Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 18.02.2004 – 5 W (pat) 430/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Februar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Gebrauchsmuster 299 11 678
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber und
Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung II - vom 13. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 6. Juli 1999 angemeldeten, am 14. Oktober 1999 in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 299 11 678. Es betrifft
einen "Beatmungsbeutel" und hat elf Schutzansprüche. Die Gebühr zur Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters bis 2005 ist entrichtet.
Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 11 lauten:
1. Aufblähbarer Beatmungsbeutel aus einem gummielastischen Material mit einem eingefalteten Beutelteil mit einem
Beutelboden und einer dem Beutelboden gegenüberliegenden Beutelöffnung für den Lufteintritt und -austritt und mit
einer an die Beutelöffnung anschließenden Muffe mit durchgehendem Lumen für den Anschluß einer Atemgasleitung,
dadurch gekennzeichnet, daß die Muffe (12) aus dem gleichen Material wie das Beutelteil (10) besteht und integral an
dieses angeformt ist und im Beutelboden (130) im der Beutelöffnung (100) gegenüberliegenden Bereich eine Bodenöffnung (13) vorgesehen ist, die mittels eines Verschlußelementes (2) verschließbar ist.
2. Beatmungsbeutel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß als gummielastisches Material für das Beutelteil
(10) und die angeformte Muffe (12) ein Silikonelastomer
oder ein thermoplastisches Elastomer (TPE) mit einer
Shorehärte A von 20 bis 70 vorgesehen ist.
3. Beatmungsbeutel nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Verschlußelement (2) einen
Haltering (22) aufweist.
4. Beatmungsbeutel nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Verschlußelement (2) einen
Schlauchanschluß (23) aufweist, der bei in die Bodenöffnung (13) eingesetztem Verschlußelement (2) mit dem Innenraum (I) des Beutelteiles (10) kommuniziert.
5. Beatmungsbeutel nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß das Verschlußelement (2) eine
Shorehärte A von 50 bis 80, vorzugsweise 60 bis 70 aufweist.
6. Beatmungsbeutel nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Muffe (12) im Übergangsbereich (123) zum Beutelteil (10) eine außenseitig radial vorstehende Ringwulst (122) aufweist.
7. Beatmungsbeutel nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß das Beutelteil (10) eine Wanddicke (d1) von 0,6 bis 0,9 mm, vorzugsweise 0,7 bis 0,8 mm
und die Muffe (12) eine Wanddicke (d3) von 5 bis 12 mm
und der Übergangsbereich (123) zwischen Muffe (12) und
Beutelteil (10) eine Wanddicke (d2) von 1,2 bis 1,8 mm aufweist.
8. Beatmungsbeutel nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Bodenöffnung (13) mindestens den gleichen Durchmesser wie die Beutelöffnung
(100) im Übergangsbereich (123) zur Muffe (12) aufweist.
9. Beatmungsbeutel nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Bodenöffnung (13) einen mindestens 5 %
größeren Durchmesser als die Beutelöffnung (100) im
Übergangsbereich (123) zur Muffe (12) aufweist.
10. Beatmungsbeutel nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß der die Bodenöffnung (13) umgebende Bereich (131) des Beutelbodens (130) wulstförmig
verdickt ausgebildet ist.
11. Beatmungsbeutel nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß das Beutelteil (10) und die Muffe (12) einstückig nach dem Spritzgussverfahren hergestellt
sind.
Laut Beschreibung (S 2, 2. Abs) liegt der Lehre die Aufgabe zugrunde, einen Beatmungsbeutel der eingangs genannten Art vorzuschlagen, der aufgrund niedrigerer Belastungen beim Entformungsvorgang mit geringerem Ausschuss herstellbar
ist, so dass insgesamt der Herstellungsaufwand für den erfindungsgemäßen Beatmungsbeutel reduziert wird.
Die Antragstellerin hat am 6. August 2001 die Löschung des Gebrauchsmusters
beantragt und sich auf mangelnde Schutzfähigkeit berufen. Die Antragsgegnerin
hat der Löschung widersprochen.
Folgende Druckschriften zum Stand der Technik sind im Verfahren genannt:
(1) DE 195 17 857 C1
(2) DE 298 01 254 U1
(3) DE Gbm 1 872 078
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1
sei angesichts des Standes der Technik nicht neu. Die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 11 seien aus dem Stand der Technik entweder vorbekannt oder enthielten reinfachmännische Bemaßungsregeln.
Die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch Beschluss vom 13. März 2003 das Gebrauchsmuster gelöscht.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin hat die Beschwerde sachlich nicht begründet. Sie ist zur
mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Antragsgegnerin beantragt gemäß
ihrem Beschwerdeschriftsatz vom
7. Mai 2003,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die Gegenstände der Schutzansprüche 1
bis 11 angesichts des nachgewiesenen Standes der Technik nicht schutzfähig
seien.
II
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Denn der Löschungsantrag ist begründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15
Abs 1 Nr. 1 GebrMG ist gegeben.
a) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen
Stand der Technik neu. Denn keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt alle Merkmale des Schutzanspruchs 1. Dies mag jedoch im Einzelnen dahinstehen, denn:
b) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht nicht auf einem erfinderischen
Schritt (§ 1 GebrMG). Denn der Fachmann wird durch den Stand der Technik zu
der Lösung hingeführt, ohne dass dabei Schwierigkeiten zu überwinden wären.
Aus der Druckschrift (3) ist ein Beatmungsbeutel aus einem gummielastischen
Material (zB S 5, 1. Abs) mit einem Beutelboden (Fig 1, bei Pos 17, 18) und einer
dem Beutelboden gegenüberliegenden Beutelöffnung (Fig 1, von der Pos 16 umfasste Öffnung) für den Lufteintritt und -austritt und mit einer an die Beutelöffnung
anschließenden Muffe (Fig 1, Pos 16) mit durchgehendem Lumen für den Anschluss einer Atemgasleitung (Fig 1, Pos 8) bekannt. Der beim Gegenstand von
(3) vorgesehenen sog. verdickte Rand 16 (Fig 1) mit einer ringsumlaufenden Nut
dient dem Anschluss einer Atemgasleitung (über zB ein Zweiwegeventilgehäuse)
und entspricht damit von der Funktion her der Muffe beim Gegenstand des
Schutzanspruchs 1. Denn unter einer Muffe versteht der Fachmann - das ist hier
der mit der Entwicklung und Fertigung von Geräten zur Beatmung des menschlichen Körpers befasste Ingenieur der Medizintechnik - ein Maschinenelement, das
zwei Maschinenteile oder Rohre miteinander verbindet. Im vorliegenden Fall ist
das zum einen der Anschluss am verdickten Rand 16 des Atembeutels und zum
anderen die daran anzuschließende Atemgasleitung. Der verdickte Rand 16 (also
die Muffe) ist aus dem gleichen Material wie das Beutelteil und ist integral an dieses angeformt (vgl Fig 1, der verdickte Rand 16 und der Balgen 15 sind aus einem
Stück). Im Beutelboden (Fig 1 bei Pos 17, 18), der gegenüber der Beutelöffnung
(Fig 1, bei der Pos 16) liegt, ist eine Bodenöffnung (Fig 1, Pos 17) vorgesehen, die
mittels eines Verschlusselements (Fig 1, Stopfen 21) verschließbar ist. Mit einer
solchen Ausgestaltung wird erreicht, dass der Beatmungsbeutel nach (3) einfach
und in der Herstellung billig ist (S 2, 2. Abs, vorle Satz), eine Vorgabe, die auch
dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zugrunde liegt (vgl S 2, 2. Abs).
Sonach unterscheidet sich der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 vom Gegenstand nach (3) lediglich dadurch, dass der Beutel nach dem Schutzanspruch 1
aufblähbar ist und ein eingefaltetes Beutelteil aufweist.
Aufblähbare Beutel mit eingefalteten Beutelteilen sind dem Fachmann aber hinlänglich bekannt, vergleiche z.B. (1) (Zusammenfassung: "Der Beatmungsbeutel
besteht aus einem aufblasbaren...eingefalteten Reservoir"; sowie Sp 3, Z 49
bis 51). Es bereitet ihm daher keinerlei Schwierigkeiten, statt des aus (3) bekannten ei- bzw. birnenförmigen Balgens 15 einen solchen mit eingefaltetem Beutelteil
gemäß (1) vorzusehen.
c) Die Unteransprüche lassen keine eigenständige erfinderische Leistung erkennen. Ihre Gegenstände sind aus dem Stand der Technik bekannt bzw. beruhen lediglich auf handwerklichen Maßnahmen.
d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung
mit § 84 Abs 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Goebel
Klosterhuber
Dr. Maksymiw
Be