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BPatG Beschluss vom 30.03.2004 – 27 W (pat) 364/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 364/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 302 08 182

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter

Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

G r ü n d e

I

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 15. September 2003 den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung der am 13. Februar 2002 angemeldeten und am 15. Juli 2002 im Register

für „Parfümeriewaren aller Art, ätherische Öle, Haarwässer, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege ausgenommen Handreinigungsmittel, Seifen, Seifenpulver;

Uhren, Schmuck und Juwelierwaren; Leder und Lederimitationen sowie Waren

daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, Reise- und Handkoffer, Regen- und Sonnenschirme; Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen aller Art, insbesondere gestrickte und gewirkte Oberbekleidungsstücke, Pullover, Sommerbekleidungsstücke, Jeans, Hosen, Jacken, Wämse, auch Lederwämse, Hemden,

Herren- und Damenanzüge, Wolljacken und -mäntel, Überbekleidungsstücke und

Mäntel und Umhänge, Kinderbekleidung, Unterwäsche, Socken, Schals, Mützen,

Krawatten, Damenkleider, Abendgarderobe, Brautkleider, Handschuhe“ eingetragenen Wortmarke 302 08 182

Sette

zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt: Der auf § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG gestützte Löschungsantrag sei nicht begründet, weil der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt

habe, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt der Anmeldung der in Rede stehenden Marke bösgläubig gewesen sei. Die bloße Behauptung des Antragstellers,

dem Antragsgegner sei bekannt gewesen, dass er die angemeldete Marke bereits

benutze, könne eine Bösgläubigkeit nicht begründen; zudem sei nicht schlüssig

dargetan, worauf die Kenntnis beruhe und auf welche Art und Weise der Antragsgegner sie erlangt habe. Der Vortrag des Antragstellers über seine angebliche Zeichenverwendung sei zudem widersprüchlich, weil er sie zunächst für „Ende 2001“

behauptet, dann aber ausgeführt habe, er habe bereits „Anfang 2000“ den Markennamen „Sette“ von einem Dritten übernommen und unter ihm seit diesem Zeitpunkt Textilwaren vertrieben. Schließlich fehlten Angaben des Antragstellers zu

Art und Umfang seines Besitzstands mit der Kennzeichnung im Inland. Auch die

Abmahnung des Antragstellers durch den Antragsgegner vier Monate nach Eintragung der streitgegenständlichen Marke stelle keine Bösgläubigkeit im Sinne des

§ 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG dar, weil der Antragsteller hiermit lediglich seine Rechte aus der Eintragung geltend gemacht habe. Da somit nicht dargetan sei, dass

die streitgegenständliche Marke mit einer rechtswidrigen Behinderungsabsicht und

damit bösgläubig angemeldet worden sei, sei der Löschungsantrag zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die innerhalb der hierzu gesetzten Frist nicht

begründete Beschwerde des Antragstellers.

Während dieser keinen Antrag gestellt hat, beantragt der Antragsgegner,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu

Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt und auf die

er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, den Antrag des Antragstellers auf Löschung der angegriffenen Marke nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG zurückgewiesen hat.

Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller im Amtsverfahren keine Tatsachen vorgetragen, welche die Annahme der von ihm behaupteten Böswilligkeit des Antragsgegners bei Anmeldung der streitgegenständlichen Marke (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG) rechtfertigen könnten.

Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, dass der Antragsgegner durch die

Anmeldung der Marke in einen schutzwürdigen Besitzstand des Antragstellers an

der Kennzeichnung „Sette“ eingegriffen habe, ist sein Vortrag – wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat – in sich widersprüchlich; denn mit der Antragsschrift vom 26.11.2002 hat der Antragsteller eine Benutzung dieser Kennzeichnung seit Ende 2001 behauptet, während er sich mit Schriftsatz vom 14.05.2003

eines Vertriebs von Textilwaren mit dieser Kennzeichnung seit Anfang 2000 berühmt. Darüber hinaus hat der Antragsteller, nachdem der Antragsgegner seine

Behauptungen bestritten hat, auch weder Umstände dargetan, aus denen sich die

Richtigkeit seiner Behauptungen entnehmen ließe, noch Beweis hierfür angetreten. Hiervon konnte auch nicht abgesehen werden, da die Behauptungen des Antragstellers Vorgänge betreffen, welche ausschließlich im Wahrnehmungsbereich

der Beteiligten liegen und daher einer Amtsermittlung (§ 59 Abs. 1 MarkenG) nicht

zugänglich sind.

Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass der Antragsgegner ihn nach Eintragung der Marke abgemahnt habe, vermag eine Böswilligkeit nicht zu begründen. Zwar kann der zweckwidrige Einsatz einer eingetragenen Marke als bloßes

Mittel des Wettbewerbskampfes böswillig i.S.d. § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG sein

(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 50 Rdn. 22). Hierfür reicht aber

die bloße Geltendmachung der aus der Eintragung stammenden Unterlassungs-

und Schadenersatzansprüche insbesondere nach den §§ 14, 15 MarkenG nicht

aus. Der Antragsteller hat keine Umstände dargetan oder unter Beweis gestellt,

aus denen sich ergeben könnte, dass er vom Antragsgegner mit bloßer Behinderungsabsicht in Anspruch genommen worden sei; nach dem unstreitigen Sachverhalt und selbst unter Berücksichtigung des eher dürftigen Vortrags des Antragstellers spricht hiergegen nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Antragsteller den

Antragsgegner nicht nur abgemahnt, sondern seine Rechte aus der Marke in der

Folgezeit auch erfolgreich mittels einer einstweiligen Verfügung und dem hieran

anschließenden Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2003 gegenüber

dem Antragsteller verfolgt hat; da eine solche Gerichtsentscheidung eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussetzt und der Antragsteller hierbei

ausreichend Gelegenheit hatte, seine Einwendungen gegenüber den Ansprüchen

des Antragsgegners vorzutragen, ist es eher unwahrscheinlich, dass der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller markenrechtliche Ansprüche ohne berechtigtes Interesse geltend gemacht hatte.

Da der Antragsteller innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist seine Beschwerde

nicht begründet hat, ist auch nicht erkennbar, aus welchen sonstigen Gründen er

die angefochtene Entscheidung der Markenabteilung für unrichtig erachtet.

Da die Markenabteilung dem Antrag des Antragstellers auf Löschung der streitgegenständlichen Marke somit zu Recht den Erfolg versagt hat, war die die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.

Da der Antragsteller weder im Löschungsverfahren vor der Markenabteilung noch

im Beschwerdeverfahren seiner Mitwirkungspflicht auch nur ansatzweise nachgekommen ist, so dass sich sein Löschungsantrag als von Anfang an offensichtlich

unbegründet darstellt, entspricht es nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Billigkeit, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz

Ko