Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.11.2004 – 29 W (pat) 88/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 88/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 43 264.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Fink und die Richterin am Amtsgericht stVDir Dr. Mittenberger-Huber 10.99
beschlossen:
Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts wird
anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat dem am 18. Juli 2001 eingereichten Antrag auf Eintragung
einer Marke drei verschiedene Markenwiedergaben beigefügt, zwei in Farbe und
eine in Schwarz-Weiß. Die Wiedergaben unterscheiden sich durch die jeweilige
Farbgebung, enthalten aber übereinstimmend in jeweils gleicher Schriftgröße und
–art den Wortbestandteil „KielNET“. Im Antragsvordruck wurde in dem für die
Markenwiedergabe vorgesehenen Feld (5) „s. Anlage“ angekreuzt und bei der
Markenform im Feld (6) die Angabe „Bildmarke; Wort/Bildmarke (in der vom
Anmelder gewählten grafischen Wiedergabe)“. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 38 die Anmeldung wegen der
beschreibenden Bedeutung des Wortbestandteils als freihaltebedürftige und nicht
unterscheidungskräftige Angabe beanstandet. Im Übrigen sei noch zu klären, für
welche der drei Markenwiedergaben die Eintragung beantragt werde. Mit Schriftsatz vom 8. November 2001 hat die Anmelderin zu der Beanstandung Stellung
genommen und eine weitere, in der Farbgebung von den mit der Anmeldung
eingereichten Wiedergaben abweichende Wort-/Bildmarke beigefügt, die nunmehr
Grundlage der Anmeldung sein solle.
Mit zwei Beschlüssen vom 26. November 2001 und 22. Februar 2002, einer davon
im Erinnerungsverfahren ergangen, hat die Markenstelle für Klasse 38 die
Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
MarkenG zurückgewiesen. Der Zurückweisung zugrunde gelegt wurde die am
Anmeldetag in Schwarz-Weiß eingereichte Markenwiedergabe. Die aus den
beiden Bestandteilen „Kiel“ und „NET“ sowie einer einfachen grafischen
Gestaltung zusammengesetzte Marke sei ohne weiteres im Sinne von „Netzwerk
für die Stadt Kiel“ verständlich und beschreibe damit unmittelbar die Art und
Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Auf Nachfrage des Senats hat sie mitgeteilt, dass Gegenstand der Anmeldung die auf Blatt
3 der Amtsakte abgebildete, am Anmeldetag eingereichte Marke sein soll.
II.
Der Senat hat Bedenken hinsichtlich der Praxis des Deutschen Patent- und
Markenamts, wonach der Anmelder bei Einreichung einer einzigen Anmeldung mit
mehreren unterschiedlichen Markenwiedergaben nachträglich bestimmen kann,
welches der Zeichen als Marke eingetragen werden soll.
1. Gesetzliche Mindesterfordernisse einer wirksamen Markenanmeldung sind
nach § 32 Abs. 2 MarkenG Angaben zur Identität des Anmelders, eine
Markenwiedergabe und ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen. Der
einen Anspruch auf Eintragung begründende Anmeldetag ist der Tag, an dem
diese Unterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt oder einem zur
Annahme von Markenanmeldungen bestimmten Patentinformationszentrum
eingehen (§ 33 Abs. 1 MarkenG). Erfüllt eine Anmeldung die genannten
Mindestvoraussetzungen nicht, wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem
die fehlenden Angaben beim Amt nachgereicht werden (§ 36 Abs. 2 S. 2
MarkenG). Der Tag der Einreichung einer Anmeldung und der Anmeldetag nach
§ 33 Abs. 1 MarkenG können daher unterschiedlich sein. Sofern mit der Anmeldung kein Prioritätsrecht in Anspruch genommen wird, ist der Anmeldetag im
Kollisionsfall maßgeblich für den Zeitrang des mit der Anmeldung begründeten
Rechts (§ 6 Abs. 1 und 2 MarkenG) und Ausgangspunkt für die Berechnung der
Schutzdauer (§ 47 Abs. 1 MarkenG).
2. Im Hinblick auf diese an den Anmeldetag geknüpften Rechtswirkungen stellt die
Marke ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung eine unveränderliche Einheit dar, die
nach Begründung eines Anmeldetags weder verändert noch ergänzt werden darf.
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Markenwiedergabe und der Angabe der
Markenform (vgl. BGH GRUR 2004, 502, 503 - Gabelstapler II; GRUR 2001, 239,
240 - Zahnpastastrang) als auch hinsichtlich des den Schutzgegenstand
bestimmenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, weil die nachträgliche
Änderung oder Ergänzung einer unzulässigen Neuanmeldung unter Beibehaltung
des ursprünglichen Zeitrangs gleichkäme (vgl. BGH GRUR 1988, 377, 378
- Apropos Film).
3. Eine eindeutig bestimmte Marke ist außerdem Voraussetzung für die Prüfung
der Schutzfähigkeit, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
und des Bundesgerichthofs stets anhand der konkreten Marke zu erfolgen hat
(vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn 51 – Henkel; GRUR 2004, 674, Rn 31, 56
- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2002, 64, 65 – INDIVIDUELLE; GRUR 2001, 162,
163 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Lässt sich der Anmeldung nicht
eindeutig entnehmen, für welche Marke die Eintragung beantragt wird, können
- wie auch im Falle der fehlenden Markenwiedergabe - die zur Beurteilung der
Schutzfähigkeit notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen werden.
Solange der Anmeldegegenstand nicht feststeht, ist eine wirksame Prüfung der
absoluten Schutzhindernisse daher nicht möglich. Wird die Anmeldung dennoch
als schutzunfähig zurückgewiesen, liegt darin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, der die Zurückverweisung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG
rechtfertigt.
4.
In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen bestimmt die aufgrund
Rechtsverordnungsermächtigung vom Deutschen Patent- und Markenamt
erlassene Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (MarkenV), dass für
jede Marke eine gesonderte Anmeldung erforderlich ist (§ 65 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG iVm § 1 Abs. 2 DPMAV, § 2 Abs. 3 MarkenV).
5. Nach der Verwaltungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
Anmelder allerdings bei Einreichung einer Anmeldung mehrerer Marken noch
nach Begründung des Anmeldetags die Möglichkeit zu bestimmen, für welche
Marke die Anmeldung gelten soll, sofern die Anmeldung für sämtliche Marken die
Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags erfüllt (vgl. Schmidt,
GRUR 2002, 653; DPMA, Handbuch für den Markenprüfer im nationalen Bereich,
1. Aufl. Frühjahr 2004, Ziff. 2.2., S. 15).
6. Aus der Sicht des Senats ist allerdings fraglich, ob die geschilderte Amtspraxis
von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG iVm § 1 Abs. 2 DPMAV kann das Deutsche Patent- und Markenamt
weitere, d.h. über die in § 32 Abs. 2 MarkenG geregelten hinausgehende
Anmeldeerfordernisse bestimmen. Bei der geschilderten Amtspraxis handelt es
sich der Sache nach aber nicht um die Regelung eines solchen zusätzlichen
Erfordernisses. Denn die Einreichung einer einzigen Marke als Wirksamkeitsvoraussetzung der Anmeldung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut
des § 32 MarkenG, der in Abs. 1 S. 1 von der Anmeldung „einer Marke“ ausgeht
und in Abs. 2 Nr. 2 als eines der Mindesterfordernisse die Wiedergabe „der Marke“
vorsieht. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 MarkenV, wonach für jede Marke eine
gesonderte Anmeldung erforderlich
ist,
regelt daher kein zusätzliches
Anmeldeerfordernis, sondern hat lediglich klarstellende Funktion.
7. Die Frage, inwieweit die Zuerkennung eines Anmeldetags eine eindeutige
Markenwiedergabe voraussetzt, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Geht man davon aus, dass nur die Anmeldung einer eindeutig
bestimmten Markenwiedergabe einen Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 MarkenG
begründet, kann in Fällen unklarer Markenwiedergaben erst der Tag als
Anmeldetag zuerkannt werden, an dem der Anmelder die Bestimmung des
konkreten Anmeldegegenstands nachholt. Im vorliegenden Fall wäre das der
7. September 2004, an dem die Erklärung der Anmelderin, dass Gegenstand der
Anmeldung die Wiedergabe auf Blatt 3 der Amtsakte sein soll, beim Gericht
eingegangen ist. Folgt man hingegen der in der Amtspraxis zum Ausdruck
kommenden Auffassung, wonach die Marke noch nach Begründung des
Anmeldetags konkretisiert werden kann, bleibt es beim ursprünglichen
Anmeldetag. Im Ergebnis würde damit der Anmelder, der bewusst oder irrtümlich
mehrere Wiedergaben einreicht gegenüber demjenigen bevorzugt, der
versehentlich keine Markenwiedergabe beifügt. Denn während im ersten Fall der
Zeitrang für alle Marken erhalten bleibt, kann im zweiten Fall nur der Tag als
Anmeldetag zuerkannt werden, an dem die fehlende Wiedergabe beim Amt
eingeht (§ 36 Abs. 2 S. 2 MarkenG).
8. Von der Entscheidung der genannten Rechtsfrage hängt es ab, ob der Senat
die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 70 Abs. 3
Nr. 2 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverweist, damit für
die Anmeldung mit Zeitrang vom 7. September 2004 die Prüfung der
Schutzfähigkeit nachgeholt werden kann, oder ob er über die Anmeldung vom
18. Juli 2001 unter Zugrundelegung der nachträglichen Bestimmung der
Anmeldemarke in der Sache selbst entscheidet. Dem Präsidenten des Deutschen
Patent- und Markenamts war daher Gelegenheit zu geben, dem Verfahren
beizutreten (§ 68 Abs 2 MarkenG).
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
Cl