Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 02.06.2004 – 28 W (pat) 94/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 94/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 14 084
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren in der Sitzung vom 2. Juni 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters v. Schwichow und der Richterin
Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für
Klasse 12 – vom 14. Januar 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch auch für die Waren „Bekleidungen, Kopfbedeckungen“ zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 662 528 die Löschung der angegriffenen Marke 399 14 084
angeordnet.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 399 14 084 die
Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
unter anderem als Kennzeichnung für „Bekleidungen, Kopfbedeckungen“. Die
Eintragung ist am 1. Juli 1999 veröffentlicht worden.
Die Inhaberin der rangälteren, seit dem 25. Februar 1999 eingetragenen Gemeinschaftsmarke 662 528
siehe Abb. 2 am Ende
hat hiergegen Widerspruch erhoben. Diese Marke ist seit dem 25. Februar 1999
für „ Schuhwaren, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen“ eingetragen.
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 14. Januar 2003 eine Verwechslungsgefahr verneint, denn auch
bei identischen Waren sei der Abstand beider Marken noch ausreichend. Sowohl
in bildlicher als auch begrifflicher Hinsicht seien die Marken verschieden, denn es
handle sich jeweils um eine zeichnerische Darstellung eines in der Natur vorkommenden Tieres in dessen typischer Körperhaltung.
Zusammen mit diesem Beschluss wurde der Widersprechenden der (erste und
einzige) Schriftsatz der Markeninhaberin vom 22. Dezember 1999 übersandt, in
dem diese Ausführungen zur Verneinung der Verwechslungsgefahr macht, denen
sich die Markenstelle auch angeschlossen hat.
Die Widersprechende hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und diesen auf die Waren „Bekleidungen“ und „Kopfbedeckungen“ beschränkt. Die Marken seien verwechselbar, denn die beiden Tierabbildungen würden in Form und
Gestaltung eine überaus große Nähe aufweisen. Insbesondere wegen der hohen
Bekanntheit der Salamander Marke könne der Verbraucher die ältere Marke mit
der jüngeren verwechseln, auch wenn es sich dabei um die Abbildung eines
Geckos handeln sollte.
Die Markeninhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004
erstmals die Einrede der Nichtbenutzung für alle Waren mit Ausnahme von „Schuhen“ erhoben. Die Widersprechende hat sich in der mündlichen Verhandlung
hierzu nicht geäußert, also weder eine Benutzung behauptet, noch eine Verspätung dieses Sachvortrages gerügt. Daraufhin ist in das schriftliche Verfahren übergegangen worden. Die Widersprechende hat sodann die Benutzung ihrer Marke
für die Waren „Strumpfwaren, Unterwäsche, Schals, Mützen, Handschuhe“ behauptet und eine eidesstattliche Versicherung sowie Benutzungsunterlagen vorgelegt.
Die Markeninhaberin hat die Benutzung weiterhin in Abrede gestellt, denn die
Marke sei nicht funktionsgemäß benutzt und die Angaben über die Höhe der Umsätze seien nicht ausreichend. Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr hält sie die
Ausführungen im patentamtlichen Beschluss für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG) und hat, nach Beschränkung auf die Waren der Klasse 25, vollumfänglich Erfolg. Soweit sich identische Waren gegenüberstehen besteht Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG.
1. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden war die erst in der mündlichen
Verhandlung erhobene Einrede der Nichtbenutzung nicht nach §§ 296 Abs 2, 282
ZPO wegen Verspätung zurückzuweisen, denn nach dem Übergang in das schriftliche Verfahren kann jedenfalls im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren keine
„Verzögerung“ mehr stattfinden. Es kann somit dahinstehen, ob die Erhebung der
Einrede etwa drei Wochen nach ihrer Zulässigkeit und erstmals in der mündlichen
Verhandlung bei einem entsprechenden Sachvortrag der Widersprechenden wegen Verspätung hätte zurückgewiesen werden müssen.
2. Ebenso dahinstehen kann, ob die unstreitige Benutzung der älteren Marke für
„Schuhwaren“ ausreichend wäre um eine Verwechslungsgefahr mit den Waren
der Klasse 25 zu bejahen (und ob insoweit von einem erhöhten Schutzumfang der
Widerspruchsmarke auszugehen wäre), denn die Widersprechende hat eine Benutzung ihrer Marke für identische Waren nachgewiesen.
Anders als die Markeninhaberin meint ist der Fünfjahres-Zeitraum des Nichtbenutzungseinwandes nach § 43 Abs 1 Nr 2 MarkenG vom Zeitpunkt der Entscheidung an zurückzurechnen, so dass hier maßgeblich ist die Zeit von Juni 1999 bis
Juni 2004. Die von der Widersprechenden vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und Verwendungsbeispiele sind ausreichend um die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer verkehrsüblichen und wirtschaftlich angebrachten Benutzung
zu bejahen. Die Benutzung ist auch funktionsgerecht erfolgt, denn sie war in ihrer
Art und Weise zur Kennzeichnung der Waren geeignet. Nur bei den „Strümpfen“
könnte dies zweifelhaft sein, denn dort ist die Marke auf dem Auszeichnungsschild
derart klein abgebildet, dass sie mit bloßem Auge kaum mehr erkennbar ist (dass
die Kennzeichnung nicht unmittelbar auf den Socken erfolgte ist nicht zu beanstanden, denn gerade im Niedrig-Preis-Segment gibt es häufig markenfreie
Socken). Anders ist es aber bei den Herren-Oberhemden und der Unterwäsche,
denn dort ist die Marke auf der Ware selbst bzw der Verpackung ohne weiteres
sichtbar. Mit den in den Monaten Dezember 2003 und Januar 2004 getätigten
Umsätzen (… Stück Unterwäsche bzw … Stück Hemden) ist die Grenze
zur Scheinbenutzung deutlich überschritten, auch wenn ein Teil dieser Umsätze in
einem der Öffentlichkeit zugänglichen Fabrikverkauf erzielt worden sein sollte.
Ebenso belegt ist die rechtserhaltende Benutzung für Kopfbedeckungen, denn
auch hier werden die Produkte nicht durchgängig unmittelbar gekennzeichnet, so
dass die Kennzeichnung mit der Marke allein auf der Verpackung ausreichend ist.
Der Verkauf von … Packungen (Schal, Mütze, Handschuhe) in den Filialen der
Widersprechenden allein im Monat Dezember 2003 erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen für eine rechtserhaltende Benutzung. Diese benutzten Waren unterfallen sämtliche den von der Inhaberin der angegriffenen Marke beanspruchten „Bekleidungen, Kopfbedeckungen“, so dass Warenidentität vorliegt.
3. Die Abwägung der maßgebenden Faktoren Markenähnlichkeit, Warenähnlichkeit bzw –identität und (durchschnittliche) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
führt hier dazu, dass bei diesen identischen Waren eine Verwechslungsgefahr der
Marken zu bejahen ist. Der Vergleich von reinen Bildmarken ist im markenrechtlichen Registerverfahren relativ selten; ebenso wie bei allen anderen Markenformen ist aber auch hier auf den Gesamteindruck abzustellen. Abbildungen wirken
in erster Linie in ihrer bildlichen Form, hierbei kann aber durchaus berücksichtigt
werden, ob die Abbildung gedreht werden kann, ohne dass sie dabei ihre Gestaltungswirkung und Aussagekraft verliert. Das ist hier ohne weiteres möglich, wobei
gerade ein solcher Vergleich zeigt, dass es sich jeweils um die stilisierte Abbildung
zweier s-förmig gebogene Kriechtiere handelt. Die richtige biologische Zuordnung,
also Gecko und Salamander werden die wenigsten Verbraucher vornehmen können und auch wollen. An Gemeinsamkeiten der beiden Bilden fallen ins Auge: die
Art und Weise der grafischen Gestaltung, nämlich die bildliche Darstellung mittels
schwarz und Aussparung, die sodann wie weiß wirkt, die Proportionen der Körperteile, die erhebliche Übereinstimmung in der Körper-Umrißlinie, sowie die
Weiß-Aussparungen an den Augen. Verschieden gestaltet sind lediglich die Krallen, sowie die Maserung der Tiere. Beide Bilder weisen in ihrem Gesamteindruck
eine überaus große bildliche Ähnlichkeit auf, so dass insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Marken in der Regel nicht nebeneinander wahrgenommen werden, sondern in der Erinnerung miteinander verglichen werden, ein
Auseinanderhalten kaum noch möglich sein wird. Wollte man hier bei identischen
Waren eine Verwechslungsgefahr verneinen, so hieße das den Schutzumfang einer Bildmarke, die aus einem stark stilisierten Motiv aus der Natur besteht, deutlich einzuschränken, was zwar bei naturgetreuen Abbildungen angezeigt sein
kann, bei Bildern, die sich derart weit von der Wirklichkeit entfernen, jedoch nicht
gerechtfertigt ist
Aber auch in begrifflicher Hinsicht stehen sich die Marken zu nahe. Bei der Benennung von Bildmarken wird der Verbraucher eher zurückhaltend sein, was insbesondere bei Abbildungen aus der Natur der Fall sein wird, denn hier ist ihm die
zutreffende biologische oder zoologische Bezeichnung nicht ohne weiteres präsent. Die Abbildung der Widersprechenden allerdings ist dem Verbraucher weithin
bekannt, was von der Widersprechenden für den Warenbereich „Schuhe“ auch
nicht in Abrede gestellt worden ist. Diese Kenntnis wirkt „stilbildend“, das heißt bei
dem Antreffen der jüngeren Marke kann die Kenntnis des Wortes „Salamander“
als die geläufige Bezeichnung der Widerspruchsmarke durchaus eine Rolle in der
Weise spielen, dass die jüngeren Marken, die der Widerspruchsmarke sehr ähnelt,
ebenso benannt wird, was die Verwechslungsgefahr auch in dieser Hinsicht fördert (vgl hierzu BGH MarkenR 2004, 76 – DONLINE, MarkenR 2003, 385 – City
Plus). Dass der Laie in der jüngeren Marke ohne weiteres einen Gecko erkennt
und ihn schon deshalb von der Widerspruchsmarke unterscheiden kann, widerspricht jeder Lebenserfahrung.
Bei der hier vorliegenden Warenidentität ist somit eine Verwechslungsgefahr zu
bejahen.
4. Die Markenstelle hat den Schriftsatz der Markeninhaberin vom 22. Dezember 1999 der Widersprechenden erst drei Jahre später und zusammen mit dem
ablehnenden Beschluss zur Kenntnis gebracht. Sachliche Gründe hierfür sind
nicht ersichtlich, dies umso weniger, als es sich um den einzigen Schriftsatz der
Markeninhaberin handelt. In ihrem Beschluss hat die Markenstelle auch die in
diesem Schriftsatz vorgetragenen Ausführungen der Markeninhaberin übernommen. Eine derartige Vorgehensweise beeinträchtigt die Rechte der Beteiligten auf
Durchführung eines fairen Verfahrens. Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass
der Einzelne vor einer Entscheidung die seine Rechte betrifft zu Wort kommt, um
Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können. Dies kann er wirksam aber nur
dann tun, wenn ihm alle bei der Entscheidung vorliegenden Schriftsätze des Gegners auch zur Kenntnis gebracht werden (st Rspr zB BverfG, NJW 2002, 1334;
Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 59 Rdz 26, 27). Hierauf hat er auch einen
durch die Verfassung geschützten Anspruch (§ 59 Abs 2 MarkenG, Art 103 Abs 1
GG). In Einzelfällen mag es gerechtfertigt sein, einen Schriftsatz erst zusammen
mit dem Beschluss zu übermitteln; zB dann, wenn die Sach- und Rechtslage von
allen Beteiligten bereits ausführlich erörtert ist und der betreffende Schriftsatz sich
nur auf Wiederholungen beschränkt. Das liegt hier nicht vor, sodass die unverzügliche Übersendung notwendig gewesen wäre.
Von einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG
wurde abgesehen. Zwar rechtfertigt ein Verfahrensfehler regelmäßig eine derartige Entscheidung, die Widersprechende hat sich jedoch nicht darauf berufen.
5. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 MarkenG.
Stoppel
v. Schwichow
Schwarz-Angele
Bb
Abb. 1
Abb. 2