Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 30.03.2004 – 27 W (pat) 364/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 364/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 302 08 182
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter
Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
G r ü n d e
I
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 15. September 2003 den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung der am 13. Februar 2002 angemeldeten und am 15. Juli 2002 im Register
für „Parfümeriewaren aller Art, ätherische Öle, Haarwässer, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege ausgenommen Handreinigungsmittel, Seifen, Seifenpulver;
Uhren, Schmuck und Juwelierwaren; Leder und Lederimitationen sowie Waren
daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, Reise- und Handkoffer, Regen- und Sonnenschirme; Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen aller Art, insbesondere gestrickte und gewirkte Oberbekleidungsstücke, Pullover, Sommerbekleidungsstücke, Jeans, Hosen, Jacken, Wämse, auch Lederwämse, Hemden,
Herren- und Damenanzüge, Wolljacken und -mäntel, Überbekleidungsstücke und
Mäntel und Umhänge, Kinderbekleidung, Unterwäsche, Socken, Schals, Mützen,
Krawatten, Damenkleider, Abendgarderobe, Brautkleider, Handschuhe“ eingetragenen Wortmarke 302 08 182
Sette
zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt: Der auf § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG gestützte Löschungsantrag sei nicht begründet, weil der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt
habe, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt der Anmeldung der in Rede stehenden Marke bösgläubig gewesen sei. Die bloße Behauptung des Antragstellers,
dem Antragsgegner sei bekannt gewesen, dass er die angemeldete Marke bereits
benutze, könne eine Bösgläubigkeit nicht begründen; zudem sei nicht schlüssig
dargetan, worauf die Kenntnis beruhe und auf welche Art und Weise der Antragsgegner sie erlangt habe. Der Vortrag des Antragstellers über seine angebliche Zeichenverwendung sei zudem widersprüchlich, weil er sie zunächst für „Ende 2001“
behauptet, dann aber ausgeführt habe, er habe bereits „Anfang 2000“ den Markennamen „Sette“ von einem Dritten übernommen und unter ihm seit diesem Zeitpunkt Textilwaren vertrieben. Schließlich fehlten Angaben des Antragstellers zu
Art und Umfang seines Besitzstands mit der Kennzeichnung im Inland. Auch die
Abmahnung des Antragstellers durch den Antragsgegner vier Monate nach Eintragung der streitgegenständlichen Marke stelle keine Bösgläubigkeit im Sinne des
§ 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG dar, weil der Antragsteller hiermit lediglich seine Rechte aus der Eintragung geltend gemacht habe. Da somit nicht dargetan sei, dass
die streitgegenständliche Marke mit einer rechtswidrigen Behinderungsabsicht und
damit bösgläubig angemeldet worden sei, sei der Löschungsantrag zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die innerhalb der hierzu gesetzten Frist nicht
begründete Beschwerde des Antragstellers.
Während dieser keinen Antrag gestellt hat, beantragt der Antragsgegner,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu
Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt und auf die
er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, den Antrag des Antragstellers auf Löschung der angegriffenen Marke nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG zurückgewiesen hat.
Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller im Amtsverfahren keine Tatsachen vorgetragen, welche die Annahme der von ihm behaupteten Böswilligkeit des Antragsgegners bei Anmeldung der streitgegenständlichen Marke (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG) rechtfertigen könnten.
Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, dass der Antragsgegner durch die
Anmeldung der Marke in einen schutzwürdigen Besitzstand des Antragstellers an
der Kennzeichnung „Sette“ eingegriffen habe, ist sein Vortrag – wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat – in sich widersprüchlich; denn mit der Antragsschrift vom 26.11.2002 hat der Antragsteller eine Benutzung dieser Kennzeichnung seit Ende 2001 behauptet, während er sich mit Schriftsatz vom 14.05.2003
eines Vertriebs von Textilwaren mit dieser Kennzeichnung seit Anfang 2000 berühmt. Darüber hinaus hat der Antragsteller, nachdem der Antragsgegner seine
Behauptungen bestritten hat, auch weder Umstände dargetan, aus denen sich die
Richtigkeit seiner Behauptungen entnehmen ließe, noch Beweis hierfür angetreten. Hiervon konnte auch nicht abgesehen werden, da die Behauptungen des Antragstellers Vorgänge betreffen, welche ausschließlich im Wahrnehmungsbereich
der Beteiligten liegen und daher einer Amtsermittlung (§ 59 Abs. 1 MarkenG) nicht
zugänglich sind.
Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass der Antragsgegner ihn nach Eintragung der Marke abgemahnt habe, vermag eine Böswilligkeit nicht zu begründen. Zwar kann der zweckwidrige Einsatz einer eingetragenen Marke als bloßes
Mittel des Wettbewerbskampfes böswillig i.S.d. § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG sein
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 50 Rdn. 22). Hierfür reicht aber
die bloße Geltendmachung der aus der Eintragung stammenden Unterlassungs-
aus. Der Antragsteller hat keine Umstände dargetan oder unter Beweis gestellt,
aus denen sich ergeben könnte, dass er vom Antragsgegner mit bloßer Behinderungsabsicht in Anspruch genommen worden sei; nach dem unstreitigen Sachverhalt und selbst unter Berücksichtigung des eher dürftigen Vortrags des Antragstellers spricht hiergegen nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Antragsteller den
Antragsgegner nicht nur abgemahnt, sondern seine Rechte aus der Marke in der
Folgezeit auch erfolgreich mittels einer einstweiligen Verfügung und dem hieran
anschließenden Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2003 gegenüber
dem Antragsteller verfolgt hat; da eine solche Gerichtsentscheidung eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussetzt und der Antragsteller hierbei
ausreichend Gelegenheit hatte, seine Einwendungen gegenüber den Ansprüchen
des Antragsgegners vorzutragen, ist es eher unwahrscheinlich, dass der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller markenrechtliche Ansprüche ohne berechtigtes Interesse geltend gemacht hatte.
Da der Antragsteller innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist seine Beschwerde
nicht begründet hat, ist auch nicht erkennbar, aus welchen sonstigen Gründen er
die angefochtene Entscheidung der Markenabteilung für unrichtig erachtet.
Da die Markenabteilung dem Antrag des Antragstellers auf Löschung der streitgegenständlichen Marke somit zu Recht den Erfolg versagt hat, war die die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.
Da der Antragsteller weder im Löschungsverfahren vor der Markenabteilung noch
im Beschwerdeverfahren seiner Mitwirkungspflicht auch nur ansatzweise nachgekommen ist, so dass sich sein Löschungsantrag als von Anfang an offensichtlich
unbegründet darstellt, entspricht es nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Billigkeit, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Ko