Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.03.2005 – 10 W (pat) 31/02
10. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 31/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend das Patent 44 15 532
(hier: Zahlung der 7. Jahresgebühr)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin
Püschel und den Richter Rauch
beschlossen:
1.
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts –
Patentabteilung 34 – vom 13. März 2002 wird aufgehoben.
2.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die beiden Patentinhaber haben am 3. Mai 1994 eine Erfindung mit der Bezeichnung „Verfahren zur Erhitzung eines Gutes“ gemeinsam zum Patent angemeldet
und dabei angegeben, dass Sendungen des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) an die Adresse des Patentinhabers zu 1) zu richten seien. Die Patenterteilung ist am 26. September 1996 veröffentlicht worden.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 hat das DPMA mitgeteilt, dass die siebte
Jahresgebühr erst nach Ablauf der zuschlagsfreien Zahlungsfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet worden sei, weshalb das Patent als erloschen zu
gelten habe, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in
dem diese Benachrichtigung zugestellt worden sei, ein Verspätungszuschlag in
Höhe von 34,50 DM bezahlt werde. Auf dem Benachrichtigungsvordruck ist zwar
als Zustellungsmodalität „Einschreiben“ vorgesehen. In der Akte findet sich aber
kein Nachweis für die Versendung der Nachricht als Einschreibbrief. Wie schon
bei früheren Gebührenmitteilungen sind in der an den Patentinhaber zu 1) adressierten Nachricht „K… U.A.“ als Beteiligte vermerkt.
Nachdem das DPMA für den 13. Dezember 2000 eine Einzahlung in Höhe von
34,05 DM verbucht hat, hat es dem Patentinhaber mit Schreiben vom
23. Mai 2001 mitgeteilt, dass das Patent wegen nicht vollständiger Gebührenzahlung (nur 34,05 DM statt 34,50 DM) als erloschen gelten müsse.
Gegen das Patent sind zwei Einsprüche eingelegt worden. Den Einsprechenden
hat das DPMA mit Schreiben vom 21. August 2001 mitgeteilt, dass wegen Erlöschens des angegriffenen Patents das Einspruchsverfahren beendet sei, sofern
kein begründetes Rechtsschutzinteresse an dessen Fortführung dargelegt werde.
Letzteres ist nicht geschehen.
Der Patentinhaber zu 1) hat am 26. Juni 2001 die achte Jahresgebühr in Höhe von
460,00 DM sowie einen Betrag in Höhe von 0,45 DM eingezahlt. Er ist davon ausgegangen, dass damit sein Patent erhalten bleibe. Nachdem ihm mitgeteilt worden
war, dass dies in Ermangelung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht der Fall sei,
hat der Patentinhaber zu 1) mit Schreiben vom 30. November 2001 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.
Durch Beschluss der Patentabteilung 34 vom 13. März 2002 hat das DPMA den
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr als unzulässig verworfen, weil er zu spät gestellt worden sei. Adressat des Beschlusses
ist der Patentinhaber zu 1) gewesen. Ihm und den beiden Einsprechenden ist der
Beschluss auch zugestellt worden.
Gegen den genannten Beschluss wendet sich der Patentinhaber zu 1) im Wege
der Beschwerde. Er stellt sinngemäß die Anträge,
-
-
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der siebten Jahresgebühr
zu gewähren.
Die Einsprechenden haben sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses.
1.
Auch wenn die Beschwerde nur durch den Patentinhaber zu 1) erhoben
worden ist, ist der Patentinhaber zu 2) als notwendiger Streitgenosse gemäß § 99
Abs. 1 PatG i.V.m. § 62 ZPO Beteiligter des Beschwerdeverfahrens (vgl. Schulte,
PatG, 7. Aufl., § 74 Rdn. 7). Ebenso sind die beiden Einsprechenden beteiligt, weil
deren Rechte vom Beschwerdeverfahren berührt werden (vgl. Schulte, a.a.O.,
§ 74 Rdn. 9 m.w.N.).
2.
Der Beschluss des DPMA vom 13. März 2002 hätte nicht ergehen dürfen,
weil die Patentinhaber die Frist zur Zahlung der siebten Jahresgebühr nicht versäumt haben und somit kein Anlass für eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung vorhanden gewesen ist.
a)
Nach dem hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Gebührenrecht ist die Jahresgebühr am 31. Mai 2000 fällig gewesen (§ 17 Abs. 3
PatG a.F.). Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 PatG a.F. konnte die Gebühr zuschlagsfrei
bis zwei Monate nach Fälligkeit entrichtet werden, hier also bis zum 31. Juli 2000.
Nachdem die Zahlung nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist, kommt § 17
Abs. 3 Satz 3 PatG a.F. zur Anwendung. Danach hatte das DPMA eine Gebührennachricht zuzustellen. Die ordnungsgemäße Zustellung der Gebührennachricht
hätte zur Folge gehabt, dass das Patent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen
wäre, wenn die Gebühr zuzüglich eines Verspätungszuschlags nicht innerhalb von
vier Monaten nach Ablauf des Zustellungsmonats entrichtet worden wäre.
b)
Die Gebührennachricht vom 10. Oktober 2000 konnte die Rechtsfolge des
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG jedoch nicht herbeiführen, weil ihre Zustellung mit Mängeln
behaftet ist. Zum einen findet sich in der Akte kein Vermerk i.S.d. § 127 Abs. 1
PatG i.V.m. § 4 Abs. 2 VwZG, woraus entnommen werden könnte, ob die vorgesehene Zustellung durch Einschreibbrief überhaupt stattgefunden hat. Zum anderen ist nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass im vorliegenden Fall das
Patent für zwei Patentinhaber erteilt worden ist, was dazu führt, dass beide Patentinhaber auch im Verfahren des DPMA notwendige Streitgenossen i.S.d. § 62
ZPO und dementsprechend auch zu beteiligen sind (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl.,
§ 47 Rdn. 55).
Zwar hat das Patentamt insoweit richtig gehandelt, als es die Gebührennachricht
lediglich an den Patentinhaber zu 1), dessen Adresse bei der Patentanmeldung
als Zustelladresse angegeben worden war, gesandt hat. Jedoch hätte auch der
Patentinhaber zu 2) als Empfänger des Bescheids ausdrücklich genannt werden
müssen. Denn dem Zustelladressaten (hier dem Patentinhaber zu 1) muss unzweifelhaft vermittelt werden, dass die Sendung nicht nur ihn, sondern auch den
Streitgenossen (hier den Patentinhaber zu 2) betrifft. Der Vermerk „K… U.A.“
bringt die Beteiligung des Patentinhabers zu 2) nicht ausreichend zum Ausdruck.
Außerdem hätte der Sendung gemäß § 8 Abs. 2 VwZG ein zweites Exemplar für
den Patentanmelder zu 2) beigefügt werden müssen; wegen Fehlens eines gegenteiligen Hinweises muss davon ausgegangen werden, dass dies nicht geschehen ist. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschrift macht die Zustellung unwirksam, ohne dass dieser Mangel nach § 9 VwZG geheilt werden könnte. Wenn gemäß § 8 Abs. 2 VwZG mehrere Exemplare eines Beschlusses oder Bescheids zugestellt werden müssen, setzt die Anwendung des § 9 VwZG nämlich voraus,
dass seitens der Behörde der Wille hierzu überhaupt vorhanden war (siehe Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2004 – Az. 10 W (pat) 40/04 - m.w.N.).
c)
Mangels wirksamer Zustellung der Gebührennachricht ist die Nachfrist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG a.F. nicht in Gang gesetzt worden, weshalb die
Zahlung der noch ausstehenden Restgebühr in Höhe von 0,45 DM am
26. Juni 2001 nicht verspätet gewesen ist.
3.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beruht auf § 80 Abs. 3 PatG. Sie
erscheint im Hinblick auf die vom Patentamt zu verantwortenden Verfahrensfehler
als angemessen.
4.
Da das Patent nicht durch verspätete Gebührenzahlung erloschen ist, ist
auch das Einspruchsverfahren entgegen der an die Einsprechenden gerichteten
Mitteilung vom 21. August 2001 nicht beendet worden. Vielmehr wird die zuständige Patentabteilung das Einspruchsverfahren nunmehr fortzusetzen haben.
Schülke
Püschel
Rauch
Pr