Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 18.04.2005 – 27 W (pat) 123/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 123/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 22 939 10.99
hat der 27. (Marken-)Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts durch den
Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin
Prietzel-Funk am 18. April 2005
beschlossen:
Der Antrag der Widersprechenden auf Aussetzung des Verfahrens
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen
anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Diese Vorschrift ist zwar auch
im markenrechtlichen Verfahren anwendbar, § 82 Abs. 2 MarkenG. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Zwar hat die
Widersprechende, nachdem die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ihren Widerspruch gegen die Eintragung der angegriffenen Marke zurückgewiesen hat, gegen die jüngere Marke einen Antrag auf Löschung gemäß §§ 50
Abs. 1 Nr. 3 iVm 8 Abs. 2 MarkenG gestellt. Dieses neu eingeleitete Verfahren ist
jedoch für das Widerspruchsverfahren nach § 37 MarkenG nicht vorgreiflich. Es
verfolgt zwar dasselbe Ziel wie das Widerspruchsverfahren, nämlich die Löschung
der angegriffenen Marke. Ebenso trifft zu, dass das Widerspruchsverfahren gegenstandslos wird, wenn der Löschungsantrag nach § 50 MarkenG erfolgreich ist
und die jüngere Marke gelöscht wird. Das Begehren der Widersprechenden und
Löschungsantragstellerin beruht jedoch auf jeweils unterschiedlichen Rechtsgründen, nämlich einerseits auf der – behaupteten – Verwechslungsgefahr der beiden
fraglichen Marken und andererseits auf der – behaupteten – mangelnden Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke. Letztere Frage hat jedoch auf den Ausgang des Verfahrens betreffend § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG in rechtlicher Hinsicht
keinen Einfluss. Auch verfahrensökonomische Gründe sprechen vorliegend nicht
für eine Aussetzung des Verfahrens, da das Beschwerdeverfahren demnächst
entscheidungsreif sein wird.
Dr. van Raden
Schwarz
Prietzel-Funk
Na