Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 15.11.2004 – 30 W (pat) 147/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 147/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene IR-Marke 730 362 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundepatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Hartlieb und des Richters
Schramm
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 13. Januar 2003 ist wirkungslos,
soweit der IR-Marke 730 362 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 1 152 847 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
teilweise verweigert worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 13. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1
in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin die Einschränkung des
Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 152 847 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der teilweisen
Schutzverweigerung in der Bundesrepublik Deutschland wirkungslos ist (vgl BGH
Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Hartlieb
Schramm
Hu