlichen Vertreter des Anmelders am 1. Juli 2002 zugestellt. Gegen diesen
Beschluss hat er am 26. Juli 2002 Beschwerde eingelegt. In einem Telefongespräch Ende Oktober 2002 ist der Bevollmächtigte des Anmelders darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdegebühr nicht entrichtet worden ist. Die Beschwerdegebühr wurde daraufhin am 30. Oktober 2002 überwiesen und dem
Konto des Deutschen Patent- und Markenamts am folgenden Tage gutgeschrieben.
Gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr hat der Anmelder am 2. November 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung trägt er vor, einer seit Jahren für seinen bevollmächtigten Anwalt
tätigen Mitarbeiterin (ein Name ist nicht angegeben) sei ein Versehen unterlaufen.
Dieser sei die Anweisung erteilt worden, den Betrag von 200,00 € sofort zu überweisen. Aufgrund eines Parallelverfahrens sei es zu einem Missverständnis gekommen; in jenem weiteren Verfahren seien kurz zuvor ebenfalls 200,00 € eingezahlt worden. Wegen eines entsprechenden Vermerks in der Akte, in der alle
Verfahren zusammenlaufen, habe sie angenommen, dass die Gebühr bereits bezahlt sei und dem Bevollmächtigten mitgeteilt, die Gebühr sei auch im streitgegenständlichen Verfahren bezahlt. Der Bevollmächtigte sei davon ausgegangen, dass
dies geschehen sei und habe die Akte auf Frist verfügt. Dass tatsächlich nicht
überwiesen worden war, habe er nicht feststellen können, weil die Überweisungen
im Wege des E-Banking erfolgten und von ihm schriftlich in der Akte verfügte
Überweisungen nicht mehr auf ihre Ausführung überprüft würden, wenn die zuständige Mitarbeiterin die Ausführung der Überweisung mündlich bestätigt habe.
Sie sei dann angewiesen, die Akte selbst wieder in den Aktenschrank zu hängen,
was auch hier geschehen sei. Mithin liege weder ein Anwalts-, noch ein Organisationsverschulden vor.
II.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders war zurückzuweisen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG
gewährt, wenn eine dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen
Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde. Der Anmelder
hat die Frist nach § 66 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 6 Abs. 1 PatKostG zur Zahlung
der Beschwerdegebühr versäumt. Der angefochtene Beschluss wurde am
1. Juli 2002 zugestellt (§ 94 MarkenG i.V.m. § 5 VwZG). Damit lief die Frist zur
Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr am
1. August 2002 ab. Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerdegebühr nicht bezahlt
worden. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 82
Abs. 1 Satz 3 MarkenG i.V.m. § 6 Abs. 2 PatKostG).
Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils hat der Anmelder die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragt.
Der Antrag ist zulässig. Er wurde innerhalb der Zweimonatsfrist des § 91 Abs. 2
MarkenG gestellt, da der Bevollmächtigte des Anmelders mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erst durch das Telefongespräch gegen Ende Oktober 2002
auf die Versäumung der Zahlungsfrist aufmerksam wurde. Der Antrag enthält auch
tatsächliche Angaben, welche die Wiedereinsetzung begründen sollen (§ 91
Abs. 3 MarkenG).
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch nicht begründet, denn der Tatsachenvortrag ergibt nicht, dass die maßgebliche Frist unverschuldet versäumt wurde
(§ 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Ohne Verschulden handelt, wer die übliche Sorgfalt
anwendet, deren Beachtung im Einzelfall für ihn zumutbar war. Vorliegend ergibt
sich aus dem eigenen Vortrag des Anmelders, dass die Säumnis auf einem ihm
zuzurechnenden Verschulden seines anwaltlichen Vertreters beruht (§ 82 Abs. 1
MarkenG i.V.m. § 81 Abs. 2 ZPO). Der bevollmächtigte Anwalt beruft sich zwar auf
ein angebliches Versehen seiner - zuverlässigen – Mitarbeiterin, ohne allerdings
diese namentlich zu benennen und ohne den Vortrag durch eine eidesstattliche
Erklärung dieser Mitarbeiterin glaubhaft zu machen. Der eigene Vortrag des Bevollmächtigten deutet auf einen Organisationsmangel bei der Abwicklung des
Zahlungsvorgangs hin, der dem Anwalt selbst zuzurechnen ist und selbst dann
nicht zu seiner Entlastung führen kann, wenn zusätzlich auch noch ein schuldhaftes Fehlverhalten einer Hilfskraft konstatiert werden muss. Es wird nämlich zum
einen vorgetragen, dass alle Verfahren (gemeint sind offensichtlich Markenanmeldungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt), welche den Anmelder
betreffen, in einer Akte ("in der alle Verfahren zusammenlaufen") geführt werden.
Notwendig ist aber eine getrennte Aktenführung hinsichtlich jeder Anmeldung (und
eines etwaigen späteren Beschwerdeverfahrens), weil angesichts der Gebührenpflichtigkeit der Rechtshandlungen (Anmeldungen, Widersprüche, Beschwerden)
eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Zuordnung von Zahlungen gewährleistet
sein muss. Die Führung mehrerer getrennter Anmeldungs- (und Beschwerde-)Verfahren in einer Akte birgt geradezu die Gefahr, dass Zahlungspflichten übersehen
oder tatsächlich erfolgte Zahlungen unrichtig zugeordnet werden. Zum anderen ist
gerade bei Überweisungen im Wege des elektronischen Bankverkehrs (E-
Banking) eine nachträgliche Kontrolle der Durchführung der Überweisung durch
den Anwalt selbst notwendig. Die mündliche Bestätigung der Mitarbeiterin, die
Überweisung sei ausgeführt, genügt insoweit nicht. Im vorliegenden Fall liegt somit ein dem bevollmächtigten Anwalt selbst zuzurechnendes Organisationsverschulden vor, welches wiederum den Anmelder trifft. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von daher zu versagen.
2. Mangels fristgerechter Entrichtung der Beschwerdegebühr gilt die Beschwerde
als nicht erhoben (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs. 2 PatKostG). Der Senat ist kraft Sachzusammenhangs befugt, die entsprechende Feststellung anstelle
des Rechtspflegers zu treffen, da er wegen des Wiedereinsetzungsgesuchs ohnehin mit der Sache befasst ist (§§ 6, 8 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG).
Winkler
Rauch
Viereck
Hu