Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 27.04.2005 – 29 W (pat) 190/03
29. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Markenanmeldung 300 10 074
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. April 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin
Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
I. Der Beschluss der Markenstelle Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2003 wird aufgehoben,
soweit der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistungen "Anfertigen von betriebswirtschaftlichen Analysen; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Telekommunikation; Beratung, Planung, Vertrieb, Einrichtung, Betrieb und
Vermietung von Rufnummern, Anschlüssen, Anlagen und Systemen im Bereich der Telekommunikation und Telekommunikationsmehrwertdienste (Faxabruf-, Daten- und Audiotextdienste, Callcenter, Servicerufnummern Service 0130, 0180,
0190, 0800, 0900 etc., Internetdienste), Service-Providing;
Planung, Einrichtung, Betrieb und Vermietung von Call-Centern; Anbieten und Mitteilen von auch auf Datenbanken gespeicherten Informationen und Daten, die insbesondere Informationen von allgemeinem Interesse enthalten, im Wege eines automatischen oder computergesteuerten Ansage-, Fax-
oder Datenabrufdienstes, auch in Verbindung mit dem Internet; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" zurückgewiesen worden ist.
II. Das Deutsche Patent- und Markenamt wird angewiesen, insoweit die Löschung der Marke 300 10 074 anzuordnen.
III.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 23.5.2001 veröffentlichte Eintragung der Wort-/ Bildmarke
300 10 074
für die Dienstleistungen
Klasse 35: Werbung; Büroarbeiten; Beschaffen, Sammeln, Aktualisieren, Auswerten, Zusammenstellen und Liefern von
Wirtschaftsinformationen und geschäftlichen Informationen, auch unter Verwendung von Datenbanken;
Anfertigen von betriebswirtschaftlichen Analysen, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung;
Klasse 38: Telekommunikation; Beratung, Planung, Vertrieb, Einrichtung, Betrieb und Vermietung von Rufnummern,
Anschlüssen, Anlagen und Systemen im Bereich der
Telekommunikation und Telekommunikationsmehrwertdienste (Faxabruf-, Daten- und Audiotextdienste,
Callcenter, Servicerufnummern Service 0130, 0180,
0190, 0800, 0900 etc., Internetdienste), Service-Providing; Planung, Einrichtung, Betrieb und Vermietung
von Call-Centern; Anbieten und Mitteilen von auch auf
Datenbanken gespeicherten Informationen und Daten,
die insbesondere Informationen von allgemeinem Interesse enthalten, im Wege eines automatischen oder
computergesteuerten Ansage-, Fax- oder Datenabrufdienstes, auch in Verbindung mit dem Internet;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Gemeinschaftswortmarke 1249341
VERSATEL
eingetragen am 4.1.2001 für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9: Telekommunikationsausrüstungen; Computersoftware-Programme;
Klasse 38: Telekommunikationsdienste;
Klasse 42: Beratung, Forschung und Auskünfte auf dem Gebiet
der Telekommunikation.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 27. Mai 2003 zurückgewiesen. Die beiderseitigen
Marken seien zwar für hochgradig ähnliche Dienstleistungen bestimmt, den überdurchschnittlichen Anforderungen an den Markenabstand würden die Zeichen
aber dennoch gerecht werden. Die graphische Ausgestaltung der jüngeren Marke
finde in der Wortmarke der Widerspruchsmarke keine Entsprechung und rufe daher eine deutlich andere Gesamtwirkung hervor. In klanglicher Hinsicht sei der
Wortanfang durch "V" bzw. "S" entscheidend anders. Wortanfänge würden im übrigen mehr beachtet als Wortenden, wobei sich vorliegend nur "Serva-" und
"Versa-" gegenüberstünden, da "-tel" als geläufige Abkürzung für "Telefon, Telekommunikation" kennzeichnungsschwach sei. Auch die begrifflichen Anklänge
einerseits an "Service" und andererseits an "Vers" bzw. "versus" wirkten sich verwechslungsmindernd aus.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom
11. Juli 2003 (Bl. 5 d.A.). Sie hat im Widerspruchsverfahren vorgetragen, zwischen
den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren und Dienstleistungen und
den Dienstleistungen der jüngeren Marke bestünde Identität bzw. Ähnlichkeit. Der
Abstand zwischen den Zeichen sei nicht ausreichend, da diese klanglich von der
gleichen Vokalfolge "e – a – e" geprägt würden und damit ein identisches Klanggerüst aufwiesen. Die Zeichen würden darüber hinaus exakt aus den gleichen
Konsonanten, allerdings in vertauschter Stellung, bestehen. Bei flüchtiger Betrachtung nehme der Verkehr dies allerdings nicht war. Mangels eines konkreten
Begriffsinhalts sehe das Publikum in beiden Markenworten einen Phantasiebegriff.
Die Widersprechende beantragt (Bl. 27 d.A.),
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2003 aufzuheben und die
Löschung der Marke 300 10 074 anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt (Bl. 27 d.A.),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke keine Identität
oder Ähnlichkeit zu denen der prioritätsjüngeren Marke aufwiesen. Die im Dienstleistungsverzeichnis der jüngeren Marke aufgeführten Mehrwertdienste seien nicht
identisch mit den Telekommunikationsdiensten der Widersprechenden. Die Endgeräte der Klasse 9 der Beschwerdeführerin könnten mit den Dienstleistungen der
Markeninhaberin insgesamt nicht verglichen werden. Da auch sonst keine Ähnlichkeit bestehe, könne kein großer Abstand zwischen den Marken verlangt werden. Im übrigen bestünden weder klanglich noch schriftbildlich oder begrifflich
Ähnlichkeiten. Klanglich bestehe ein Unterschied wegen der verschiedenen
stimmhaften Anfangskonsonanten, die auch schriftbildlich als völlig verschiedene
Buchstaben wahrgenommen würden. Entscheidend sei auch der erkennbare
Sinnunterschied der Marken. Bei der jüngeren Marke verstehe der Verkehr "serve"
im Sinne von "servieren" oder "Server" (Computer, der Dienste zur Verfügung
stellt), wohingegen die Widerspruchsmarke keine erkennbare Bedeutung habe
und als Phantasiebegriff wahrgenommen werde.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Soweit die Waren und Dienstleistungen identisch bzw. hochgradig
ähnlich sind, besteht nach Auffassung des Senats bei den sich gegenüberstehenden Marken die Gefahr von Verwechslungen gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG. Im übrigen verbleibt es bei der Entscheidung der Markenstelle, mit
der Folge, dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.
1. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von
der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und von der Identität und Ähnlichkeit der durch diese Marken erfassten Waren bzw. Dienstleistungen andererseits ab. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR Int. 1998,
875, 876 f. - Canon; GRUR Int. 2000, 899 - Adidas/Marca Moda; BGH GRUR
1996, 198 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont; GRUR
2000, 506, 508 - ATTACHE/TISSERAND; GRUR 2002, 167 - Bit/Bud m.w.N;
GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder).
2. Der Einwand der Nichtbenutzung wurde nicht erhoben, weshalb von der Registerlage auszugehen ist. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
und des Bundesgerichtshofs die Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis
der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Zu den
maßgeblichen Kriterien gehören insbesondere die Art, der Verwendungszweck
und die Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander
ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit liegt dann vor, wenn das Publikum aufgrund der Branchenübung im maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor annimmt, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (st. Rsp; vgl. EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon; BGH
WRP 2004, 357, 359 - GeDIOS; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; GRUR 1999,
586, 587 - White Lion).
2.1. Im Bereich der Klasse 38 besteht Identität, da einmal "Telekommunikation"
und im einzelnen aufgeschlüsselte weitere Telekommunikationsdienstleistungen,
im anderen Fall "Telekommunikationsdienste" eingetragen sind. In Klasse 42 besteht eine hohe Ähnlichkeit zwischen dem "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" der jüngeren und "Forschung auf dem Gebiet der Telekommunikation" der älteren Marke, da "Forschung" auch das Erstellen von neuen Programmen sein kann, und das Gebiet der Telekommunikation allgemein auch die
Datenverarbeitung umfasst. Ähnlichkeit besteht ebenfalls zwischen den "Computersoftware-Programmen" in Klasse 9 der Widerspruchsmarke und dem "Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung" der jüngeren Marke, da eine Ähnlichkeit zwischen Ware und Dienstleistung dann möglich ist, wenn der Verkehr der
Fehlvorstellung unterliegt, der Hersteller der Ware trete auch als Anbieter der
Dienstleistung auf oder umgekehrt (BGH GRUR 2004, 241, 242 - GeDIOS), was in
diesem Segment der Fall ist. Eine Ähnlichkeit besteht ebenfalls zwischen den
Dienstleistungen "Anfertigen von betriebswirtschaftlichen Analysen; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung" der jüngeren und "Beratung und Auskunft auf dem Gebiet der Telekommunikation" der älteren Marke, da auch technische Belange bei der betriebswirtschaftlichen Beratung eine maßgebliche Rolle
spielen können. Soweit Identität bzw. Ähnlichkeit der Dienstleistungen festgestellt
wurde, ist damit ein großer Abstand erforderlich.
2.2. Nicht identisch oder ähnlich zu Waren oder Dienstleistungen der Widersprechenden sind die von der prioritätsjüngeren Marke beanspruchten Dienstleistungen "Werbung; Büroarbeiten; Beschaffen, Sammeln, Aktualisieren, Auswerten,
Zusammenstellen und Liefern von Wirtschaftsinformationen und geschäftlichen
Informationen, auch unter Verwendung von Datenbanken; Marketing, Marktforschung und Marktanalyse; Unternehmensberatung" in Klasse 35. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen besteht für diese Dienstleistungen
daher nicht.
3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist normal. Für eine Schwächung oder Stärkung liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der zwischen den Marken einzuhaltende Abstand verändert sich dadurch nicht.
4. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es darauf an, wie die
Marke vom angesprochenen potentiellen Kunden, der nicht auf die verschiedenen
Einzelheiten achtet, als Ganzes wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR Int. 2004,
843 Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions; GRUR 2004, 783,
784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Auszugehen ist außerdem von
dem Grundsatz, dass sich der Verkehr bei einer aus Wortbestandteilen und
grafischen Elementen zusammengesetzten Marke in der Regel an den Wortelementen als der einfachsten Form der Benennung orientiert (vgl. BGH GRUR 2002,
167, 169 - Bit/Bud). Die Ähnlichkeit ist sodann anhand ihres klanglichen und
schriftbildlichen Eindrucks, sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln, wobei es für die
Annahme einer Verwechslungsgefahr in der Regel genügt, wenn die Zeichen in
einer Hinsicht ähnlich sind (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-
VIBOLEX/NEURO-FIBAFLEX; WRP 2003, 1436, 1438 - Kelly mwN).
4.1. Die Vergleichszeichen sind in klanglicher Hinsicht verwechselbar. Beide Zeichen weisen denselben Lautbestand und die gleiche Vokalfolge "e – a – e" auf.
Sie sind außerdem hinsichtlich Silbenanzahl und -gliederung, Sprechrhythmus und
Betonung identisch. Das Buchstabengefüge "-er-atel" der Vergleichszeichen
weicht lediglich im ersten und vierten Buchstaben voneinander ab, indem die beiden Buchstaben "S" und "V" miteinander vertauscht sind. Dass die vorhandenen
Unterschiede nicht zu einer signifikanten Veränderung des Klangbilds beitragen,
die zur Verneinung der Verwechslungsgefahr in rechtserheblichem Ausmaß führen könnte, ergibt sich aus folgendem:
4.1.1. Eine Ähnlichkeit zweier nicht identischer Wörter durch die bloße Vertauschung von Silben oder einzelnen Buchstaben wird im Markenrecht fachsprachlich
als "anagrammatische Klangrotation" bezeichnet. Das Vorliegen derselben führt in
ständiger Rechtsprechung zur Annahme einer Verwechslungsgefahr. Dabei handelt es sich um einen juristischen Fachbegriff ohne linguistische Entsprechung.
Der Begriff wird nämlich weder in der Phonetik noch in der Linguistik verwendet,
weil in den Sprachwissenschaften der Begriff "Klang" ungebräuchlich ist. Es wird
vielmehr von Phonen, das sind die kleinsten Elemente einer sprachlichen Äußerung, bzw. von Lauten und Phonemen, das sind die kleinsten bedeutungsunterscheidenden Einheiten eines Sprachsystems bzw. einer Sprache, gesprochen
(www.wikipedia.de). Die Phonetik untersucht dabei den Zusammenhang zwischen
sprachlicher Lautbildung und Sprachwahrnehmung, da es in der Linguistik um die
Beziehung zwischen den Lauten, die geäußert werden, und dem, was damit gemeint ist, geht, bzw. dem, was aus diesen Lauten entnommen werden kann, wenn
das Gemeinte zu verstehen ist (H. Tillmann/ Ph. Mansell, Phonetik, 1980, S. 124).
Von besonderer Bedeutung sind dabei Phoneme, da die Kognitionstheorie davon
ausgeht, dass Menschen Wörter lediglich anhand von Phonemen erkennen können (http://www.psych.uni-goettingen.de/fachgruppe/scripte/docs/allgzwei_kognition.
doc). Das bedeutet, dass das menschliche Gehirn darauf trainiert ist, Phoneme
möglichst genau zu erkennen, um den Bedeutungsinhalt einer sprachlichen Äußerung zu erfassen. Phone spielen in diesem Zusammenhang eine untergeordnete
Rolle, da eine sprachliche Äußerung mit identischer phonemischer aber unterschiedlicher phonologischer Zusammensetzung in der Regel richtig verstanden
wird. Linguistisch ist daher genauer zu differenzieren, ob eine phonemische oder
lediglich eine phonologische Ähnlichkeit vorliegt. Auf den markenrechtlichen Begriff der anagrammatischen Klangrotation hat diese linguistische Differenzierung
allerdings in rechtlicher Hinsicht keine Auswirkung, da es nicht ausschließlich um
das Erkennen phonologischer oder phonemischer Fehlleistungen geht, sondern
als zweite Komponente das undeutliche Erinnerungsbild des Verkehrs einzustellen
ist. Die Umstellung einzelner Silben oder Buchstaben, selbst bei eindeutiger phonemischer Zuordnung, schließt die Verwechslungsgefahr gerade deshalb nicht
aus, weil das Erinnerungsbild an das Gehörte undeutlich ist, da die Zeichen nicht
nebeneinander, sondern mit zeitlichem Abstand vernommen werden. Deshalb wird
eine Vertauschung vermutet und eine Korrektur vorgenommen (F. Albrecht,
Sprachwissenschaftliche Erkenntnisse im markenrechtlichen Registerverfahren,
1999, S. 73). Selbst wenn der Verkehr daher grundsätzlich einen Unterschied zwischen den Vergleichszeichen hört, verwischt sich dieser durch Zeitablauf im Erinnerungsbild (BGH GRUR 1993, 972, 974 - Sana/Schosana). Nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs ist deshalb den übereinstimmenden Merkmalen eine deutlichere Aufmerksamkeit als den Unterschieden zuzuwenden, so dass es mehr auf
die Gemeinsamkeiten und Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als
auf die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 1995, 50, 52 – Indorektal/Indohexal;
GRUR 2004, 783, 785 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
Mit "servatel" und "versatel" stehen sich damit zwei Buchstabenfolgen gegenüber,
bei denen lediglich zwei Frikative miteinander vertauscht sind. Infolge dieser
"Klangrotation" sind beide Zeichen hinsichtlich ihres komplexen Gesamteindrucks
zwar phonetisch grundsätzlich unterscheidbar, aber dennoch sehr ähnlich.
4.1.2. Die Gefahr einer klanglichen Verwechslung wird - trotz der Klangrotation –
auch nicht durch einen abweichenden Sinngehalt ausgeschlossen, wobei eine
Aufspaltung in einzelne Markenelemente ebenso wenig erfolgen kann wie sonst
beim Vergleich der Marken (BGH BlPMZ 2005, 200, 201 - il Padrone/il Portone;
BPatGE 36, 123 ff.
- babalu/BALUBA; PAVIS PROMA CD-Rom BPatG
25 W (pat) 85/98
- COLDARIN/Cordalin;
- elano/Aleno;
28 W (pat) 66/00 - VEGIMAX/Vegamix). Würde bereits ein Verhören dadurch vermieden, dass beiden Begriffen im entsprechenden Kontext spontan ein Sinngehalt
zugeordnet werden könnte, käme es gar nicht zu einer Korrektur einer vermuteten
Vertauschung, und somit nicht zu einer Verwechslungsgefahr. Dafür wäre allerdings erforderlich, dass sich der jeweilige begriffliche Inhalt der Wortbestandteile
jedermann sofort und ohne jeden Denkvorgang erschlösse, so dass bei den Verkehrskreisen infolge der spontanen Assoziation konkreter Bilder die Gefahr eines
klanglichen
"Verhörens" ausgeschlossen wird
(BGH GRUR 1992, 130
- BALL/Bally; GRUR 1995, 50 – Indorektal/Indohexal; MarkenR 2000, 130 - comptes/ComTel). Dies ist hier aber nicht der Fall. Selbst wenn die Zeichen einer
analysierenden Betrachtung unterzogen werden, kann kein unmittelbarer
begrifflicher Bedeutungsgehalt festgestellt werden. Ist die jeweils letzte Silbe
"TEL" als gängige Abkürzung für "Telefon" oder "Telekommunikation" anzusehen,
so stehen sich die Zeichenbestandteile "versa" einerseits und "serva" andererseits
gegenüber. Beide Begriffe verfügen aber über keinen - unmittelbar auf den ersten
Blick erkennbaren - Begriffsgehalt. "Serva" könnte als Begriff lateinischen Ursprungs aufgefasst werden (etwa zu "servare": behüten, beschützen oder zu
"servire": dienen), der dem deutschen Verbraucher beispielsweise aus den
Wörtern "Servus", "servieren" oder "Serviette" sowie aus englischen Lehnwörtern
wie
"Service"
(Bedienung, Kundendienst) bekannt
ist,
in
technischen
Zusammenhängen auch aus Zusammensetzungen wie "Servomotor" oder
"Servo(lenkung)" sowie dem englischen Lehnwort "Server" (Zentralrechner). Für
den Bestandteil "Versa" könnte seitens des Verkehrs in gleicher Weise ein
lateinischer Ursprung (zu "versare" bzw. "vertere": drehen, wenden) vermutet
werden, der diesem etwa aus den Begriffen "Version" und "versiert" (erfahren,
bewandert, gewitzt) oder den Fremdwörtern "versatil" (beweglich, gewandt,
wandlungsfähig) oder "vice versa" (umkehrt, wechselseitig) bekannt ist.
Der Verkehr erkennt in Wörtern toter Sprachen wie etwa Latein oder Altgriechisch,
aber auch in anderen Fremdsprachen wie Italienisch keinen Sinngehalt, es sei
denn, dass dieser Begriff als Ganzes oder in seinem Wortstamm in den allgemeinen deutschen Sprachschatz übergegangen ist oder auf dem entsprechenden
Gebiet als Fachsprache verwendet wird (BGH GRUR 1995, 825, 827 - TORRES;
BlPMZ 2005, 200, 201 - il Padrone/il Portone; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 8
Rn. 377). Lediglich für englischsprachige Begriffe wird dies in der Regel anders
beurteilt. Die Begriffe "serva" und "versa" sind nicht in den allgemeinen deutschen
Sprachschatz übergegangen, sondern weisen allenfalls Anklänge an bekannte
Wörter auf. Aufgrund des Vokals "-a" am Ende liegt es bei "serva" auch nicht
nahe, an die Aussprache [sз:və] des englischen Wortes "Server" zu denken, selbst
wenn es Fundstellen in Chatrooms gibt, wonach Internetuser dieses Wort – orthografisch falsch – "Serva" schreiben.
Ein eindeutiger Bedeutungsgehalt wird demzufolge von den zu berücksichtigenden Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Dienstleistungen nicht unmittelbar erkannt.
4.2. Die klangliche Verwechslungsgefahr tritt auch aufgrund der heute vorherrschenden visuell orientierten Produktvermarktung nicht in den Hintergrund.
(Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rn. 539). Das Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen der jüngeren Marke umfasst im wesentlichen Waren und
Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation und Datenverarbeitung.
Die Vergleichszeichen treten dem Verkehr daher auch schriftbildlich gegenüber.
An der Bedeutung der klanglichen Ähnlichkeit ist jedoch festzuhalten, da nach wie
vor auch eine telefonische oder mündliche Übermittlung in Betracht kommt und
das Außerachtlassen der Klangähnlichkeit bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr dem Markeninhaber einen Bereich des der Marke
zukommenden Schutzumfangs ungerechtfertigt entziehen würde
(BGH
GRUR 1999, 241, 244 - Lions). Da die hinreichende Übereinstimmung der Marken
in klanglicher Hinsicht für die Annahme der Verwechslungsgefahr ausreicht, kann
dahingestellt bleiben, inwieweit es schriftbildlich oder begrifflich ebenfalls zu
Überdeckungen kommt.
5. Unter Abwägung der einzelnen eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr
begründenden Faktoren ergibt sich daher, dass bei den identischen und ähnlichen
Waren und Dienstleistungen unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke der Abstand zwischen den Vergleichszeichen
nicht mehr ausreichend ist.
6. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG).
Grabrucker
Baumgärtner
Dr. Mittenberger-Huber
Hu