Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Urteil vom 11.05.2005 – 4 Ni 34/03

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 11. Mai 2005 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das deutsche Patent DE 195 13 573

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin

Schuster und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und

Dipl.-Ing. Univ. Höppler

für Recht erkannt:

1. Das deutsche Patent DE 195 13 573 wird im Umfang der Ansprüche 1 bis 8 für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 195 13 573

(Streitpatent), das am 19. April 1995 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft eine Einrichtung zum Aktivieren mindestens einer Funktionalität in einem Endgerät. Es umfasst 10 Ansprüche, von denen die Ansprüche 1 bis 8 angegriffen

sind. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

1. Einrichtung zum Aktivieren mindestens einer Funktionalität,

die in einem Endgerät eines Telekommunikationsnetzes,

vorzugsweise eines Mobilfunknetzes, implementiert ist und

über allgemein zugängliche standardisierte Dienste hinausgeht, wobei die Benutzung des Telekommunikationsnetzes

durch Informationen ermöglicht wird, die in einem Teilnehmer-Identifikations-Modul (SIM) gespeichert sind, dadurch

gekennzeichnet, dass die Funktionalität mittels des Teilnehmer-Identifikations-Moduls (5) aktivierbar ist.

Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift DE 195 13 573 C2 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu, noch

beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Druckschriften:

- WO 91/12698 A1 (E1),

- Firmendruckschrift: "Bedienungsanleitung MT 2000 Das Mobiltelefon" der Hagenuk GmbH in Kiel, Stand V.02 03/94 (E2),

- EP 0 614 302 A1 (E3),

- DE 295 01 453 U1 (E4).

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent DE 195 13 573 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 8 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag 1):

"1. Einrichtung zum Aktivieren mindestens einer Funktionalität,

die in einem Endgerät eines Telekommunikationsnetzes,

vorzugsweise eines Mobilfunknetzes, implementiert ist und

über allgemein zugängliche standardisierte Dienste hinausgeht, wobei die Benutzung des Telekommunikationsnetzes

durch Informationen ermöglicht wird, die in einem Teilnehmer-Identifikations-Modul (SIM) gespeichert sind, dadurch

gekennzeichnet, dass die Funktionalität mittels des Teilnehmer-Identifikations-Moduls (5) aktivierbar ist und dass

der auszuwertende Code mindestens ein Teil der zur Benutzung des Telekommunikationsnetzes erforderlichen Informationen ist.

Es folgen die Unteransprüche 2 bis 5 in unveränderter Form,

sowie die Ansprüche 7 bis 10 in angepasster Zählweise als

neue Unteransprüche 6 bis 9."

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche

folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag 2):

"1. Einrichtung zum Aktivieren mindestens einer Funktionalität,

die in einem Endgerät eines Telekommunikationsnetzes,

vorzugsweise eines Mobilfunknetzes, implementiert ist und

über allgemein zugängliche standardisierte Dienste hinausgeht, wobei die Benutzung des Telekommunikationsnetzes

durch Informationen ermöglicht wird, die in einem Teilnehmer-Identifikations-Modul (SIM) gespeichert sind, dadurch

gekennzeichnet, dass die Funktionalität mittels des Teilnehmer-Identifikations-Moduls (5) aktivierbar ist, dass Mittel

(3) zum Auswerten eines im Teilnehmer-Identifikations-Modul (5) gespeicherten Codes vorgesehen sind und dass die

Funktionalität aktiviert wird, wenn der ausgewertete Code

mit einem vorgegebenen Code übereinstimmt und dass der

auszuwertende Code mindestens ein Teil der zur Benutzung des Telekommunikationsnetzes erforderlichen Informationen ist.

Es folgen die Unteransprüche 2 bis 5 in unveränderter Form,

sowie die Ansprüche 7-10 in angepasster Zählweise als neue

Unteransprüche 6-9."

Nach Auffassung der Beklagten ist die Klage unzulässig, weil der Klageschriftsatz

nicht ordnungsgemäß unterschrieben und die Identität seines Verfassers nicht erkennbar sei. Im Übrigen hält sie den Gegenstand des Streitpatents zumindest im

hilfsweise verteidigten Umfang für patentfähig.

Entscheidungsgründe§

Die Klage führt - wie aus der Urteilsformel ersichtlich - zur Nichtigerklärung des

Streitpatents im beantragten Umfang.

I

Die Klage ist zulässig, denn die Schriftform ist gewahrt.

Als bestimmender Schriftsatz muss die Klageschrift eigenhändig unterschrieben

sein (§ 99 Abs 1 PatG iVm §§ 129, 130 ZPO). Die Unterschrift muss ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, einmaliger Schriftzug

mit individuellem Charakter sein, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt

und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt; lesbar muss der

Schriftzug nicht sein (vgl BGH NJW 1997, 33, 80). Diesen Anforderungen genügt

die Unterschrift unter dem Klageschriftsatz. Sie stellt sich als voller Schriftzug und

nicht nur als Paraphe dar.

Die Frage, ob die Schriftform deshalb nicht gewahrt wurde, weil im Zeitpunkt der

Erhebung der Klage die Autorenschaft nicht gesichert war

(vgl BGH

NJW 1997, 33, 80f) - zwei der Patentanwälte der die Klägerin vertretenden Kanzlei

tragen den Familiennamen Weisse - kann offen bleiben, denn ein Mangel wäre jedenfalls rechtzeitig geheilt worden. Der Schriftsatz der Klägerin vom 20. April 2005

trägt nämlich dieselbe Unterschrift wie der Klageschriftsatz, ergänzt um den Namensstempel "Jörg Weisse". Damit sind jegliche Zweifel an der Autorenschaft

ausgeräumt. Eine solche "Nachbesserung" ist zulässig (vgl Baumbach/Hartmann,

ZPO, 63. Aufl., § 129 Rn 25). Das beruht darauf, dass die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nicht fristgebunden ist. Daher ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzung der Schriftform grundsätzlich der Schluss

der mündlichen Verhandlung (vgl Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl, Rn 9 vor § 253;

Thomas/Putzo, ZPO, Vorbem. § 253, Rn 11 mwN).

II

Die Klage ist begründet. Der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 in

der erteilten Fassung ist gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik nicht

patentfähig, denn die Erfindung ist nicht neu (§ 22 Abs 1, Nr 1, § 21 Abs 1 Nr 1,

§ 3 PatG). Ein eigenständig patentfähiger Gehalt der Patentansprüche 2 bis 8 ist

nicht erkennbar.

Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte Patentanspruch 1 in den Fassungen

nach den Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigt.

1. Das Streitpatent betrifft eine Einrichtung zum Aktivieren mindestens einer Funktionalität, die in einem Endgerät eines Telekommunikationsnetzes, vorzugsweise

eines Mobilfunknetzes, implementiert ist und über allgemein zugängliche standardisierte Dienste hinausgeht, wobei die Benutzung des Telekommunikationsnetzes

durch Informationen ermöglicht wird, die in einem Teilnehmer-Identifikations-Modul (SIM) gespeichert sind. Nach der Patentbeschreibung sind standardisierte

Dienste und Funktionalitäten, die beispielsweise in einem Mobiltelefon eingebaut

sind, grundsätzlich allen Teilnehmern des Mobilfunknetzes zugänglich. Deshalb

sei es einem Netzbetreiber nicht möglich, seinen eigenen Teilnehmern besondere

in den Mobiltelefonen eingebaute Dienste, die über die standardisierten Dienste

hinausgehen, anzubieten, ohne auch den Teilnehmern anderer Netze diese besonderen Dienste zugänglich zu machen. Aufgabe der Erfindung ist es daher, ein

Aktivieren einer in einem Endgerät implizierten Funktionalität selektiv zu ermöglichen und dabei eine missbräuchliche Aktivierung zu verhindern. Diese Aufgabe

soll dadurch gelöst werden, dass die Funktionalität mittels des Teilnehmer-Identifikations-Moduls aktivierbar ist.

2. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beschreibt - nach Merkmalen gegliedert - eine

1. Einrichtung zum Aktivieren mindestens einer Funktionalität,

2. die in einem Endgerät eines Telekommunikationsnetzes, vorzugsweise

eines Mobilfunknetzes, implementiert ist und

3. über allgemein zugängliche standardisierte Dienste hinausgeht,

4. wobei die Benutzung des Telekommunikationsnetzes durch Informationen ermöglicht wird,

5. die in einem Teilnehmer-Identifikations-Modul (SIM) gespeichert sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

6. die Funktionalität mittels des Teilnehmer-Identifikations-Moduls (5) aktivierbar ist.

Die Gegenstände von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung und von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 umfassen jeweils den Gegenstand

des enger gefassten Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2.

Sein Gegenstand ist nicht neu:

3. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beschreibt eine

1. Einrichtung zum Aktivieren mindestens einer Funktionalität,

2. die in einem Endgerät eines Telekommunikationsnetzes, vorzugsweise

eines Mobilfunknetzes, implementiert ist und

3. über allgemein zugängliche standardisierte Dienste hinausgeht,

4. wobei die Benutzung des Telekommunikationsnetzes durch Informationen ermöglicht wird,

5. die in einem Teilnehmer-Identifikations-Modul (SIM) gespeichert sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

6. die Funktionalität mittels des Teilnehmer-Identifikations-Moduls (5) aktivierbar ist,

7. dass Mittel (3) zum Auswerten eines im Teilnehmer-Identifikations-Modul (5) gespeicherten Codes vorgesehen sind und

8. dass die Funktionalität aktiviert wird, wenn der ausgewertete Code mit einem vorgegebenen Code übereinstimmt und

9. dass der auszuwertende Code mindestens ein Teil der zur Benutzung

des Telekommunikationsnetzes erforderlichen Informationen ist.

a) Als Fachmann ist ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik

anzusehen mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Endgeräten

in Telekommunikationsnetzen und den dazu gehörigen Funktionalitäten.

b) Die Druckschrift E1, vgl Abstract, Figuren 1 bis 3, Seite 2 Zeile 3 bis Seite 4

Zeile 23, Seite 6 Zeile 20 bis Seite 9 Zeile 22, zeigt eine Einrichtung zum Aktivieren mindestens einer Funktionalität (Merkmal 1; insbes S 7 Z 36 bis S 8 Z 7), die

in einem Endgerät (Mobiltelefon) eines Telekommunikationsnetzes implementiert

ist (Merkmal 2; insbes S 6 Z 35 bis S 7 Z 12, S 7 Z 19-27, S 8 Z 16-24, S 9

Z 11-22), wobei die Benutzung des Telekommunikationsnetzes durch Informationen ermöglicht wird, die in einem Teilnehmer-Identifikations-Modul (SIM) gespeichert sind (Merkmale 4 und 5; insbes Fig 1 und 2, card 120 (SIM), S 3 Z 21-29,

S 6 Z 15 bis S 7 Z 18, S 8 Z 24-29).

Die in dem bekannten Endgerät implementierten Funktionalitäten gehen über allgemein zugängliche standardisierte Dienste hinaus (Merkmal 3; vgl insbes das

Sperren von vorbestimmten Rufnummern, S 7 Z 36 bis S 8 Z 10, S 8 Z 16-37, S 9

Z 19-22) und sind mittels des Teilnehmer-Identifikations-Moduls aktivierbar (Merkmal 6; durch Lesen des Inhalts des Speichers 133 des Teilnehmer-Identifikations-

Moduls 120, Fig 3, S 6 Z 27-37, S 7 Z 28 bis S 8 Z 7, S 8 Z 16-18, S 9 Z 11-22).

Des weiteren sind gemäß E1 Mittel zum Auswerten eines im Teilnehmer-Identifikations-Modul gespeicherten Codes vorgesehen und der auszuwertende Code ist

mindestens ein Teil der zur Benutzung des Telekommunikationsnetzes erforderlichen Informationen (Merkmale 7 und 9, S 6 Z 27 bis S 8 Z 18, insbes Inhalte des

Speichers 132 - subscriber validation code - und des Speichers 133). Nachdem

der auszuwertende Code mindestens ein Teil des zur Benutzung des Telekommunikationsnetzes erforderlichen Informationen ist (Speicher 132, S 7 Z 13-18), erkennt der Fachmann im Zusammenhang dieser Code-Auswertung aufgrund des

ihm zuzurechnenden Fachwissens ohne weiteres und selbstverständlich, dass die

(über allgemein zugängliche standardisierte Dienste hinausgehende) Funktionalität aktiviert wird, wenn der ausgewertete Code mit einem vorgegebenen Code

übereinstimmt (Merkmal 8; S 7 Z 31 bis S 8 Z 18; BGH GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung).

c) Der Vortrag der Beklagten, dass die Aktivierung der patentgemäßen Funktionalität ohne Zutun des Benutzers, allein mittels des Teilnehmer-Identifikations-Modul

erfolge, überzeugt nicht, weil auch bei der aus der Druckschrift E1 bekannten Einrichtung die Aktivierung ohne Zutun des Benutzers erfolgt, vgl Seite 7 Zeile 31 bis

Seite 8 Zeile 7. Letzteres gilt auch dann, wenn der zum Aktivieren der Funktionalität auszuwertende Code, der Aktivierung vorangehend, auf dem Teilnehmer-Identifikations-Modul abgespeichert worden sein mag.

Auch die Argumentation der Beklagten, die über allgemein zugängliche standardisierte Dienste hinausgehenden Funktionalitäten seien als "versteckte/schlafende"

Funktionen in dem Endgerät implementiert, vermag, sofern sie überhaupt eine

Stütze im Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 findet, nicht zu überzeugen, weil, wie oben unter Abschnitt 3.b) dargelegt, insbesondere die aus E1 bekannte Funktionalität des Sperrens von vorbestimmten Rufnummern ebenfalls im

Endgerät implementiert ist und erst mittels des Teilnehmer-Identifikations-Moduls

aktivierbar ist.

4. Die auf Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 lassen keinen eigenständig patentfähigen Gehalt erkennen. Auf den

substantiierten Angriff der Klägerin vermochte die Beklagte keine die Patentfähigkeit begründenden Merkmale zu benennen.

Entsprechendes gilt für die auf Patentanspruch 1 in den hilfsweise verteidigten

Fassungen rückbezogenen Unteransprüche (unabhängig davon, ob die Anpassung korrekt erfolgt ist).

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm

Winkler

Schuster

Dr. Hartung

Dr. Zehendner

Höppler

Be