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BPatG Beschluss vom 06.04.2004 – 33 W (pat) 334/02
33. Senat
Zitiert von 5 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 06 198.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 6. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Am 6. Februar 2002 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
Deutsche Property Management
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Kl. 35: Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Kl. 36: Immobilienwesen;
Kl. 37: Reparaturwesen; Innen- und Außenreinigung von Gebäuden; Installationsarbeiten;
Kl. 39: Durchführung von Umzügen;
Kl. 44: Dienstleistungen im Bereich der Gartenwirtschaft, insbesondere Pflege von
Außen- und Grünanlagen;
Kl. 45: Von Dritten erbrachte, persönliche und gesellschaftliche Dienstleistungen
zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse; Sicherheitsdienstleistungen für den
Schutz von Sachwerten und Individuen.
Mit Beschluss vom 6. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch ein
Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach § 37 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle
stellt die Bezeichnung "Property Management" eine am deutschen Markt eingeführte Bezeichnung für einen Geschäftsbereich dar, der sich insbesondere mit
Aufgaben im Bereich des Liegenschaftswesens befasst. Als Beleg nennt die Markenstelle verschiedene Internetadressen. In Verbindung mit dem vorangestellten
Wort "Deutsche" stelle die Gesamtbezeichnung einen Hinweis auf den Aufgabenbereich beziehungsweise die geografische Belegenheit in Deutschland mit diesem
Geschäftsschwerpunkt dar. Der Marke fehle damit jegliche Unterscheidungskraft.
Außerdem unterliege sie einem Freihaltebedürfnis zu Gunsten der Mitbewerber.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass die beanspruchten Dienstleistungen "Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Durchführung von Umzügen; von Dritten erbrachte persönliche und gesellschaftliche Dienstleistungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse; Sicherheitsdienstleistung für den Schutz von Individuen"
schon von vornherein nicht durch die Marke beschrieben werden könnten, da es
sich um personenbezogene Dienstleistungen handele, so dass ein Bezug zu dem
von der Markenstelle genannten Zusammenhang mit Aufgaben im Bereich des
Liegenschaftswesens offensichtlich nicht vorliege. Gleiches gelte für die Dienstleistung "Unternehmensverwaltung", da eine Liegenschaft kein Unternehmen sei,
und für "Büroarbeiten, Durchführung von Umzügen", die ebenfalls andere Gebiete
als Immobilien beträfen. Aber auch für die übrigen Dienstleistungen sei die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben und es liege kein Freihaltungsbedürfnis
vor. Bei der Marke handele es sich nicht um einen in der deutschen Sprache feststehenden, allgemein verwendeten oder in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangenen Begriff, ebenso wenig wie um ein deutsches Kunstwort oder einen
gebräuchlichen Begriff der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache. Auch
soweit den beteiligten Verkehrskreisen die englischen Begriffe "Property" und
"Management" bekannt seien, würden sie den von der Markenstelle angenommenen Bedeutungsgehalt nicht erkennen. Das Wort "Deutsche" stelle keine unmittelbare Sachangabe dar, sondern begründe entsprechend den Gepflogenheiten
bundesweit tätiger Dienstleister oder Warenanbieter, wie Deutsche Bank, Deutsche Bahn, Deutsche Post oder Deutsche Telekom, zusammen mit den weiteren
Markenelementen den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung.
Außerdem verfüge die angemeldete Wortbildung über keinen eindeutigen und
ohne Weiteres erkennbaren Sinngehalt, was auch in Ansehung der vom Senat
ermittelten Fundstellen gelte. So zeige bereits der lexikalische Beleg (v. Eichborn,
Die Sprache unserer Zeit), dass Property Management mit "Grundstücks-, Vermögens-, Anlagen-, Hausverwaltung" durchaus unterschiedliche, von Liegenschaftsverwaltung deutlich abweichende Bedeutungen zukommen. Auch die im (Internet-)
Immobilienfachvokabular angegebene Bedeutung "Immobilienverwaltung" sei
nicht zwingend, zumal andere Internetseiten einerseits "Hausverwaltung" und andererseits "Vermögensverwaltung" angäben. Anderen Internetseiten ließen sich
ebenfalls keine eindeutigen beschreibenden Bedeutungsgehalte entnehmen. So
bleibe etwa diffus, was unter dem Begriff "Property Management" zusammengefasst werden könne, da in den Internetauszügen stets uneinheitliche Erläuterungen enthalten seien. Bereits die Einzelelemente dieser Wortfolge wiesen für sich
genommen variierende Bedeutungen auf. Allenfalls könne die Wortfolge als sprechendes Zeichen in dem Sinne aufgefasst werden, dass die Dienstleistungen sich
irgendwie mit der Verwaltung, dem Betrieb oder der Handhabung von Eigentum
oder Vermögen befassten. Mit dem vorangestellten Adjektiv "Deutsche" sei ihr
jedenfalls kein unmittelbar und klar verständlicher Bedeutungsgehalt zu entnehmen.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des
Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "Deutsche Property Management"
weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH,
m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK).
Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um
ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das
vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird,
so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung
und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409
- INDIVIDUELLE m.w.N.). Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke
zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht.
Die angemeldete Marke setzt sich aus dem deutschsprachigen und nicht weiter
erläuterungsbedürftigen Wort "Deutsche" und der englischsprachigen Wortfolge
"Property Management" zusammen. Bei dieser handelt es sich um einen bereits
lexikalisch mehrfach belegbaren Sachbegriff, der im Immobilienwesen die Bedeutung "Hausverwaltung, Immobilienverwaltung" aufweist (vgl. Internationales Immobilienvokabular, www.irex.de/IREX/deLexikon/vokabular/; dict.cc – Online Translation service - , www.dict.cc/). Soweit "property management" in v. Eichborn, Die
Sprache unserer Zeit, 1. Aufl., und dict.cc – Online Translation service -, a.a.O.,
darüber hinaus auch mit der weiteren Bedeutung "Vermögensverwaltung, Anlagenverwaltung" erläutert wird, stellt dies keine Mehrdeutigkeit sondern allenfalls
eine Oberbegrifflichkeit des Gesamtbegriffs dar, der auch die Verwaltung anderer
Vermögensgegenstände als Immobilien bezeichnen kann. Abgesehen davon,
dass im Zusammenhang mit Immobilien der Bedeutungsgehalt "Immobilienverwaltung" unzweideutig im Vordergrund steht, ändert dies nichts am Charakter eines reinen Sachbegriffs.
Auch soweit "property management" in v. Eichborn, a.a.O., mit "Grundstücks-,
Anlagen-, Hausverwaltung" erläutert wird oder dieser Begriff in verschiedenen Internetseiten als Dienstleistungen einer Vermietungsagentur, als Kontrolle der zur
Gebäudeerhaltung notwendigen Dienste, als Service für Eigentümer zur Überwachung und Erhaltung des Besitzes und zum Schutze ihrer Investitionen oder als
Entlastung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Immobilie usw. umschrieben
wird, handelt es sich dabei nur um Variationen einer Serviceleistung bzw. eines
Bündels von Serviceleistungen, bei denen es im Kern stets um die Verwaltung von
Häusern oder anderen Immobilien geht.
Nachdem der Begriff "Property Management" bereits im deutschsprachigen Raum
in erkennbar beschreibender Funktion verwendet wird (vgl. www.mibag.ch/new/;
www.yellowroserealty.co/germany/general.htm; www.faceo.com/de/pages/fr2_2
.html, muss davon ausgegangen werden, dass er maßgeblichen Teilen der mit
Immobilien befassten Verkehrskreise geläufig ist, ohne dass es hierbei noch auf
die Kenntnis und die möglichen Bedeutungen der Einzelbestandteile "property"
oder "management" ankommt.
Damit werden die Dienstleistungen "Immobilienwesen; Reparaturwesen; Innen-
und Außenreinigung von Gebäuden; Installationsarbeiten und Dienstleistungen im
Bereich der Gartenwirtschaft, insbesondere Pflege von Außen- und Grünanlagen;
Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten und Individuen" mit
"Property Management" schon ihrer Art nach als Leistungen beschrieben, die in
den Bereich der Haus- und Immobilienverwaltung im weitesten Sinne fallen bzw.
die im Rahmen der Verwaltung von Immobilien erbracht werden. Dies gilt ähnlich
für "Durchführung von Umzügen" oder "von Dritten erbrachte, persönliche und gesellschaftliche Dienstleistungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse", die
ebenfalls im Rahmen von Hausverwaltungsdienstleistungen mit erbracht werden
können (z.B. Umzüge innerhalb eines Immobilienkomplexes; Annahme von privaten Lieferungen durch einen Portierdienst o.Ä.). Außerdem können die weiter
beanspruchten Dienstleistungen "Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten" speziell
auf Haus- und Immobilienverwaltung zugeschnitten sein und werden damit durch
"Property Management" nach ihrer Spezialisierung beschrieben.
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Dienstleistungen, wie die Anmelderin geltend
macht, teilweise personenbezogen sind. Dienstleistungen werden immer nur von
(natürlichen oder juristischen) Personen, nicht aber von Gebäuden oder sonstigen
Sachen selbst in Anspruch genommen oder ihnen gegenüber erbracht. Dies gilt
auch für Dienstleistungen im Rahmen der Haus- und Immobilienverwaltung, die für
die Eigentümer erbracht werden.
Schließlich ändert auch die Voranstellung des Adjektivs "Deutsche" nichts am
Charakter einer beschreibenden Sachbezeichnung. Dieses präzisiert die mit der
Marke bezeichnete Haus- und Immobilienverwaltung nur dahingehend, dass sie
von (irgend-) einem deutschen Unternehmen erbracht werden, ohne dass die
Dienstleistungen betriebsherkunftshinweisend, also als von einem bestimmten
Unternehmen stammend, gekennzeichnet werden. Soweit sich die Anmelderin auf
Unternehmensbezeichnungen wie Deutsche Bank, Deutsche Bahn, Deutsche Telekom usw. beruft, wird auf die der Anmelderin übersandten Zusammenfassungen
von Zurückweisungsentscheidungen zu Marken wie "Deutsche Talk-Radio GmbH
u. Co. KG" hingewiesen. Ergänzend wird angemerkt, dass die Marke 2 902 587 –
DEUTSCHE BANK im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden ist,
und z.B. die Marke 398 075 166 "Deutsche Bahn DB" einen Bildbestandteil mit
den Buchstaben "DB" aufweist. Von einer einheitlichen Spruchpraxis der Patentbehörden, die in der Hinzufügung des Adjektivs "deutsche" zu einer beschreibenden Sachangabe die Schaffung einer unterscheidungskräftigen Marke sieht, kann
also nicht gesprochen werden.
Vielmehr stellt sich die angemeldete Gesamtmarke als verkürzende Bezeichnung
(irgend-)eines Unternehmens dar, das sich mit Haus- bzw. Immobilienverwaltung
befasst, ohne dass eine Eignung zur Unterscheidung der Dienstleistungen eines
Unternehmens von denjenigen anderer festgestellt werden kann. Der Marke fehlt
somit jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1. Es kann damit offen
bleiben, ob auch ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht,
wozu der Senat neigt.
Winkler
Pagenberg
Kätker
Cl