Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 30.11.2004 – 33 W (pat) 137/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 137/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 48 013.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke
LEG Management
für die Dienstleistungen
Klasse 36:
Immobilienwesen, Betreuung von Wohnungseigentum, Immobilienwirtschaft
Klasse 35:
Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Werbung, Bewirtschaftung der Grundstücksfonds
Klasse 37:
Bauwesen, Stadtentwicklung, Standort- und Flächenentwicklung,
Hochbau, Modernisierung, Um- und Ausbau
durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 12. März 2004 gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.
Die Markenstelle hat ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen eine sprachüblich gebildete Wortfolge in der Bedeutung von „Landesentwicklungsgesellschaftsmanagement“ sei. Die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen dienten alle
dazu, zur Entwicklung eines (Bundes-)Landes beizutragen oder seien hierzu erforderlich. Durch den Zusatz „Management“ werde lediglich darauf hingewiesen,
dass die Dienstleistungen leitender Funktion seien oder zu neuhochdeutsch „gemanagt“ würden. Eine Mehrdeutigkeit des Begriffs sei nicht ersichtlich.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Hilfsweise bietet sie die Streichung der Begriffe „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten“ aus dem
Dienstleistungsverzeichnis an.
Sie trägt vor, dass die Abkürzung „LEG“ eine Vielzahl von Bedeutungen aufweise
und nicht nur auf „Landesentwicklungsgesellschaft“ hinweise. Hinzu komme, dass
dem Zusatz „Management“, der zwar für sich allein eine Vorstellung von bestimmten Dienstleistungen vermittle, dem im Zusammenhang mit der Buchstabenfolge „LEG“ jedoch kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zukomme.
Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zum Termin vom
30. November 2004 Ermittlungsunterlagen zugesandt und auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin ihren Terminsantrag zurückgenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke jedenfalls jegliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so dass die Markenstelle
des Patentamts die Anmeldung zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist zwar jedenfalls nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540
- OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er
es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer
Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH
aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Die angemeldete Marke ist aus den Bestandteilen „LEG“ und „Management“ zusammengesetzt. Die Abkürzung „LEG“ steht, worauf die Anmelderin zutreffend
verweist, für verschiedene Begriffe ua „Legalität“ „Legion“, Legislative“ oder auch
„Legitimation“ (vgl Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 1999, Seite 208;
Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, Seite 303). Im Zusammenhang mit
den hier angemeldeten Dienstleistungen des Immobilienwesens (Klasse 36) und
auch des Bauwesens (Klasse 37) steht die Bedeutung „Landesentwicklungsgesellschaft“ jedoch so im Vordergrund, dass andere Bedeutungsinhalte nicht ernsthaft in Betracht kommen. Auch die Dienstleistungen der Klasse 35 werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, ohne weiteres mit der Tätigkeit (irgend-)einer Landesentwicklungsgesellschaft in Verbindung bringen.
Dass es sich bei „LEG“ nicht nur um eine lexikalisch belegte, sondern im Verkehr
auch verwendete Abkürzung für „Landesentwicklungsgesellschaft“ handelt, hat
sich aus der Internetrecherche des Senats ergeben. So trägt beispielsweise eine
Presseinformation der Staatskanzlei des Landes Brandenburg die Überschrift
„Kabinettsbeschluss zur LEG“ (www.brandenburg.de), der Rundfunk Berlin-
Brandenburg verbreitet eine Internetmeldung mit dem Titel „LEG-Untersuchungsausschuss“ (www.rbb-online.de) und auch ein Artikel des Spiegels trägt die Überschrift „Brandenburger LEG“ (www.spiegel.de).
Der weitere Markenbestandteil „Management“ im Sinne von „Verwaltung“, „Betrieb“ sowie im Wirtschaftsleben insbesondere „(Geschäfts)vorstand“, „Geschäftsleitung“, „Direktion“ oder „Unternehmensführung“ (vgl auch HABM R 0334/99
- INTERCOMPANY MANAGEMENT; ähnlich BPatG, 33 W (pat) 123/00 - Call
Center Management; BPatG, 33 W (pat) 189/99 - CrossCareManagement; BPatG,
33 W (pat) 138/01 - FAIR FACILITY MANAGEMENT) ist in unzähligen Kombinationen wie beispielsweise „business management“ und „industrial management“
gebräuchlich.
Zwar ist bei der Beurteilung der Marke zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so das bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die
Wortfolge
in
ihrer Gesamtheit
festzustellen
ist (MarkenR 2000, 420, 421
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen bringt jedoch im
Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen zum Ausdruck, dass diese sich
mit dem Management von Landesentwicklungsgesellschaften befassen.
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher das Gesamtzeichen
in seinem Art und Inhalt der angemeldeten Dienstleistungen beschreibenden Bedeutungsgehalt erkennen und es daher nicht als Kennzeichen eines Unternehmens auffassen.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl