Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 02.03.2004 – 24 W (pat) 36/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 36/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 397 41 706
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
G r ü n d e
I.
Die am 1. September 1997 vom Ehemann der Antragsgegnerin angemeldete
Wort-Bildmarke
ist für die Waren und Dienstleistungen
"Veranstaltung von Musikdarbietungen, Filmvorführungen, Filmvermietung, Büchervermietung, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Durchführung von
Volksbelustigungen; Verpflegung; Beherbergung von Gästen;
ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Bekleidungsstücke; Turn- und Sportbekleidungsstücke wie T-
Shirts, Sweat-Shirts, Trainingsanzüge, Shorts, einschließlich
Turn- und Sportschuhe und Kopfbedeckungen wie Kappen und
Hüte; Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme"
am 7. Januar 1998 unter der Nummer 397 41 706 in das Markenregister eingetragen und am 24. Februar 1998 auf die Antragsgegnerin umgeschrieben worden.
Gegen diese Markeneintragung haben die Antragsteller, die Testamentsvollstrecker und Nachlaßverwalter der verstorbenen Diana, Princess of Wales sind, Antrag auf Löschung gem. § 50 Abs. 1 Nr. 4 und § 50 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen sowie gem. § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hinsichtlich der Dienstleistungen gestellt. Diesem ihr am 10. Mai 2000 zugegangenen
Löschungsantrag hat die Antragsgegnerin mit am 11. Mai 2000 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 28. Januar 2002 die Löschung der angegriffenen Marke gem. § 50
Abs. 1 Nr. 4 und § 50 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG
hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen sowie gem. § 50 Abs. 1 Nr. 3
MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hinsichtlich der Dienstleistungen
der Klasse 41 angeordnet.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Antragsgegnerin betreibe zusammen mit
ihrem Ehemann eine Firma, die sich als "Markenhändler" sehe, und habe Lizenzen an der angegriffenen Marke an verschiedene Unternehmen vergeben, die unter der Bezeichnung "Lady Di" u.a. Bekleidung (Unterwäsche, Dessous) und Reisen anböten. Der Rechtsvorgänger und Ehemann der Antragsgegnerin sei bei der
Anmeldung der angegriffenen Marke, die am Tag nach dem Unfalltod der Prinzessin von Wales erfolgt sei, bösgläubig gewesen.
Beim Begriff der Bösgläubigkeit handele er sich um einen qualifizierten Tatbestand, der Rechtsmißbräuchlichkeit oder Sittenwidrigkeit voraussetze. Eine Bösgläubigkeitsanmeldung sei insbesondere dann gegeben, wenn ein Tatbestand eines unzulässigen Behinderungswettbewerbes nach § 1 UWG erfüllt sei. Das wettbewerbsrechtlich Verwerfliche bestehe darin, daß der Markenanmelder die an sich
unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetze. Im vorliegenden Fall sei es offenkundig, daß durch die Markenanmeldung
eine Behinderung der kommerziellen Aspekte des Persönlichkeitsrechtes der Erben der verstorbenen Prinzessin von Wales bezweckt worden und auch eingetreten sei. Nach der Rechtsprechung des BGH könne dem Namen einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens neben anderen Merkmalen wie dem Abbild oder der
Stimme ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen, der auf der besonderen Bekanntheit der Person, ihrem Ansehen und ihren Verdiensten beruhe. Durch
die unerlaubte Verwendung von Persönlichkeitsmerkmalen, insbesondere des Namens, für Werbezwecke würden häufig sowohl ideelle als auch kommerzielle Interessen der Betroffenen beeinträchtigt. Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechtes seien vererblich, da ansonsten ein Schutz gegenüber einer
kommerziellen Nutzung von Name, Bildnis und sonstigen Persönlichkeitsmerkmalen von Verstorbenen durch Nichtberechtigte nicht gewährleistet werden könne.
Bei der Prinzessin von Wales habe es sich unstreitig um eine bekannte Person
des öffentlichen Lebens gehandelt. "Lady Di" sei eine gebräuchliche Bezeichnung
für diese Person. Die Markenanmeldung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem
die Berichterstattung über die Prinzessin von Wales infolge ihres tragischen Unfalltodes einen neuen Höhepunkt erreicht habe, nämlich einen Tag nach ihrem Ableben. Durch die Steigerung der Aufmerksamkeit sei zu diesem Zeitpunkt gerade
das Merchandising-Potenzial des Namens am größten gewesen. Es erscheine unbillig, die durch die Leistung der Verstorbenen geschaffenen, in ihrem Namen verkörperten Vermögenswerte nach dem Tode dem Zugriff eines jeden beliebigen
Dritten preiszugeben. Die Markeneintragung für den damaligen Inhaber stelle darum eine Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes der verstorbenen Prinzessin Diana dar, weil sie in Behinderungsabsicht erfolgt sei, wie sich aus
dem Schreiben des Rechtsvorgängers der Antragsgegnerin an den "Diana, Princess of Wales Memorial Fund" ergebe, in dem er den Verkauf der Marke anbiete.
Die Eintragung der angegriffenen Marke verstoße zudem ersichtlich gegen die öffentliche Ordnung, so daß die Marke auch gem. § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i.V.m.
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zu löschen sei. Das Namensrecht (§ 12 BGB), das als
besonderes Persönlichkeitsrecht Erscheinungsform des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Absatz 1 Grundgesetz hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sei,
könne unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung im
markenrechtlichen Eintragungsverfahren berücksichtigt werden. Ein Verstoß gegen dieses Recht sei bei sogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte wie
"Lady Di" offensichtlich. Die Anmeldung der Marke einen Tag nach dem Tod der
Namensträgerin gebe Anlaß zur Annahme, daß der Anmelder mit dem Image und
der Popularität der Prinzessin habe Geschäfte machen wollen, was sich auch in
der Auseinandersetzung mit dem "Diana, Princess of Wales Memorial Fund" und
der Ankündigung rechtlicher Schritte gegen diese Stiftung zeige. Es liege daher
ein unzulässiger Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht vor, der gegen
die öffentliche Ordnung verstoße.
Die angegriffene Marke sei darüber hinaus gem. § 50 Abs. 1 Nr. 3 i.V m. §§ 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise, nämlich für die Dienstleistungen der Klasse 41, zu löschen. Bei diesen Dienstleistungen handele es sich um solche, die das
Leben der Prinzessin von Wales zum Gegenstand haben könnten. Die Bezeichnung "Lady Di", unter der die Prinzessin bekannt gewesen sei, komme daher als
beschreibender Hinweis auf die Thematik bzw. den Gegenstand der Dienstleistungen in Betracht.
Angesichts der Bösgläubigkeit der Anmeldung entspreche es der Billigkeit, der
Markeninhaberin die Kosten aufzuerlegen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die im
Verfahren vor dem Bundespatentgericht weder Anträge gestellt noch die Beschwerde begründet hat.
Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Löschungsverfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt gewechselten Schriftsätze nebst hierzu eingereichten Anlagen sowie auf den angefochtenen Beschluß der Markenabteilung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentamts hat zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke 397 41 706 "Lady Di" angeordnet. Jedenfalls liegt der Löschungsgrund des § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG vor. Außerdem war die Marke teilweise von
der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr zum Zeitpunkt der Eintragung die Eintragungsversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG entgegenstanden und auch jetzt noch entgegenstehen (§ 50 Abs. Abs. 1 Nr. 3 MarkenG).
1. Nach § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag
wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Der Antrag kann von jedermann gestellt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 2
MarkenG), so daß es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob die Antragsteller zur Verwertung der kommerziellen Komponenten des postmortalen
Persönlichkeitsrecht von Diana, Princess of Wales berechtigt sind, was die
Antragsgegnerin im Verfahren vor der Markenabteilung angezweifelt hat.
Nach den Ausführungen in der Begründung zum Regierungsentwurf des
MarkenG steht mit dem Nichtigkeitsgrund des § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG ein
markenrechtlicher Anspruch zur Verfügung, um zB rechtsmißbräuchliche oder
sittenwidrige Markeneintragungen zur Löschung zu bringen (Bl f PMZ 1994,
Sonderheft, S 89). Dieser Anspruch stellt auch ein geeignetes Korrektiv zu
Wegfall des Erfordernisses eines Geschäftsbetriebs bei der Anmeldung der
Marke dar.
Nach einhelliger Meinung erfaßt der Löschungsgrund des § 50 Abs 1 Nr 4
MarkenG ua auch solche Fälle, in denen sich eine Markenanmeldung als Akt
eines sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs darstellt. Für die Auslegung
des § 50 Abs 1 Nr. 4 MarkenG kann insoweit auf die zu § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt des sittenwidrigen Markenerwerbs entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden
(vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1033 f
"EQUI 2000", BPatG GRUR 2000, 809, 810, "SZZ", GRUR 2000, 812, 814
"tubeXpert"; GRUR 2001, 744, 746 "S100").
In diesem Zusammenhang kann ein sittenwidriger Markenerwerb darin liegen,
daß der Markeninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des
Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Bezeichnung für gleiche oder ähnliche Waren (oder
Dienstleistungen) mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Marke hat eintragen lassen. Außerdem kann das wettbewerbsrechtlich
Verwerfliche auch darin gesehen werden, daß ein Markenanmelder die mit der
Eintragung der Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl BGH GRUR 2000, 1032, 1034 "EQUI 2000"; GRUR 1998, 1034,
1037 "Makalu"; vgl. dazu auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 50
Rn 10 ff; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 50 Rn 29 ff.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 50 Rn 14 ff.). Letzteres ist vor allem anzunehmen, wenn die
Anmeldung offensichtlich zu dem Zweck erfolgt, ein anderes Unternehmen unter Druck zu setzen und von diesem eine finanzielle Abgeltung zu erzwingen
(Ekey/Klippel, Markenrecht, 2003, § 50, Rn 16).
Indizien für die Annahme einer Bösgläubigkeit können sich z.B. daraus ergeben, daß ersichtlich Nichtberechtigte Namen oder Abbildungen bekannter lebender oder verstorbener Personen anmelden (vgl. dazu etwa Boekh, GRUR
2001, 29, 36 ff.; Götting, GRUR 2001, 615, 621 ff. vor allem auch unter dem
Aspekt der Verstoßes gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung).
Die Verwendung des Namens verstorbener Personen durch Nichtberechtigte
zu eigenen kommerziellen Zwecken stellt – wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat – einen Eingriff in die vererblichen, nicht mit dem Tod der
betreffenden Person entfallenden kommerziellen Aspekte des Persönlichkeitsrechtes dar (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 709 "Marlene Dietrich"). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen dienen in erster Linie zwar dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem
Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit. Darüber hinaus
schützen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen aber auch vermögenswerte Interessen der Person. Der Abbildung,
dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme kann ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen, der im allgemeinen auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit
- meist durch besondere Leistungen etwa auf sportlichem oder künstlerischem
Gebiet erworben - beruht. Die bekannte Persönlichkeit kann diese Popularität
und ein damit verbundenes Image dadurch wirtschaftlich verwerten, daß sie
Dritten gegen Entgelt gestattet, ihr Bildnis oder ihren Namen, aber auch andere Merkmale der Persönlichkeit, die ein Wiedererkennen ermöglichen, in der
Werbung für Waren oder Dienstleistungen einzusetzen. Durch eine unerlaubte
Verwertung ihrer Persönlichkeitsmerkmale etwa für Werbezwecke werden daher häufig weniger ideelle als kommerzielle Interessen der Betroffenen beeinträchtigt, weil diese sich weniger in ihrer Ehre und ihrem Ansehen verletzt fühlen, als vielmehr finanziell benachteiligt sehen. Aus diesen Gründen hat die
Rechtsprechung einen postmortalen Schutz des Namens, - auch des Vornamens, sofern dieser von nicht unerheblichen Teilen des Verkehrs als individueller Hinweis auf die betreffende Person verstanden wird - und anderer
kennzeichnender Merkmale der Persönlichkeit gegen unbefugten Gebrauch
bejaht (vgl. BGH GRUR 2000, 709, 712 ff. "Marlene Dietrich"; LG München
GRUR-RR 2001, 163 "Marlene").
Im vorliegenden Fall ergeben sich hinreichend deutliche Anhaltspunkte für die
Bösgläubigkeit des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin bei der Anmeldung. Die Bösgläubigkeit des Rechtsvorgängers ist der jetzigen Markeninhaberin zuzurechen, denn sie haftet der Marke an und wird auch durch die Übertragung nicht beseitigt (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 "EQUI 2000").
Wie dem Senat aus eigener Sachkunde bekannt ist und sich auch aus den
zahlreichen von den Antragstellern im Verfahren vor der Markenabteilung eingereichten Zeitungsartikeln ergibt
(Anlagen
zum Schriftsatz
vom
27. April 2001), war "Lady Di" die allgemein geläufige und in der Presse sehr
häufig verwendete Bezeichnung für Diana, Princess of Wales, die durch ihre
gesellschaftliche Stellung, ihren Lebenslauf, ihren Lebensstil, ihre Persönlichkeit und ihre vielfältigen sozialen und gesellschaftlichen Aktivitäten zu den
bekanntesten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zählte, über die national und international am häufigsten berichtet wurde und die außerdem weltweit ein Vorbild u.a. für Frisuren- und Modetrends darstellte. Nach dem plötzlichen Unfalltod stieg – was absehbar war - die hohe Popularität der Prinzessin und damit der wirtschaftliche Wert ihres Namens nochmals an. Dies zeigen
etwa die zahlreichen Berichte über den Unfall, das Leben und die Verdienste
der Prinzessin, der Verkauf von Souvenirartikeln anläßlich der Trauerfeierlichkeiten und in späterer Zeit, Filme und Bücher über das Leben der Prinzessin
und nicht zuletzt die Gründung des "Diana, Princess of Wales Memorial Fund",
dessen Aufgabe u.a. die Vermarktung der postmortalen Komponenten des
Persönlichkeitsrechts der Prinzessin von Wales ist. Bei dem Namen der Verstorbenen handelt es sich somit um eine bedeutsame wirtschaftliche Position,
deren Verwertung nach der zitierten Rechtsprechung in erster Linie der Namensträgerin bzw. deren Erben zusteht.
Die Anmeldung der angegriffenen Marke erfolgte erkennbar in der Absicht, die
Berechtigten in der Verwirklichung dieser wirtschaftlichen Position zu behindern bzw. von den Berechtigten eine Abgeltung zu erzwingen. Der Anmelder
unterhielt nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Anmeldung keinen auf die
Erbringung der Dienstleistungen oder Herstellung bzw. den Verkauf der Waren der Marke gerichteten Geschäftsbetrieb und hat auch später keinen eröffnet, so daß ein auf diese Waren oder Dienstleistungen bezogener Benutzungswille zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht ersichtlich ist (vgl. BGH GRUR
2001, 242, 244 "Classe E"; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 50
Rn 27, 31). Weiterhin ist der Anmeldezeitpunkt einen Tag nach dem Tod der
Namensträgerin ein deutliches Indiz dafür, daß der Anmelder von der – wie
üblicherweise beim Tod einer prominenten Person - ansteigenden Popularität
der Prinzessin Diana profitieren und den hierdurch ansteigenden Merchandising-Wert ausbeuten wollte, indem er die Sperrwirkung der Marke für die Bereiche der geschützten Waren- und Dienstleistungen einsetzt, um die Berechtigten insoweit von der Nutzung des Namens auszuschließen, die Marke also
als Sperrmarke zu verwenden. Diese Absicht des Anmelders wird auch dadurch deutlich, daß sein Vertreter mit Schreiben vom 19. Februar 1998 (Anlage WF12 zum Schriftsatz vom 28. September 2000 der Antragsteller), also nur
etwa einen Monat nach der Markeneintragung, an den "Diana, Princess of
Wales Memorial Fund" herantrat und diesem die Marke zum Kauf anbot. Die
Absicht, die Sperrwirkung der Marke bewußt einzusetzen, um eine finanzielle
Abgeltung zu erreichen, geht sehr deutlich aus dem Inhalt des Schreibens
hervor. Darin wird sinngemäß ausgeführt, der Anmelder habe in Kenntnis, daß
die Gedanken der Treuhänder nach dem plötzlichen Tod der Prinzessin mehr
auf persönliche und familiäre Angelegenheiten gerichtet sein würden als auf
den Umfang der mit dem Todesfall verbundenen kommerziellen Folgen, klaren
Kopf bewahrt und sich die Markenrechte für den Namen "Lady Di" für bestimmte Waren und Dienstleistungen gesichert. Die Markeneintragung schaffe
die Möglichkeit zur prioritätswahrenden internationalen Registrierung der Marke, ermögliche damit eine weltweite Kontrolle über den Verkauf von Waren unter dem Namen "Lady Di" und stelle somit einen großen wirtschaftlichen Wert
dar. Der Kaufpreis solle diesen großen wirtschaftlichen Wert und die zeitliche
Priorität der Marke angemessen berücksichtigen. Dies alles muß zu dem
Schluß führen, daß der Anmelder die angegriffene Marke allein in der Absicht
angemeldet hat, die Erben der Verstorbenen von der Nutzung des Namens
"Lady Di" in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen der Marke auszuschließen bzw. aus der Marke durch Verkauf an die Berechtigten Kapital zu
schlagen. Die Markenabteilung hat darum zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG angeordnet.
2. Außerdem greift – wie die Markenabteilung zu Recht ausgeführt hat – teilweise der Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG. Für "Veranstaltung von Musikdarbietungen, Filmvorführungen, Filmvermietung, Büchervermietung, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Durchführung von Volksbelustigungen"
kommt die Bezeichnung "Lady Di" als Thema bzw. Gegenstand der Dienstleistungen konkret in Betracht. Prinzessin Diana war durch ihre gesellschaftliche Stellung, ihren Lebenslauf, ihren Lebensstil, ihre Persönlichkeit, aber auch
wegen ihrer vielfältigen sozialen und gesellschaftlichen Aktivitäten zu einer
Symbolfigur ("Königin der Herzen") geworden, deren Name sich als Titel für
Musicals, Filme, Bücher, Theaterstücke etc. anbietet. Der beschreibende Begriffsinhalt des Namens "Lady Di" betrifft nicht nur die Werke als solche, sondern gleichermaßen auch die Dienstleistungen, mittels deren die Werke entstehen. Denn der Verkehr wird den schlagwortartig dem Namen innewohnenden Aussagegehalt als allgemein verständliche Beschreibung des Inhalts der
Produktion verstehen und ohne weitere Überlegung auf die Dienstleistungen
selbst beziehen, für die die Marke eingetragen ist (vgl. BGH GRUR 2003, 342
"Winnetou").
3. Da bereits die Löschungsgründe des § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG und teilweise
des § 50 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG gegeben sind,
kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Marke auch gem § 50 Abs. 1
Nr. 3 in Verbindung § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zu löschen wäre.
4. Nach alledem hat der Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin bei der Anmeldung der streitbefangenen Marke bösgläubig gehandelt, was der Antragsgegnerin zugerechnet werden muß. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, ihr
über die Kosten des patentamtlichen Verfahrens auch gemäß § 71 Abs 1
Satz 1 MarkenG die des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen;
(vgl
BPatGE 36, 272, 274; 40, 229, 231 ff.; BPatG GRUR 2001, 744, 748 "S100").
Ströbele
Hacker
Guth
Ko