Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.09.2004 – 27 W (pat) 348/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 399 39 842
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die
Richter Dr. van Raden und Schwarz 10.99
b e s c h l o s s e n:
Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts wird
anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.
G r ü n d e
I
Der Markeninhaber begehrt die Ausstellung einer Urkunde nach § 19 Abs. 1 MarkenV, in welcher seine für verschiedene Waren der Klassen 9, 35 und 41 in den
Farben rot, schwarz und weiss eingetragene Bildmarke
nicht wie geschehen in schwarz-weiss, sondern in der eingetragenen farbigen
Form abgebildet ist.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 9. Oktober 2003 den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen,
ein Anspruch eines Markeninhabers auf einen bestimmten Inhalt der Urkunde bestehe nicht und von einer zwar grundsätzlich möglichen farbigen Wiedergabe der
eingetragenen Marke werde abgesehen, weil nicht sichergestellt werden könne,
dass in der Urkunde die genaue Farbe wiedergegeben werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er
macht im wesentlichen geltend, insbesondere wegen der Beweiskraft der Urkunde
nach § 418 ZPO müsse diese die eingetragene Marke vollständig wiedergeben,
wozu auch ihre farbige Gestaltung gehöre. Auch aus der Tatsache, dass nicht
eine Urkunde der Eintragung, sondern über diese auszustellen sei, könne nicht
hergeleitet werden, dass es sich bei ihr allein um eine Eintragungsmitteilung handele. Die im Beschluss dargelegten angeblichen Schwierigkeiten seien ohne kostspieligen und verzögernden Aufwand behebbar, zumal auch die meisten anderen
Patentämter Urkunden mit der farbigen Wiedergabe der Marke ausstellen würden.
II
Der erkennende Senat beabsichtigt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Er ist der Ansicht, dass die vom Amt gemäß § 19 Abs. 1 MarkenV ausgestellte Urkunde erkennen lassen muss, in welcher Form die darin genannte Marke im Register eingetragen ist; auch wenn dies möglicherweise nicht zwingend erfordert,
eine – wie hier – farbig beanspruchte Marke in der Urkunde farbig abzudrucken,
genügt jedenfalls die vom Markeninhaber beanstandete Wiedergabe der farbigen
Marke durch eine schwarz-weiße Abbildung nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, die vom Deutschen Patent- und Markenamt nach § 65 Abs. 1 Nr. 9 MarkenG i.V.m. § 19 Abs. 1 MarkenV auszustellende
Urkunde müsse die farbig eingetragene Marke wiedergeben, vermag der Senat
allerdings nicht beizupflichten. Nach diesen Vorschriften ist einem Markeninhaber
zwar eine Urkunde über die Eintragung der Marke nach § 41 MarkenG auszustellen. Wie sich aber im Umkehrschluss aus § 19 Abs. 2 MarkenV ergibt, demzufolge
der Inhaber der Marke neben der Urkunde auch eine Bescheinigung über die ins
Register einzutragenden Angaben erhält, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat, muss die Urkunde, deren Inhalt im übrigen in Absatz 1 dieser Vorschrift nicht ausdrücklich geregelt ist, nicht die im Register einzutragenden Angaben (vgl. § 18 MarkenV) ganz oder teilweise enthalten. Auch die Formulierung in
§ 19 Abs. 1 MarkenG, derzufolge der Markeninhaber eine Urkunde „über die Eintragung“ erhält, lässt erkennen, dass die Urkunde als zwingendes Mindesterfordernis allein ergeben muss, dass die Marke eingetragen ist. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Amtes, nicht nur in die Bescheinigung nach § 19
Abs. 2 MarkenV, sondern auch in die Urkunde nach § 19 Abs. 1 MarkenV die ins
Register nach § 18 MarkenV einzutragenden Angaben ganz oder teilweise aufzunehmen, besteht also nicht. Insbesondere begründet § 19 Abs. 1 MarkenV nicht
einen Anspruch des Markeninhabers auf Wiedergabe der eingetragenen Marke in
der Urkunde.
Auch wenn ein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen bestimmten Urkundeninhalt somit nicht besteht, bedeutet dies allerdings nicht, dass für den hier zu
beurteilenden Fall einer Wiedergabe der Marke in der Urkunde dem Deutschen
Patent- und Markenamt die Art der Wiedergabe freigestellt wäre. Denn nach den
hat - die ausgestellte Urkunde einen zutreffenden Inhalt haben. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Urkunde nach § 19 Abs. 1 MarkenV um eine rechtsbestätigende Urkunde i.S.d. § 417 ZPO handelt (vgl. hierzu Zöller/Geimer, ZPO,
24. Aufl., § 418 Rn. 1 a.E.) oder ob sie – wofür mehr zu sprechen scheint – lediglich ein Zeugnis über den Registerinhalt darstellt, auf welches § 418 ZPO anwendbar ist (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO. 21. Aufl., § 418 Rn. 1). Öffentliche Urkunden sowohl nach § 417 ZPO als auch § 418 ZPO bekunden nämlich vollen
Beweis für sämtliche in ihnen enthaltenen Tatsachen, wobei im Fall des § 417
ZPO ein Gegenbeweis ausgeschlossen und auch im Fall des § 418 ZPO nur unter
erschwerten Bedingungen möglich ist. Wird daher die Marke wie vorliegend in
schwarz-weiß abgebildet, begründet ein solcher Urkundeninhalt vollen Beweis
dafür, dass die Marke wie abgebildet, also in schwarz-weiß, eingetragen ist, soweit sich – was vorliegend nicht der Fall ist - aus den sonstigen Angaben in der
Urkunde nichts anderes ergibt. Dies begegnet wegen der Maßgeblichkeit der angemeldeten Farbgestaltung für den Schutzumfang einer farbigen Bildmarke (vgl.
BGH GRUR 2004, 683 - Arzneimittelkapsel; s.a. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 9 Rn. 146 ff.) erheblichen Bedenken. Denn beim Markenerwerb, bei
41 MarkenG allein das Recht in der eingetragenen Form maßgebend ist, werden
sich die Gewährleistungsansprüche des Käufers nach § 437 BGB, welcher im Vertrauen auf die Richtigkeit der Urkunde angenommen hat, dass die Marke nicht auf
eine bestimmte Farbe oder Farbkombination beschränkt ist, wegen § 442 Abs. 1
Satz 2 BGB in der Regel allein auf die Fälle der arglistigen Täuschung oder der
Garantieübernahme beschränken, die häufig nur schwer nachweisbar sind.
Schließlich würde durch eine unrichtige Urkunde auch der Möglichkeit einer Täuschung des Rechtsverkehrs (vgl. § 267 StGB) erheblich Vorschub geleistet. Aus
diesem Grund kann die bloße Wiedergabe einer farbigen Bildmarke mittels eines
Schwarz-Weiss-Drucks, wie hier geschehen, den gesetzlichen Anforderungen an
die inhaltliche Richtigkeit öffentlicher Urkunden nicht genügen (so auch BPatG
Wegen der Bedeutung der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden
Fragen insbesondere im Hinblick auf die derzeitige abweichende Amtspraxis war
dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts Gelegenheit zu geben,
dem Verfahren beizutreten (§ 68 Abs 2 MarkenG).
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Na