Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 02.03.2005 – 28 W (pat) 222/04

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 53 698.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

2. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin

Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Der Beschwerdeführer begehrt Rückzahlung der Anmeldegebühr für eine von ihm im Oktober 2003 eingereichte Markenanmeldung mit der Begründung, die Anmeldung sei nicht unterschrieben worden und daher „ungültig“. Die Markenstelle hat die Anmeldung selbst wegen

der fehlenden Unterschrift nach § 36 Abs 4 MarkenG (sonstiger Verfahrensmangel) zurückgewiesen, die Rückzahlung der Anmeldegebühr aber abgelehnt, da die Anmeldung die sog.

Mindesterfordernisse zur Erlangung eines Anmeldetages erfüllt habe und die Gebühr damit

verfallen sei. Der hiergegen gerichtete „Einspruch“ des Anmelders ist als Erinnerung ausgelegt, mangels Zahlung einer Erinnerungsgebühr aber für nicht eingelegt erklärt worden. Den

vom Anmelder sodann erklärten „Widerspruch“ hat die Markenstelle dem Bundespatentgericht als Beschwerde vorgelegt. Eine Beschwerdegebühr ist indes nicht bezahlt worden, so

dass durch Beschluß des Rechtspflegers festgestellt worden ist, dass die Beschwerde nach

§ 6 Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Auch hiergegen hat der Anmelder „Einspruch“

eingelegt, mit dem er darauf verweist, nie ein Rechtsmittel eingelegt zu haben, vielmehr

gehe es ihm nur um die Rückzahlung der Anmeldegebühr.

Das erneute Vorbringen des Anmelders ist als Erinnerung nach § 23 Abs 2 RPflG zu werten,

die ersichtlich nicht begründet ist, da der Anmelder nach eigenen Angaben nie beabsichtigt

hat, Beschwerde einzulegen und deshalb auch gar nicht erst die Zahlung der hierfür bestimmten tarifmäßigen Gebühr in Betracht gezogen hat, so dass der Rechtspfleger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 2 PatKostG zutreffend festgestellt hat. Im übrigen

hätte selbst ein (zulässiges) Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg haben können, da

die Rückzahlung der Anmeldegebühr nur möglich ist, wenn sie ohne Rechtsgrund gezahlt

worden wäre. Das ist vorliegend aber ersichtlich nicht der Fall, da die Anmeldung trotz der

fehlenden Unterschrift die Mindesterfordernisse für eine Anmeldung und damit die Erlangung

eines Anmeldetages nach § 32 MarkenG erfüllt hat und allenfalls zweifelhaft sein könnte, ob

die fehlende Unterschrift im Gesamtkontext der Anmeldung und der danach gezahlten Gebühr überhaupt einen sonstigen Verfahrensmangel dargestellt hat bzw. ob ein solcher Mangel nicht durch die weiteren Erklärungen des Anmelders in seinem Schreiben vom

4. März 2004 geheilt worden ist. Für die Frage der Rückzahlung der Gebühr spielt diese

Frage jedoch keine Rolle, vielmehr ist die Zahlung auf eine existente und vollgültige

Anmeldung und daher mit Rechtsgrund geleistet worden, so daß die (einmal fällig

gewordene) Gebühr – und zwar auch nach Zurückweisung der Anmeldung – verfallen ist

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb