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BPatG Beschluss vom 23.04.2026 – 30 W (pat) 37/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230426B30Wpat37.23.0

Zitiert 6 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:230426B30Wpat37.23.0

betreffend die Marke 30 2019 211 780

hat der 30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat) des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. April 2026 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie der Richter Merzbach und Hammer

beschlossen:

1. Der Antrag der Markeninhaberin auf Aussetzung des Verfahrens wird

abgelehnt.

2. Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 04. April 2019 angemeldete und am 07. August 2019 in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register eingetragene Wortmarke 30 2019 211

780

vaira

beansprucht nach einer während des Beschwerdeverfahrens auf Antrag der

Markeninhaberin vom 27. Februar 2026 mit Wirkung vom selben Tag erfolgten

Teillöschung noch Schutz für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

„Klasse 09: Computersoftware zur Vermessung von Entfernungen,

Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von

Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und

Bauüberwachung; Computersoftware für die Bedarfsschätzung an

Ressourcen im Bausektor; Anwendungssoftware zur Vermessung von

Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und

Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für

Bausteuerung und Bauüberwachung; Planungssoftware

zur

Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur

Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen

und

-aufträgen,

für Bausteuerung

und Bauüberwachung;

Computersoftware zum Zusammenstellen von Positionierungsdaten

zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur

Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen

und

-aufträgen,

für Bausteuerung

und Bauüberwachung;

Kommunikationssoftware; Computersoftware zur Ermöglichung des

Datenabrufs;

Geschäftssoftware;

Zahlungssoftware;

Computersoftware zum Organisieren und Betrachten von digitalen

Bildern

und

Fotografien;

Büro-

und

Unternehmensanwendungssoftware; Computersoftware

für die

Datenverarbeitung; Computersoftware

zum

Erfassen

von

Positionierungsdaten zur Vermessung von Entfernungen, Flächen

und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von

Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und

Bauüberwachung; Prozesssteuerungssoftware zur Vermessung von

Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und

Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für

Bausteuerung und Bauüberwachung; Anwendungssoftware

für

drahtlose Geräte zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und

Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen

und

-prozessen

und

-aufträgen,

für Bausteuerung

und

Bauüberwachung; Computersoftware für das drahtlose Übermitteln

von Inhalten zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und

Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen

und

-prozessen

und

-aufträgen,

für Bausteuerung

und

Bauüberwachung; Computersoftware

zur Anwendung

von

Dokumentations- und Vermessungsarbeiten, Durchführung von

Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und

Bauüberwachung;

Computersoftware

für

globale

Positionierungssysteme [GPS] zur Vermessung von Entfernungen,

Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von

Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und

Bauüberwachung; Computersoftwareplattformen zur Vermessung von

Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und

Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für

Bausteuerung und Bauüberwachung; Workflowsoftware

zur

Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur

Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen

und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung; Computer-

Anwendungssoftware

für Mobiltelefone zur Vermessung von

Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und

Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für

Bausteuerung und Bauüberwachung; Webanwendungen zur

Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur

Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen

und

-aufträgen,

für Bausteuerung

und Bauüberwachung;

Datenverarbeitungssoftware

von

Vermessungs-

und

Dokumentationsartefakten und aus der Durchführung

von

Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und

Bauüberwachung;

Computeranwendungssoftware;

Bearbeitungssoftware von Vermessungsarbeiten, zur Dokumentation

und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen,

für Bausteuerung und Bauüberwachung; Web-Anwendungssoftware

zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur

Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen

und

-aufträgen,

für Bausteuerung

und Bauüberwachung;

Computerprogramme und

-software zur Bildverarbeitung auf

Mobiltelefonen zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und

Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen

und

-prozessen

und

-aufträgen,

für Bausteuerung

und

Bauüberwachung;

Vermessungssoftware;

Bürosoftware

zur

Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur

Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen

und

-aufträgen,

für Bausteuerung

und Bauüberwachung;

Workflowverwaltungssoftware; Computersoftware zum Verarbeiten

von Positionierungsdaten zur Vermessung von Entfernungen, Flächen

und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von

Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und

Bauüberwachung; Unternehmenssoftware zur Vermessung von

Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und

Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für

Bausteuerung und Bauüberwachung; Computersoftware, die das

Bereitstellen von Informationen über das Internet ermöglicht zur

Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur

Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen

und

-aufträgen,

für Bausteuerung

und Bauüberwachung;

Computersoftware zum Übermitteln von Positionierungsdaten zur

Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur

Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen

und

-aufträgen,

für Bausteuerung

und Bauüberwachung;

Computersoftwareplattformen zur Vermessung von Entfernungen,

Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von

Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und

Bauüberwachung; Computersoftware

zur Verbreitung

von

Positionierungsdaten

zur Vermessung, Dokumentation

und

Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für

Bausteuerung

und

Bauüberwachung;

Daten-

und

Bildverarbeitungssoftware

zur Anfertigung

von 3D-Modellen;

Anwendungssoftware

für mobile Geräte zur Vermessung von

Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und

Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für

Bausteuerung und Bauüberwachung; Computersoftware

zur

Datenverarbeitung

zur

Vermessung, Dokumentation

und

Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für

Bausteuerung und Bauüberwachung; Computersoftware für das

Dokumentenmanagement zur Vermessung von Entfernungen,

Flächen und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von

Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und

Bauüberwachung; Entscheidungsfindungssoftware zur Vermessung

von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur Dokumentation und

Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für

Bausteuerung und Bauüberwachung; Datenverarbeitungssoftware für

grafische Darstellungen zur Vermessung von Entfernungen, Flächen

und Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von

Arbeitsroutinen und -prozessen und -aufträgen, für Bausteuerung und

Bauüberwachung; Computersoftware

für die Verarbeitung von

digitalen Bildern zur Vermessung von Entfernungen, Flächen und

Volumen, zur Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen

und

-prozessen

und

-aufträgen,

für Bausteuerung

und

Bauüberwachung; Anwendungssoftware

für Mobiltelefone zur

Vermessung von Entfernungen, Flächen und Volumen, zur

Dokumentation und Durchführung von Arbeitsroutinen und -prozessen

und -aufträgen, für Bausteuerung und Bauüberwachung

Klasse 37: Beratung in Bezug auf die Installation, Wartung und

Reparatur von Computerhardware; Bereitstellung von Informationen

zu Reparatur oder Wartung von Stromgeneratoren; Bau-, Montage-

und Abbrucharbeiten; Bereitstellung von Informationen zu Reparatur

oder Wartung von Verpackungs- oder Einwickelmaschinen und -

geräten; Bereitstellung von Informationen zu Reparatur oder Wartung

von Tankstellenausrüstung; Bauleitung [Bauaufsicht]; Bereitstellung

von

Informationen

zu Reparatur

oder Wartung

von

Verkaufsautomaten; Bereitstellung von Informationen zu Reparatur

oder Wartung von Tabakverarbeitungsmaschinen

Klasse 42: Bauvermessung mittels

industrieller seilunterstützter

Zugangstechnik; Land- und Straßenvermessung; Technische

Landvermessungsdienste; Landvermessung“

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 6. September 2019 veröffentlicht wurde,

ist am 7. November 2019 Widerspruch erhoben worden aus der am 10. Dezember

2003 angemeldeten und am 13. April 2004 eingetragenen Wortmarke 30365246

AVIRA

die für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 38, 41, 42 und 45

Schutz beansprucht.

„Computerprogramme sowie deren Teile und Zubehör dafür, nämlich

Unterprogramme, Programmmodule, Programmgeneratoren, Hilfs- und

Schnittstellenprogramme; auf Datenträgern aufgezeichnete Daten; Sammeln

und Liefern von Nachrichten und Daten; Betrieb eines elektronischen

Informations- und Kommunikationssystems (soweit in Klasse 38 enthalten);

Dienstleistungen einer Datenbank, Erbringung von Dienstleistungen in

Verbindung mit Onlinediensten auch im Internet, nämlich Übermittlung von

Informationen aller Art; Erziehung, Ausbildung, Erstellung und Herausgabe

von Publikationen aller Art mittels aller Medien; Erstellen von Programmen für

die Datenverarbeitung; anwenderbezogene technische Beratung über den

Einsatz und die Anwendungsmöglichkeiten der Software, Installation und

Wartung der Software; Dienstleistungen eines Softwarehauses, nämlich

Planung, Design, Erstellung, Programmierung, Aktualisierung, Pflege und

Installation von Software, Systemanalyse und Anwendungsberatung in Bezug

auf Software sowie Beratung, Unterstützung und Durchführung der Festlegung

von Datenstrukturen

und

deren Änderung; Dienstleistungen

in

Zusammenhang mit dem Internet, nämlich Erstellung, Wartung und Pflege von

Programmen zur Nutzung im Internet und/oder zur Nutzung des Internets

sowie Beratung in Bezug auf Einsatz und Weiterentwicklung derartiger

Programme; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten und

Individuen“

Die Widersprechende hat den Widerspruch auf die angegriffenen Waren der Klasse

09 und die Dienstleistung „Beratung in Bezug auf die Installation, Wartung und

Reparatur von Computerhardware“ in Klasse 37 beschränkt.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09

hat mit Beschluss vom 29. März 2023 die angegriffene Marke auf den Widerspruch

teilweise gelöscht, und zwar für die Waren und Dienstleistungen, soweit sie durch

die Widersprechende angegriffen wurden, da zwischen der angegriffenen Marke

und der Widerspruchsmarke insoweit Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2

i.V.m. 42 Abs. 1, 2 Nr. 1 MarkenG bestehe.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke AVIRA sei als zumindest

durchschnittlich anzusehen. Zwar setze sich die Widerspruchsmarke aus „A“ für die

verneinende griechische Vorsilbe „un-“ bzw. „ohne“ und „vira“ als lateinischer Plural

von „virus“ zusammen. Allerdings werde ein Großteil der inländischen Bevölkerung

den beschreibenden Anklang auch aufgrund der Zusammenschreibung beider

Wörter nicht erkennen, da er der lateinischen Sprache nicht mächtig sei. Zudem sei

Vira sowohl ein weiblicher Vorname als auch ein (im Ausland) mehrfach

vorkommender Ortsname. Es sei bei der Bewertung der Kennzeichnungskraft in

Rechnung zu stellen, dass AVIRA unter den

im

Inland erhältlichen

Antivirenprogrammen nicht unbekannt sei. Zu Tatsachen, die die Annahme einer

erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit

rechtfertigen könnten, habe die Widersprechende nicht substantiiert vorgetragen.

Zwischen den im Tenor des angegriffenen Beschlusses genannten Waren und

Dienstleistungen der jüngeren Marke und den Waren und Dienstleistungen

„Computerprogramme sowie deren Teile und Zubehör dafür, nämlich

Unterprogramme, Programmmodule, Programmgeneratoren, Hilfs-

und

Schnittstellenprogramme“ (Klasse 9) und „Erstellen von Programmen für die

Datenverarbeitung“

(Klasse 42) der älteren Marke bestehe größtenteils

Produktidentität, zumindest aber hochgradige Ähnlichkeit, wobei mangels

Nichtbenutzungseinrede von der Registerlage auszugehen sei.

Die Waren der Widerspruchsmarke Klasse 9 „Computerprogramme sowie deren

Teile und Zubehör“ seien identisch mit den in dieser Klasse von der angegriffenen

Marke beanspruchten Computersoftware-Arten, da alle speziellen (Computer-)

Softwarearten „Computerprogramme“ seien. „Kodierte Karten für den Zugriff auf

Computersoftware“ sei ein Zubehörprodukt für Computerprogramme, so dass auch

insoweit Identität zwischen den Waren bestehe.

Bei der von der angegriffenen Marke beanspruchten Ware „Anwendungssoftware

für Mobiltelefone“ (Klasse 9) handele es sich um ein zu Computerprogrammen

zumindest hochgradig ähnliches Produkt. Beschaffenheit, regelmäßige betriebliche

Herkunft und Vertriebs- und Erbringungsart seien stark ähnlich bzw. gleichartig.

Programme auf mobilen und stationär betriebenen Endgeräten seien zudem

vielfach in ihrer Funktion aufeinander abgestimmt, so dass auch funktionelle

Zusammenhänge bestünden.

Die in Klasse 37 mit dem Widerspruch angegriffenen Dienstleistungen „Beratung in

Bezug auf die Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware“ sei

oftmals Teil der bei der Widerspruchsmarke geschützten „anwenderbezogenen

technischen Beratung über den Einsatz und die Anwendungsmöglichkeiten der

Software“. Der Anschaffung oder Konzeptionierung oder Erstellung von

Computersoftware gingen regelmäßig Beratungsleistungen zur Computerhardware

voraus, da zu klären sei, welche Wechselwirkungen eine neue Software in der

vorhandenen Hardwarelandschaft entfalten könne. Zudem würden Leistungen zur

Computersoftware und -hardware vielfach aus einer Hand angeboten.

Zwischen den Vergleichsmarken bestehe eine zumindest durchschnittliche

klangliche Ähnlichkeit. Sie unterschieden sich zwar am stärker beachteten

Wortanfang durch einen Vokal „a“ gegenüber einem klangschwachen Konsonanten

„v“, und die angegriffene Marke könne im Vergleich zur dreisilbigen Aussprache der

Widerspruchsmarke auch zweisilbig ausgesprochen werden (vai-ra), so dass sich

ein unterschiedlicher Sprech- und Betonungsrhythmus ergebe. Es sei jedoch davon

auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke wie

das Wort „Zaire“ dreisilbig aussprächen, so dass bei beiden Wörtern die Betonung

auf dem „i“ liege und auch der Rhythmus gleich sei.

Die

(denkbaren) klanglichen Abweichungen stellten kein ausreichendes

Gegengewicht zu den weitreichenden Annäherungen beider Wörter dar, die beide

aus denselben Buchstaben gebildet seien, die gleiche Folge klangtragender Vokale

(a-i-a) aufwiesen und beide auf „-ira“ endeten. Die Umstellung der ersten beiden

Buchstaben am Wortanfang (v-a bzw. a-v) stelle lediglich eine Klangrotation dar und

erzeuge nur einen geringen Abstand

zwischen den Lauten; der

Durchschnittsverbraucher könne sich daher bei flüchtiger Wahrnehmung – wenn

der erste Eindruck verblasst sei – nicht mehr an die genaue Reihenfolge dieser

Elemente erinnern. Nachdem die angesprochenen Verkehrskreise den beiden

Vergleichsmarken auch keine klare begriffliche Aussage entnehmen könnten, sei

eine klangliche Verwechslungsgefahr festzustellen.

Es bestehe zudem eine leicht unterdurchschnittliche visuelle Ähnlichkeit zwischen

den Vergleichsmarken, da sie in Wortlänge und Buchstaben übereinstimmen, wobei

lediglich die ersten beiden Buchstaben vertauscht seien und der Verkehr der

Schreibweise in Versalien bzw. Kleinbuchstaben als werbeübliches Stilmittel keine

große Aufmerksamkeit widme.

Im Ergebnis seien bei hochgradiger Produktähnlichkeit, durchschnittlicher

Markenähnlichkeit

und

durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarke Verwechslungen zu befürchten, weshalb die Löschung der

angegriffenen Marke für die von der Widerspruchsführerin angegriffenen Waren und

Dienstleistungen anzuordnen sei. Ob daneben auch der Löschungsgrund der

Verletzung des Sonderschutzes einer bekannten Marke gegeben sei, könne

dahinstehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

Zur Begründung

trägt sie vor, es bestehe keine Markenähnlichkeit. Die

Vergleichszeichen stimmten lediglich mit zwei Buchstaben am Wortende überein.

Die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben

„Avi“ bzw.

„Vai“ prägten die

Vergleichswörter sowohl schriftbildlich als auch phonetisch. Die Buchstaben „Vai“

der angegriffenen Marke würden als eine Silbe wie das Wort „Ei“ ausgesprochen.

Der Buchstabe „V“ agiere dabei als initialer Konsonant, der nach allgemeinen

Grundprinzipien der Silbenstruktur und Phonologie den Beginn der Silbe markiere,

während bei der Widerspruchsmarke bei der Silbe „Avi“ die Vokale „A“ und „i“ jeweils

als Vokalkern eine eigene Silbe bildeten.

Die Markeninhaberin habe u.a. auch einen YouTube-Kanal, auf dem sie seit Jahren

ihre Leistungen zur Marke vaira bewerbe und ihre App erläutere. In einem dort

eingestellten

Beitrag

(…)

sei

auch

zu hören, wie die Antragstellerin ihre Marke als „Vaira“ bestehend aus zwei Silben

([vaɪ̯ ɾa] bzw. [wai rah]) und damit deutlich abgrenzend zu „Avira“, bestehend aus 3

Silben ([a] [vi] [ɾa] bzw. [ah wie rah]) ausspreche und bewerbe. Die Antragstellerin

bewerbe ihr Produkt bzw. ihre Marke auch schon immer als [vaɪ̯ ɾa] bzw. [wai rah],

was nicht zuletzt auch der Beitrag vom 30. Oktober 2020 auf YouTube unter

belegt.

Eine

andere

Aussprache, so wie die Antragsgegnerin es vortrage, sei der Antragstellerin fern

und werde so auch nicht vom angesprochenen Verkehr verwendet.

Die

angesprochenen Verkehrskreise würden

zudem

aufgrund

des

Sicherheitsbewusstseins und des besonderen Erfordernisses an technischem

Verständnis

und Bewusstseins

bei Kaufentscheidungen

im Bereich

„Antivirensoftware“ eine erhöhte Aufmerksamkeit aufwenden, so dass dem

angesprochenen Verkehr die Unterschiede der beiden Vergleichszeichen deutlich

auffielen.

Der Verkehr erkenne in der Widerspruchsmarke zudem das geläufige Wort „Virus“,

so dass die Anlehnung in „AVIRA“ an dieses Wort prägender Bestandteil der Marke

sei wobei dem angesprochenen Verkehr die Widerspruchsmarke im Bereich

Antivirensoftware nicht unbekannt sei. Dieser Bestandteil fehle der angegriffen

Marke vaira sowohl bildlich als auch phonetisch vollständig.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2026 teilt die Markeninhaberin mit, dass sie beim

Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) sowohl einen Antrag auf Einschränkung

des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der angegriffenen Marke als auch

einen Antrag auf Löschung der Widerspruchsmarke 303 65 246 AVIRA wegen

Verfalls gestellt habe, und beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zur

Entscheidung des DPMA über den Antrag auf Verfallslöschung der

Widerspruchsmarke auszusetzen.

Die Markeninhaberin führt aus, dass sich die Beteiligten mit ihren angebotenen

Produkten unter AVIRA und vaira im Markt nicht begegneten. Soweit bekannt

vertreibe die Widersprechende unter der Marke AVIRA primär Antivirenprogramme

und Sicherheitslösungen, wie Antivirus (Echtzeitschutz vor Malware, Ransomware

und Spyware), VPN (Verschlüsselung der Internetverbindung), System Speedup

(Tools zur Bereinigung und Beschleunigung des PCs), Passwort-Manager (zum

sicheren Speichern von Zugangsdaten). Die Markeninhaberin vertreibe dagegen

unter Vaira eine Smartphone-App und Web-Anwendung für die Baustelle. Die App

nutze Augmented Reality und GPS/GNSS-Technologie, um automatisch ein

digitales Aufmaß (inkl. 3D-Daten) zu erstellen. Die App erfasse automatisch Daten

wie Ort, Zeit, verwende Bauteile (durch Scannen von Barcodes) und Fotos.

Zielgruppe seien vor allem Netzbetreiber, Stadtwerke, Bauunternehmen und

Baudienstleister.

Um etwaige Berührungspunkte mit der Widerspruchsmarke weiter auszuräumen

und

den

tatsächlichen

geschäftlichen

Fokus

der

Antragstellerin

(Vermessungstechnik und Bauprozesse) präziser abzubilden, habe die

Markeninhaberin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für die Klasse 09

entsprechend —

hochspezifisch

auf

den Bausektor

(Bausteuerung,

Bauüberwachung, Vermessung) – eingeschränkt.

Auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 5. Februar 2026 teilt die

Markeninhaberin mit, dass an dem Aussetzungsantrag festgehalten werde.

Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung über den

Verfallslöschungsantrag gegen die Widerspruchsmarke sei aus Gründen der

Prozessökonomie und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen geboten.

Das Verfallslöschungsverfahren sei erst Ende Januar 2025 eingeleitet worden, da

die Inhaberin der angegriffenen Marke zunächst eine außergerichtliche, gütliche

Einigung in Form einer Abgrenzungsvereinbarung versucht und zudem ihr Waren-

und Dienstleistungsverzeichnis auf den Bausektor eingeschränkt habe. Erst als die

Widersprechende sich jeglicher gütlichen Einigung verschlossen habe, habe die

Beschwerdeführerin als „ultima ratio“ den Verfallsantrag gestellt. Dies dürfte ihr nun

im Rahmen der Ermessensabwägung des Senats nicht zum Nachteil gereichen.

Zwischen den Vergleichszeichen vaira und AVIRA bestehe unstreitig keine

Zeichenidentität. Nach der Wechselwirkungslehre sinke die Gefahr von

Verwechslungen auf Null, wenn die beiderseitigen Waren auf eine maximale

Distanz zueinander gebracht würden. Die Markeninhaberin habe hierzu ihr eigenes

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis massiv auf den hochspezifischen Bereich

der Bauvermessung

eingeschränkt. Da

die Widersprechende

die

Widerspruchsmarke unstreitig primär für Antivirenprogramme und IT-Sicherheit

nutze, ziele der Verfallsantrag nun

folgerichtig darauf ab, das derzeit

registerrechtlich noch zu weit gefasste Warenverzeichnis bei AVIRA ebenfalls auf

den tatsächlichen Benutzungsumfang zu reduzieren. Gelinge der Verfallsantrag,

wovon aufgrund der fehlenden Benutzung der Marke AVIRA im Bausektor

auszugehen sei, stünden sich völlig wesensfremde Waren (Bauvermessung

einerseits und Antiviren-Software andererseits) gegenüber. Angesichts der ohnehin

fehlenden Zeichenidentität

führe diese

fehlende Warenähnlichkeit unter

Anwendung der Wechselwirkungslehre dann aber dazu, dass eine

Verwechslungsgefahr ausscheide. Die Markeninhaberin auf den Weg der

Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG zu verweisen, widerspreche vor

diesem Hintergrund dem Gebot der Prozessökonomie.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 29. März 2023 aufzuheben und den Widerspruch aus der

Marke 30365246 zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt aus, die Markenstelle habe in ihrer Entscheidung zutreffend die Löschung

der angegriffenen Marke für die vom Widerspruch erfassten Waren und

Dienstleistungen angeordnet, da zwischen den Marken Verwechslungsgefahr

bestehe.

Zwischen den gegenüberstehenden Zeichen bestehe schriftbildlich und klanglich

eine hochgradige Ähnlichkeit. Schriftbildlich seien die beiden Zeichen nahezu

identisch. Die Zeichen seien gleich lang und wiesen dieselben Buchstaben auf, die

zudem in den letzten drei Buchstaben auch in der Reihenfolge übereinstimmten.

Lediglich die ersten beiden Buchstaben „a“ und „v“ seien vertauscht. Die Schreibung

in Groß- bzw. Kleinbuchstaben sei unbeachtlich.

Auch klanglich seien die Vergleichszeichen hochgradig, mindestens jedoch

durchschnittlich ähnlich, da sie in allen fünf Buchstaben, der Vokalfolge und der

Endung

„-ira“ übereinstimmten. Wesentliche Verkehrskreise würden die

angegriffene Marke – wie von der Markenstelle dargelegt — dreisilbig und damit im

gleichen

Sprech-

und

Betonungsrhythmus

aussprechen.

Der

Durchschnittsabnehmer werde gerade bei den vorliegenden Kunstwörtern mit

unklarem Sinngehalt bei flüchtiger Wahrnehmung die geringfügigen Abweichungen

am Wortanfang nicht wahrnehmen und versuche, die früher gehörte Marke

wiederzuerkennen. Hierbei sei zu beachten, dass der Verkehr der

Widerspruchsmarke keine Bedeutung im Sinne von „Virus“ zumesse.

Die gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien – wie von der

Markenstelle festgestellt – identisch, jedenfalls hochgradig ähnlich. Sämtliche

gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen verfügten über einen

unmittelbaren Bezug zu Computerprogrammen und/oder Computersoftware sowie

softwarerelevante Produkte und Dienstleistungen in Bezug zu Computer-Hard- und

Software.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei von Haus aus zumindest

durchschnittlich. Das Zeichen AVIRA sei ein Kunstbegriff und für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend. Der Verkehr schließe aus dem

Zeichen nicht auf den Begriff „Virus“. Zudem sei selbst der Begriff „VIRUS“ für

Software der Klasse 9 sowohl als Unions- als auch als deutsche Marke geschützt.

Bei einer Gesamtabwägung bestehe aufgrund der Identität oder Ähnlichkeit der

gegenüberstehenden Zeichen und der betroffenen Waren und Dienstleistungen und

der zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für

das Publikum die Gefahr anzunehmen, die fraglichen Waren und Dienstleistungen

stammten aus demselben oder zumindest wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen.

Die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richteten sich dabei sowohl an den

Fachverkehr für Software und Hardware als auch an den privaten Endverbraucher.

Die Widersprechende wendet sich gegen den Aussetzungsantrag und verweist auf

die späte Stellung des Löschungsantrags. Die Markeninhaberin habe bereits mit

Einleitung des Widerspruchsverfahren im Jahr 2019 die Möglichkeit gehabt,

Löschungsantrag gegen die Widerspruchsmarke zu stellen. Sie habe zudem

lediglich im Juli 2023 und im August 2024 Einigungsvorschläge unterbreitet, die die

Widersprechende ohne jegliche Verhandlungen kategorisch zurückgewiesen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (A.). Bei dieser

Ausgangslage

liegen die Voraussetzungen

für eine Aussetzung des

Beschwerdeverfahrens nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO nicht

vor (B.).

A. Zwischen den Vergleichsmarken besteht im angegriffenen Umfang die Gefahr

von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Daher hat die

Markenstelle zu Recht die teilweise Löschung der angegriffenen Marke im

angegriffenen Umfang angeordnet (§ 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG). Die während des

Beschwerdeverfahrens

erfolgte

Einschränkung

des Waren-

und

Dienstleistungsverzeichnisses und Teillöschung der angegriffenen Marke führt zu

keinem anderen Ergebnis.

1. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität

oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson

[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –

OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;

GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA

DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden

Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –

Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken im angegriffenen

Umfang eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen.

2. Ausgehend von der maßgeblichen Registerlage können sich die

Vergleichszeichen auf identischen Waren und bei zumindest hochgradig ähnlichen

Dienstleistungen begegnen.

a. Eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese in

Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die

ihr Verhältnis zueinander

kennzeichnen –

insbesondere

ihrer Beschaffenheit,

ihrer

regelmäßigen

betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem

Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer

Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder

anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge

Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein

könnten, sie stammten aus denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken

gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Rn. 22 - 29 – Canon;

GRUR 2006, 582, Rn. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2001, 507, 508 –

EVIAN/REVIAN; GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2021, 724, 727,

Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdn. 58, 59

m. w. N.). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen

regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder

erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in

denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH GRUR 2014, 1101, Rn. 40 –

Gelbe Wörterbücher, mwN; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 – PEARL/PURE

PEARL). Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur

ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen und erhöhter

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke die Annahme einer

Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen von

vornherein ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 1998, 922, Rn. 22 –

Canon; BGH GRUR 2006, 941, Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2009, 484, Rn. 25 –

METROBUS; GRUR 2012, 1145, Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2015, 176, Rn. 17 –

ZOOM/ZOOM; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL).

Nach diesen Maßstäben begegnen sich die Vergleichszeichen vorliegend auf

identischen Waren und bei zumindest hochgradig ähnlichen Dienstleistungen.

b. Bei den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klasse 09

handelt es sich durchgängig — und auch nach der vorgenommenen Einschränkung

des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses — um Computersoftware bzw.

(Spezial-)Software für den Bausektor, die sich sämtlich unter den für die

Widerspruchsmarke

zu dieser Klasse

registrierten weiten Oberbegriff

„Computerprogramme

(…)“ subsumieren

lassen. Damit

ist Warenidentität

festzustellen.

c. Soweit die Markeninhaberin demgegenüber geltend macht, dass sich die

Beteiligten mit ihren angebotenen Produkten „im Markt nicht begegneten“, weil die

Widersprechende unter der Marke AVIRA primär Antivirenprogramme und

Sicherheitslösungen (wie Antivirus, VPN, System Speedup, Passwort-Manager)

anbiete, während die Markeninhaberin unter vaira dagegen eine Smartphone-App

und Web-Anwendung „für die Baustelle“ vertreibe, greift dies nicht durch. Denn für

die Beurteilung der Ähnlichkeit im Widerspruchsverfahren ist von den im Register

eingetragenen Waren und Dienstleistungen auszugehen, während Umstände der

tatsächlichen Markenbenutzung

irrelevant

sind

(vgl.

Hacker

in:

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 98 und 66 mwN). Das Argument der

Markeninhaberin, dass die Vergleichsmarken auf unterschiedlichen Märkten

eingesetzt würden, ist daher rechtlich unerheblich (vgl. etwa BGH GRUR 1999, 164,

165 — JOHN LOBB; BGH GRUR 2021, 724, 728, Rn. 42-43 — PEARL/PURE

PEARL; EuG GRUR Int 2004, 1020, 1022, Rn. 58 — M+M; Hacker, in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 98), und insbesondere auf Seiten der

Widerspruchsmarke ist nicht alleine von „Antivirenprogrammen“ und sonstigen IT-

Sicherheitslösungen, sondern wie dargelegt von dem weiten Warenoberbegriff

„Computerprogramme“ auszugehen (siehe im Übrigen, zu den mangelnden

Auswirkungen

des

von

der

Markeninhaberin

eingeleiteten

Verfallslöschungsverfahrens gegen die Widerspruchsmarke, unten, B.)

d. Auch die von der Markeninhaberin während des Beschwerdeverfahrens

vorgenommene Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

führt zu keiner anderen Bewertung.

aa. Zu dem Vortrag der Markeninhaberin, dass sie das Verzeichnis in Klasse 09

„hochspezifisch auf den Bausektor (Bausteuerung, Bauüberwachung, Vermessung)

eingeschränkt“ habe, ist zunächst anzumerken, dass die angegriffene Marke selbst

nach der erfolgten Teillöschung weiterhin einige weit gefasste Waren(ober)begriffe

wie „Computersoftware zur Ermöglichung des Datenabrufs“, „Büro

und

Unternehmensanwendungssoftware“,

„Computersoftware

für

die

Datenverarbeitung“, „Computeranwendungssoftware“ beansprucht, die keine

spezifische Beschränkung auf das Baugewerbe erkennen lassen.

bb. Aber auch bezüglich derjenigen (Computersoftware-)Waren der Klasse 09,

welche nach der erfolgten Teillöschung der angegriffenen Marke spezifisch auf den

Bausektor beschränkt sind, verbleibt es bei der Feststellung von Warenidentität.

Denn die nunmehr noch beanspruchte Spezialsoftware für den Bausektor („zur

Vermessung…, für Bausteuerung, und Bauüberwachung“ etc.) unterfällt weiterhin

dem von der Widerspruchsmarke registrierten Oberbegriff „Computerprogramme“

(vgl. BPatG 30 W (pat) 47/17 vom 3.9.2021 — PremiumSky/sky, juris Rn. 195). Dies

gilt auch nach der erfolgten Einschränkung des Verzeichnisses für sämtliche Waren

der Klasse 09. Bei sich gegenüberstehenden Registermarken ist aber von

Warenidentität nicht nur dann auszugehen, wenn sich die jeweils eingetragenen

Warenbegriffe vollständig decken. Identität liegt vielmehr auch vor, wenn und soweit

sich die Waren der jüngeren Marke — wie hier — unter einen breiten Oberbegriff

der älteren Marke subsumieren lassen oder wenn und soweit – umgekehrt – ein im

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der jüngeren Marke enthaltener Oberbegriff

auch speziellere Waren und Dienstleistungen der älteren Marke umfasst (vgl. BGH

GRUR 2008, 909, 910, Rn 14 – Pantogast; GRUR 2008, 905, 906, Rn. 13 –

Pantohexal; GRUR 2008, 903, Rn. 11 – SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 484, Rn.

45 — Metrobus; GRUR 2009, 1055 Rn. 64 — airds).

e. Die in Klasse 37 angegriffenen Dienstleistungen „Beratung in Bezug auf die

Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware“ sind zumindest

hochgradig ähnlich zu der für die Widerspruchsmarke registrierten Dienstleistung

„anwenderbezogene

technische Beratung über den Einsatz und die

Anwendungsmöglichkeiten der Software, Installation und Wartung der Software“.

Denn bei Hard- und Software handelt es sich um Waren, die aufeinander bezogen

und häufig aufeinander abgestimmt sind und sich also gegenseitig ergänzen

(BPatG, 30 W (pat) 198/03 – MECON, juris, Rn. 16), so dass auch die Beratung in

Bezug auf Hardware regelmäßig die Beratung bzgl. der zugehörigen Software

umfassen muss und es sich somit um komplementäre Dienstleistungen handelt.

Aufgrund dieser weitreichenden Überschneidungen kann eine zumindest

hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit nicht verneint werden.

f. Somit ist hinsichtlich der angegriffenen Waren der Klasse 09 Warenidentität und

in Bezug auf die in Klasse 37 angegriffenen Dienstleistungen eine hochgradige

Ähnlichkeit festzustellen.

2. Weiterhin verfügt die Widerspruchsmarke Avira von Haus aus über eine

durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Zwar verneint das aus dem Griechischen stammende Präfix „A-„ bzw. „a-“ in

Verbindung mit Adjektiven deren Bedeutung (z. B. apolitisch, atypisch; vgl.

duden.de – „a-“), und die Bezeichnung „Virus“ stellt im Deutschen auch eine

gängige Kurzform für „Computervirus“ dar (vgl. duden.de – „Virus“), zu deren

Abwehr sog. Antivirus-Programme eingesetzt werden. Die Widerspruchsmarke

Avira ist aber kein gängiges Kurzwort für „Antivirus“ (vgl. BGH GRUR 2013, 731,

Rn. 14 ff. — Kaleido) und auch als Anlehnung hieran jedenfalls nicht auf Anhieb und

ohne die Notwendigkeit gewisser Überlegungen erkennbar, sondern, aufgrund der

Verkürzung und zudem Endung auf den Vokal „a“, hinreichend (und deutlich stärker

als etwa „AntiVir“, vgl. hierzu BGH GRUR 2003, 963, 965 – AntiVir/AntiVirus)

verfremdet.

Der angesprochene Verkehr wird Avira daher in erster Linie als Phantasiezeichen

wahrnehmen, während sich ihm ein beschreibender Sinngehalt allenfalls im

Rahmen einer analysierenden Betrachtung über mehrere gedankliche

Zwischenschritte erschließt. Hierzu trägt auch bei, dass das Präfix „a-“ wie darlegt

primär die Bedeutung eines Adjektivs verneint, während die gängige

Sachbezeichnung „Antivirus“ das griechische Präfix „anti-“ mit der Bedeutung

„gegen“ (vgl. duden.de – „anti-“) nutzt. Da zudem keine Belege dafür ersichtlich sind,

dass Begriffe wie „aviral“ oder „Avira, Avirus“ im Verkehr als Fach- bzw.

Sachbezeichnungen für die Computervirenbekämpfung gebräuchlich sind und der

angesprochene Verkehr zudem eine zergliedernde Analyse ohnehin regelmäßig

nicht vornimmt, wird er die Widerspruchsmarke als betrieblichen Herkunftshinweis

auffassen.

Auf eine durch Verkehrsbekanntheit gesteigerte Kennzeichnungskraft hat sich die

Widersprechende nicht berufen. Hierauf kommt es auch nicht an, da auch bei

durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine unmittelbare

Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen nicht in Abrede gestellt

werden kann.

3. Die Ähnlichkeit der Vergleichszeichen ist als weit überdurchschnittlich zu

bewerten.

a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen

Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.

BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25

- pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 -

Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem

allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so

aufnimmt, wie sie

ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden

Betrachtungsweise

zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit

sich

gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und

Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen

Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH

GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE;

GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-

Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 -

METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 -

Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr

regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr.

vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 — BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114,

Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO § 9 Rdn. 280 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die

Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke

regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten

achtet (vgl. BGH in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).

b. Ausgehend von diesen Grundsätzen weisen die Vergleichsmarken in klanglicher

Hinsicht eine hochgradige Ähnlichkeit auf.

Denn die miteinander zu vergleichenden Markenwörter AVIRA und vaira stimmen,

bis auf die vertauschten ersten beiden Buchstaben am Wortanfang „a“/“A“ bzw.

„v“/“V“, vollkommen überein.

Die bloße Umstellung einzelner Markenbestandteile — vorliegend zudem:

lediglich zweier Einzelbuchstaben — vermag nach anerkannter Rechtsprechung

ein sicheres Auseinanderhalten der Marken regelmäßig nicht zu gewährleisten,

weil sich der Verkehr zwar an die einzelnen Elemente einer Kennzeichnung

erinnert, er sich aber – wenn der erste Eindruck verblasst ist — häufig nicht

mehr an deren Reihenfolge erinnern kann und er deshalb versucht ist, in einem

aus entsprechenden Teilen gebildeten, diese aber in anderer Reihenfolge

enthaltenden Wort die früher gehörte Marke wiederzuerkennen (vgl. zur sog.

„anagrammatischen Klangrotation“ etwa: PA BlPMZ 1990, 20 —

Sanodentin/Dentisano; BPatGE 6, 131 "— Pastipac/PAGELASTIC; Mitt 1980,

115, 116 — FIXIDENT/Dentofixin"; Mitt 1988, 154 — Gastropirenz/Pirenzgast";

BPatG 33 W (pat) 120/97 — E-DIN/DIN EN, juris; 29 W (pat) 190/03 – Serva

Tel/VERSATEL,

juris, Rn.

29; OLG München Mitt

1990,

105

VITAMED/MEDIVITAN; EuG PharmR 2010, 167, 169, Rn. 32 —

KidsVits/VITS4KIDS; EuG T-695/18

vom 20.11.2019, Rn. 46 —

fLORAMED/MEDIFLOR; siehe ferner Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn.

295 mwN).

Ausgehend hiervon — und soweit vorliegend in der angegriffenen Marke

gegenüber der Widerspruchsmarke zudem lediglich zwei Buchstaben vertauscht

sind, dies bei gleichbleibenden Buchstaben und identischer Buchstabenanzahl

sowie unveränderter Vokalfolge und identischem Betonungsrhythmus — kann

eine hochgradige Zeichenähnlichkeit nicht verneint werden, im Einzelnen:

aa. Entgegen dem Vorbringen der Markeninhaberin kommt es für den klanglichen

Zeichenvergleich nicht ausschließlich darauf an, in welcher Aussprachevariante die

Markeninhaberin die Marke vaira benutzt bzw. bewirbt. Vielmehr sind ausgehend

von der Registereintragung grundsätzlich alle Aussprachemöglichkeiten

einzubeziehen, die dem Sprachgefühl entsprechen und

im Bereich

wahrscheinlicher

Artikulation

durch

inländische

Verbraucher

liegen

(Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 301; BPatG, 30 W (pat) 502/17

Jooby/OBI, Rn. 35, juris). Unter Beachtung der allgemeinen Ausspracheregeln

kommt vorliegend, in Bezug auf die Buchstabenfolge „ai“ innerhalb von vaira,

sowohl eine zusammengezogene Aussprache als Diphtong [aɪ̯ ], als auch – wie die

Markenstelle, unter Bezugnahme auf das Wort „Zaire“ ([za-ˈiː-rə] bzw. [zaˈʔiːʁə]),

zutreffend ausgeführt hat — eine getrennte Aussprache „a-i“ in Betracht. Demnach

liegt nicht nur die zweisilbige Artikulation der angegriffenen Marke vaira als „vei-ra“

ˈ[vaɪ̯ raː], sondern auch die dreisilbige Artikulation als „va-i-ra“ [vaˈiːʁa] im Bereich

der wahrscheinlichen und naheliegenden Aussprache durch den inländischen

Verkehr.

bb. Unter Zugrundelegung einer

für die Beurteilung der

(klanglichen)

Zeichenähnlichkeit somit ebenfalls relevanten dreisilbigen Aussprache von vaira

wie „va-i-ra“ [vaˈiːʁa] unterscheiden sich beide Markenwörter im Klangbild dann

aber nur durch die vertauschten beiden Buchstaben am Wortanfang der

angegriffenen Marke. Zwar werden Unterschiede am Wortanfang im Allgemeinen

stärker beachtet als die übrigen Markenteile. Doch gilt dieser Grundsatz nicht

uneingeschränkt. Bei weitgehenden Übereinstimmungen im Übrigen kann eine

alleinige Abweichung am Wortanfang die Verwechslungsgefahr häufig nicht

ausschließen (vgl. m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 281). So liegt

der Fall auch hier. Die Vergleichszeichen vaira und AVIRA stimmen, bei dreisilbiger

Aussprache der angegriffenen Marke, im Klangbild bis auf die genannte

Abweichung am Wortanfang vollkommen überein, insbesondere in der das

Gesamtklangbild beider Markenwörter tragenden Vokalfolge „a-i-a“ wie auch im

Sprech- und Betonungsrhytmus.

cc. Gegenüber diesen weitreichenden Übereinstimmungen, auf die bei der Prüfung

der Zeichenähnlichkeit der zu vergleichenden Marken grundsätzlich mehr

abzuheben ist als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu

haften pflegen (vgl. BGH GRUR 1998, 924 Tz. 24 - salvent/Salventerol), stellt die

Abweichung der angegriffenen Marke trotz ihrer Stellung am Wortanfang kein

ausreichendes Gegengewicht dar, um ein sicheres Auseinanderhalten der

Markenwörter in klanglicher Hinsicht zu ermöglichen und den Gesamteindruck einer

hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit zu beseitigen, zumal sowohl der Buchstabe

„v“ als auch der Buchstabe „a“ in beiden Vergleichsmarken jeweils phonetisch gleich

ausgesprochen werden und die Vergleichsmarken in Silbenanzahl, Sprech- und

Betonungsrhythmus sowie angesichts identischer Vokalfolge "a-i-a" ein sehr

ähnliches Gesamtklangbild erzeugen.

dd. Dies gilt wie dargelegt umso mehr, als die Vergleichszeichen im Verkehr nicht

gleichzeitig nebeneinander aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund

eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int 1999, 734

Rn. 26 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2003,

1047 - Kellogg`s/Kelly`s) und der Verkehr sich bei flüchtiger Wahrnehmung eines

Wortes zwar dessen einzelne Elemente merkt, sich aber – wenn der erste

Eindruck verblasst ist – häufig nicht mehr an die genaue Reihenfolge erinnern

kann und deshalb versucht ist, in einem aus entsprechenden Teilen, aber in

einer anderen Reihenfolge gebildeten Wort die

früher gehörte Marke

wiederzuerkennen (BPatG, 32 W (pat) 263/03 –QUELLGOLD/Goldquell, Rn. 40;

BPatG, 29 W (pat) 47/16 –sportnord/NordSport, Rn. 41, juris).

Allein die Umstellung von Konsonanten (hier die Verschiebung des Buchstaben

„v“ von der zweiten Position der Widerspruchsmarke auf die erste Position in der

angegriffenen Marke) wirkt sich daher bei

identischer Vokalfolge,

Buchstabenzahl

und

identischem Sprech-

und Betonungsrhythmus

(anagrammatische Klangrotation) kaum differenzierend aus (BPatG, 30 W (pat)

550/11 – VINEA/NIVEA, juris Rn. 41; Hacker, in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a.

O., § 9, Rn. 295).

ee. Hinreichend deutliche, der Verwechslungsgefahr im relevanten Umfang

entgegenwirkende bzw. die hochgradige klangliche Ähnlichkeit reduzierende

begriffliche Unterschiede (vgl. Hacker, in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9,

Rn. 295 mwN) sind in den Vergleichszeichen nicht enthalten. Vielmehr stehen

sich Kunst- bzw. Phantasiewörter gegenüber, die so weder in der Umgangs-,

noch in der Fachsprache vorkommen. Dies gilt, wie zur Kennzeichnungskraft

dargelegt, für die Widerspruchsmarke, sowie ebenso für die angegriffene Marke,

die – wie die Markenstelle belegt hat — allenfalls eine Bedeutung als selten

vorkommender weiblicher Vorname oder als ein

im

Inland weitgehend

unbekanntes Wort aus dem Sanskrit (mit der Bedeutung „feindlich, rächerisch;

Feindschaft, Feindseligkeit, Streit; Hass, Rache; Mut, Tapferkeit; Feindeschar“) hat,

die den relevanten inländischen Verkehrskreisen aber in der Regel nicht geläufig

ist.

4. Ausgehend davon kann

in der Gesamtabwägung aller

für die

Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, unter Berücksichtigung der

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der weit

überdurchschnittlichen Ähnlichkeit der Kollisionszeichen, eine unmittelbare

Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aber nicht verneint werden,

soweit sich die Vergleichszeichen auf (noch) ähnlichen Waren und Dienstleistungen

begegnen. Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall, zumal (wie unter A. 2.

dargelegt) sogar Warenidentität bzw. eine jedenfalls hochgradige Ähnlichkeit der

beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen festzustellen ist.

5. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist daher zurückzuweisen.

B. Eine Aussetzung des beschwerdegegenständlichen Widerspruchsverfahrens

wegen Vorgreiflichkeit (§ 82 MarkenG iVm § 148 ZPO) des von der Markeninhaberin

gegen die Widerspruchsmarke gemäß §§ 49, 53 MarkenG eingeleiteten

Verfallsverfahren war nicht veranlasst.

Die Entscheidung über eine Aussetzung setzt Vorgreiflichkeit gemäß § 82 MarkenG

iVm § 148 Abs. 1 ZPO des anderen anhängigen Rechtsstreits voraus und steht

unter dieser Voraussetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Senats (vgl. BGH

GRUR 2015, 1201 Rn. 18 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BPatG 28 W (pat)

1/21 vom 11. Dezember 2024 — GLIT/Glit, juris, Rn. 31). Dabei sind das

Interesse der Widersprechenden an einer zeitnahen Entscheidung

im

Widerspruchsverfahren und das Interesse der Markeninhaberin an der Aussetzung

gegeneinander abzuwägen. Gegen eine Aussetzung kann

im Einzelfall

insbesondere sprechen, dass weder die Erfolgsaussichten noch die

voraussichtliche Dauer des Löschungsverfahrens absehbar sind. Nach der

Rechtsprechung ist ferner die Möglichkeit einer Eintragungsbewilligungsklage

gemäß § 44 MarkenG zu berücksichtigen (vgl. BPatG, GRUR 2023, 283, 285 –

kk/KK; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a. a. O., § 82 Rn. 60 m.w.N).

Vorliegend fehlt es bereits an einer Vorgreiflichkeit gemäß § 148 Abs. 1 ZPO des

von der Markeninhaberin beim DPMA gestellten Verfallslöschungsantrags gegen

die Widerspruchsmarke. Denn nach dem eigenen Vortrag der Markeninhaberin

benutzt die Widersprechende die Widerspruchsmarke AVIRA jedenfalls für

Antiviren-Software (und ggf. weitere

IT-Sicherheitslösungen), so dass die

Markeninhaberin mit dem Antrag vor dem DPMA ausdrücklich keine vollständige

Verfallslöschung, sondern vielmehr eine Einschränkung des nach ihrer Auffassung

zu weit gefassten Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke auf „diesen

tatsächlichen Benutzungsumfang“ anstrebt. Selbst wenn die Markeninhaberin aber

dieses Ziel erreichen und es

im Verfallslöschungsverfahren zu einer

entsprechenden Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der

Widerspruchsmarke

kommen

sollte, würde

dies

die

unmittelbare

Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den

Vergleichszeichen nicht beseitigen. Denn wie dargelegt kommen sich die

Vergleichszeichen

bei

durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarke und hochgradiger Zeichenähnlichkeit zu nahe, um eine

Verwechslungsgefahr auf bzw. bei

jedenfalls noch ähnlichen Waren und

Dienstleistungen auszuschließen. Selbst bei einer unterstellen Beschränkung der

Widerspruchsmarke auf u.a. „Anti-Viren-Software“ wäre aber weiterhin eine solche,

die Verwechslungsgefahr begründende Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit

gegeben. Denn auch dann stünden sich nicht – wie von der Markeninhaberin

behauptet – völlig wesensfremde bzw. unähnliche Waren und Dienstleistungen

(Software für den Bausektor (Bausteuerung, Bauüberwachung, Vermessung)

einerseits, Anti-Viren-Software andererseits) gegenüber. Vielmehr kommt IT-

Sicherheit auch im Bauwesen eine erhebliche Bedeutung zu, so dass die Bereiche

sachlich keinesfalls so weit von einander entfernt sind, dass in der Vorstellung

der angesprochenen Verkehrskreise eine scharfe Trennung zwischen den

Softwareherstellern gemacht würde (vgl. zur Warenähnlichkeit von Spezial-

Software-Produkten etwa BPatG 29 W

(pat) 62/98 vom 7. Oktober

1998 – MarIS/AMARIS, juris). Dies gilt umso mehr, als die Markeninhaberin selbst

nach der Einschränkung ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses weiterhin

Oberbegriffe wie „Computersoftware zur Ermöglichung des Datenabrufs“, „Büro

und

Unternehmensanwendungssoftware“,

„Computersoftware

für

die

Datenverarbeitung“, „Computeranwendungssoftware“ sowie die angegriffenen

Dienstleistungen „Beratung in Bezug auf die Installation, Wartung und Reparatur

von Computerhardware“ beansprucht, die keine spezifische Beschränkung auf das

Baugewerbe erkennen lassen.

Damit

fehlt es an den Voraussetzungen

für eine Aussetzung des

Widerspruchsverfahren nach § 148 Abs. 1 ZPO. Lediglich ergänzend und zur

Klarstellung merkt der Senat an, dass auch bei unterstellter Vorgreiflichkeit des

Verfallslöschungsverfahren vorliegend das Interesse der Widersprechenden an

einer zeitnahen Entscheidung im Widerspruchsverfahren überwogen hätte. Denn

die Markeninhaberin hat erst mit Schriftsatz vom 27. Januar 2026 – mithin mehr als

6 Jahre nach der Erhebung des Widerspruchs — mitgeteilt, dass sie ein

Verfallslöschungsverfahren gegen die Widerspruchsmarke erhoben habe, wobei

der Verfallsantrag laut Register am 6. März 2026 veröffentlicht wurde. Diese späte

Beantragung der Löschung der Widerspruchsmarke ist auch nicht durch etwaige

(erfolglose) Verhandlungen mit der Widersprechenden gerechtfertigt. Denn diese

hat – was die Markeninhaberin nicht in Abrede stellt – entsprechende einseitige

Vorschläge der Markeninhaberin stets kategorisch zurückgewiesen. Im Falle einer

derart

späten Einleitung des Verfallslöschungsverfahrens gegen die

Widerspruchsmarke fällt die im Rahmen von § 82 MarkenG iVm § 148 ZPO

gebotene Interessenabwägung aber zu Lasten der Markeninhaberin aus, der

zudem die Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG als Korrektiv der

sachlich beschränkten Prüfung im Widerspruchsverfahren zur Verfügung steht

(BPatG, GRUR 2023, 283, 285 – kk/kk).

Der Antrag der Markeninhaberin auf Aussetzung des Verfahrens war daher

abzulehnen.

C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der

gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für eine

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst

ersichtlich sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Meiser

Merzbach

Hammer