Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.04.2004 – 25 W (pat) 194/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 194/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 300 50 660
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie die Richterinnen Sredl und Bayer 10.99
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Mai 2002
wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 20 072 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 7. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke gemäß §§ 43 Abs 2, 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung
beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke
zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss ist demnach hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbindung mit
§ 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen besteht kein Anlaß, § 71 Abs 1
und 4 MarkenG.
Kliems
Sredl
Bayer
Pü/Na