Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Urteil vom 20.07.2004 – 1 Ni 8/03
1. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 20. Juli 2004 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 9.72
…
betreffend das deutsche Patent 36 45 276
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung
vom
20. Juli 2004
durch
den Präsidenten
Dr. Landfermann und die Richter Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen, Dipl.-Ing.
Frühauf, Rauch und Dipl.-Ing. Pontzen
für Recht erkannt:
1. Das deutsche Patent 36 45 276 wird für nichtig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 36 45 276 (Streitpatent) mit der
Bezeichnung „Sammelhefter“, das aus einer Teilung des Patents 36 16 566
(Stammpatent) hervorgegangen ist. Das Stammpatent ist am 16. Mai 1986 unter
Inanspruchnahme
der Priorität
der
schweizerischen Patentanmeldung
CH 02 354/85-8 vom 4. Juni 1985 angemeldet worden.
Das Streitpatent ist im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt widerrufen und im anschließenden Einspruchsbeschwerdeverfahren beschränkt aufrechterhalten worden.
Der einzige Patentanspruch lautet in der beschränkten Fassung:
„Sammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelförmiger
Auflage, auf die an in einem Maschinentakt angetriebenen
Anlegestationen Druckbogen rittlings abgelegt werden, wobei
die Sammelstrecke mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung
mit den Druckbogen längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die vereinzelten Druckbogen zu
einem Heftapparat transportieren, von dem die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf geheftet werden, dadurch gekennzeichnet, daß parallel zur erwähnten Sammelstrecke wenigstens eine ihr zum
Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage (3) und mit Mitnehmern (6) vorhanden ist,
daß mit jedem Maschinentakt die Anlegestationen (7, 8, 9)
nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen beschicken und die auf der
weiteren Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen
durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden weiteren Heftkopf (12, 13, 33) des Heftapparates (9)
geheftet werden, und daß die zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates (9) relativ zu den
Sammelstrecken stillstehen und die Heftköpfe (12, 13, 33)
beim Heftvorgang jeweils während eines Bewegungsweges
den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen.“
Die Klägerin zu 2. ist der ursprünglich von der Klägerin zu 1. erhobenen Klage beigetreten.
Die Klägerinnen machen geltend:
- Der Gegenstand des Anspruchs des Streitpatents gehe über
den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen zum
Stammpatent hinaus. Diesen Unterlagen könne der Fachmann einen Gleichlauf von Heftkopfpaaren und Sammelstrecken nur in Verbindung mit einer Hin- und Herbewegung
der Heftkopfpaare und mit einem gleichzeitigen Heften der
Heftköpfe entnehmen. Mit dem Streitpatent würden dagegen
die Merkmale des Hin- und Herpendelns sowie des gleichzeitigen Heftens nicht beansprucht. Das Merkmal des Gleichlaufs von Heftkopfpaaren und Sammelstrecken werde im angegriffenen Anspruch isoliert genannt. Daher werde mit dem
Anspruch des Streitpatents eine ursprünglich nicht offenbarte
Teillehre beansprucht.
- Der Schutzbereich des Streitpatents sei gegenüber dem
Stammpatent unzulässig erweitert. Im Streitpatent sei nämlich – anders als im Stammpatent – nicht mehr vorgesehen,
dass „bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gefördert und aufgespreizt werden“, weshalb das Streitpatent auch andere Beschickungsvorgänge umfasse. Außerdem könnten nach dem
Wortlaut von Anspruch 1 des Streitpatents der erste und der
zweite Heftkopf beliebigen Sammelstrecken zugeordnet werden, während beim Stammpatent die Zuordnung zu benachbarten Sammelstrecken zwingend vorgesehen sei. Zwar erfasse der Nichtigkeitsgrund der Schutzbereichserweiterung
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die
Erweiterung eines Teilpatents gegenüber dem Stammpatent.
Mit den schützenswerten Interessen des Wettbewerbs, der
sich auf die Zäsurwirkung der Stammpatenterteilung verlassen habe, sei es jedoch unvereinbar, wenn im vorliegenden
Fall die Patentinhaberin 9½ Jahre nach der Erteilung des
Stammpatents und unter Ausschöpfung des gesamten Offenbarungsgehalts der Stammanmeldung einen Patentanspruch vorlege, der auch solche Ausführungsformen umfasse, die erst nach der Erteilung des Stammpatents auf den
Markt gelangt seien.
- Der Gegenstand des Anspruchs des Streitpatents sei nicht
patentfähig. Für den Fachmann sei dieser Gegenstand aus
dem Stand der Technik ohne erfinderisches Zutun aufzufinden.
Die Klägerinnen nennen hierzu u.a. folgende Druckschriften
deutsche Auslegeschrift DE 1 114 779
(D1)
europäische Patentschrift 0 095 603 B1
(Anlage 8)
deutsche Offenlegungsschrift 31 08 551 A1
(Anlage 10),
wobei die Druckschrift nach Anlage 8 sowie der Inhalt der Druckschrift nach Anlage 10, die der parallelen schweizerischen Patentschrift CH 645 074 A5 entspricht,
im vorausgegangenen Einspruchsbeschwerdeverfahren bereits berücksichtigt
wurden.
Bezüglich der Bewertung dieser Druckschriften und zur Stützung ihrer Argumentation berufen sich die Klägerinnen u.a. auf das
- Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1998 in der Patentnichtigkeitssache X ZR 20/96 betreffend das europäische
Patent 0 095 603 (Anlage 9)
- Parteigutachten des Herrn Prof. Dr. Ing. F… vom
-
2. April 2004 (Anlage 13)
sowie ein
- gerichtliches Sachverständigengutachten des Herrn Prof.
Dr. Ing. K… im Verfahren X ZR 226/02 vor dem Bun-
- desgerichtshof betreffend das Stammpatent (Anlage 14).
Die Klägerinnen beantragen,
das deutsche Patent 36 45 276 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen.
Eine unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung liege nicht
vor. Das von den Nichtigkeitsklägerinnen beanstandete Merkmal 7 sei unbedenklich. Die Beschreibung der Ausführungsbeispiele in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen befasse sich ausschließlich mit der Bedeutung der Mitbewegung der
Heftkopfpaare jeweils während ihres Gleichlaufs mit den Sammelstrecken für die
Funktion des Sammelhefters. Der Teil der Schwenkbewegung des Bügels, welcher der Zurückführung der Heftkopfpaare in ihre Ausgangsstellung für den
nächsten Heftvorgang dient, sei in den gesamten Unterlagen an keiner Stelle als
bedeutsam für die Funktion des Sammelhefters erörtert.
Auch eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs liege nicht vor. Das ergebe sich eindeutig aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Die Patentfähigkeit sei gegeben. Der Fachmann kombiniere die Lehre der Druckschrift D1 nicht ohne weiteres mit der Lehre der Druckschrift nach Anlage 10. In
dem Sammeln kompletter Druckbahnen und dem Sammeln einzeln gefalteter
Druckbogen liege ein signifikanter Unterschied. Die jeweiligen Vorrichtungen seien
zu diesen speziellen Zwecken eingerichtet.
Die Beklagte stützt ihre Argumentation insbesondere auf folgende Unterlagen:
- gerichtliches Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. Ing. K…
im Verfahren 2 U 106/95 vor dem OLG Düsseldorf betreffend das
Stammpatent 36 16 566
(Anlage N2)
- gerichtliches Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. Ing. K…
im Verfahren 2 U 133/91 vor dem OLG Düsseldorf betreffend das
Stammpatent
(Anlage N3)
- Urteil des Bundespatentgerichts vom 25. Juni 2002 in der Patentnichtigkeitssache 2 Ni 15/01 betreffend das Stammpatent
(Anlage N4)
- europäische Offenlegungsschrift EP 0 095 603 A1
(Anlage N6)
- gerichtliches Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. Ing.
- K… Verfahren X ZR 20/96 vor dem Bundesgerichtshof betreffend das
europäische Patent 0 095 603
(Anlage N7)
- deutsche Offenlegungsschrift 26 31 058 A1
(Anlage N8).
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Beitritt der Klägerin zu 2., auf den sich
die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch eingelassen hat.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen (gegliedert
entsprechend der von der Beklagten als Anlage N1 zur Klageerwiderung vom
21. August 2003 eingereichten Merkmalsanalyse):
Sammelhefter
1. mit einer Sammelstrecke
1.1 die Sammelstrecke weist eine sattelförmige Auflage auf
1.2 auf die Auflage werden an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen Druckbogen rittlings abgelegt
1.3 die Sammelstrecke ist mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den
Druckbogen längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen
1.4 die Mitnehmer transportieren die vereinzelten Druckbogen zu einem
Heftapparat
2. von dem Heftapparat werden die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf geheftet
3. parallel zur erwähnten Sammelstrecke wenigstens eine ihr zum Beschicken
nachfolgende weitere Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage (3) und mit
Mitnehmern (6) vorhanden
4. mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, 9) nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen
5. die auf der weiteren Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen werden durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden weiteren
Heftkopf (12, 13, 33) des Heftapparates (9) geheftet
6. die zusammengetragenen Druckbogen stehen im Wirkbereich des Heftapparates (9) relativ zu den Sammelstrecken still
7. die Heftköpfe (12, 13, 33) folgen beim Heftvorgang jeweils während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf.
Dabei sind die Merkmalsgruppen 1.2 und 1.4 im Hinblick auf die gewählte Patentkategorie eines Erzeugnispatents so zu verstehen, dass
- auf die Auflage an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen Druckbogen rittlings ablegbar sind (Merkmal 1.2) und
- von den Mitnehmern die vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportierbar sind (Merkmal 1.4).
Mit der so verstandenen Vorrichtung ist die dem Streitpatent zugrundeliegende
Aufgabe gelöst, einen Sammelhefter dahingehend auszubilden, dass ohne Verlust
an Verarbeitungspräzision eine Steigerung der Produktionsleistung erreicht wird.
Kern der Erfindung ist hierbei, dass bei einem Sammelhefter mit mindestens zwei
parallelen Sammelstrecken die jeweils einer der Sammelstrecken zugeordneten
Heftköpfe eines Heftapparates beim Heftvorgang der Bewegung der Sammelstrecken im Gleichlauf folgen.
2. Eine unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung (§ 22
Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) durch das Weglassen der von den Klägerinnen angeführten Merkmale des Hin- und Herpendelns der Heftkopfpaare und des
gleichzeitigen Heftens der Heftköpfe ist nach Überzeugung des Senats nicht gegeben.
Alle Gegenstände, die sich einem Fachmann aus den ursprünglich eingereichten
Unterlagen einer Anmeldung ohne weiteres erschließen, können zum Gegenstand
eines Patents gemacht werden. Der Anmelder hat es in der Hand, sein Patent
durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale eines in der Beschreibung dargestellten Ausführungsbeispiels zu beschränken, sofern diese Merkmale
je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erzielten Erfolg fördern.
Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der Weise
beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels,
die der Lösung „förderlich“ sind, insgesamt aufgenommen werden müssten (BGH
GRUR 1990, 432 – Spleißkammer).
Den ursprünglich eingereichten Unterlagen entnimmt der Fachmann als nachteilig
am Stand der Technik, dass für den Heftvorgang nur ein Bruchteil eines Maschinentaktes zur Verfügung stehe (s Anlage 3, S 5 Abs 2). Die Erfindung habe den
Vorteil, dass für den Heftvorgang entsprechend mehr Zeit zur Verfügung stehe
(s S 7, 3. vollst Abs). Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass die längere Zeitdauer für das Heften allein dadurch gewonnen wird, dass der Heftkopf während eines Bewegungsweges der Auflage (mit den rittlings darauf ruhenden und zu heftenden Druckbogen) mit gleicher Geschwindigkeit folgt (s S 10 Z 1 und 2). Diese
Gleichlaufbewegung von Heftkopf und Auflage ist maßgeblich. Es kommt nicht
darauf an, wie der Heftkopf wieder in seine Ausgangslage gebracht wird. Es
kommt auch nicht darauf an, ob bei mehreren Heftköpfen diese gleichzeitig die
Heftoperation ausführen. Wesentlich ist nur, dass die Heftköpfe innerhalb des
„Zeitfensters“ heften, während dessen sie sich im Gleichlauf mit den Auflagen befinden.
Dass die Heftköpfe, die den Sammelstrecken beim Heftvorgang jeweils während
eines Bewegungsweges im Gleichlauf folgen, nicht nur durch eine Pendelbewegung in ihre Ausgangslage zurückgeführt werden können und auch nicht zwingend
gleichzeitig heften müssen, verdeutlicht der Hinweis auf die mögliche Verwendung
eines an sich bekannten Rotationsheftapparates (s S 14 der ursprünglichen Unterlagen). Dessen üblicherweise an seinem Umfang verteilt angeordnete Heftköpfe
rotieren um eine Drehachse und heften nacheinander an einer bestimmten Heftposition.
Im Übrigen sind die pendelnde Bewegung der Heftköpfe und der Antrieb der Heftköpfe im Gleichtakt in den ursprünglichen Unterlagen in den Unteransprüchen 4
und 5 erwähnt, als besondere Ausgestaltungen der Vorrichtung nach dem Hauptanspruch. Auch das ist für den Fachmann ein Hinweis darauf, das auch andere
Ausgestaltungen der Erfindung möglich sind.
3. Eine Erweiterung des Schutzbereichs (§ 22 Abs. 1 PatG) liegt nicht vor.
Dieser Nichtigkeitsgrund kann nur auf Änderungen gestützt werden, die an einem
Patent in einem Verfahren nach der Patenterteilung, d.h. in einem Einspruchs-
oder Beschränkungsverfahren oder in einem früheren Nichtigkeitsverfahren, vorgenommen werden (Schulte, PatG, 6. Aufl., § 22 Rdn. 13). Wird ein Patent im Einspruchsverfahren geteilt, können dagegen Merkmale des auf die Teilanmeldung
erteilten Patents das Stammpatent, das diese Merkmale nicht vorsieht, nicht erweitern. Durch die Teilungserklärung entsteht nämlich eine eigenständige Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist (§ 60 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Dementsprechend handelt es sich bei dem Patent, das auf die Trennanmeldung
erteilt wird, um ein gegenüber dem Stammpatent völlig selbständiges Schutzrecht,
durch das der Schutzbereich des Stammpatents nicht berührt werden kann.
Unter dem Gesichtspunkt einer Schutzbereichserweiterung ergeben sich daher
auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei einer Teilung
des Patents im Einspruchsverfahren der Gegenstand des Stammpatents nicht die
Grenze dessen bildet, was als Patentgegenstand im abgeteilten Verfahren beansprucht werden kann (GRUR 1992, 38, 39 f. – Straßenkehrmaschine; GRUR
2003, 47, 49 f. – Sammelhefter), keine Konsequenzen. Es ist zwar richtig, dass
sich für Wettbewerber Härten ergeben können, wenn diese auf Grund der Teilung
des Patents – u.U. wie hier Jahre nach Erteilung des Stammpatents – mit einem
weiteren aus der Ursprungsoffenbarung abgeleiteten Patent konfrontiert werden,
das in seinen Merkmalen teilweise über das Stammpatent hinausgeht. Letztlich
sind diese Härten jedoch eine Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, die Teilung im Einspruchsverfahren überhaupt zu ermöglichen. Es wird Aufgabe des Gesetzgebers sein, diese Rechtslage künftig einer Überprüfung zu unterziehen (vgl.
Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 60 Rdn. 3).
4. Der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs des Streitpatents ist jedoch
nicht patentfähig (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Er ist unbestritten neu. Keine der im Verfahren befindlichen oder in den Vorverfahren berücksichtigten Druckschriften zeigt einen Sammelhefter mit wenigstens zwei
parallelen Sammelstrecken und wenigstens zwei Heftköpfen, bei dem die Heftköpfe beim Heftvorgang jeweils während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen.
Auch die gewerbliche Anwendbarkeit ist offensichtlich vorhanden.
Der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann – einen Dipl.-Ing. (FH oder
Univ) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bau
und Betrieb von Papierverarbeitungsmaschinen – am Prioritätstag des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.
Der Senat geht bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit von der deutschen
Offenlegungsschrift DE 31 08 551 A1 (Anlage 10) als dem nächstkommenden
Stand der Technik aus.
Diese Druckschrift zeigt und beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum
Bilden mehrblättriger Druckprodukte, also eine Sammelvorrichtung. Die Vorrichtung verfügt über eine Stützeinrichtung (Trommel 45) mit einem stegartigen Stützelement 47, über das an einer ersten Eingabestelle 48 von einem Transporteur 52
ein Druckbogen, bestehend aus zwei zusammenhängenden Seiten 7, einer ersten
zickzackförmig gefalteten Bahn 1a mit der den Rücken des Druckbogens bildenden Faltstelle rittlings ablegbar ist (s S 13 Abs 2 iVm Fig 5 u 6).
An der bekannten Vorrichtung sind nicht näher dargestellte Transportmittel vorgesehen, mit denen die Bahn 1a – und damit der Druckbogen – quer zur Beschickungsrichtung und entlang des Stützelements 47 zu einer zweiten Eingabestelle 49 geführt wird, an der ein weiterer Druckbogen einer zweiten Bahn 1b von
einem Transporteur 53 über den ersten Druckbogen ablegbar ist. Die auf dem
Stützelement 47 übereinandergelegten Druckbogen werden zu einer dritten Eingabestelle 50 geführt, an der von einem Transporteur 54 ein dritter Druckbogen einer
dritten Bahn 1c darüber ablegbar ist (s S 14 Abs 2 iVm Fig 5). Von dort ist das fertig zusammengestellte Druckprodukt, wenn auch noch im Verbund mit weiteren
durch das Übereinanderlegen der Bahnen entstandenen Druckprodukten, von den
vorgenannten Transportmitteln entlang des Stützelements 47 zu einem Heftapparat 62 transportierbar. Von diesem Heftapparat 62 werden die auf dem Stützelement 47 zusammengetragenen Druckbogen geheftet (s S 15 Z 19 bis 25 iVm
Fig 7).
Das Stützelement 47 entspricht hierbei einer streitpatentgemäßen Sammelstrecke
mit einer sattelförmigen Auflage und die Transporteure 52, 53, 54 entsprechen
den im Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen.
Die Stützeinrichtung 45 der bekannten Vorrichtung dient zwar zum Abstützen von
Bahnen 1a, 1b, 1c mit Leporellofaltung, die durch noch miteinander verbundene
Druckbogen gebildet werden (siehe Anspruch 7). Dies stellt jedoch eine Zweckangabe dar, durch die eine Vorrichtung nicht auf den genannten Zweck beschränkt
ist (BGH GRUR 91, 436 – Befestigungsvorrichtung II – bei IV 2c). Die bekannte
Sammelvorrichtung ist für den Fachmann erkennbar auch zum Sammeln vereinzelter Druckbogen geeignet. Die Sammelstrecken (Stützelemente) müssen hierfür
nicht eigens hergerichtet werden. Sammelstrecken mit einer sattelförmigen Auflage, auf die bereits vereinzelte Druckbogen rittlings abgelegt werden können, sind
dem Fachmann hinlänglich bekannt (bspw aus EP 0 095 603 A1 – Anlage N6) und
unterscheiden sich in Aufbau und Wirkung durch nichts von dem Stützelement
nach der Anlage 10.
Der Einwand der Beklagten, dass die bekannte Vorrichtung nach Anlage 10 für
vereinzelte Druckbogen nicht geeignet sei, weil die im wesentlichen radial angeordneten Druckbogen beim Drehen der Trommel von den Stützelementen nach
unten herabfallen würden, wohingegen die Bahn mit Leporellofaltung sich selbst
halten würde, greift nicht. Zum einen ist der Senat davon überzeugt, dass ohne
geeignete Abstützungsmaßnamen nach unten bei einer trommelförmigen Sammelvorrichtung vom unteren Bereich der Trommel sowohl vereinzelte Druckbogen
als auch die sich dort befindenden Teile der Bahn mit Leporellofaltung, wegen der
geringen Eigensteifigkeit einer solchen Bahn, von den Sammelstrecken herabfallen würden. Der Fachmann würde deshalb in jedem Fall entsprechende Vorkehrungen treffen, um dieses zu verhindern. Zum anderen behalten die auf den Stützelementen rittlings aufliegenden Druckbogen bei der in der Anlage 10 weiter beschriebenen Variante mit einer Anordnung der Stützelemente in einer Ebene nach
Art von Leitersprossen darüber hinaus stets ihre vertikale, nach unten hängende
Lage bei. Ein Herabfallen auch von bereits vereinzelten Druckbogen ist bei dieser
Variante daher ausgeschlossen.
Die Beklagte wendet weiter ein, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom
26. Mai 1998 in der Patentnichtigkeitssache X ZR 20/96 (Anlage 9) betreffend das
europäische Patent 0 095 603 (Anlage 8) in dem Sammeln kompletter Druckbahnen entsprechend der Druckschrift nach Anlage 10 und dem Sammeln von einzeln
gefalteten Druckbogen einen signifikanten Unterschied sehe.
Der BGH hat in dem angeführten Urteil (Anlage 9) die Druckschrift nach Anlage 10
nicht mit dem Gegenstand des Streitpatents, sondern mit einer Erfindung (EP
0 095 603 B1 – Anlage 8) verglichen, bei der es sich nicht um eine Vorrichtung allgemeiner Art handelt, die unter anderem auch zum Sammeln von einzelnen, gefalteten Druckbogen verwendet werden kann. Diese Erfindung nach Anlage 8 ist vielmehr auf eine zu einem speziellen Zweck eingerichtete Vorrichtung gegenständlich eingeschränkt, was der Patentanspruch 1 der EP 0 095 603 B1 (Anlage 8) in
mehrfacher Hinsicht zum Ausdruck bringt (s S 8 des Urteils gem Anlage 9). Die
Merkmale des dort beurteilten Anspruchs 1 sind im wesentlichen auf die spezielle
Ausbildung der Zuförderer gerichtet, um einzelne, gefaltete Druckbogen rittlings
auf die Aufnahmesättel eines Sammelförderers auflegen zu können. Dagegen findet sich im Patentanspruch des Streitpatents eine Angabe zum Zweck der Vorrichtung lediglich im Merkmal 1.4 der Gliederung, wonach von den Mitnehmern die
vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportierbar sind. Eine spezielle, allein diesem Zweck dienende konstruktive Ausgestaltung der Vorrichtung ist
jedoch nicht beansprucht.
Die Merkmale 1. sowie 1.1 und 1.2 der Gliederung des Anspruchs des Streitpatents sind bei der Vorrichtung nach Anlage 10 somit verwirklicht. Die gegenständlichen Merkmale der Merkmalsgruppen 1.3 und 1.4 sind bis auf die Ausbildung
der Fördermittel als Mitnehmer verwirklicht und das Merkmal 2 ist bis auf den mit
der Sammelstrecke gleichlaufenden Heftkopf ebenfalls verwirklicht.
Die Stützeinrichtung 45 der bekannten Vorrichtung weist parallel zu dem Stützelement 47 weitere den streitpatentgemäßen Sammelstrecken entsprechende Stützelemente 47 auf, die an einer drehend angetriebenen Trommel 45 radial abstehend und axial über die Trommellänge sich erstreckend angeordnet sind (s Fig 5
bis 7 der Anlage 10) oder in einer ebenen Fläche in der Art von Leitersprossen angeordnet sind (s S 17 Abs 4 in Anlage 10). Auch auf diesen weiteren Sammelstrecken wirken Transportmittel für den Transport der auf den Stützelementen angelegten Druckbogen entlang dieser Stützelemente auf die Druckbogen ein. Das
Merkmal 3 ist bis auf die Ausbildung der Fördermittel als Mitnehmer verwirklicht.
Die auf einer Kreisbahn oder sonst endlos umlaufend einander folgenden Sammelstrecken (Stützelemente 47) der bekannten Vorrichtung sind mit jedem Maschinentakt von den Transporteuren nacheinander jeweils mit einem Druckbogen
beschickbar (s Fig 5 u 6 der Anlage 10). Merkmal 4 ist daher verwirklicht.
Die auf allen Sammelstrecken zusammengetragenen Druckbogen werden von
dem erwähnten Heftapparat 62 geheftet (s S 15 Z 23 bis 25 der Anlage 10). Der in
Fig 7 der Anlage 10 schematisch dargestellte Heftapparat 62 ist für den Fachmann
ohne weiteres als ein herkömmlicher Rotationsheftapparat erkennbar. Dies hat
auch die Beklagte beim Verfassen der Streitpatentschrift nicht anders gesehen (s
Sp 3 Z 33 bis 40 des Streitpatents) und entspricht ebenfalls der Auffassung des
Sachverständigen Prof. Künne bspw in dem von der Beklagten genannten Gutachten nach Anlage N3 (s S 43 Abs 4 vorl Satz der Anlage N3). Ein solcher Rotationsheftapparat weist üblicherweise mehrere an seinem Umfang verteilte Heftköpfe auf, die nacheinander an einer definierten Heftposition vorbeigeführt werden
und dort heften. Diese Heftposition ist in der Fig 7 der Anlage 10 mit dem Bezugszeichen 6’ versehen (die den Rücken eines fertig zusammengestellten Druckprodukts bildende Faltstelle, mit der das Druckprodukt auf der Auflage eines Stützelements der Sammelvorrichtung aufliegt). Für den Fachmann ist platt selbstverständlich, dass die Drehgeschwindigkeiten des Rotationsheftapparates und der
Sammeltrommel bzw die Fördergeschwindigkeit der endlos umlaufenden Sammelstrecken so eingestellt werden, dass an der Heftposition einem jeden Stützelement 47 einer der Heftköpfe des Rotationsheftapparates 62 gegenübersteht.
Merkmal 5 ist bis auf den mit der Sammelstrecke gleichlaufenden Heftkopf verwirklicht.
Nach Fig 5 der Anlage 10 ist der Heftapparat 62 dem Endbereich der Trommel 45
zugeordnet, in dem die Steigung der schraubenlinienförmig angelegten Bahnen
1a, 1b, 1c wieder Null ist, so dass die zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates 62 relativ zu den Sammelstrecken 47 still stehen.
Merkmal 6 ist daher verwirklicht.
Der mit dem Patentanspruch des Streitpatents beanspruchte Sammelhefter unterscheidet sich gegenständlich von dem in der Anlage 10 offenbarten Sammelhefter
somit dadurch, dass die Mittel für den Transport der Druckbogen entlang der Sammelstrecken als Mitnehmer ausgebildet sind und die Heftköpfe beim Heftvorgang
jeweils während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen.
Es gehört zum Fachwissen des zuständigen Fachmannes, dass die Eigensteifigkeit einer Papierbahn mit leicht auseinander gezogener Leporellofaltung aus einem für die Herstellung von Druckprodukten üblicherweise verwendeten Druckpapier mit einem Flächengewicht bis ca 40 g/m2 gering ist. Beim Aufbringen einer
Querkraft bspw an einer Faltstelle sind nach Überzeugung des Senats bestenfalls
die durch diese Faltstelle verbundenen Seiten der Druckbogen in einer definierten
Lage zueinander. Da die Druckbogen jedoch sowohl an den Anlegestationen als
auch an der Heftstation auf der Auflage einer jeden Sammelstrecke jeweils exakt
positioniert sein müssen, ist es für den Fachmann naheliegend – auch um die an
den Auflagen eventuell auftretende Reibung zu überwinden – die Fördermittel, mit
denen die Druckbogen über die Auflage bewegt werden, unmittelbar im Bereich
der Auflage einer jeden Sammelstrecke an den Druckbogen angreifen zu lassen.
Ein Mittel seiner Wahl, um rittlings auf einer Auflage aufliegende Druckbogen entlang dieser Auflage zu transportieren, sind Mitnehmer.
Die Beklagte führt dazu aus, es sei – auch nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Künne in dem Gutachten nach Anlage 14 – nicht naheliegend,
die Druckbogen mittels Mitnehmern entlang der Sammelstrecken zu fördern, weil
es hierzu bei Sammeltrommeln mit sattelförmigen Auflagen kein Vorbild gebe (s
S 46 Abs 4 bis 6 in Anlage 14). Hierzu ist anzumerken, dass dieses Gutachten
nach Anlage 14, ebenso wie die von der Beklagten noch genannten Gutachten,
Urteile und Beschlüsse, nicht das Streitpatent, sondern andere Gegenstände betreffen, nämlich das Stammpatent bzw das europäische Patent 0 095 603. Zudem
ist der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einen Sammelhefter mit einer Sammeltrommel beschränkt und das Vorschieben von rittlings abgelegten Druckbogen
entlang einer Schiene (Sammelstrecke) mittels Mitnehmern ist dem Fachmann
aus dem Stand der Technik zumindest seit dem Veröffentlichungstag 7. Dezember 1983 der europäischen Offenlegungsschrift EP 0 095 603 A1 (Anlage N6) bekannt (s dort S 1 Z 15 bis 17).
Im Übrigen stellt auch Prof. K… in seinem Gutachten gem Anlage 14 zum
Stammpatent bei der Diskussion der Druckschrift DE 31 08 551 A1 (Anlage 10)
fest: „Für diese Förderung der Druckbahnen liegen dem Fachmann mehrere Möglichkeiten nahe, es sind nicht ausschließlich Mitnehmer möglich.“ (s S 35 Abs 3,
mittleres Drittel der Anlage 14).
Wie in der Streitpatentschrift zutreffend ausgeführt, steht bei einer Vorrichtung
nach der schweizerischen Patentschrift 645 074 (die der Anlage 10 entspricht) für
das lagerichtige Durchschießen der Heftklammern nur eine infinitesimal kurze
Zeitspanne zur Verfügung, da sich die Bewegungsbahnen der zu heftenden Faltstelle 6’ und des betreffenden Heftkopfes des Rotationsheftapparats 62 im Querschnitt betrachtet nur in einem Punkt berühren und außerhalb dieses Punktes voneinander weg bewegen. Bei hohen Durchlaufgeschwindigkeiten ist ein präzises
und lagerichtiges Heften damit nicht zu bewältigen (s Sp 3 Z 40 bis 52 der Streitpatentschrift).
Bei der Suche nach Lösungen der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe,
einen Sammelhefter dahingehend auszubilden, dass ohne Verlust an Verarbeitungspräzision eine Steigerung der Produktionsleistung erreicht wird, konnte der
Fachmann die auf demselben Fachgebiet liegende deutsche Auslegeschrift
1 114 779 (Druckschrift D1) nicht außer Acht lassen. Aus dieser Druckschrift ist
dem Fachmann ein Sammelhefter bekannt, bei dem die Arbeitsgeschwindigkeit
wesentlich beschleunigt werden kann (s Sp 1 Z 34 bis 40). Hierzu ist das lagerichtige Heften der Broschüren während der Bewegung der endlos umlaufenden, in
der Art von Leitersprossen angeordneten Querstege 2 mit den darauf gesammelten und ruhenden Broschüren notwendig (s Sp 6 Z 3 bis 10). Demgemäss muss
eine Verschiebung der Heftköpfe 41 entsprechend der Bewegung der Querstege 2
eingestellt werden (s Sp 4 Z 39 bis 43). Die Heftköpfe 41 der Heftvorrichtung 105
folgen daher beim Heftvorgang jeweils während eines Bewegungsweges den als
Sammelstrecken dienenden Querstegen 2 im Gleichlauf.
Der Fachmann erhält durch diese Lehre der D1 somit einen deutlichen Hinweis
darauf, zur aufgabengemäßen Steigerung der Produktionsleistung bei einem Sammelhefter, bei dem die auf Sammelstrecken zusammengestellten und rittlings aufliegenden Bogen wie bei der Vorrichtung nach Anlage 10 im Bereich der Heftvorrichtung relativ zu den Sammelstrecken still stehen und der Heftvorrichtung mit
ihrem zu heftenden Rücken quer zur Förderrichtung (Bewegungsrichtung der
Sammelstrecken) liegend zugeführt werden, die Heftköpfe des Heftapparates
beim Heftvorgang jeweils während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken
im Gleichlauf folgen zu lassen. Die für den Fachmann daher naheliegende Anwendung der Lehre der D1 bei einer Vorrichtung nach Anlage 10 führt dazu, die Heftköpfe des aus der Anlage 10 bekannten Rotationsheftapparates so zu gestalten,
dass diese zumindest während des für einen präzisen Heftvorgang erforderlichen
Zeitraumes dem Bewegungsweg der Sammelstrecken im Gleichlauf folgen können. Ob die konstruktive Umsetzung, entsprechend der Darlegung des Sachverständigen Prof. Künne in dem von der Beklagten als Anlage N2 vorgelegten Gutachten zum Stammpatent (s S 20 drittletzte Zeile bis S 22 Abs 2 in Anlage N2), im
Bereich fachüblichen Handelns lag oder ob technische Schwierigkeiten hierbei zu
überwinden gewesen wären, war hier nicht zu entscheiden, da der Wortlaut des
mit der Klage angegriffenen Patentanspruchs entsprechende Merkmale nicht aufweist.
Der einzige Patentanspruch des Streitpatents hat aus diesen Erwägungen keinen
Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
Satz 1 u 2 ZPO.
Dr. Landfermann
Ihsen
Frühauf
Rauch
Pontzen
Ko