Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 15.11.2004 – 30 W (pat) 147/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 147/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene IR-Marke 730 362 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundepatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Hartlieb und des Richters

Schramm

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 13. Januar 2003 ist wirkungslos,

soweit der IR-Marke 730 362 wegen des Widerspruchs aus der

Marke 1 152 847 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland

teilweise verweigert worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 13. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG iVm §§ 107, 114, 42 Abs 2 MarkenG iVm Art 5 MMA iVm Art 6quinquies Abschn B Nr 1 PVÜ der angegriffenen IR-Marke 730 362 mit der Widerspruchsmarke 1 152 847 festgestellt und der angegriffenen IR-Marke den Schutz

in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin die Einschränkung des

Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 152 847 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der teilweisen

Schutzverweigerung in der Bundesrepublik Deutschland wirkungslos ist (vgl BGH

Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Hartlieb

Schramm

Hu