Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 23.11.2004 – 27 W (pat) 332/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 332/03 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. November 2004
Diller
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 301 57 169.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk
b e s c h l o s s e n:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 25 vom 14. November 2002 und vom 15. September 2003
aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
den angefochtenen Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren
ergangen ist, die Anmeldung der als Wortmarke für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ angemeldeten Wortfolge
Beautiful People
wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat
sie ausgeführt, bei dem Begriff „BEAUTIFUL PEOPLE“ handele es sich im Englischen um einen feststehenden Ausdruck für „Schickeria“, mit der in der deutschen
Umgangssprache die in Mode und gesellschaftlichem Leben tonangebende
Schicht bezeichnet werde; auf jeden Fall werde der Begriff aber mit „schöne Leute“ übersetzt und vom Verkehr in dieser Bedeutung nur als werberühmender Hinweis darauf angesehen, dass die so gekennzeichneten Waren dazu bestimmt seien, von schönen Leuten erworben zu werden bzw. die Käufer zu schönen Leuten
zu machen. Die von der Anmelderin genannten in- und ausländischen Voreintragungen könnten eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ebenfalls
nicht begründen, zumal sie teilweise auch nicht mit der konkret angemeldeten
Marke vergleichbar seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach ist die angemeldete Marke weder freihaltebedürftig noch fehlt ihr die
erforderliche Unterscheidungskraft. Der Begriff „BEAUTIFUL PEOPLE“ rufe möglicherweise Assoziationen an Schauspieler oder Prominente hervor, stelle aber in
Zusammenhang mit Bekleidungsstücken als Herkunftshinweis einen überraschenden und originellen Begriff dar, welcher es den Verbrauchern ermögliche, die Herkunft der Produkte der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine beschreibende Sachaussage könne dem Begriff nicht entnommen
werden, da er zahlreiche Assoziationen zulasse, etwa dass die Waren für attraktive Leute als Zielgruppe bestimmt sei, sich die Käufer Zugang zu einer Gruppe
schöner Leute verschaffen oder sich nach außen positiv darstellen könnten. Die
angesprochenen Verbraucher würden zudem mit dem Begriff „BEAUTIFUL“ wegen der Vielfalt der Schönheitsideale unterschiedlichste Vorstellungen verbinden;
zugleich erinnere er auch an reiche, berühmte und erfolgreiche Menschen. Die
Marke komme als Bestimmungsangabe auch deshalb nicht in Betracht, weil es
keine objektiven Kriterien dafür gebe, wer sich mit ihr angesprochen fühle. Sie
könne im Sinne von „Waren für schöne Leute“ nur nach weiteren analysierenden
gedanklichen Schritten verstanden werden. Für sich allein, ohne ergänzende Erläuterungen, sei der Begriff „BEAUTIFUL PEOPLE“ dagegen unklar und verschwommen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass es zahlreiche vergleichbare nationale und Gemeinschaftsmarken gebe und die Anmeldemarke in
Dänemark, Frankreich und der Schweiz bereits eingetragen sei.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der Anmeldemarke stehen die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht
entgegen.
Zwar ist die Anmeldemarke aus den zum einfachsten englischen Grundwortschatz
gehörenden Worten „BEAUTIFUL“ und „PEOPLE“ zusammengesetzt. Der dem
inländischen Verkehr schon in der naheliegenden Übersetzung als „schöne Leute“, „schöne Menschen“ verständliche Gesamtbegriff wird dabei in der englischen
Sprache – neben „in-people“ und „chic-set“ – auch zur Bezeichnung der „Schickeria“ verwendet (vgl. Muret-Sanders, Langenscheidts Großwörterbuch, Teil I Englisch-Deutsch, 2001, S. 121; COLLINS, German-English English-German Dictionary Unabridged, 4. Aufl., S. 1102; Merriam-Webster Online unter „http://www.mw.com/cgi-bin/dictionary?book=Dictionary&va= beautiful+people&x= 14&y=10“),
also für die „in der Mode und im gesellschaftlichen Leben tonangebende Schicht“
(vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., S. 1370). In diesem Sinne
wird die englischsprachige Wortfolge auch im Inland als feststehender Begriff verwendet
(vgl.
die
Internet-Suchmaschine
unter
„http://www.google.de/search?hl
=de&q=%22beautiful+people%22+%2B+
mode&meta=lr%3Dlang_de“ sowie Berichte in der Fachzeitschrift „Textilwirtschaft“
vom 27. Juli 1993, 7. März 1996 und 14. März 1996).
In dieser Bedeutung bezeichnet die angemeldete Bezeichnung aber nicht mögliche Merkmale der mit ihr gekennzeichneten Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren. Insbesondere kommt die Wortfolge nicht als konkret beschreibender Hinweis auf die Abnehmerkreise in Betracht, an welche sich die gekennzeichneten Produkte bevorzugt richten. Denn anders als die Markenwörter
„TRENDY PEOPLE“ (vgl. 27 W (pat) 68/95, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM)
oder „Trendyman“ (vgl. 27 W (pat) 95/03, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM),
welche durch Bezug auf den (jeweiligen) Modetrend eine ihrer Art nach fassbare
Zielgruppe der gekennzeichneten Modeprodukte – nämlich die Menschen, welche
dem jeweiligen (Mode-) Trend folgen - ohne weiteres erkennen lassen, besteht
zwischen den „Beautiful People“ im Sinne von „Schickeria“ auf der einen Seite und
dem (jeweiligen) Modestil auf der anderen Seite keine so enge Beziehung, dass
der Verkehr mit „BEAUTIFUL PEOPLE“ einen bestimmten Abnehmerkreis assoziieren würde. Anhaltspunkte dafür, dass auf dem hier maßgeblichen Modesektor
ein bestimmter Modestil besteht, der sich gezielt an Mitglieder der Schickeria oder
solche Menschen richtet, die sich als dazu gehörig empfinden, sind weder von der
Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen dargetan worden, noch vermochte der Senat einen solchen Modestil bei seinen eigenen Recherchen festzustellen.
Dementsprechend gibt es auch keine Belege dafür, dass Ausdrücke wie „Schickeria-Mode“, „Schickeria-Kleidung“, „Beautiful People-Mode“ oder „Beautiful People-
Kleidung“ gebräuchlich sind. Darüber hinaus ist der Begriff der „Beautiful People“,
sofern er mit dem deutschen Ausdruck „Schickeria“ gleichgesetzt wird, undeutlich
und vage, weil objektive oder allgemein anerkannte Kriterien dafür, welche Personen mit diesem Begriff bezeichnet werden können, nicht exisieren, sondern es im
wesentlichen von der Eigeneinschätzung jedes Menschen abhängt, ob er sich dazugehörig fühlt oder nicht (so auch 27 W (pat) 240/03 – DIVA’S; 27 W (pat) 97/99
– jet set; veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM). Im allgemeinen Sprachgebrauch
wird dieser Ausdruck zudem nicht nur im Sinn einer positiven oder wenigstens
neutralen Bezeichnung einer bestimmten Personengruppe verwendet, sondern
häufig auch mit deutlich pejorativen oder gar negativen Anklängen verbunden.
Wegen seines undeutlichen Aussagegehalts eignet er sich damit kaum, einen bestimmten Personenkreis zu bezeichnen; vielmehr werden die Vorstellungen der
Verbraucher in ganz verschiedene, teils sogar gegensätzliche Richtungen gehen.
Dies spricht gegen die Annahme, die Anmeldemarke sei freihaltebedürftig (§ 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) oder wegen eines im Vordergrund stehenden warenbeschreibenden Inhalts nicht unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Der angemeldeten Kennzeichnung "Beautiful People" kann das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aber auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es handele sich bei ihr nur um eine Werbeaussage mit deutlichem
Appell an die emotionale Ebene der angesprochenen Verbraucher. Zwar kann
nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise
mit dem Begriff "Beautiful People", wenn sie ihm auf den hier beanspruchten Waren der Klasse 25 begegnen, die Vorstellung verbindet, durch den Erwerb und das
Tragen dieser Produkte erreiche er das gewünschte Image eines Angehörigen der
Schickeria und Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe. Auch wenn damit nicht
von der Hand zu weisen ist, dass die Anmeldemarke von nicht vernachlässigbaren
Teilen des angesprochenen Verkehrs aus ihrer Eigeneinschätzung heraus im Sinne einer werbemäßig sprechenden Kennzeichnung verstanden wird, schließt das
nicht aus, dass sie in der Anspielung auf die „Schönen und Reichen“ bzw die
„Schickeria“ eine nicht ganz ernstgemeinte Aussage sehen, die einen gewissen,
über die reine Werbewirkung hinausgehenden phantasievollen Überschuss besitzt
und damit nicht jeglicher betrieblicher Identifizierungsfunktion entbehrt (vgl auch
BGH GRUR 2000, 321 Unter Uns; 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft). Hinzu
kommt, dass der Senat eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung oder
des entsprechenden deutschen Begriffs in der Werbung weder für sich allein noch
in Verbindung mit weiteren Angaben festzustellen vermochte. Dies spricht zusätzlich gegen die Annahme, der Verkehr werde die Anmeldemarke lediglich als eine
Werbeaussage allgemeiner Art ansehen.
Da somit weder ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung feststellbar ist noch ihr das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt,
waren auf die Beschwerde der Anmelderin die Beschlüsse der Markenstelle, mit
welchen ihr die Eintragung versagt worden war, aufzuheben.
Dr. Schermer
Prietzel-Funk
Schwarz
Na