Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 03.03.2004 – 28 W (pat) 48/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 48/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 397 34 358

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke

wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2002 aufgehoben.

Der Widerspruch aus der Marke 954313 wird zurückgewiesen.

Der Widersprechenden werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 5. März 1998 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 12, 37 und 42 eingetragene und am

9. April 1998 veröffentliche, leicht graphisch gestaltete Marke „ematec“ ist

Widerspruch erhoben aus der älteren, am 31. Januar 1977 für Waren der

Klassen 7 und 8 eingetragenen Wort-Bild-Marke 954 313 mit dem Kennwort „imatec“.

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke Beschwerde erhoben und mit

Schriftsatz vom 14. April 2003 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

Dieser Schriftsatz ist der anwaltlich vertretenen Widersprechenden mit Empfangsbekenntnis übersandt worden und dort am 18. Juni 2003 eingegangen. Eine Erwiderung der Widersprechenden in der Sache ist nicht erfolgt, insbesondere ist eine

Benutzung der Widerspruchsmarke nicht behauptet oder gar glaubhaft gemacht

worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobene Widerspruch war gemäß § 43 Abs 2

Satz 2 MarkenG zurückzuweisen. Der Widerspruch kann hier schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Widersprechende nach Erhebung der Benutzungseinrede im Beschwerdeverfahren eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im maßgeblichen Benutzungszeitraum nicht glaubhaft gemacht hat

und somit auf Seiten der Widerspruchsmarke bei der Entscheidung keine Waren

berücksichtigt werden können, § 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG.

Da die am 31. Januar 1977 eingetragene Widerspruchsmarke sowohl im Zeitpunkt

der Veröffentlichung der angegriffenen Marke wie im Zeitpunkt der Entscheidung

länger als fünf Jahre im Markenregister eingetragen war, greift hier die Einrede

mangelnder Benutzung nach § 43 Abs 1 Satz 1 und 2 MarkenG ein. Danach hätte

die Widersprechende eine ernsthafte Benutzung ihrer Marke für den danach relevanten Zeitraum glaubhaft machen müssen. Die Widersprechende hat sich im

Beschwerdeverfahren jedoch weder zur Einrede der Nichtbenutzung noch sonst in

der Sache geäußert.

Der Senat war nicht gehalten, der Widersprechenden eine Äußerungsfrist zu setzen oder einen beabsichtigten Entscheidungstermin mitzuteilen. Vielmehr ist es

ausreichend, wenn die jeweiligen Schriftsätze dem Gegner übersendet werden

und ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich hierzu innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern (vgl BGH GRUR 1997, 223, 224 "Ceco"). Der seit dem

18. Juni 2003, d.h. dem Zeitpunkt des Erhalts der Nichtbenutzungseinrede, vergangene Zeitraum von nunmehr über acht Monaten reicht ohne Zweifel aus, um

zumindest die Benutzung der Widerspruchsmarke geltend zu machen.

Gerichtliche Aufklärungshinweise nach § 82 Abs 1 Satz 1 in Verbindung mit

§§ 139, 278 ZPO waren ebenfalls nicht veranlasst. Insbesondere war der Senat

nicht gehalten, die Widersprechende konkret auf die nötige Vorlage von Mitteln zur

Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung hinzuweisen. Denn ein derartiger

Hinweis hätte zu einer Verlagerung der ausschließlich der Widersprechenden obliegenden Verpflichtung zur Beibringung geeigneter Tatsachen und Beweismittel

auf das Gericht zu Lasten der Verfahrensgegnerin geführt und damit im Widerspruch zu dem für Benutzungsfragen geltenden Beibringungsgrundsatz sowie der

Neutralitätspflicht des Gerichts gestanden.

Zwar obliegt nach § 139 Abs 1 ZPO dem Gericht die Pflicht, auf die Beibringung

der zur Rechtsfindung notwendigen Tatsachen- und Beweismittel hinzuwirken.

Diese Fürsorgepflicht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo - wie vorliegend - die

darlegungs- und beweisbelastete Beteiligte ihrer Pflicht zur vollständigen Erklärung (§ 128 Abs 2 ZPO) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachkommt und sich

darauf verlässt, dass das Gericht bei der Ermittlung des Sachverhalts und der

Auswahl der Glaubhaftmachungsmittel ihr im wesentlichen die insoweit bestehende Verpflichtung abnimmt, obwohl entsprechende Hinweise an eine Partei deren

verfahrensrechtliche Stärkung und gleichzeitig eine Schwächung der anderen Partei nach sich ziehen würden (Althammer/Ströbele, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 43

Rdn 71 ff).

Nachdem die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke bereits im Hinblick auf die durchgreifende Nichtbenutzungseinrede Erfolg hat, kommt es auf die

Frage, ob zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr besteht, nicht mehr

an.

Bei dieser Sachlage entspricht es den Grundsätzen der Billigkeit, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, § 71 Abs 1

MarkenG.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Ko