Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 12.04.2005 – 33 W (pat) 71/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 399 58 441
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 1 vom 4. Dezember 2002 aufgehoben soweit die streitgegenständliche Marke aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 374 416 für die Waren „Bekleidung, Kopfbedeckung“ gelöscht worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für Waren
der Klassen 1, 2, 6, 7, 9, 16, 17, 19, 21, 24 und 25 am 22. September 1999 angemeldeten und am 25. November 1999 registrierten Marke 399 58 441
Lotus-Effect
aufgrund der am 28. August 1984 für die Waren
„Ober- und Unterbekleidungsstücke, Strumpfwaren, Korsetts,
Krawatten, Hosenträger, Handschuhe; Leib-, Tischwäsche; Web-
und Wirkstoffe aus textilem und synthetischem Material sowie aus
Vlies; Gardinen“
eingetragenen Marke 1 067 493
Widerspruch erhoben worden.
Der Widerspruch richtet sich gegen „Webstoffe und Textilwaren, soweit in
Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen“.
Weiter ist Widerspruch erhoben worden aufgrund der am 22. September 1927 für
die Waren „Lederstiefel und -schuhe“ eingetragenen Marke 374 416
LOTUS.
Dieser Widerspruch richtete sich zunächst gegen alle Waren der jüngeren Marke;
mit Schriftsatz vom 8. Juni 2000 wurde der Widerspruch dahingehend beschränkt,
dass lediglich noch die Löschung der angegriffenen Marke für die Ware „Schuhwaren“ begehrt worden ist.
Der Markeninhaber hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 ein neues Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis überreicht, in dem die Ware „Schuhwaren“ gestrichen worden ist.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2001 hat der Markeninhaber die Benutzung der Marken beider Widersprechenden gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG
bestritten.
Mit Schriftsatz vom 2. August 2001 ist die Widersprechende zu 1) dem Einwand
der Nichtbenutzung entgegengetreten. Sie hat eine eidesstattliche Versicherung
des Handlungsbevollmächtigten S… vom 13. Juli 2001 vorgelegt.
In dieser eidesstattlichen Versicherung führt der Handlungsbevollmächtigte aus, dass
die Marke „LOTOS“ für „Artikel unserer Kollektionen seit vielen Jahren in großem
Umfang benutzt“ wurde. Er versichert weiter an Eides statt die Verkaufsstückzahlen für LOTOS-Artikel für die Jahre 1995 bis 1999 sowie die jährlichen Exportanteile. Er führt aus, dass die verkauften Artikel mit die Marke LOTOS zeigenden
Etiketten versehen würden und fügt der Eingabe entsprechende Etiketten bei.
Weiter hat die Widersprechende zu 1) Prospekte für die Jahre 1995 bis 2000 sowie Verkaufsveranstaltungen vorgelegt.
Der Markeninhaber hat den Einwand der Nichtbenutzung aufrecht erhalten und
vorgetragen, dass nicht ersichtlich sei, welche Waren tatsächlich mit der Widerspruchsmarke „LOTOS“ versehen würden.
Die Markenstelle für Klasse 1 hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 die teilweise Löschung der Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 067 493
für die Waren „Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen“ sowie aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
374 416 für die Waren „Bekleidung, Kopfbedeckung“ angeordnet.
Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Wortbildmarke 1 067 493 hat sie ausgeführt, dass die Benutzung der Marke gemäß § 43 Abs 1 MarkenG für „Damenoberbekleidung“ hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, ein weiterer Benutzungsnachweis sei allerdings nicht erbracht worden. Zwischen den Waren „Bekleidungsstücke“ der angegriffenen Marke und „Damenoberbekleidung“ bestehe
ohne weiteres Identität bzw enge Ähnlichkeit. Dies gelte auch hinsichtlich der Waren „Kopfbedeckungen“. „Webstoffe und Textilwaren soweit in Klasse 24“ enthalten, lägen in einem mittleren bzw entfernteren Ähnlichkeitsbereich zu den Waren
der Widerspruchsmarke. Die zur Vermeidung von Verwechslungen an den Markenabstand gestellten geringeren Anforderungen würden von der angegriffenen
Marke nicht eingehalten werden. Diese werde in selbständig kollisionsbegründender Weise von dem Wortbestandteil „Lotos“ geprägt. Das zweite Wort „Effect“ bedeute allgemein „Wirkung, Auswirkung“, es handle sich hierbei um einen beschreibenden Zusatz, mit dem lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass die
Anwendung der Waren von „Lotos“ allgemein eine Wirkung hätten, ohne dass
spezielle Eigenschaften mit den Waren selbst in Verbindung gebracht würden. Der
prägende Bestandteil der angegriffenen Marke „Lotus“ und das Wort „LOTOS“
seien klanglich so ähnlich, dass selbst bei den entfernteren Waren Verwechslungsgefahr vorliege.
Auch der Widerspruch aus der Wortmarke 374 416 sei hinsichtlich der Waren „Bekleidung, Kopfbedeckung“ begründet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er
hat mit seiner Beschwerdebegründung den Einwand der Nichtbenutzung aufrecht
erhalten und ausgeführt, dass auch aufgrund der vor dem Bundespatentgericht
vorgelegten Unterlagen eine Benutzung nicht nachgewiesen sei. Soweit die Unterlagen erst in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2005 vorgelegt worden
seien, sei dies verspätet gemäß § 296 Abs. 2 iVm § 282 Abs 2 ZPO erfolgt. Das
verspätete Vorbringen beruhe auf einer groben Nachlässigkeit und führe zu einer
Verzögerung des Verfahrens. Die grobe Nachlässigkeit bestehe darin, dass die
Widersprechende in den nunmehr mehr als zwei Jahre andauernden Widerspruchsbeschwerdeverfahren keinerlei Erklärungen und Unterlagen für eine
rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG vorgelegt
habe, obschon der Markeninhaber die Einrede der mangelnden Benutzung bereits
in dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemacht
habe. Die Berücksichtigung des Vorbringens führe zu einer erheblichen Verzögerung. Der Markeninhaber nimmt Bezug auf die Entscheidung 27 W (pat) 149/99
(Dana/Diana).
Die vorgelegten Unterlagen würden die Benutzung gemäß § 43 Abs 1 Satz 1
und 2 MarkenG darüber hinaus nicht glaubhaft machen. Ein in der mündlichen
Verhandlung vorgelegter Katalog für Herbst/Winter 2005 sei für die Glaubhaftmachung, da in der Zukunft liegend, unerheblich. Der Katalog der Kollektion Frühjahr/Sommer 2005 würde keine rechtserhaltende Benutzung beweisen, da keines
der aufgeführten Kleidungsstücke mit der Wortbildmarke der Widersprechenden
gekennzeichnet sei. Auch müsse die Marke, für die die Benutzung glaubhaft zu
machen sei, grundsätzlich in ihrer eingetragenen Form benutzt werden. Auf dem
Katalog befinde sich der Schriftzug „LOTOS“, der eine deutlich in Vordergrund
tretende Grafik enthalte, die sich von der Wort-/Bildmarke der Widersprechenden
unterscheide. Soweit in der mündlichen Verhandlung eine Jacke vorgelegt worden
sei, sei nicht vorgetragen worden, in welchem Zeitraum diese Jacke in welcher
Stückzahl an deutsche Abnehmer verkauft worden sei. Auch eine eidesstattliche
Versicherung vom 7. April 2005 gebe lediglich Verkaufszahlen aus den Jahren
2001 bis 2004 an, ohne näher zu spezifizieren, welcher Artikel mit der Marke versehen worden sei bzw in welchem Umfang die jeweils aufgeführten Artikel benutzt
worden seien.
Jedoch selbst unter Zugrundelegung der von der Markenstelle angenommene Benutzung für Damenoberbekleidung bestehe keine Verwechslungsgefahr. Eine relevante Ähnlichkeit bestehe allenfalls zwischen Bekleidungsstücken und Damenoberbekleidung nicht jedoch zwischen Kopfbedeckungen und Damenoberbekleidungen, das gleiche gelte für „Webstoffe“. Diese würden zwar zur Herstellung von
Damenoberbekleidung eingesetzt, sie stammten der Erfahrung nach jedoch nie
aus den gleichen Herstellungsbetrieben. Auch „Textilwaren, soweit in Klasse 24
enthalten“ wiesen mit „Damenoberbekleidung“ keinerlei Warenähnlichkeit mehr
auf.
Auch bei Zugrundelegung einer Warenähnlichkeit bestehe zwischen den Marken
jedoch ein hinreichender Abstand. Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt
habe, sei auf den Gesamteindruck einer Marke abzustellen. Elementenschutz sei
dem Markenrecht fremd. „Lotos“ charakterisiere das Wort „Effect“ näher, so dass
der Verkehr keine Verkürzung vornehmen werde.
Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 374 416 liege ebenfalls keine Verwechslungsgefahr vor.
Der Markeninhaber beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit den Widersprüchen der Widersprechenden zu 1) und 2) stattgegeben wurde und
diese Widersprüche insgesamt zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt er,
das Warenverzeichnis der jüngeren Marke in den Klassen 24 und
25 wie folgt aufrecht zu erhalten:
Klasse 24:
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, ausgenommen gestrickte Waren;
Klasse 25:
Kopfbedeckungen, Bekleidungsstücke, nämlich Regenschutzbekleidung, Outdoor-Bekleidung, Arbeits- und Berufskleidung,
Schutzbekleidung, Sport-, Strand- und Badebekleidung, alle
vorgenannten Waren nicht aus Leder.
Die Widersprechende zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 19. September 2003 als weiteren
Nachweis über die Markenbenutzung die Kopie einer Warenbestellung vorgelegt
und Umsatzsatzzahlen für die Jahre 1995 bis 1999 sowie Lieferscheine vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 8. April 2005, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die
Widersprechende per Telefax eine Kopie einer eidesstattlichen Erklärung des
Herrn S…, vom 7. April 2005 über den Umfang der Benutzung der Marke
in den Jahren 2001 bis 2004 vorgelegt. In dieser eidesstattlichen Erklärung führt
Herr S… aus, dass die Marke „LOTOS“ für Artikel „unserer Kollektionen seit
vielen Jahren in großem Umfang benutzt“ werde. Die Kollektion umfasse Pullover,
Shirts, Jacken, Blusen, Röcke, Hosen und Tops. Er versichert weiterhin die Verkaufsstückzahlen für die Jahre 2001 bis 2004 an Eides statt. In der mündlichen
Verhandlung vom 12. April 2005 hat der Handlungsbevollmächtigte der Widersprechenden zu 1) weiterhin eidesstattlich versichert, in welchem Umfang sich die
Verkaufszahlungen auf verschiedene Waren bezögen.
Sie trägt weiter vor, dass die Waren „Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen“ zu den von der Benutzung der Widerspruchsmarke umfassten Waren identisch oder hochgradig ähnlich
seien. Unter Berücksichtigung dieser Warenähnlichkeit sei der zwischen den
Streitmarken bestehende markenmäßige Abstand nicht ausreichend. Die angegriffene Marke werde in selbständig kollisionsbegründender Weise von dem Wortbestandteil „Lotos“ geprägt, da der Bestandteil „Effect“ von beachtlichen Teilen
des Verkehrs lediglich seinem Bedeutungsgehalt nach als „Wirkung, Auswirkung“
verstanden werde.
Die Widersprechende zu 2) hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
nicht geäußert. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie unter Vorlage von Benutzungsunterlagen eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken angenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere der dem Markeninhaber eingeräumten Schriftsatzfrist, wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und
auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 1 067 493 nicht begründet. Der Senat hält die Gefahr von
Verwechslungen im Umfang der von der Markenstelle ausgesprochenen Löschung gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG für gegeben.
Verwechslungsgefahr besteht, wenn nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten
Waren oder Dienstleistungen auszugehen ist, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl EuG GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR
2000, 506, 508 - ATTACHE/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marken (EuGH aaO
- Lloyd; BGH aaO - ATTACHE/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA).
Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr
heranziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass z.B. ein geringerer
Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren
Marke bzw durch einen höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen
werden kann (st. Rspr. BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/Etop). Gemäß diesen
Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der
von der Markenstelle versagten Waren anzunehmen.
a) Der Senat geht davon aus, dass die Widersprechende zu 1) die Benutzung
der Widerspruchsmarke für Damenoberbekleidung gemäß § 43 Abs 1 Satz 1
und 2 MarkenG hinreichend glaubhaft gemacht hat.
aa) Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Glaubhaftmachungsunterlagen können nicht als verspätetes Vorbringen gemäß § 296 Abs 2 ZPO iVm
§ 282 Abs 2 ZPO zurückgewiesen werden. Zwar hat grundsätzlich die Glaubhaftmachung der Benutzung so zeitgerecht zu erfolgen, dass sich der Inhaber der
angegriffenen Marke noch in einem angemessenen Zeitraum dazu äußern kann.
Die Zurückweisung von erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgelegten
Glaubhaftmachungsunterlagen als verspätetes Vorbringen kommt allerdings allenfalls in Betracht, wenn nicht durch Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283
ZPO in Verbindung mit der Zustellung der Entscheidung an Verkündungs statt
gemäß § 79 Abs 1 Satz 3 MarkenG eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden ist (vgl insoweit BPatG GRUR 1999, 350 - Ruoc/ROC; BGH NJW 1985, 1539,
1543, Bundesverfassungsgericht NJW 1989, 705). Soweit sich die Markeninhaberin
insoweit auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts Dana/Diana
(27 W (pat) 149/99) beruft, ist anzumerken, dass diese Entscheidung - sofern man
ihr überhaupt folgt - mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar ist. In dem
insoweit vom 27. Senat zu entscheidenden Fall waren erstmals in der mündlichen
Verhandlung Unterlagen zur Glaubhaftmachung der bereits im Verfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt worden. Im hier vorliegenden Verfahren waren demgegenüber
bereits umfangreiche Glaubhaftmachungsunterlagen vor der Markenstelle vorgelegt worden; diese betrafen zu einem geringen Teil bereits den Benutzungszeitraum nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG und wurden im Verfahren vor dem
Bundespatentgericht, in der mündlichen Verhandlung, lediglich ergänzt. Im übrigen führte die Zulassung dieser Unterlagen nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens. Der Senat hat dem Markeninhaber bereits in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, diese Unterlagen anzusehen und dazu Stellung zu
nehmen. Darüber hinaus erhielt der Markeninhaber eine Schriftsatzfrist im Anschluss an die mündliche Verhandlung, innerhalb derer er zu den Unterlagen
Stellung nehmen konnte.
bb) Eine Zusammenschau der von der Widersprechenden zu 1) vorgelegten
Unterlagen ergibt, dass die Benutzung für beide hier maßgeblichen Zeiträume
glaubhaft gemacht worden ist. Grundsätzlich ist die Verwendung der Marke nach
Art, Zeit, Ort und Umfang glaubhaft zu machen; diese Erfordernisse müssen insgesamt erfüllt sein (vgl BPatG 23, 158, 165 - Fludec; BPatG GRUR 1994, 629,
630 - Duotherm). Hierbei kommen als Mittel zur Glaubhaftmachung alle präsenten
Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in Betracht; außerdem können auch sonstige Unterlagen, wie z.B. Preislisten, Prospekte, Etiketten,
Rechnungskopien usw., insbesondere zur Ergänzung und zur Verdeutlichung einer eidesstattlichen Versicherung dienen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl,
Rz 84 ff. mwN).
Die Widersprechende hat für die Benutzungszeiträume des § 43 Abs 1 Satz 1 und
Satz 2 MarkenG eidesstattliche Versicherungen, Prospekte und auch Lieferscheine sowie Bestellaufträge vorgelegt. Soweit der Markeninhaber vorträgt, dass
der Katalog Herbst/Winter 2005 in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden darf, ist dies zutreffend, weil es sich um einen Katalog handelt, der
erst in der Zukunft verwendet wird und somit für die letzten fünf Jahre vor der Entscheidung des Widerspruchs keine Rolle spielt.
Aus den vor der Markenstelle bzw vor dem Bundespatentgericht vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen
des Herrn S…
vom
7. April 2005
und
12. April 2005 lassen sich die Verkaufstückzahlen in einen für die Ernsthaftigkeit
der Benutzung ausreichendem Umfang, auch aufgeteilt auf die verschiedenen
Waren, feststellen. Herr S… trägt in den eidesstattlichen Versicherungen weiter
vor, dass sämtliche Artikel mit der Marke „LOTOS“ auf entsprechenden Etiketten
versehen werden. Zwar ist dem Markeninhaber dahingehend zuzustimmen, dass
die Marke „LOTOS“ auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten
Prospekten und Katalogen in einer abgewandelten Form, nämlich mit einer stilisierten Blüte vor dem Begriff „LOTOS“, verwendet wird, was Zweifel hinsichtlich
der Verwendung der Marke in der eingetragenen Form aufkommen lassen könnte.
Die von der Widersprechenden vor der Markenstelle vorgelegten Etiketten und
auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Jacke weisen jedoch die
Marke in ihrer eingetragenen Form auf.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Benutzung für die Ware „Damenoberbekleidung“ glaubhaft gemacht worden ist.
b) Die Ware „Damenoberbekleidung“ ist mit den Waren der angegriffenen Marke
im Umfang der von der Markenstelle ausgesprochenen Löschung ähnlich.
Die Bekleidungsstücke der angegriffenen Marke und „Damenoberbekleidung“ sind
identisch. Auch Kopfbedeckungen sind aufgrund der sich im Laufe der Zeit geänderten Verbrauchervorstellungen noch ähnlich mit Damenoberbekleidung. So ist
es heutzutage keine Seltenheit mehr, dass Hersteller von Damenoberbekleidung
auch Kopfbedeckungen herstellen, die dann auch über dieselben Vertriebsstätten
in den Handel gelangen. Auch wenn dies vorwiegend auf dem Sektor der Freizeit
oder Sportbekleidung der Fall ist, so ist diese Situation einem nicht unbeachtlichem Teil der Verkehrskreise geläufig (vgl. insoweit auch Richter Stoppel, Die
Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 83 mwN).
Auch „Webstoffe“ befinden sich im mittleren bis entfernteren Ähnlichkeitsbereich
zu „Damenoberbekleidung“. Bei den sich gegenüberstehenden Waren handelt es
sich gewissermaßen um den Rohstoff und die Fertigware. Eine Ähnlichkeit ist
anzunehmen, weil nach den Branchengewohnheiten die Webstoffe maßgeblich
die Eigenschaften sowie die Wertschätzung des Endproduktes bestimmen und die
Marke des Webstoffes auch den Abnehmern der Damenoberbekleidungsstücke
gegenübertreten kann. Heutzutage ist es nicht mehr als unüblich anzusehen, dass
man in ein und demselben Ladengeschäft sowohl die Bekleidungsstücke als auch
die zu deren Herstellung verwendeten Stoffe oder Tuche (beispielsweise in sog.
„Factory-Outlets“) erwerben kann, bzw. dass Anbieter von Bekleidung auch Maßanfertigungen aus den von ihnen vertriebenen Stoffen anbieten (vgl. auch insoweit
Richter Stoppel aaO S. 84).
Schließlich sind auch Textilwaren jedenfalls entfernt ähnlich mit der hier zugrunde
zu legenden „Damenoberbekleidung“ der Widerspruchsmarke. Diese Waren ergänzen sich in Folge veränderter Branchengewohnheiten in immer erheblicherem
Umfang. So ist es durchaus üblich, dass Hersteller hochwertiger Damenbekleidung auch Kollektionen von Tischwäsche o.ä. anbieten.
c) Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht der Senat von einer normalen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1) aus.
d) Der insoweit erforderliche Abstand zwischen den sich gegenüberstehenden
Marken wird jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht eingehalten. Dabei ist nicht
auszuschließen, dass für einen erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die jüngere Marke im wesentlichen durch den Bestandteil „Lotus“ geprägt
wird.
Zwar ist es grundsätzlich nicht zulässig, aus einer angegriffenen jüngeren Marke
ohne weiteres ein Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der
Widerspruchsmarke festzustellen (BGH GRUR 1996, 90 - Springende Raubkatze).
Der Bestandteil „Effect“ in der angegriffenen Marke hat jedoch einen beschreibenden Begriffsinhalt. „Effect“ weist lediglich auf die Wirkungsweise einer bestimmten
Ware hin und ist daher regelmäßig nicht geeignet als Unternehmenskennzeichen
auf den Anbieter der Waren hinzuweisen. Etwas anderes kann allenfalls für den
Teil der Verkehrskreise gelten, dem der Fachbegriff „Lotus-Effect“ für die Herstellung von schmutz- und wasserabweisenden Stoffen in der Textilindustrie bekannt
ist. Diese Verkehrskreise werden die Marke als Gesamtbegriff auffassen. Der
noch beachtliche Teil der angesprochenen Verkehrskreise - hier das allgemeine
Publikum - dem diese Wirkungsweise nicht geläufig ist, wird dagegen „Lotus-Effect“ auf „Lotus“ verkürzen.
Dieser Bestandteil ist klanglich mit der Widerspruchsmarke fast identisch. Eine
Unterscheidung besteht lediglich hinsichtlich des „o“ bzw „u“ als viertem Buchstaben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei beiden Buchstaben
um dunkle Vokale handelt und unter Berücksichtigung dessen, dass „Lotos“ und
„Lotus“ beide als Synonym im Zusammenhang mit Lotus/Lotusblüten verwandt
sind, kann eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
e) Soweit der Markeninhaber hilfsweise eine Einschränkung des Warenverzeichnisses der jüngeren Marke beantragt, vermag dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Wie ausgeführt sind Webstoffe und Textilwaren mit „Damenoberbekleidung“ in jedem Fall ähnlich, unabhängig davon, dass es sich um gestrickte
oder andere Waren handelt. Auch Kopfbedeckungen und Bekleidungsstücke nämlich „Regenschutzbekleidung, Outdoorbekleidung, Arbeits- und Berufskleidung,
Schutzbekleidung, Sport-, Strand- und Badebekleidung, alle vorgenannten Waren
nicht aus Leder“ sind mittel bis hochgradig ähnlich zu „Damenoberbekleidung“;
denn insbesondere auch „Arbeits- und Berufskleidung“ enthält als Teilbereich Damenoberbekleidung.
2. Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 374 416 war auf die
Beschwerde des Markeninhabers der Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Die Markenstelle hat insoweit die Löschung der Marke für die Waren „Bekleidung,
Kopfbedeckung“ angeordnet. Mit Schriftsatz vom 28. April 2000 hatte die
Widersprechende
jedoch den ursprünglich gegen alle Waren gerichteten
Löschungsantrag auf die Waren „Schuhwaren“ beschränkt. Mit Schriftsatz vom
22. Dezember 2000 hat der Markeninhaber die Ware „Schuhwaren“ aus seinem
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gestrichen.
Der Löschungsantrag der Widersprechenden zu 2) war damit in der Hauptsache
erledigt. Die Markenstelle hat daher in unzulässiger Weise über diesen Antrag
hinausgehend eine Löschung der angegriffenen Marke für die Waren „Bekleidung“
und „Kopfbedeckung“ ausgesprochen.
3. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen
der Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Cl