Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.08.2004 – 33 W (pat) 15/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 15/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 301 24 914
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. August 2004 unter Mitwirkung der Richterin Pagenberg als Vorsitzende, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Kätker 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 5. November 2002 teilweise, nämlich
hinsichtlich der Kostenentscheidung nach Ziffer 2., aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 301 24 914
für
Vermittlung und Verwaltung von industriellen Beteiligungen
ist Widerspruch erhoben worden aus der Wort-/Bildmarke 399 28 400
für
Unternehmensberatung.
Mit Beschluss vom 5. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 36 des
Deutschen Patent- und Markenamts durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes
den Widerspruch zurückgewiesen und dem Widersprechenden die Kosten des
Widerspruchsverfahrens auferlegt. Nach Auffassung der Markenstelle besteht
keine Gefahr von Verwechslungen. Die beiderseitigen Dienstleistungen lägen im
mittleren Ähnlichkeitsbereich, denn die für die jüngere Marke eingetragenen
Dienstleistungen "Vermittlung und Verwaltung von industriellen Beteiligungen"
beinhalteten teilweise auch eine Beratung von Unternehmen. Der Schutzumfang
der Widerspruchsmarke sei gering, da sie in ihrer wörtlichen Benennung glatt beschreibend und somit kennzeichnungsschwach sei. Nur auf Grund ihrer grafischen
Ausgestaltung sei die Widerspruchsmarke schutzfähig. Zwar seien bei dieser
Sachlage an den Markenabstand dennoch keine geringen Anforderungen zu stellen, die jüngere Marke halte den erforderlichen Abstand jedoch ein. Der einzig als
kollisionsbegründend in Betracht kommende Markenbestandteil "Die Unternehmer
AG" der Widerspruchsmarke stelle für die eingetragene Dienstleistung "Unternehmensberatung" einen unmittelbar beschreibenden Sachhinweis dar, dass es sich
um ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft handele, das die
Interessen der Unternehmer wahrnehme. Dies werde durch den Zusatz "Beratergruppe für Unternehmensentwicklung" noch hervorgehoben. Nach den markenrechtlichen Grundsätzen, so meint die Markenstelle sinngemäß, könne ein solcher
Markenbestandteil eine Verwechslungsgefahr nicht begründen. Dementsprechend
komme auch dem gleichen Markenbestandteil in der jüngeren Marke keine selbstständig kollisionsbegründende Bedeutung zu. Da mithin keiner der Wortbestandteile geeignet sei, den Gesamteindruck der Marken zu prägen, stünden sich für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur Marken gegenüber, die allein von ihren
grafischen Bestandteilen geprägt würden. In den Bildbestandteilen unterschieden
sich die beiderseitigen Marken jedoch deutlich, da die jüngere Marke zwei ineinander verschlungene Sicheln mit unterschiedlich auslaufenden Enden aufweise,
während die Widerspruchsmarke über ein stilisiertes schneckenartiges Gebilde mit
einem nach oben gerichteten Pfeil verfüge. Somit sei eine Verwechslungsgefahr
zu verneinen und der Widerspruch zurückzuweisen. Da der Widerspruch aus einer
Marke erhoben worden sei, in der nur ein schutzunfähiger Bestandteil Ähnlichkeit
mit der jüngeren Marke aufweise, liege ein besonderer Umstand vor, der eine Kostenauferlegung aus Gründen der Billigkeit angebracht erscheinen lasse.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden,
mit der er sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
Marke 301 24 914 wegen des Widerspruchs aus der Marke
399 28 400 anzuordnen.
Zur Begründung führt er aus, dass nach seiner Auffassung eine starke Verwechslungsgefahr bestehe, da vom Verkehr nur die Titelbezeichnung "Die Unternehmer
AG" wahrgenommen werde. Bei dieser Bezeichnung handele es sich nicht um
einen Fachbegriff, sondern um eine fantasievolle Wortbezeichnung. Es sei inzwischen bereits in immer größerem Umfang zu Verwechslungen gekommen, wobei
die Bildbestandteile und die weiteren Wortbestandteile der Marken eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen könnten.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich auf die ihr zugestellte Beschwerde
nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. In der Hauptsache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
1. Die Markenstelle hat die Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
zu Recht verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.
Betrachtet man die Marken in ihrer Gesamtheit, so weisen sie angesichts ihrer
abweichenden Wortbestandteile ("… für industrielle Beteiligungen" / "Beratergruppe für Unternehmensentwicklung") sowie der zusätzlich abweichenden Bildbestandteile derart gravierende Unterschiede auf, dass eine Verwechslungsgefahr
offensichtlich ausscheidet.
Allerdings kann eine Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck der Marken
auch dann vorliegen, wenn die sich gegenüberstehenden Marken nur in einem
ihrer Bestandteile übereinstimmen, sofern diese Bestandteile jeweils den Gesamteindruck der Marken prägen. Insoweit kann auf die im angefochtenen Beschluss
auf Seite 3 unten bis 4 oben enthaltenen Erläuterungen verwiesen werden. Auf
diese Grundsätze beruft sich sinngemäß auch der Widersprechende, wenn er
darauf abstellt, dass die Marken gerade im ("Titel-")Bestandteil "Die Unternehmer
AG" übereinstimmten und er daraus das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr
herleiten will.
Hier fehlt es jedoch an der wesentlichen Grundvoraussetzung für die Feststellung
einer Verwechslungsgefahr wegen Übereinstimmung in nur einem Bestandteil von
Kombinationsmarken, nämlich dass der gemeinsame Bestandteil (auf Seiten der
älteren Marke) überhaupt markenrechtlich schutzfähig ist. Die als kollisionsbegründend in Betracht kommende Wortfolge "Die Unternehmer AG" ist nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vom markenrechtlichen Schutz ausgeschlossen. Sie benennt zunächst die Zielgruppe der Dienstleistungen (Unternehmer) und bezeichnet damit eines ihrer Merkmale (vgl. Senatsentscheidung v. 19.3.1999, 33 W (pat)
255/97 - "Deutsche Unternehmer-Akademie": nicht schutzfähig u.A. für Unternehmensberatung). Außerdem benennt sie die Rechtsform des Dienstleistungserbringers in einem ebenfalls nicht kennzeichnungskräftigen Rechtsformzusatz (vgl.a. BPatG, 29. Sen. v. 20.9.2000, 29 W (pat) 142/99 - Die Multimedia
Schmiede GmbH; 32. Sen. v. 18.8.1999, 32 W (pat) 164/99 - LAN Effect Datentechnik GmbH; 29. Sen. v. 27.5.2003 - 29 W (pat) 100/01 - Deutsche Talk-Radio
GmbH u. Co. KG). Damit erschöpft sie sich in der Kombination aus einer merkmalsbezeichnenden Aussage mit einem nicht kennzeichnungskräftigen Rechtsformzusatz und stellt insgesamt nur eine beschreibende Angabe darüber dar, dass
sich die für die Widerspruchsmarke eingetragene Dienstleistung "Unternehmensberatung" an Unternehmer richtet und unter der Rechtsform einer Aktiengesellschaft angeboten wird. Die Art und Weise der Kombination aus einer Personen(gruppen)bezeichnung mit dem Rechtsformzusatz "AG" wird z.B. auch im gängigen Ausdruck "Ich AG" (in beschreibender Form) verwendet, der ebenfalls vom
Verkehr nicht als Marke verstanden wird. Auch die Voranstellung eines bestimmten Artikels ändert an dieser Beurteilung nichts. Dabei handelt es sich nur um eine
sprachliche Herausstellung, die einen gewissen Alleinstellungsanspruch andeutet,
jedoch der Bezeichnung "Unternehmer AG" keine Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung verleiht.
Handelt es sich bei der Wortfolge "Die Unternehmer AG" somit um einen Bestandteil, der eine rein beschreibende Angabe von Merkmalen der eingetragenen
Dienstleistungen darstellt, so ist er nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (mangelnde
Unterscheidungskraft), ggf. auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Freihaltungsbedürfnis), vom markenrechtlichen Schutz ausgeschlossen. In Alleinstellung, d.h.
ohne weitere Wort- oder Bildelemente, wäre er also nicht als Marke eintragbar,
vielmehr müsste eine solche Markenanmeldung nach den o.g. Vorschriften zurückgewiesen werden. Dann aber können aus einem solchen schutzunfähigen
Bestandteil einer Widerspruchsmarke keine Rechte hergeleitet werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9, Rdn. 344 f.). Andernfalls wäre jedermann
möglich, eine nicht schutzfähige Angabe mit einem (schutzfähigen) Wort- oder
Bildbestandteil zu kombinieren, dieses Kombinationszeichen beim Patentamt zur
Eintragung als Marke zu bringen und so letztlich doch aus der schutzunfähigen
Angabe heraus die mit einer Marke verbundenen Ausschließlichkeitsrechte geltend zu machen. Dies würde zu einer Umgehung der Eintragungshindernisse des
§ 8 Abs. 2 MarkenG führen. Damit scheidet eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG trotz der Identität der optisch dominierenden Wortbestandteile und hochgradiger Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen allein aus
Rechtsgründen aus (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirsus).
Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.
2. Die Beschwerde ist jedoch hinsichtlich der Kostenentscheidung begründet.
Der Senat hält die Auferlegung der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu Lasten
des Widersprechenden nicht für gerechtfertigt. Nach der in § 63 Abs. 1 Satz 3
MarkenG zum Ausdruck kommenden Regel trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets
besonderer Umstände, die etwa dann gegeben sind, wenn ein Verhalten vorliegt,
das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl. Ströbele/Hacker,
a.a.O., § 63, Rdn. 16; § 71, Rdn. 25).
Zwar hat die Markenstelle zutreffend die Erhebung eines Widerspruchs aus einer
Marke, die nur in einem nicht schutzfähigen Bestandteil Ähnlichkeit mit der angegriffenen Marke aufweist, als eine anerkannte Fallgruppe genannt, bei der regelmäßig Anlass zur Kostenauferlegung besteht. Hierauf hat sie sich allerdings beschränkt, ohne weitere Umstände des Einzelfalls mit einzubeziehen, die auch zu
einer anderen Beurteilung hätten führen können. So ist zunächst festzustellen,
dass der als kollisionsbegründend in Betracht kommende Wortbestandteil "Die
Unternehmer AG" zwar nicht schutzfähig ist, die mangelnde Schutzfähigkeit ist allerdings nicht derart evident, dass sie jedermann sofort und ohne weitere Prüfung
auffallen müsste. Denn immerhin ist das Wort "Unternehmer" in eine Wortfolge
eingebettet, die durch die Einleitung mit einem bestimmten Artikel, vor allem aber
durch den Abschluss mit einem Rechtsformzusatz die typische Form eines auf
einen bestimmten Betrieb hinweisenden Wortzeichens aufweist. Dies ändert bei
markenrechtlicher Betrachtung zwar nichts an der oben festgestellten, von Haus
aus bestehenden Schutzunfähigkeit, zusammen mit seiner optischen Herausstellung "wirkt" der betreffende Wortbestandteil damit aber auf den unbefangenen
Betrachter wie das zentrale Merkelement der Gesamtmarke. Angesichts der Identität dieses Bestandteils und der offensichtlichen Nähe der von den Marken erfassten unternehmensbezogenen Dienstleistungen musste sich der anwaltlich
nicht vertretene Widersprechende durch die Eintragung der angegriffenen Marke
zur Einlegung eines Widerspruchs und zur (offenbar erstmaligen) Klärung der
Schutzfähigkeit des fraglichen Wortbestandteils seiner erst 1999 eingetragenen
Marke provoziert fühlen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt,
ihn - abweichend vom Regelfall - mit der Auferlegung von Kosten zu belasten.
1. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren, so dass der Senat von einer Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG zu Lasten des Widersprechenden
absieht. Zwar ist der Widersprechende im angefochtenen Beschluss auf die Problematik der Schutzunfähigkeit des als kollisionsbegründend in Betracht kommenden Bestandteils hingewiesen worden. Die insoweit kurz gehaltenen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses waren jedoch, wie auch die Beschwerdebegründung des Widersprechenden gezeigt hat, offenbar nicht geeignet, diese Problematik für einen markenrechtlich unerfahrenen Verfahrensbeteiligten soweit verständlich zu machen, dass er eine Beschwerde als von vornherein aussichtslos
betrachten musste. Dies kann sich von nun an jedoch ändern, was auch für die
Inhaberin der jüngeren Marke gilt.
Pagenberg
Dr. Mittenberger-Huber
Kätker
Hu