Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 18.04.2005 – 27 W (pat) 123/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 123/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 22 939 10.99

hat der 27. (Marken-)Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts durch den

Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin

Prietzel-Funk am 18. April 2005

beschlossen:

Der Antrag der Widersprechenden auf Aussetzung des Verfahrens

wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen

anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Diese Vorschrift ist zwar auch

im markenrechtlichen Verfahren anwendbar, § 82 Abs. 2 MarkenG. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Zwar hat die

Widersprechende, nachdem die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ihren Widerspruch gegen die Eintragung der angegriffenen Marke zurückgewiesen hat, gegen die jüngere Marke einen Antrag auf Löschung gemäß §§ 50

Abs. 1 Nr. 3 iVm 8 Abs. 2 MarkenG gestellt. Dieses neu eingeleitete Verfahren ist

jedoch für das Widerspruchsverfahren nach § 37 MarkenG nicht vorgreiflich. Es

verfolgt zwar dasselbe Ziel wie das Widerspruchsverfahren, nämlich die Löschung

der angegriffenen Marke. Ebenso trifft zu, dass das Widerspruchsverfahren gegenstandslos wird, wenn der Löschungsantrag nach § 50 MarkenG erfolgreich ist

und die jüngere Marke gelöscht wird. Das Begehren der Widersprechenden und

Löschungsantragstellerin beruht jedoch auf jeweils unterschiedlichen Rechtsgründen, nämlich einerseits auf der – behaupteten – Verwechslungsgefahr der beiden

fraglichen Marken und andererseits auf der – behaupteten – mangelnden Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke. Letztere Frage hat jedoch auf den Ausgang des Verfahrens betreffend § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG in rechtlicher Hinsicht

keinen Einfluss. Auch verfahrensökonomische Gründe sprechen vorliegend nicht

für eine Aussetzung des Verfahrens, da das Beschwerdeverfahren demnächst

entscheidungsreif sein wird.

Dr. van Raden

Schwarz

Prietzel-Funk

Na