Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.07.2004 – 24 W (pat) 241/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 241/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 2 909 620

(hier: Löschung)

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

I. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluß des

Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom 24. Mai 2004

wird zurückgewiesen.

II. Die Anträge der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die

Kosten des Löschungsverfahrens vor dem Deutschen Patent-

und Markenamt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen, werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin betreibt die Löschung der für die Antragsgegnerin registrierten

Wort-Bild-Marke 2 909 620 „Bio Stein“. Zur Begründung hat sie u.a. vorgebracht,

daß von der Marke der Antragsgegnerin eine Täuschungsgefahr im Sinne von § 8

Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ausgehe.

Mit Beschluß vom 30. Mai 2003 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts den Löschungsantrag zurückgewiesen, ohne einer der Beteiligten die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen. Der Beschluß ist den

anwaltlichen Vertretern der Antragstellerin am 13. Juni 2003 zugestellt worden.

Die neuen anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin haben gegen den Beschluß

der Markenabteilung mit am Montag, den 14. Juli 2003, eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, daß die Beschwerdegebühr von

der Antragstellerin persönlich eingezahlt werde. Die Zahlung ist am 25. Juli 2003

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

Mit Beschluß vom 24. Mai 2004 hat der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts

festgestellt, daß die Beschwerde der Antragstellerin wegen Versäumung der Frist

für die Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt.

Dagegen richtet sich die – nicht weiter begründete – Erinnerung der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß der Löschungsantrag von Anfang an

keine Aussicht auf Erfolg hatte. Insoweit beantragt sie, der Antragstellerin die

Kosten des Löschungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

aufzuerlegen. Darüber hinaus meint sie, daß das prozessuale Verhalten der Antragstellerin es rechtfertige, ihr auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

II.

1. Die Erinnerung der Antragstellerin ist gemäß § 23 Abs. 2 RPflG statthaft und

auch im übrigen zulässig. Insbesondere läßt die Erinnerungsschrift hinreichend erkennen, daß die Beschwerde von der Antragstellerin (persönlich) eingelegt worden ist. Die Erinnerung ist jedoch in der Sache nicht begründet.

Die Erinnerungsführerin hat nicht dargelegt, inwiefern sie den angefochtenen

Beschluß des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts für unrichtig hält.

Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Beschwerdegebühr (vgl. § 2 Abs. 1

PatKostG i.V.m. GebVerz Nr. 431 100) war gemäß § 82 Abs 1 Satz 3

MarkenG iVm § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG innerhalb der Beschwerdefrist, d.h.

innerhalb eines Monats ab Zustellung des angefochtenen patentamtlichen

Beschlusses

(§ 66 Abs. 2 MarkenG) zu zahlen. Die Zustellung des

angefochtenen Beschlusses war am 13. Juni 2003 erfolgt. Fristende war

Montag, der 14. Juli 2003 (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 222 Abs. 2

ZPO). Eingegangen ist die Zahlung jedoch erst am 25. Juli 2003. Damit gilt die

Beschwerde, wie der Rechtspfleger zu Recht entschieden hat, gemäß § 82

Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Kosten des

patentamtlichen Verfahrens aufzuerlegen, konnte keinen Erfolg haben. Nachdem die Antragsgegnerin gegen den Beschluß der Markenabteilung vom

30. Mai 2003 nicht selbst Beschwerde eingelegt hat, handelt es sich bei dem

Antrag um eine unselbständige Anschlußbeschwerde an die Beschwerde der

Antragstellerin. Da jedoch, wie zu 1. ausgeführt, die Beschwerde der Antragstellerin als nicht eingelegt gilt, ist die unselbständige Anschlußbeschwerde

der Antragsgegnerin nicht statthaft, so daß der Antrag zurückzuweisen war.

Hierüber konnte, da über die Anschlußbeschwerde nicht sachlich zu befinden

war, ohne die von der Antragsgegnerin hilfsweise beantragte mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 70 Abs. 2 MarkenG).

3. Auch der weitere Antrag der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, hat keinen Erfolg. Nach § 71 Abs. 1

Satz 2 MarkenG hat im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen. Anders liegt

es nur dann, wenn aus Gründen der Billigkeit eine hiervon abweichende Entscheidung geboten ist (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Das ist hier nicht der

Fall.

Unerheblich ist insoweit, daß die Antragstellerin weder ihre Beschwerde noch

die gegen den Beschluß des Rechtspflegers erhobene Erinnerung begründet

hat. Das Gesetz sieht eine Begründungspflicht nicht vor. Eine fehlende Begründung gibt daher keinen Anlaß, von der Kostenregelung des § 71 Abs. 1

Satz 2 MarkenG abzuweichen. Der von der Antragsgegnerin für ihren gegenteiligen Standpunkt herangezogenen Entscheidung des 16. Senats des Bundespatentgerichts vom 17. November 1967 (BPatGE 9, 204) wird in zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung nicht gefolgt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rn. 36 m.w.N.). Daß die Beschwerde der Antragstellerin

in der Sache von vornherein völlig aussichtslos war, ist nicht ersichtlich. Auch

die Antragsgegnerin hat hierzu nichts vorgetragen.

Der Antrag der Antragsgegnerin war daher zurückzuweisen. Auch diese Entscheidung konnte ohne die von der Antragsgegnerin hilfsweise beantragte

mündliche Verhandlung ergehen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, aaO, § 69

Rn. 19).

Dr. Ströbele

Kirschneck

Dr. Hacker

Bb