Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.03.2005 – 27 W (pat) 19/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. März 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 301 65 796.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer, Richter Dr. van Raden und Richter Schwarz
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke
„SUPPORTCONNECT“
für die Waren und Dienstleistungen
9: Computersoftware; Computerhardware, soweit in Klasse 9 enthalten;
41: Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexten), Veröffentlichung von Büchern, auch in elektronischer Form; Organisation und Veranstaltung von Symposien, Kongressen und Seminaren; Computer Based Training;
42: Entwicklung von Computerprogrammen; Computersoftware-
Beratungsdienstleistungen; Computerdienstleistungen, die Endverbrauchern per E-Mail oder online Antworten auf technische
Fragen geben“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung der angemeldeten Marke als unmittelbar beschreibender
Hinweis als eine Verbindung, über die man Hilfestellung zu bestimmten Fragen
erhalte, ist die Anmeldung durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Bei „SUPPORTCONNECT“ handele es sich um eine Kombination aus Grundwörtern der englischen Sprache, die von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von Verbindungen, die Unterstützung und
Hilfe böten, verstanden werde. Auch wenn damit die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen nicht unmittelbar beschrieben würden, verbinde der Verkehr mit
„SUPPORTCONNECT“ nicht die Vorstellung eines betrieblichen Unterscheidungsmittels, denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfasse
auch mittelbar beschreibende Angaben mit einem ohne weiteres verständlichen
beschreibenden Sinngehalt. So könnten es sich bei den beanspruchten Computerprogrammen um solche handeln, mit denen Verbindungen aufgebaut werden
könnten, die Unterstützung auf bestimmten Gebieten gäben. Auch die Hardware
könne dem Auf- und Ausbau solcher Verbindungen dienen. Hinsichtlich der Herausgabe von Texten, Veröffentlichung von Büchern und der Organisation und
Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und Symposien, des Computer Based
Training und der Computerdienstleistungen per E-Mail oder online weise die angemeldete Marke lediglich auf das Thema oder den Inhalt und Gegenstand der
betreffenden Dienstleistungen hin, ohne dass der Verkehr irgendwelche Überlegungen anstellen oder gedankliche Zwischenschritte vornehmen müsse. Die
Frage des Freihaltungsbedürfnisses hat die Markenstelle dahinstehen lassen.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Anerkennung der Schutzfähigkeit der
angemeldeten Marke. Sie bemängelt zunächst, dass die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss von einem die Waren und Dienstleistungen mittelbar beschreibenden Hinweis ausgegangen sei, während die Beanstandung wegen unmittelbar beschreibender Bedeutung der angemeldeten Marke erfolgt sei. Zudem
sei die von der Markenstelle vorgenommene Übersetzung von „SUPPORT-
CONNECT“ im Sinne von „Verbindungen, die unterstützen bzw helfen“ falsch,
denn dies werde im Englischen mit „connections which assist/help“ oder allenfalls
mit „supporting connections“ zum Ausdruck gebracht. Die Verbindung des
englischen Verbunds „CONNECT“ mit dem Substantiv „SUPPORT“ beruhe auf
einer sprachunüblichen Syntax, deren richtige Übersetzung „Unterstützung, die
verbindet“ laute und nicht – wie von der Markenstelle angenommen – „Verbindung, die unterstützt“. Außerdem habe das Wort „SUPPORT“ im Englischen und
Französischen zahlreiche Bedeutungen, u.a. Träger, Pfosten, Ständer, Stütze, so
dass schon die Mehrdeutigkeit der angemeldeten Marke schutzbegründend sei.
Die von der Markenstelle in bezug auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen
vorgenommenen Interpretationen der angemeldeten Marke seien nicht nachvollziehbar, insbesondere ließen sie offen, wie eine Hard- und Software aussehen
solle, die Verbindungen herstelle oder aufbaue. Bei den Dienstleistungen übersehe die Markenstelle, dass diese sich auf alle Themen beziehen könnten. Folge
man der Argumentation der Markenstelle, könnten zB für Bücher oder Kongressveranstaltungen überhaupt keine Marken eingetragen werden, weil nahezu alles
Thema oder Gegenstand sein könne. Die Anmelderin weist ferner auf eine große
Zahl ausländischer Voreintragungen der Marke, ua in Großbritannien, Irland und
Australien. Diese zeigten, dass die Interpretation der Markenstelle auf bloßem
theoretischem Lexikonwissen beruhe.
Zu dem antragsgemäß anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung ist die
Anmelderin, wie zuvor angekündigt, nicht erschienen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke jedenfalls das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr., vgl. BGH GRUR
1995, 408, 409 – PROTECH; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION). Steht allerdings bei einer Wortmarke ein für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache
oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH GRUR
2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2001,
1201 – antiKALK). Soweit die Markenstelle in diesem Zusammenhang ausgeführt
hat, das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG umfasse auch mittelbar beschreibende Angaben, ist dies insofern zutreffend, als auch solchen Angaben, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unmittelbar beschreiben, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft fehlen kann (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, 108, Tz. 86, 87 –
Postkantoor). Dabei darf der von der Markenstelle verwendete Begriff „mittelbar“
allerdings nicht in dem Sinne verstanden werden, dass es keines engen sachlichen Bezugs zu den Waren und Dienstleistungen bedürfte, um jegliche Unterscheidungskraft einer Marke verneinen zu können (vgl BGH MarkenR 2005, 145,
146 – BerlinCard). Von einem solchen im Vordergrund stehenden engen Bezug ist
die Markenstelle in ihren Ausführungen indessen zutreffend ausgegangen.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin besteht die angemeldete Marke aus
zwei Bestandteilen, deren beschreibender Begriffsinhalt sich für das angesprochene inländische Verbraucherpublikum ohne weiteres Nachdenken eindeutig als
Hinweis darauf erschließt, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dazu dienen, eine Verbindung herzustellen, die dem Nutzer Hilfestellung
gewährt. Bei den Markenbestandteilen „SUPPORT“ und „CONNECT“ handelt es
sich zwar um englische Wörter. Beide sind aber in der inländischen Fach- und
Werbesprache auf dem Gebiet der Datenverarbeitung umfänglich gebräuchlich
und können daher zu dem ohnehin weitestgehend durch die englische Sprache
geprägten deutschen Fachwortschatz gerechnet werden. Dies belegt eine Internet-Recherche des Senats, die er zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht hat. Danach wird „Support“ anstelle der entsprechenden deutschen Bestimmungswörter „Hilfs- bzw Unterstützungs-„ in zahlreichen Wortverbindungen
verwendet, u.a. ISDN-Supportverbindung, Supportzugang, Supportkontakt, Supporthilfe, Supportsoftware, Support(hot)line, Supportsoftware oder Produktsupport.
Auch der weitere Wortbestandteil „CONNECT“ ist, wie bereits in zahlreichen Entscheidungen des Bundespatentgerichts dargelegt, im IT- und Telekommunikationsbereich als Substantiv im Sinne von „Verbindung“ sehr gebräuchlich (vgl.
BPatG 27 W (pat) 18/04 – CUSTOMERCONNECT; 30 W (pat) 197/03 – PreConnect;
30 W (pat) 66/95
–
SYSTEMCONNECT;
–
CITYCONNECT; 27 W (pat) 219/00 – HOMECONNECT; 29 W (pat) 131/03 –
SmartConnect; sämtliche Entscheidungen veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).
In
ihrer Kombination wird der angesprochene Verkehr die Bestandteile
„SUPPORT“ und „CONNECT“ daher ohne überlegen zu müssen, ausschließlich
als eine entsprechend den o.g. bekannten Ausdrücken sprachüblich gebildete beschreibende Bezeichnung für eine Verbindung verstehen, die Unterstützung oder
Hilfe bietet. Diese wird im übrigen auch bereits tatsächlich als Sachangabe verwendet, wie eine in der mündlichen Verhandlung ebenfalls erörterte Recherche in
der Suchmaschine „GOOGLE“ unter dem diesem Stichwort zeigt. Die von der
Anmelderin genannten weiteren Interpretationsmöglichkeiten, wie „Unterstützung,
die verbindet“, oder gar Pfosten- oder Trägerverbindung, beruhen demgegenüber
auf grammatikalisch und begrifflich analysierenden Überlegungen, die der Verkehr
in der Regel nicht vornimmt und die in Verbindung mit den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen auch fern liegen.
Der Senat vermag auch nicht dem Einwand der Anmelderin zu folgen, selbst bei
einem Verständnis der angemeldeten Marke im oben genannten Sinne weise
diese keinen unmittelbar beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen auf. Begegnen die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung „SUPPORTCONNECT“ in Zusammenhang mit Computerhard- und
–Software, liegt für sie die Annahme auf der Hand, dass damit auf die Eignung
und Bestimmung dieser Waren hingewiesen wird, die
technischen
Voraussetzungen für eine Verbindung herzustellen, die dem Anwender Hilfe bei
auftauchenden Problemen zu bieten. Dies stellt für den Verkehr eine unmittelbar
beschreibende Information über die Waren dar, die aus sich heraus eindeutig
verständlich ist und ihren beschreibenden Begriffsgehalt nicht dadurch verliert,
dass sie nur einen Aspekt der Waren beschreibt und keine umfassende
Erläuterung über Art und Umfang der angebotenen Unterstützung vermittelt (vgl
auch BGH GRUR 2001, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt).
Hinsichtlich der weiter beanspruchten Dienstleistungen „Herausgabe von Texten
(ausgenommen Werbetexten), Veröffentlichung von Büchern, auch in elektronischer Form; Organisation und Veranstaltung von Symposien, Kongressen und
Seminaren; Computer Based Training; Entwicklung von Computerprogrammen;
Computersoftwareberatungsleistungen“ weist die Anmeldemarke, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, auf den möglichen Inhalt der herausgegebenen
Texte und Bücher (zB Handbücher, technische Informationen, Gebrauchsanleitungen) oder den Gegenstand der angebotenen Leistungen hin, was die im Waren-
Dienstleistungsverzeichnis enthaltene Formulierung „Computerdienstleistungen,
die Endverbrauchern per E-Mail oder online Antworten auf technische Fragen geben“ besonders klar zum Ausdruck bringt.
Auch der Hinweis der Anmelderin auf die Voreintragungen der angemeldeten
Marke in Ländern des englischen Sprachbereichs (Großbritannien, Irland, Australien) kann das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft
nicht ausräumen. Die angemeldete Wortkomibnation mag nach dem englischen
Sprachverständnis zwar möglicherweise nicht korrekt gebildet sein. In der deutschen Fach- und Werbesprache des IT- und EDV-Bereichs, gehört die substantivische Verwendung des Wortes „CONNECT“ und die Verbindung mit einem vorangestellten Bestimmungswort aber zum gewohnten Sprachgebrauch und wird
vom inländischen Verkehr, auf dessen Verständnis es bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft maßgeblich ankommt, daher nicht als eigentümlich empfunden. Unter diesen Umständen spricht nach Ansicht des Senats auch einiges für
das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses an der angemeldeten Bezeichnung
im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, ohne dass dies hier abschließend zu entscheiden wäre.
Da die Markenstelle die Anmeldemarke somit zu Recht von der Eintragung ausgeschlossen hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Na