Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.05.2005 – 33 W (pat) 105/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Mai 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 27 920
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
29. Januar 2003 aufgehoben und die Löschung der Marke
396 27 920 angeordnet.
G r ü n d e
I
Gegen die am 7. November 1996 erfolgte Eintragung der Wortmarke 396 27 920
für
MEGABOND
Klebstoffe für das gewerbliche Schuhhandwerk; lösemittelhaltige
Klebstoffe auf der Basis von Polychloropren für das gewerbliche
Schuhhandwerk; lösemittelhaltige Klebstoffe auf Basis von Polyurethanen für das gewerbliche Schuhhandwerk
(Warenverzeichnis in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung)
ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 3, 54 MarkenG Antrag auf Löschung gestellt worden.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Löschungsvorbescheides nach § 54 Abs. 2
MarkenG vom 28. November 2001 ist die angegriffene Marke mit Verfügung vom
20. November 2001
bereits
auf
die
K… GmbH
im
Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Übertragung umgeschrieben worden. Den-
noch ist im Löschungsvorbescheid im Feld "Inhaber: …" noch die vorherige Markeninhaberin,
die
"K1… GmbH & Co"
aufgeführt
worden.
Die Markeninhaberin hat mit am 26. Januar 2002 eingegangenem Schriftsatz dem
ihr am 5. Dezember 2001 zugestellten Löschungsantrag widersprochen. Dabei hat
sie in den Bertreff-Angaben hinter der Angabe "Inhaber: …" ebenfalls die vorherige Inhaberin der angegriffenen Marke genannt. Im weiteren Verlauf des Löschungsverfahrens vor der Markenabteilung haben die Beteiligten, teilweise auch
die Markenabteilung, in den Betreff-Angaben ihrer Bescheide und Eingaben weiterhin die ehemalige Inhaberin der angegriffenen Marke angegeben.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2003 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts den Löschungsantrag zurückgewiesen. Nach Auffassung
der Markenabteilung liegen keine Löschungsgründe im Sinne des § 50 Abs. 1
Nr. 3 MarkenG vor. Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG, insbesondere
das Fehlen jegliche Unterscheidungskraft oder ein Freihaltungsbedürfnis, ließen
sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Zwar unterliege die in der Marke
enthaltene Bezeichnung "MEGA" in Bezug auf Klebstoffe einem Freihaltebedürfnis, außerdem möge der englische Begriff "bond" eine Angabe zur Beschreibung
der Wirkung der eingetragenen Waren darstellen, bei einer Kombination schutzunfähiger Markenelemente richte sich die Beurteilung der markenrechtlichen
Schutzfähigkeit jedoch nach dem durch die Zusammenfügung bestimmten Gesamteindruck. Mit diesem vermittle die angegriffene Marke zwar einen in Richtung
"hervorragende Klebeverbindung, Haftwirkung" gehenden Sinngehalt, sie stelle
aber weder einen Fachbegriff auf dem Gebiet der gewerblichen Klebstoffe dar
noch entspreche sie auf diesem Gebiet dem üblichen Sprachgebrauch. Auch die
von der Anmelderin genannten Beispiele von Verwendungen der Wortkombination
"MEGABOND" belegten nichts anderes, da es sich, unabhängig vom fehlenden
Nachweis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der Marke, um markenmäßige Verwendungen handele. Vielmehr stelle die angegriffene Marke zwar ein
deutlich "sprechendes" Zeichen dar, sie verfüge jedoch noch über einen ausgeprägten Kunstwortcharakter, zumal das Grundwort "BOND" nicht die Waren selbst,
sondern nur das Resultat ihrer Anwendung bezeichne.
Soweit sich die Antragstellerin auf die Entscheidung des 29. Senats des Bundespatentgerichts vom 26. September 2001 (29 W (pat) 298/99) - SuperBond berufe,
sei der zeitliche Abstand der Entscheidung zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke ebenso zu berücksichtigen, wie der Umstand, dass bei der genannten Entscheidung keine indiziellen Wirkungen von Voreintragungen vergleichbarer Marken im Ausland zu berücksichtigen waren. Außerdem könne eine
unterschiedliche Bewertung der Markenbestandteile "super" und "Mega" gerechtfertigt sein, zumal der Zusatz "super" nach wie vor wesentlich häufiger und ungezwungener für Wortbildungen benutzt werde als "Mega". So habe die Markenabteilung auf dem betreffenden Warengebiet Begriffe wie "megaadhesive", "megaglues", "Megaklebkraft", "Megaklebstoff" oder "Megakleber" nicht ermitteln können, während die entsprechenden Pendants mit dem Wortanfang "Super-" in
großer Zahl vorgekommen seien. Dies korrespondiere auch mit der mehrfachen
Eintragung der Wortbildung "MEGABOND" in englischsprachigen Ländern. Umso
mehr erscheine es zweifelhaft, dass die Wortbildung bereits zum Eintragungszeitpunkt als Warenbeschreibung benötigt worden sei. Im übrigen sei der Grundsatz
zu berücksichtigen, dass verbleibende Zweifel bei der Feststellung einer zurückliegenden Verkehrsauffassung nicht zu Lasten des Markeninhabers gehen dürften.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Zur
Begründung verweist sie auf den o.g. Beschluss des 29. Senats zur Markenanmeldung "SuperBond" und ergänzend auf weitere, ebenfalls 1996 oder davor ergangene gerichtliche und neuere patentamtliche Zurückweisungsentscheidungen
zu Marken mit dem Bestandteil "Mega". Die von der Markenabteilung auch für das
Jahr der Eintragung vorgenommene Differenzierung zwischen den Bezeichnungen
"super" und "mega" sei im Hinblick auf die 1996 erlassene Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Marke "MEGA" mit den darin genannten Wortverbindungen
"Megahit", "Megastar" usw. befremdlich. Ergänzend legt die Antragstellerin Internet-Auszüge vor, in denen in Diskussionsforen der Ausdruck "Megakleber" und die
mit dem Wort "glue" (engl. "binden, Kleber") gebildete Wortkombination "Megaglue" nach ihrer Auffassung in beschreibender Weise benutzt werden.
Soweit die Markenabteilung die Auffassung vertreten habe, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Verwendungen von "MEGABOND" nur markenmäßige
Benutzungen darstellten, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, fehlerhaft eingetragene Marken seien rechtsbeständig. Im übrigen werde der Bestandteil "MEGABOND" innerhalb von Gesamtkombinationen wie "CRL LOCTITE ME-
GABOND", "SAS 300 MEGABOND" oder "MEGABOND 290" beschreibend benutzt, zumal Zahlen und Buchstaben auf dem Gebiet der Klebstoffe üblicherweise
als Marken eingetragen und benutzt würden.
Die Antragstellerin bestreitet, dass die angegriffene Marke, wie von der Markeninhaberin behauptet, seit acht Jahren benutzt werde und dass an ihr ein "wertvoller
Besitzstand" bestehe. Angesichts der Zeitspanne von der Eintragung bis zum Löschungsantrag wäre für die Antragstellerin auch nur ein Zeitraum von fünf Jahren
maßgeblich. Außerdem hätte die Löschung der angegriffenen Marke nicht zur
Folge, dass das Wort "MEGABOND", nicht mehr benutzt werden könne. Auch die
Angreifbarkeit einer eingetragenen Marke innerhalb einer Antragsfrist von 10 Jahren (§ 50 Abs. 2 MarkenG) spreche gegen die Berücksichtigung eines etwaigen
wertvollen Besitzstands.
Ebenso wenig sprächen Voreintragungen in anderen Ländern für die Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke. Dies entspreche auch europäischer Spruchpraxis.
Ergänzend verweist die Antragstellerin auf patentamtliche Zurückweisungsentscheidungen aus dem Bereich der Klebetechnik zu "Mega" (z.B. "Die Mega-
Strips", "MEGA-MONTAGE") und "Bond" (z.B. "Powerbond"; "MICROBOND") sowie auf - ihrer Auffassung nach - beschreibende "MEGA"-Wortverbindungen (z. B.
"UHU tape Mega-Strips"; "Pattex MEGA GRIP").
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht sich die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu eigen. Der Verweis
der Antragstellerin auf Entscheidungen zu Marken mit dem Bestandteil "Mega" sei
unerheblich, da solche Entscheidungen keine Präjudizwirkungen hätten und es
auch zahlreiche Marken mit "Mega" gebe, etwa die von der Antragstellerin verwendete Kennzeichnung "MEGAPEARLS" für perlenförmige Waschmittel. Die von
ihr angeführten Begriffe "MEGAKLEBER" und "MEGAGLUE", bei denen die Bestandteile "KLEBER" und "GLUE" direkte Angaben der Art der Ware seien, könnten aus den im angegriffenen Beschluss ausgeführten Erwägungen nicht mit
"MEGABOND" gleichgesetzt werden. Soweit der Senat den Beteiligten Unterlagen, insbesondere zum Bedeutungsgehalt des Begriffs "Mega", übersandt habe,
beträfen diese weitgehend literarische Erläuterungen aus der Zeit nach Eintragung
der angegriffenen Marke und könnten daher im Löschungsverfahren nicht herangezogen werden.
Das Wort "Bond" sei breiten deutschen Verkehrskreisen nicht bekannt, worauf
auch zahlreiche Markeneintragungen mit diesem Bestandteil hindeuteten. Es sei
erläuterungsbedürftig, zum Beispiel könne es als der Klebstoff von James Bond
aufgefasst werden. Es stelle auch keine unmittelbare Merkmalsbezeichnung der
Waren dar. Hierauf deuteten auch Voreintragungen wie etwa "Turbobond",
"TecBond" hin, während Zurückweisungsbeschlüsse keine einheitliche Tendenz
zeigten. Die von den Waren der angegriffenen Marke angesprochenen Verkehrskreise, nämlich Schuster bzw. Angehörige des Schuhhandwerks verfügten nicht
über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache, um den Bedeutungsgehalt
von "Bond" im Sinne von "Haftwirkung, Haftfestigkeit" zu verstehen. Belege über
eine beschreibende Verwendung dieses Wortes seien weder von der Antragstellerin noch von der Markenabteilung oder dem Senat für die Zeit vor der Eintragung
der angegriffenen Marke beigebracht worden. In Gesamtbezeichnungen wie der
von der Antragstellerin genannten "MEGABOND 333" könne "MEGABOND" auch
eine Zweitmarke sein. Soweit die Anmeldung der Marke "SuperBond" für Klebstoffe mit der Entscheidung des 29. Senats des Bundespatentgerichts vom
26. September 2001 (29 W (pat) 298/99) zurückgewiesen worden sei, liege möglicherweise ein Wandel der Verkehrsauffassung vor, der aber zum Zeitpunkt der
Eintragung der angegriffenen Marke im Jahr 1996 nicht festgestellt werden könne.
Da die Markeninhaberin die angegriffene Marke bereits seit fast acht Jahren benutze, liege ein wertvoller Besitzstand vor, der bei einer Löschung der Marke verloren ginge. Unter Berücksichtigung der Entscheidung BGH GRUR 2003, 628
- Klosterbrauerei könne ein schutzwürdiger Besitzstand nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit einer Löschung entgegenstehen. Die Marke werde massiv
beworben. Im Jahr 1999 seien … DM für die Dienste einer Werbeagentur
aufgewendet worden, was die Markeninhaberin mit Artikeln aus der Fachpresse
und Werbeanzeigen illustriert. Ergänzend verweist sie auf die bereits 1995 erfolgte
Voreintragung der Marke 395 38 054 - "MEGABOND" für Waren der Klasse 1,
unter anderem für Klebstoffe, für einen Dritten.
Der Senat hat den Beteiligten verschiedene Literatur- und Internetauszüge mit
Erläuterungen bzw. Verwendungen der Worte "Mega" und "Bond" in Alleinstellung
oder in Kombination mit weiteren Angaben sowie Beispiele aus der Rechtsprechung übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
1. Zunächst war festzustellen, dass die Markeninhaberin dem Löschungsantrag
rechtzeitig widersprochen hat. Hiergegen spricht nicht, dass der von Patentanwälten erklärte Widerspruch vom 25. Januar 2002 unter der in den Betreffzeilen
aufgeführten Angabe "Inhaber: …" fälschlich die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
eingetragene
"K1… GmbH & Co."
aufgeführt
hat.
Diese
Gesellschaft ist, unabhängig von der Frage, ob sie - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - zu diesem Zeitpunkt mit dieser Firma gar nicht mehr existierte, nicht als Widersprechende gegen den Löschungsantrag anzusehen. Vielmehr haben die erklärenden Anwälte erkennbar nur die im Löschungsvorbescheid
enthaltenen, insoweit falschen, Angaben so detailliert wie möglich übernommen.
Auf diese Weise wird nach der Lebenserfahrung am ehesten gewährleistet, dass
die Eingabe dem richtigen Verfahren zugeordnet und von der empfangenden Behörde als direkte Antwort auf den vorherigen Bescheid angesehen wird. Da das
Unterlassen eines Widerspruchs auf den Löschungsvorbescheid zum Verlust des
Schutzrechts geführt hätte, kann es der Markeninhaberin nicht entgegengehalten
werden, wenn sie den Widerspruch unter diesen Umständen in einem möglichst
weitem Umfang mit Angaben versehen hat, die dem Löschungsvorbescheid direkt
entsprechen.
2. Die Beschwerde und der Löschungsantrag sind begründet. Die angegriffene
Marke ist entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden. Das Schutzhindernis besteht auch bis heute fort (§ 50 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Der angegriffenen Marke fehlt bereits seit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Die Marke setzt sich erkennbar aus den beiden Bestandteilen "MEGA" und
"BOND" zusammen. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin war das Wort
"MEGA" bereits zum Eintragungszeitpunkt im November 1996 ein der werblichen
Steigerung dienendes Eigenschaftsversprechen. Es ist z.B. in Duden, Das große
Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Auflage, 1994, als Begriff erläutert worden,
mit dem in Substantiv-Bildungen etwas als "besonders, mächtig, hervorragend,
bedeutend (als Steigerung von Super-)" bezeichnet wird. Im Wörterbuch der Werbesprache, 1. Aufl., 1991, S. 144, ist es als "Eigenschaftsversprechen, Adjektiv,
super, ultra, großartig, meist für technische oder chemische Produkte, etwa für
überaus leistungsfähige Chips: Mega-Chips …" erläutert, wobei auch die weiteren
Eigenschaftsversprechen "megacool" und "megastark" als eigenständig erläuterte
Stichworte in das Nachschlagewerk mit aufgenommen worden sind. Mit inhaltlich
entsprechenden Erläuterungen hat der Senat den Begriff "MEGA" auch in weiteren Nachschlagewerken aus der Zeit vor oder um die Eintragung der angegriffenen Marke belegen können, sei es in Alleinstellung oder als vorangestellter Bestandteil einer Wortzusammensetzung, wie "Mega-Deal" o.Ä. (vgl. oberaffengeil
- Neues Lexikon der Jugendsprache, 1996, S. 94; Werbers Deutsch: Marketing-
Slang von A - Z, 1996, S. 37).
Darüber hinaus können entgegen der Ansicht der Markeninhaberin auch noch
Veröffentlichungen berücksichtigt werden, die innerhalb eines noch überschaubaren Zeitraums nach der Eintragung der angegriffenen Marke erschienen sind.
Denn hierbei ist die Zeitverzögerung zu berücksichtigen, die von der Feststellung
(einer bereits erfolgten oder zumindest erkennbaren) Entwicklung in der deutschen Sprache bis zur Veröffentlichung des Buches vergeht. Dies betrifft vor allem
die redaktionelle Vorbereitung, wie etwa die Vervollständigung und abschließende
Aufbereitung der Gesamtheit aller in das Nachschlagewerk aufzunehmenden Begriffe, einschließlich der Erarbeitung ihrer Erläuterungen, sowie die Prüfung und
Genehmigung durch den Verlag samt den dabei vorzunehmenden Korrekturen.
Daneben ist auch die technische Vorbereitung der Veröffentlichung eines Buches
zu berücksichtigen, wie etwa die Satzerstellung und Drucklegung. Daher können
auch die Erläuterungen des Wortes "MEGA" in Alles easy - Ein Wörterbuch des
Neudeutschen, 1997, und Strauch: Das Werbelexikon, 1997, ohne weiteres auch
noch für die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eintragung mit berücksichtigt werden.
Ergänzend sind die aufgrund tatsächlicher Feststellungen erlassenen Zurückweisungsentscheidungen verschiedener Senate des Bundespatentgerichts zu Wortverbindungen mit dem Bestandteil "MEGA" aus der Zeit um 1996 oder davor mit
einzubeziehen (24. Sen. v. 5.12.1995, 24 W (pat) 263/94 - "MEGA DRIVE; v.
7.9.1999, 24 W (pat) 188/99 - Mega Wave; 30. Sen. v. 6.2.1995, 30 W (pat)
276/93 - "MEGA-SPEED"; 27. Sen. v. 7.3.1995, 27 W (pat) 98/93 - MEGACHESS.
Dies gilt vor allem für den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1996
zur Markenanmeldung "MEGA" (GRUR 1996, 770), in dem verschiedene mit
"Mega" gebildete werblich-beschreibende Wortverbindungen zitiert worden sind,
die noch von der Vorinstanz, also deutlich vor der Entscheidung über die
Rechtsbeschwerde
im Jahr 1996, ermittelt wurden ("Megahit", "Megastar",
"Megaprojekt", "megastark").
Für den Senat bestehen daher keine Zweifel, dass es sich beim Wort "MEGA" bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke um eine im deutschen
Sprachraum verbreitete Angabe im Sinne von "besonders, mächtig, hervorragend"
gehandelt hat, die aufgrund ihrer vielfachen Verwendung in den "unterschiedlichsten Lebensbereichen" (vgl. BGH a.a.O.) praktisch jedermann geläufig war.
Der Senat geht weiter davon aus, dass auch der zweite Markenbestandteil, das
englische Wort "BOND" einem für die Frage der Unterscheidungskraft maßgeblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit seinem deutschen Bedeutungsgehalt "Haftfestigkeit, Haftwirkung, Bindung, kleben" bereits zum Eintragungszeitpunkt bekannt war. Dabei sind entsprechend der in der mündlichen Verhandlung eingeschränkten Fassung des Warenverzeichnisses nur die Produzenten, Händler und Abnehmer von auf das gewerbliche Schuhhandwerk spezialisierten Klebstoffen zu berücksichtigen. Gemäß der (allerdings bestrittenen) Behauptung der Markeninhaberin geht der Senat zu ihren Gunsten davon aus, dass
jedenfalls auf der Abnehmerseite im Bereich des gewerblichen Schuhhandwerks
im wesentlichen Handwerker oder mit ähnlichen Tätigkeiten betraute Arbeiter zu
berücksichtigen sind, die allenfalls über elementare Grundkenntnisse der englischen Sprache, zum Teil möglicherweise noch nicht einmal hierüber verfügen.
Von diesen Verkehrsteilnehmern kann nicht erwartet werden, dass ihnen das nicht
zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort "bond" allein aufgrund ihrer allgemeinen Sprach- bzw. Schulbildung bekannt ist.
Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass auch die o.g. Abnehmerkreise
solche englischen Begriffe kennen, die ihnen auf ihrem Fachgebiet in Form von
(gelesenen oder gehörten) Fachtexten oder Werbung zwangsläufig immer wieder
begegnen. Denn auch ein fremdsprachlich ungebildeter bzw. ungewandter Verkehrsteilnehmer erlernt erfahrungsgemäß zumindest solche Begriffe, die für sein
Fachgebiet von zentraler Bedeutung sind, denen er mit anderen Worten kaum
ausweichen kann. Dies kann durch fachliche Schulung, interessiertes oder notwendiges Nachfragen (zum Beispiel bei nicht oder schlecht übersetzten englischsprachigen Betriebsanleitungen) oder zufälliges "Aufschnappen" geschehen. Die
Markeninhaberin selbst gibt hierfür ein beredtes Beispiel ab, indem sie mit Schriftsatz vom 22. Juni 2004 als Anlage 2 eine Werbeanzeige für ihren Klebstoff "Megabond" in der Fachzeitschrift "Schuhwerk spezial" Ausgabe 10/96 vorgelegt hat,
in der es heißt:
"Dieser Klebstoff mit dem geheimnisvollen Namen "MEGA-BOND"
(von engl. to bond = kleben) ist das Ergebnis fortschrittlicher Entwicklungsarbeit …".
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass völlig ungebildete Kräfte, die zum Beispiel
als Aushilfskräfte oder Leiharbeiter allenfalls mit der Anwendung, nicht aber mit
der Bestellung von Spezialklebstoffen in Berührung kommen, nicht zu den maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Andererseits zählen zu den
Verkehrskreisen auch die Hersteller und Händler von Spezialklebstoffen sowie die
Einkäufer und in der Produktion beschäftigten leitenden Mitarbeiter von Schuhfabriken, von denen die Kenntnis des Wortes "bond" ohne weiteres erwartet werden
kann. Daher muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass dieses Wort dem
überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise in seiner Bedeutung
"Haftfestigkeit, Haftwirkung, Bindung, kleben" geläufig ist. Da es sich bei "bond" im
Gegensatz zu "Mega" nicht um eine Art Modewort sondern um einen festen englischen Sachbegriff handelt, können die oben genannten tatsächlichen Verhältnisse
auch schon für den Zeitpunkt der Eintragung 1996 zugrunde gelegt werden.
Die Kombination der beiden Markenbestandteile zu "MEGABOND" ist sprachüblich. Sie entspricht üblichen Steigerungsausdrücken, die im Englischen wie im
Deutschen gleich gebildet werden, wobei sich englische Ausdrücke z.T. identisch
in der deutschen Umgangssprache finden, z.B. "Superpower", "ultra speed", "megacool" usw. Wie beliebt Wortverbindungen mit dem vorangestellten Bestandteil
"Mega" gerade auch im Bereich der Klebstoffe sein können, zeigen z.B. die Werbung für einen Sekundenkleber (www.beamtime.de/c-30517/in…: "TOP SEKUN-
DENKLEBER - der MEGA Kleber bekannt aus TV - jetzt kaufen …") und ein Beitrag in einem Internet-Forum (www.pagenstecher.de/topic103411, Autoschadenteil-3.html: "… was weiß ich, mit mega Kleber oder so!"). Ergänzend ist auf die von
der Antragstellerin eingereichten Internetauszüge zu verweisen, in denen das
Wort "Megakleber" zwar häufig markenmäßig, teilweise aber auch erkennbar beschreibend verwendet wird (www.nickles.de/c/a/forum2-537324052.htm: "Lösungsmittel
bringt
bei
diesem Megakleber
nix";
http://db.utopia-fahrrad.de/UT_Mess.a4d?Nr=2702&Code=forum: "Wenn man bei der Federgabel den
Megakleber "KANGAROO" mal als "Auslieferbeschriftung" ansieht, ist …".
Die Sprachüblichkeit der Kombination aus dem vorangestellten Wort "Mega" und
dem nachgestellten Wort "Bond" wird im übrigen auch dadurch belegt, das das
Wort "Megabond" in der englischen Sprache offenbar tatsächlich, wenn auch im
Bereich des Haarersatzes, als Fachbegriff existiert (vgl. www.regrowth.com/hair_loss_treatments/nonsurgical_hair_replacement_system…:
"Nonsurgical Hair Replacement Terms
Terminology
Term
…
Definition
…
Megabond Another name for a bonding variation.
…").
Angesichts der Gesamtheit aller o.g., zumeist erst im Beschwerdeverfahren ermittelten, tatsächlichen Anhaltspunkte vermag der Senat nicht der Markenabteilung zu folgen, die zwar bereits einen Grenzfall, jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte für ein Schutzhindernis angenommen hat. Vielmehr stellt die angegriffene Marke "MEGABOND" sowohl zum Zeitpunkt der Eintragung als auch zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine werblich-beschreibende Angabe über
eine besondere, mächtige, hervorragende Haftwirkung dar. Bis auf die sprachlich
modischer wirkende Wortwahl unterscheidet sie sich damit nicht maßgeblich von
der Wortkombination "SuperBond", die für nahezu identische Waren Gegenstand
einer Zurückweisungsentscheidung des 29. Senats des Bundespatentgerichts war
(29. Sen. v. 26.9.2001, 29 W (pat) 298/99 - SuperBond). Dies gilt umso mehr, als
das Wort "Mega" teilweise als Synonym für "super" oder als Steigerung dieses
Wortes erläutert wird (vgl. Duden, a.a.O.; Wörterbuch der Werbesprache, a.a.O.;
vgl. a. Anglizismen-Wörterbuch, 2001, S. 895 mit Verweis auf "Super(-)"). Eine
Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung war und ist angesichts des im
Vordergrund stehenden rein werblichen und zugleich beschreibenden Gehalts der
angegriffenen Marke nicht erkennbar. Sie ist daher entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG eingetragen worden, wobei dieses Schutzhindernis bis heute fortbesteht.
Damit liegt ein Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG vor.
Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin steht der damit anzuordnenden
Löschung kein schutzwürdiger Besitzstand entgegen, der etwa nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen wäre. Der von der Markeninhaberin hierzu angeführten Entscheidung BGH GRUR 2003, 628 - Klosterbrauerei lässt
sich, jedenfalls für das registerrechtliche Antragslöschungsverfahren, nichts
Gegenteiliges entnehmen. In der genannten Entscheidung ging es um die Berechtigung einer Brauerei, die hervorgehobene Bezeichnung "Kloster Pilsner" auf Bierflaschenetiketten anbringen zu dürfen, obwohl ein Bezug zu einem Kloster nicht
(mehr) bestand. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht das Irreführungsverbot nach § 3 UWG (i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG) unter dem Vorbehalt des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, so dass ein Verbot auf Grund einer Interessenabwägung ausgeschlossen sein kann, wenn die Belange der Allgemeinheit bei
einer nur geringen Irreführungsgefahr nicht in erheblichem Maße und ernstlich in
Mitleidenschaft gezogen werden, während andererseits durch das Verbot ein
wertvoller Besitzstand an einer Individualkennzeichnung zerstört werden würde
(BGH a.a.O., 630 re. Sp.). Dementsprechend sah der Bundesgerichtshof für eine
seit über 150 Jahren unbeanstandet benutzte Bezeichnung bei einem im Wesentlichen auf das lokale und regionale Verbreitungsgebiet beschränkten Bierabsatz
keinen zureichenden Untersagungsgrund.
Für das registerrechtliche Löschungsverfahren hat der Gesetzgeber jedoch eigene
Regelungen vorgesehen, die neben weiteren Erwägungen auch den Besitzstand
differenziert (mit-)berücksichtigen. Je nach Art der Einleitung des Löschungsverfahrens (von Amts wegen oder auf Antrag) und des geltend gemachten Löschungsgrundes kann ein Löschungsverfahren nach § 50 MarkenG nur in bestimmten Grenzen durchgeführt werden, zu denen auch die Beachtung von Antragsfristen gehören. Im Fall der vorliegend beantragten Löschung auf Antrag
nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG wegen Eintragung entgegen § 8 MarkenG besteht eine Antragsfrist von 10 Jahren nach der Eintragung. In diese Regelung sind
erkennbar (auch) Erwägungen zum Besitzstand mit eingeflossen (vgl. Begründung
zum Markenrechtsreformgesetz, BlfPMZ 1994, Sonderheft, S. 90 li. Sp.: "Damit
wird neben der Verwirkung gegenüber älteren Rechten zusätzlich eine Unanfechtbarkeit aus absoluten Gründen eingeführt."). Zudem muss das Eintragungshindernis auch noch im Zeitpunkt der Löschungsentscheidung fortbestehen (§ 50 Abs. 2
MarkenG), so dass auch eine zwischenzeitliche Verkehrsdurchsetzung, die hier
allerdings nicht geltend oder gar glaubhaft gemacht worden ist, als besonderer
Fall eines Besitzstandes mit berücksichtigt werden kann. Insgesamt ist angesichts
der insoweit - gerade auch im Vergleich zum Warenzeichengesetz - differenzierten
Regelungen in § 50 Abs. 2 und 3 MarkenG kein Grund ersichtlich, ergänzend auf
wettbewerbsrechtliche Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit und zum Besitzstand
zurückzugreifen.
Nach alledem ist die Beschwerde begründet, so dass der angefochtene Beschluss
unter Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke aufzuheben war.
3. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen
der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl