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BPatG Beschluss vom 06.04.2004 – 33 W (pat) 334/02

33. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. April 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 06 198.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 6. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Am 6. Februar 2002 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

Deutsche Property Management

für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Kl. 35: Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Kl. 36: Immobilienwesen;

Kl. 37: Reparaturwesen; Innen- und Außenreinigung von Gebäuden; Installationsarbeiten;

Kl. 39: Durchführung von Umzügen;

Kl. 44: Dienstleistungen im Bereich der Gartenwirtschaft, insbesondere Pflege von

Außen- und Grünanlagen;

Kl. 45: Von Dritten erbrachte, persönliche und gesellschaftliche Dienstleistungen

zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse; Sicherheitsdienstleistungen für den

Schutz von Sachwerten und Individuen.

Mit Beschluss vom 6. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch ein

Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach § 37 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle

stellt die Bezeichnung "Property Management" eine am deutschen Markt eingeführte Bezeichnung für einen Geschäftsbereich dar, der sich insbesondere mit

Aufgaben im Bereich des Liegenschaftswesens befasst. Als Beleg nennt die Markenstelle verschiedene Internetadressen. In Verbindung mit dem vorangestellten

Wort "Deutsche" stelle die Gesamtbezeichnung einen Hinweis auf den Aufgabenbereich beziehungsweise die geografische Belegenheit in Deutschland mit diesem

Geschäftsschwerpunkt dar. Der Marke fehle damit jegliche Unterscheidungskraft.

Außerdem unterliege sie einem Freihaltebedürfnis zu Gunsten der Mitbewerber.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass die beanspruchten Dienstleistungen "Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Durchführung von Umzügen; von Dritten erbrachte persönliche und gesellschaftliche Dienstleistungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse; Sicherheitsdienstleistung für den Schutz von Individuen"

schon von vornherein nicht durch die Marke beschrieben werden könnten, da es

sich um personenbezogene Dienstleistungen handele, so dass ein Bezug zu dem

von der Markenstelle genannten Zusammenhang mit Aufgaben im Bereich des

Liegenschaftswesens offensichtlich nicht vorliege. Gleiches gelte für die Dienstleistung "Unternehmensverwaltung", da eine Liegenschaft kein Unternehmen sei,

und für "Büroarbeiten, Durchführung von Umzügen", die ebenfalls andere Gebiete

als Immobilien beträfen. Aber auch für die übrigen Dienstleistungen sei die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben und es liege kein Freihaltungsbedürfnis

vor. Bei der Marke handele es sich nicht um einen in der deutschen Sprache feststehenden, allgemein verwendeten oder in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangenen Begriff, ebenso wenig wie um ein deutsches Kunstwort oder einen

gebräuchlichen Begriff der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache. Auch

soweit den beteiligten Verkehrskreisen die englischen Begriffe "Property" und

"Management" bekannt seien, würden sie den von der Markenstelle angenommenen Bedeutungsgehalt nicht erkennen. Das Wort "Deutsche" stelle keine unmittelbare Sachangabe dar, sondern begründe entsprechend den Gepflogenheiten

bundesweit tätiger Dienstleister oder Warenanbieter, wie Deutsche Bank, Deutsche Bahn, Deutsche Post oder Deutsche Telekom, zusammen mit den weiteren

Markenelementen den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung.

Außerdem verfüge die angemeldete Wortbildung über keinen eindeutigen und

ohne Weiteres erkennbaren Sinngehalt, was auch in Ansehung der vom Senat

ermittelten Fundstellen gelte. So zeige bereits der lexikalische Beleg (v. Eichborn,

Die Sprache unserer Zeit), dass Property Management mit "Grundstücks-, Vermögens-, Anlagen-, Hausverwaltung" durchaus unterschiedliche, von Liegenschaftsverwaltung deutlich abweichende Bedeutungen zukommen. Auch die im (Internet-)

Immobilienfachvokabular angegebene Bedeutung "Immobilienverwaltung" sei

nicht zwingend, zumal andere Internetseiten einerseits "Hausverwaltung" und andererseits "Vermögensverwaltung" angäben. Anderen Internetseiten ließen sich

ebenfalls keine eindeutigen beschreibenden Bedeutungsgehalte entnehmen. So

bleibe etwa diffus, was unter dem Begriff "Property Management" zusammengefasst werden könne, da in den Internetauszügen stets uneinheitliche Erläuterungen enthalten seien. Bereits die Einzelelemente dieser Wortfolge wiesen für sich

genommen variierende Bedeutungen auf. Allenfalls könne die Wortfolge als sprechendes Zeichen in dem Sinne aufgefasst werden, dass die Dienstleistungen sich

irgendwie mit der Verwaltung, dem Betrieb oder der Handhabung von Eigentum

oder Vermögen befassten. Mit dem vorangestellten Adjektiv "Deutsche" sei ihr

jedenfalls kein unmittelbar und klar verständlicher Bedeutungsgehalt zu entnehmen.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des

Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "Deutsche Property Management"

weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH,

m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK).

Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um

ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das

vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird,

so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung

und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409

- INDIVIDUELLE m.w.N.). Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke

zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht.

Die angemeldete Marke setzt sich aus dem deutschsprachigen und nicht weiter

erläuterungsbedürftigen Wort "Deutsche" und der englischsprachigen Wortfolge

"Property Management" zusammen. Bei dieser handelt es sich um einen bereits

lexikalisch mehrfach belegbaren Sachbegriff, der im Immobilienwesen die Bedeutung "Hausverwaltung, Immobilienverwaltung" aufweist (vgl. Internationales Immobilienvokabular, www.irex.de/IREX/deLexikon/vokabular/; dict.cc – Online Translation service - , www.dict.cc/). Soweit "property management" in v. Eichborn, Die

Sprache unserer Zeit, 1. Aufl., und dict.cc – Online Translation service -, a.a.O.,

darüber hinaus auch mit der weiteren Bedeutung "Vermögensverwaltung, Anlagenverwaltung" erläutert wird, stellt dies keine Mehrdeutigkeit sondern allenfalls

eine Oberbegrifflichkeit des Gesamtbegriffs dar, der auch die Verwaltung anderer

Vermögensgegenstände als Immobilien bezeichnen kann. Abgesehen davon,

dass im Zusammenhang mit Immobilien der Bedeutungsgehalt "Immobilienverwaltung" unzweideutig im Vordergrund steht, ändert dies nichts am Charakter eines reinen Sachbegriffs.

Auch soweit "property management" in v. Eichborn, a.a.O., mit "Grundstücks-,

Anlagen-, Hausverwaltung" erläutert wird oder dieser Begriff in verschiedenen Internetseiten als Dienstleistungen einer Vermietungsagentur, als Kontrolle der zur

Gebäudeerhaltung notwendigen Dienste, als Service für Eigentümer zur Überwachung und Erhaltung des Besitzes und zum Schutze ihrer Investitionen oder als

Entlastung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Immobilie usw. umschrieben

wird, handelt es sich dabei nur um Variationen einer Serviceleistung bzw. eines

Bündels von Serviceleistungen, bei denen es im Kern stets um die Verwaltung von

Häusern oder anderen Immobilien geht.

Nachdem der Begriff "Property Management" bereits im deutschsprachigen Raum

in erkennbar beschreibender Funktion verwendet wird (vgl. www.mibag.ch/new/;

www.yellowroserealty.co/germany/general.htm; www.faceo.com/de/pages/fr2_2

.html, muss davon ausgegangen werden, dass er maßgeblichen Teilen der mit

Immobilien befassten Verkehrskreise geläufig ist, ohne dass es hierbei noch auf

die Kenntnis und die möglichen Bedeutungen der Einzelbestandteile "property"

oder "management" ankommt.

Damit werden die Dienstleistungen "Immobilienwesen; Reparaturwesen; Innen-

und Außenreinigung von Gebäuden; Installationsarbeiten und Dienstleistungen im

Bereich der Gartenwirtschaft, insbesondere Pflege von Außen- und Grünanlagen;

Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten und Individuen" mit

"Property Management" schon ihrer Art nach als Leistungen beschrieben, die in

den Bereich der Haus- und Immobilienverwaltung im weitesten Sinne fallen bzw.

die im Rahmen der Verwaltung von Immobilien erbracht werden. Dies gilt ähnlich

für "Durchführung von Umzügen" oder "von Dritten erbrachte, persönliche und gesellschaftliche Dienstleistungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse", die

ebenfalls im Rahmen von Hausverwaltungsdienstleistungen mit erbracht werden

können (z.B. Umzüge innerhalb eines Immobilienkomplexes; Annahme von privaten Lieferungen durch einen Portierdienst o.Ä.). Außerdem können die weiter

beanspruchten Dienstleistungen "Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten" speziell

auf Haus- und Immobilienverwaltung zugeschnitten sein und werden damit durch

"Property Management" nach ihrer Spezialisierung beschrieben.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Dienstleistungen, wie die Anmelderin geltend

macht, teilweise personenbezogen sind. Dienstleistungen werden immer nur von

(natürlichen oder juristischen) Personen, nicht aber von Gebäuden oder sonstigen

Sachen selbst in Anspruch genommen oder ihnen gegenüber erbracht. Dies gilt

auch für Dienstleistungen im Rahmen der Haus- und Immobilienverwaltung, die für

die Eigentümer erbracht werden.

Schließlich ändert auch die Voranstellung des Adjektivs "Deutsche" nichts am

Charakter einer beschreibenden Sachbezeichnung. Dieses präzisiert die mit der

Marke bezeichnete Haus- und Immobilienverwaltung nur dahingehend, dass sie

von (irgend-) einem deutschen Unternehmen erbracht werden, ohne dass die

Dienstleistungen betriebsherkunftshinweisend, also als von einem bestimmten

Unternehmen stammend, gekennzeichnet werden. Soweit sich die Anmelderin auf

Unternehmensbezeichnungen wie Deutsche Bank, Deutsche Bahn, Deutsche Telekom usw. beruft, wird auf die der Anmelderin übersandten Zusammenfassungen

von Zurückweisungsentscheidungen zu Marken wie "Deutsche Talk-Radio GmbH

u. Co. KG" hingewiesen. Ergänzend wird angemerkt, dass die Marke 2 902 587 –

DEUTSCHE BANK im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden ist,

und z.B. die Marke 398 075 166 "Deutsche Bahn DB" einen Bildbestandteil mit

den Buchstaben "DB" aufweist. Von einer einheitlichen Spruchpraxis der Patentbehörden, die in der Hinzufügung des Adjektivs "deutsche" zu einer beschreibenden Sachangabe die Schaffung einer unterscheidungskräftigen Marke sieht, kann

also nicht gesprochen werden.

Vielmehr stellt sich die angemeldete Gesamtmarke als verkürzende Bezeichnung

(irgend-)eines Unternehmens dar, das sich mit Haus- bzw. Immobilienverwaltung

befasst, ohne dass eine Eignung zur Unterscheidung der Dienstleistungen eines

Unternehmens von denjenigen anderer festgestellt werden kann. Der Marke fehlt

somit jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1. Es kann damit offen

bleiben, ob auch ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht,

wozu der Senat neigt.

Winkler

Pagenberg

Kätker

Cl