Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 06.10.2004 – 28 W (pat) 121/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Oktober 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 65 106

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der

Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 6. Januar 2003 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 109 543 wird die

Löschung der Marke 399 65 106 angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die für

„Orthopädische Artikel, insbesondere Bandagen und Orthesen“

am 30. Mai 2000 eingetragene Wortmarke

„OmoTract“

ist rechtzeitig Widerspruch erhoben worden aus der Wortmarke 2 011 261

„Omotrain“,

eingetragen seit dem 4. August 1987 für die Waren

„Orthopädische Hilfsmittel, nämlich Bandagen, Fußeinlagen,

Kompressionsstrümpfe, Prothesen und Orthesen, sämtliche

vorgenannte Waren soweit in Klasse 10 enthalten“.

Die Markenstelle für Klasse 10 hat - nachdem die Markeninhaberin die Benutzung

bestritten hat - den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Widersprechende habe nicht hinreichend die rechtserhaltende Benutzung nach Art und

Form glaubhaft gemacht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden,

die zum Nachweis der Benutzung eine weitere eidesstattliche Versicherung nebst

zusätzlichen Unterlagen vorlegt und eine Verwechslungsgefahr für unausweichlich

hält, weil angesichts identischer bzw. hochgradig ähnlicher Waren und eines durch

lange und umfangreiche Benutzung erhöhten Schutzumfangs der Widerspruchsmarke die Abweichung der Vergleichsmarken lediglich in den zwei Endbuchstaben

nicht ausreiche, um den erforderlichen Zeichenabstand vor allem gegenüber den

zumindest mitbetroffenen Endverbraucherkreisen herzustellen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung

der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie erhält ihre Nichtbenutzungseinrede weiterhin aufrecht und bestreitet eine

erhöhte Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Auch

wendet sie sich gegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr, da die ersten

beiden Silben der Vergleichsmarken unabhängig von den betroffenen Verkehrskreisen kennzeichnungsschwach seien. In der Branche sei es üblich, den Anwendungsbereich der Bandagen durch die aus dem Altgriechischen stammende medizinische Bezeichnung (z.B. „omo“ für Schulter, „manu“ für Hand, „genu“ für Knie,

„achillo“ für Ferse) zu kennzeichnen und sie mit einem weiteren Bestandteil zu

verbinden wie im vorliegenden Fall, so dass der Verkehr erst aus dem nachfolgenden Bestandteil die betriebliche Herkunft entnehme und im vorliegenden Fall

auch hinreichende Unterschiede in jeder Richtung vorfinde, die durch den jeweils

anklingenden Sinngehalt verstärkt würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Nach Auffassung

des Senats halten die sich gegenüberstehenden Marken nicht den erforderlichen

Abstand ein, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG auszuschließen.

Nach dieser Vorschrift hängt das Bestehen der Verwechslungsgefahr ab von der

Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und andererseits von der Identität

oder Ähnlichkeit der durch diese Marken erfassten Waren. Daneben sind alle

Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken

können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muss vorliegend eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.

Was die Warenlage anbetrifft, ist von der Markeninhaberin die Benutzung in zulässiger Weise bestritten worden. Jedoch hat die Widersprechende die Benutzung

ihrer Marke im Sinne von § 43, 26 MarkenG, § 294 ZPO hinreichend glaubhaft

gemacht.

Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin sind hierfür nicht umfangreiche

Unterlagen wie Rechnungen oder Lieferscheine oder sonstige Umsatzbelege

erforderlich. Vielmehr kann die Benutzung, wie im Gesetz vorgesehen, unter

Umständen sogar allein mit einer sorgfältig formulierten eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern,

dass nicht der Vollbeweis einer Benutzung erbracht werden muss, sondern lediglich deren Glaubhaftmachung. Wenn schon im einstweiligen Verfügungsverfahren

vor den ordentlichen Gerichten die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung

genügt, dürfen im markenrechtlichen Registerverfahren die Anforderungen etwa

an die Qualität und den Aussagegehalt einer solchen Versicherung nicht höher

geschraubt werden, auch wenn ein Widersprechender hier mehr Zeit zur Zusammenstellung von Unterlagen hat. Letztlich sollen mit der Regelung der §§ 43, 26

MarkenG vor dem Hintergrund des schon in der europäischen Markenrichtlinie

enthaltenen Benutzungszwangs lediglich Scheinbenutzungen oder sonstige nicht

ernsthafte Benutzungshandlungen ausgeschlossen werden, so dass selbst

Umsatzangaben aus einem sehr kurzen Abschnitt des jeweils relevanten Fünf-

Jahres-Zeitraumes ohne weiteres die Ernsthaftigkeit belegen können (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 43 Rdn. 95). Im übrigen können, wie

gesagt, alle Kriterien zur Glaubhaftmachung umfassend durch Erklärung im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung erfüllt werden einschließlich der verbalen

Beschreibung einer funktionsmäßigen Benutzung, auch wenn insoweit die Vorlage

von Benutzungsbeispielen auf der Ware oder, falls das nicht möglich oder üblich

ist, der Verpackung in Form von entsprechenden Abbildungen sicherlich sachdienlich ist.

Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Widersprechende den

Anforderungen an die Glaubhaftmachung bereits mit ihren bei der Markenstelle

eingereichten Unterlagen entsprochen hat. Denn spätestens mit der Vorlage der

weiteren eidesstattlichen Versicherung und Unterlagen im Beschwerdeverfahren

ist die Benutzung der Widerspruchsmarke als Kennzeichnung für „Bandagen“ ausreichend dargelegt, denn es wird ein relevanter Zeitraum von 1997 bis 2001 mit

der Übersicht über den erzielten Umsatz abgedeckt, der sich ersichtlich außerhalb

einer reinen Scheinbenutzung bewegt. Die von der Markeninhaberin geltend

gemachten Mängeln in den eidesstattlichen Versicherungen und den weiteren

Unterlagen können deren Erklärungsgehalt nicht ernstlich in Zweifel ziehen, da

sich zumindest aus den Gesamtumständen ein ernsthafter Marktauftritt der Widersprechenden mit ihrer Marke für die beanspruchte Ware ergibt. Die Frage der

räumlichen Verbindung zwischen Marke und Ware, die bislang nur in Form eines

Verpackungsbeispiels belegt war, ist in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage eines bildlichen Verwendungsnachweises (Einnäher mit Wiedergabe der

Marke) ausreichend geklärt, abgesehen davon, dass es offenbar, wie auch die

Markeninhaberin bestätigt hat, auf dem vorliegenden Warengebiet nicht durchgängig üblich ist, Marken unmittelbar auf der Ware zu platzieren bzw. diese mit

einem Einnäher zu versehen, sondern teilweise nur die Verpackung zu kennzeichnen. Damit hat die Widersprechende eine ernsthafte und wirtschaftlich sinnvolle

Benutzung für ihre Bandagen glaubhaft gemacht.

Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich allerdings keine hinreichende Basis

für die Anerkennung einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke, die die Markeninhaberin überdies bestritten hat.

Die sich gegenüberstehenden Waren sind zumindest teilweise identisch bzw. im

engsten Ähnlichkeitsbereich. Zwar hat die Widersprechende die Benutzung nur für

Schulterbandagen glaubhaft gemacht. Auf diese konkreten Ware darf sie jedoch

nicht festgelegt werden, weil sie sonst in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit

ungebührlich eingeengt wäre. Nach der von der Rechtsprechung für das Widerspruchsverfahren entwickelten erweiterten Minimallösung (vgl. Ströbele/Hacker,

aaO., § 26 Rdn. 210 ff., 217 m.w.N.) ist die nächstgelegene Untergruppe festzustellen, die im vorliegenden Fall zumindest den Warenbereich der Bandagen insgesamt erfasst und damit dem Oberbegriff im angegriffenen Warenverzeichnis

unterfällt, so dass von Warenidentität ausgegangen werden muss.

Die angegriffene Marke hält den damit erforderlichen erheblichen Abstand zur

Widerspruchsmarke nicht mehr ein. Insgesamt weisen die Marken beachtliche

klangliche und schriftbildliche Gemeinsamkeiten auf, wobei neben der fast identischen Vokalfolge (einzige Abweichung „ai/a“) und Silbengliederung auch die Betonung übereinstimmt. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin kann der

gemeinsame Bestandteil „Omo“ nicht unberücksichtigt bleiben. Wegen seines auf

„Schulter“ hinweisenden Bedeutungsgehalts mag er zwar für Orthopäden im

Zusammenhang mit Schulterbandagen kennzeichnungsschwach sein; für die weiteren Verkehrskreise, nämlich Händler und insbesondere die Endverbraucher,

erschließt er sich mangels Fachkenntnissen nur bedingt oder gar nicht. Entgegen

der Auffassung der Markeninhaberin werden sich diese Verkehrskreise deshalb

auch an „Omo“ orientieren. Zudem können solche Teile einer einheitlichen Marke,

deren Kennzeichnungskraft insgesamt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte

als normal einzustufen ist, nicht unberücksichtigt bleiben, sondern im Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten der Vergleichsmarken als zusätzlicher Grund für

die Bejahung der Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen (vgl. Ströbele/

Hacker, aaO., Rdn. 331 m.w.N.). Dies gilt selbst bei beschreibenden Bestandteilen, auch wenn ihnen keine besondere Gewichtung zukommen wird, obwohl sie

am Wortanfang stehen (BGH GRUR 2004, 783 (785) – NEURO-VIBOLEX/

NEURO-FIBRAFLEX). Ebenso wenig werden dem Verkehr im vorliegenden Fall

die klanglichen Unterschiede auffallen. Beide Marken unterscheiden sich klanglich

praktisch nur im unterschiedlichen Wortende, an welchem der zusätzliche Vokal „i“

als Diphtongende und die abschließenden stimmlosen Konsonanten nur bei

genauem Hinhören zur Geltung kommen. Selbst bei einer - nicht ohne weiteres

nahegelegten - englischen Aussprache der jeweiligen Endsilben werden die

Abweichungen jedenfalls unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen nicht

durchschlagen, zumal der abschließende Vokallaut („ä/äi“) sehr ähnlich ist.

Berücksichtigt man, dass für den klanglichen Gesamteindruck die Silbengliederung und Vokalfolge maßgeblich sind (vgl. Ströbele/Hacker, aaO., Rdn. 180, 182

m.w.N.), so reichen die genannten verbleibenden Unterschiede, die in den langen

Markenwörtern sowieso weniger ins Gewicht fallen (vgl. Ströbele/Hacker, aaO.,

Rdn. 195), jedenfalls im engsten Warenähnlichkeitsbereich nicht mehr aus, um für

den erforderlichen Abstand zu sorgen, zumal sie den betroffenen Verkehrskreisen,

die die Vergleichsmarken ja nicht unbedingt nebeneinander sehen, nicht in Erinnerung bleiben werden. Dies gilt auch, wenn angesichts der Waren, die dem medizinischen Bereich zuzurechnen sind, eine erhöhte Aufmerksamkeit des Verkehrs

zugrundegelegt wird, die aber nicht den Grad wie bei zur Einnahme vorgesehenen

Arzneimitteln erreicht.

Unter diesen Umständen muss eine klangliche Verwechslungsgefahr im Sinne von

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich der angegriffenen orthopädischen Artikeln

bejaht werden, so dass der angemeldeten Marke die Eintragung zu versagen war.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Fa