Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.10.2004 – 7 W (pat) 357/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 357/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 63 498
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-
Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten. 10.99
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen das am 21. Dezember 2001
angemeldete Patent 101 63 498, dessen Erteilung am 20. Februar 2003 veröffentlicht worden ist, am 20. Mai 2003 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde mit Schreiben vom 9. August 2004 zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Im vorliegenden Einspruchsverfahren hat der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts gemäß § 147 Abs 3 Ziffer 1 Satz 1 Nr 1 PatG zu entscheiden.
Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von
Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm
§ 147 Abs 3 Satz 2 PatG); die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat nicht ergeben, daß das Patent zu beschränken oder zu widerrufen
ist.
Eine von der Einsprechenden behauptete unzulässige Erweiterung liegt nicht vor,
da die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüchen 7 und 11 nicht in jeweils
zwei Patentansprüche "aufgeteilt" worden sind. Es wurden vielmehr die in diesen
Patentansprüchen enthaltenen fakultativen Merkmale, die zu diesen Patentansprüchen nicht unbedingt dazugehörten, herausgetrennt und als Unteransprüche
weiterverfolgt.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm §§ 59 Abs 3, 147
Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren
nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und derem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluß
vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung
hierfür (S 3 Abs 2ff) zu eigen.
Tödte
Eberhard
Köhn
Frühauf
Hu