Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 03.02.2005 – 5 W (pat) 463/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 463/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Februar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Gebrauchsmuster 201 05 539.2
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2005 durch die Richterin Werner
als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. Dr. Scholz
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung I des deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2003 aufgehoben.
Das Gebrauchsmuster 201 05 539.2 wird gelöscht.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 201 05 539.2, das am
28. März 2001 angemeldet und am 7. Juni 2001 unter der Bezeichnung
„Handhabe“
in das Register eingetragen worden ist. Die mit der Anmeldung eingereichten und
der Eintragung zugrundeliegenden fünfzehn Schutzansprüche lauten:
1.
Handhabe bestehend aus einem Griffstück (2) und einem
daran kraftschlüssig angeordneten Verbindungselement (3), dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (2) konvex gekrümmt
verläuft und einwärts geneigt ausgebildet ist und dass zumindest
das Griffstück (2) einen runden Querschnitt hat.
2.
Handhabe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
das Griffstück (2) einen gleichmäßig oder ungleichmäßig
konvex gekrümmten Verlauf aufweist.
3.
Handhabe nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß ein freies Ende (4) des Griffstückes (2) nicht abgewinkelt ist.
4.
Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, daß das freie Ende (4) eine geneigte Stirnfläche (5) aufweist.
5.
Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 4, , dadurch
gekennzeichnet, daß die Stirnfläche (5) Radien (6) oder Fasen aufweist.
6.
Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, daß das Verbindungselement (3) einen
runden Querschnitt aufweist.
7.
Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch
gekennzeichnet, daß der Durchmesser (D) des Verbindungselementes (3) beginnend am Griffstück (2) ansteigt.
8.
Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch
gekennzeichnet, daß das Griffstück (2) und das Verbindungselement (3) aus Edelstahl bestehen.
9.
Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch
gekennzeichnet, daß das Griffstück (2) und das Verbindungselement (3) aus Bronze bestehen.
10. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch
gekennzeichnet, daß das Griffstück (2) und das Verbindungselement (3) aus Messing bestehen.
11. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch
gekennzeichnet, daß das Griffstück (2) und das Verbindungselement (3) aus Aluminium bestehen.
12. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch
gekennzeichnet, daß das Griffstück (2) und das Verbindungselement (3) aus Feinguss bestehen.
13. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch
gekennzeichnet, daß das Griffstück (2) und das Verbindungselement (3) aus Druckguss bestehen.
14. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch
gekennzeichnet, daß die Handhabe (1) ein- oder beidseitig
an Tür-, Fenster- oder sonstigen schwenkbar gelagerten
Elementen montierbar ist.
15. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch
gekennzeichnet, daß die Handhabe (1) in Beschläge (8, 9)
und Gegenbeschläge integriert montierbar ist.
Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert worden.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2001, eingegangen am 24. Oktober 2001, hat der
Antragsteller die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt, mit der Begründung,
dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters mit der Handhabe identisch sei, für
das das deutsche Geschmacksmuster 40005784.0 besteht. Dieses Geschmacksmuster war am 17. Juni 2000 angemeldet worden. Es war die Aufschiebung der
Bekanntmachung der Wiedergabe des Musters gem § 21 (1) GeschmMG beantragt und dementsprechend die Bildbekanntmachung am 25. Februar 2002 nachgeholt worden.
Im patentamtlichen Löschungsverfahren hat sich der Antragsteller auf das deutsche Geschmacksmuster 400 05 784 (E1) berufen. Er hat außerdem – als weitere
Entgegenhaltungen - Prospekte diverser Firmen (ua E2, E3 und E4) eingereicht
und zwei Internetausdrucke, die die Türgriffe ARCOS ZS 8940 und ARCOS –
Red Dot der Antragsgegnerin betreffen. Für diese Entgegenhhaltungen wird auf
die Akten Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Sie hat mit Eingabe vom 7. Februar 2002, eingegangen am 14. Februar 2002, neue Schutzansprüche 1 bis 14 eingereicht. Schutzanspruch 1 vom 14. Februar 2002 setzt sich
zusammen aus den Merkmalen der eingetragenen Schutzansprüche 1 und 4. Die
darauf rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 14 vom 14. Februar 2002 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 2, 3 und 5 bis 15. Schutzanspruch 1
vom 14. Februar 2002 lautet:
1.
Handhabe bestehend aus einem Griffstück (2) und einem
daran kraftschlüssig angeordneten Verbindungselement (3)
dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (2) konvex gekrümmt verläuft und einwärts geneigt ausgebildet ist und
dass zumindest das Griffstück (2) einen runden Querschnitt
aufweist und dass das freie Ende (4) eine geneigte Stirnfläche (5) aufweist.
Mit Bescheid vom 20. März 2003 hat die Gebrauchsmusterabteilung auf die folgenden, zusätzlich von ihr ermittelten Druckschriften hingewiesen:
E5: DE 297 07 236 U1
E6: DE 200 10 484 U1
E7: DE 198 45 707 A1
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am
14. Juli 2003 vertrat der Vorsitzende die Auffassung, dass die Darstellung des
Gegenstandes des deutschen Geschmacksmusters 400 05 784 für das vorliegende Löschungsverfahren nicht zum Stand der Technik gehöre, weil diese Darstellung erst am 25. Februar 2002 und damit nach dem Anmeldetag des
Gebrauchsmusters vom 28. März 2001 bekanntgemacht worden sei.
Daraufhin überreichte die Antragsgegnerin einen neuen Schutzanspruch 1, der
gegenüber dem Schutzanspruch 1 vom 14. Februar 2003 zusätzlich die Merkmale
der eingetragenen Ansprüche 5, 6, 7 und 15, sowie ein Merkmal aus der Beschreibung (S 3 Z 26 bis 29) enthielt. Sie hat das Gebrauchsmuster im Umfang
dieses Schutzanspruches 1 und der eingetragenen, nunmehr darauf rückbezogenen Ansprüche 2, 3 und 8 bis 14 verteidigt.
Unter Hinzufügung der Gliederungsbuchstaben a) bis i) lautet der neue Schutzanspruch 1 vom 14. Juli 2003:
a) Handhabe bestehend aus einem Griffstück (2) und einem daran
kraftschlüssig angeordneten Verbindungselement (3)
dadurch gekennzeichnet,
b) dass das Griffstück (2) konvex gekrümmt verläuft und einwärts
geneigt ausgebildet ist und
c)
dass zumindest das Griffstück (2) einen runden Querschnitt aufweist und
d) dass das freie Ende (4) eine geneigte Stirnfläche (5) aufweist,
e) dass die Stirnfläche (5) Radien (6) oder Fasen aufweist,
f)
dass das Verbindungselement (3) einen runden Querschnitt aufweist,
g) dass der Durchmesser (D) des Verbindungselementes (3)
beginnend am Griffstück (2) ansteigt,
h) dass die Handhabe (1) in Beschläge (8, 9) und Gegenbeschläge
integriert montierbar ist, in der Weise,
i)
dass der Schlossbeschlag und die Handhabe eine unter ästhetischen und optischen Gesichtspunkten aufeinander abgestimmte
durchgängige äussere Designlinie bilden“
Mit Beschluss vom 14. Juli 2003 hat die Gebrauchsmusterabteilung I das
Gebrauchsmuster insoweit gelöscht, als es über Schutzanspruch 1 vom selben
Tage und über die auf diesen Schutzanspruch rückbezogenen, eingetragenen
Schutzansprüche 2, 3 und 8 bis 14 hinausging. Der weitergehende Löschungsantrag wurde zurückgewiesen.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Löschungsantrag weiter.
Er trägt vor, dass er den Gegenstand seines Geschmacksmusters bereits vor dem
28. März 2001 beteiligten Verkehrskreisen in anderer Weise öffentlich zugänglich
gemacht habe, und hat dazu entsprechenden Schriftverkehr vorgelegt (B1 bis B5,
B7 bis B11), für den auf die Akten Bezug genommen wird. Weiter hat der Antragsteller behauptet, dass die Firma FSB eng mit der Antragsgegnerin zusammenarbeite (B6). Zum Beleg einer Vorbenutzung in der Öffentlichkeit hat der Antragsteller Zeugen benannt.
Im übrigen vertritt er weiterhin die Auffassung, dass der Gegenstand des
Gebrauchsmusters auch aufgrund des vorveröffentlichten Standes der Technik
nicht schutzfähig sei. Der Gegenstand des Schutzanspruches 1 vom 14. Juli 2003
sei mit Ausnahme des runden Querschnitts des Griffstücks und des Verbindungselements aus der DE 297 07 236 U1 bekannt. Runde Querschnitte bei Türgriffen
seien
jedoch allgemein üblich. Es müsse gegebenenfalls noch die
DE 198 45 707 A1 herangezogen werden, aus der ein Verbindungselement mit
rundem Querschnitt bekannt sei, dessen Durchmesser beginnend am Griffstück
ansteige. Der Antragsteller ist weiterhin der Auffassung, dass die Montierbarkeit
der Handhabe in Beschläge und Gegenbeschläge nichts mit einer durchgängigen
äußeren Designlinie zu tun habe.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 14. Juli 2003
insoweit aufzuheben, als darin der Löschungsantrag zurückgewiesen wurde,
und das Gebrauchsmuster im vollen Umfang zu löschen.
hilfsweise:
Das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuweisen zur erneuten Prüfung der Frage der Neuheit und des erfinderischen Schritts im Lichte der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, dass es bei der DE 297 07 236 U1 und bei der DE 198 45 707 A1 nicht
um die Ausbildung von Handhaben ginge , sondern um die Befestigung der Handhabe an der Tür. Der Fachmann – nach Auffassung der Antragsgegnerin ein
Fachhochschul-Maschinenbauingenieur oder Meister – würde diese Druckschriften nicht berücksichtigen, wenn er eine Handhabe konstruieren wolle. Der Fachmann würde eher das vom Antragsteller vorgelegte Prospektmaterial als Ausgangspunkt heranziehen.
Die Antragsgegnerin meint weiterhin, dass die in der DE 297 07 236 U1 gezeigte
Handhabe nicht einwärts geneigt verlaufe; unter einer Einwärtsneigung verstehe
der Fachmann vielmehr, dass das Griffstück mit einem Winkel kleiner 90° winklig
in das Verbindungselement übergehe, wie dies im Gebrauchsmuster (S 5
Z 10, 11) angegeben sei. Die Antragsgegnerin bestreitet auch, dass der Durchmesser des in der DE 297 07 236 U1 gezeigten Verbindungselements beginnend
am Griffstück ansteige.
Die Antragsgegnerin sieht in Türgriffen mit rundem Querschnitt eine Fertigungsvereinfachung gegenüber Türgriffen, die Kanten aufweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
II
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Soweit die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster - im Hinblick auf den eingeschränkten
Schutzanspruch 1 vom 14. Juli 2003 - nicht mehr verteidigt, folgt dies aus § 17
Abs 1 Satz 2 GebrMG. Im übrigen ist der Löschungsantrag des Antragstellers gem
§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG begründet, weil das Gebrauchsmuster nicht iSd §§ 1
bis 3 GebrMG schutzfähig ist.
1.
Dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, eine
Handhabe nach dem Oberbegriff des Anspruches 1 zu schaffen, die eine optisch
ansprechende, universell verwendbare Einheit mit geringer räumlicher Ausdehnung und mit haptischen Vorteilen bietet (S 2 Abs 1 des Gebrauchsmusters).
2.
Der für die Beurteilung maßgebende Fachmann ist ein Maschinenbau-
Fachhochschulingenieur, der als Konstrukteur für Tür- und Fensterhandhaben
tätig ist und Kenntnisse in der Metallverarbeitung hat.
3.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 vom 14. Juli 2003 beruht nicht auf
einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG.
3.1 Die DE 297 07 236 U1 betrifft einen „Griff für Fenster oder Türen“ (Titel).
Auch wenn es dort im weiteren um die Befestigung geht, entnimmt der Fachmann
den Zeichnungen eine Handhabe mit gängiger Formgebung, die sich ohne weiteres als Ausgangspunkt für Weiterentwicklungen eignet. Bei einer routinemäßigen
Durchsicht des Standes der Technik berücksichtigt der Fachmann zunächst ein
möglichst breites Spektrum von technischen Lösungen für Handhaben. Dazu gehört in jedem Fall auch die DE 297 07 236 U1.
Aus der DE 297 07 236 U1 ist in Übereinstimmung mit dem Merkmal a) des
Schutzanspruchs 1 eine Handhabe 1 bestehend aus einem Griffstück (Fig 1: ohne
Bezugszeichen) und einem daran kraftschlüssig (hier einstückig) angeordneten
Verbindungselement (Fig 1: bei Bezugsziffer 1) bekannt.
Wie auch beim Merkmal b) des Schutzanspruchs 1 ist das Griffstück auch hier
konvex gekrümmt (Fig 1) und – ab seinem mittleren Bereich – einwärts, d.h. in
Richtung auf das Türblatt zu, geneigt ausgebildet. Dazu ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in den Schutzansprüchen 1 bis 3 vom
14. Juli 2003 nicht vorgesehen ist, dass das Griffstück mit einem Winkel kleiner
90° winklig in das Verbindungselement übergeht.
Entgegen den Merkmalen c) und f) weist weder das Griffstück (Fig 1: ohne Bezugsziffer) noch das Verbindungselement (Fig 1: bei Bezugsziffer1) bei der bekannten Handhabe einen runden Querschnitt auf.
Wiederum übereinstimmend mit dem Merkmal d) weist das freie Ende des Griffstücks bei der Handhabe nach der DE 297 07 236 U1 eine – sowohl gegenüber
der Achse (strichpunktierte Linie in Fig 1) des Verbindungselements als auch gegenüber der Türblattebene, als auch gegenüber der Tangente an den Türgriff –
geneigte Stirnfläche (Fig 1: rechte Seite des Griffstücks) auf.
Entsprechend dem Merkmal e) ist auch bei der bekannten Handhabe vorgesehen,
dass die Stirnfläche Radien (Fig 1 rechte Seite: unterer Bereich der Stirnfläche)
oder – vom Fachmann aus der Zeichnung mitlesbar – Fasen aufweist.
In der Figur 1 der DE 297 07 236 U1 ist ausserdem nach Überzeugung des Senats deutlich zu erkennen, dass die beiden Begrenzungslinien des Verbindungselements (Fig 1: bei Bezugsziffer 1) nicht parallel verlaufen, sondern beginnend
am Griffstück voneinander weg laufen. Damit steigt in Übereinstimmung mit
Merkmal g) auch bei der bekannten Handhabe der Durchmesser des Verbindungselements beginnend am Griffstück an.
Unter einer durchgängigen äußeren Designlinie im Zusammenhang mit einem
Schlossbeschlag und einer Handhabe versteht der Fachmann nach Überzeugung
des Senats, dass Schlossbeschlag und Handhabe im montierten Zustand designmäßig zusammenpassen, was bei Handhaben und Schlossbeschlägen regelmäßig der Fall ist. Damit sind auch die Merkmale h) und i), nämlich dass die
Handhabe 1 in Beschläge 2 und Gegenbeschläge (nicht dargestellt, jedoch auf der
anderen Seite eines Türblatts vorhanden) integriert - eine Einheit bildend - montierbar ist, in der Weise, dass der Schlossbeschlag 2 und die Handhabe 1 eine
unter ästhetischen und optischen Gesichtspunkten aufeinander abgestimmte
durchgängige äußere Designlinie bilden, d.h. wie auch aus Figur 1 entnehmbar,
designmäßig zusammenpassen.
Von der aus der DE 297 07 236 U1 bekannten Handhabe unterscheidet sich die
Handhabe gemäß dem Schutzanspruch 1 somit dadurch,
dass das Griffstück und das Verbindungselement einen runden Querschnitt
aufweisen.
Da dem Fachmann stets daran gelegen ist, die Fertigung zu vereinfachen, wird er
in Kenntnis weit verbreiteter und mit geringem Fertigungsaufwand herstellbarer
Handhaben mit rundem Querschnitt ohne weiteres die aus der DE 297 07 236 U1
bekannte Handhabe so ausgestalten, dass das Griffstück und das Verbindungselement einen runden Querschnitt aufweisen. Schon das durchschnittliche Fachwissen und das durchschnittliche Fachkönnen des Fachmanns ermöglichen die
entsprechenden Maßnahmen, die deswegen keine erfinderische Leistung im
Sinne eines erfinderischen Schritts darstellen.
3.2 Nach Überzeugung des Senats hätte es auch keine solche erfinderische
Leistung begründet, wenn die Antragsgegnerin die im Merkmal b) beschriebene
Einwärtsneigung des Griffstückes derart eingeschränkt hätte, dass das Griffstück
mit einem Winkel kleiner 90° winklig in das Verbindungselement übergeht.
Die Einwärtsneigung des Griffstücks nach der DE 297 07 236 U1 dient für den
Fachmann klar ersichtlich dazu zu verhindern, dass vorbeigehende Personen an
diesen hängen bleiben. Besteht davon ausgehend, das Bedürfnis, ein ungewünschtes Hängenbleiben noch sicherer zu verhindern, wird der Fachmann darauf
achten, dass das Griffstück noch stärker einwärts geneigt ist. Damit ergibt sich
aber, ausgehend von der in der DE 297 07 236 U1 gezeigten Handhabe ohne
weiteres, dass das Griffstück dann mit einem Winkel kleiner 90° winklig in das
Verbindungselement übergeht.
3.3 Die auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2, 3 und 8
bis 14 haben nach Wegfall des sie tragenden Hauptanspruchs keinen Bestand.
Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt des Gegenstandes nach diesen Schutzansprüchen ist von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden und auch
vom Senat nicht zu erkennen.
4.
Da entsprechend dem Hauptantrag des Antragstellers die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters angeordnet wurde, hat sich der Hilfsantrag des
Antragstellers erledigt.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84
Kostenentscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.
Werner
Groß
Scholz
Pr