Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 09.06.2005 – 17 W (pat) 51/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Juni 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 32 499.8-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin
Eder und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
"Verfahren zur graphischen Darstellung von Prozessen“
ist am 12. August 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung
DE 195 29 611 vom 11. August 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts durch Beschluss vom 10. Dezember 2002 zurückgewiesen. In den
Gründen ist ausgeführt, dass die Verfahren nach dem Patentanspruch 1 sowohl in
der Fassung nach dem Hauptantrag als auch dem Hilfsantrag nicht auf eine technische Erfindung iSd § 1 PatG gerichtet seien und die Vorrichtungen nach dem
Patentanspruch 11 gemäß Hauptantrag bzw nach dem Patentanspruch 8 gemäß
Hilfsantrag nicht neu seien.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag,
den angegriffenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06 F
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2002
aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
1) nach Hauptantrag mit Patentanspruch 1 vom 4. Oktober 2002,
Patentanspruch 11 vom 11. Juli 2001 sowie Patentansprüchen 2
bis 10, Beschreibung Seiten 1 bis 8 und Figuren 1 bis 3 jeweils
vom Anmeldetag;
2) nach Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 und 8, überreicht in
der Anhörung vom 10. Dezember 2002, daran anzupassende Ansprüche 5 bis 10 vom Anmeldetag sowie den übrigen Unterlagen
gemäß Hauptantrag;
3) nach Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1, 2 und 9 vom
6. Juni 2005 und den daran anzupassenden ursprünglichen
Ansprüchen 4 bis 9 sowie den übrigen Unterlagen gemäß
Hauptantrag.
Er regt weiter hilfsweise die Zurückverweisung an die Prüfungsstelle und weiter hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde
an.
Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 11 gemäß dem Hauptantrag lauten:
„1. Verfahren zur Darstellung von Prozessen mit zeitlichem Ablauf von Funktionen, die Aufbau- und Ablauffunktionen beinhalten,
unter Verwendung eines elektronischen Rechners und einer mit
diesem verbundenen Anzeigeeinheit, dadurch gekennzeichnet,
dass der elektronische Rechner automatisch und/oder über eine
Eingabeeinheit Prozessdaten empfängt und die Prozessdaten
derart verarbeitet, dass auf der Anzeigeeinheit die Aufbaufunktionen und die Ablauffunktionen in einem gemeinsamen Prozessbild
mit zeitlichem Ablauf dargestellt werden.“
„11. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem
der Ansprüche 1 bis 10, umfassend eine Anzeigeeinheit und einen
den Bildlauf steuernden elektronischen Rechner, dadurch gekennzeichnet, dass der elektronische Rechner automatisch
und/oder über eine Eingabeeinheit Prozessdaten empfängt und
dass der elektronische Rechner in Abhängigkeit der erfassten
Daten ein Prozessbild auf der Anzeigeeinheit darstellt, welches die
Aufbaufunktionen und die Ablauffunktionen des Prozesses mit
zeitlichem und sachlich-logischem Ablauf zeigt.“
Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 8 gemäß dem ersten Hilfsantrag lauten:
„1. Verfahren zur Darstellung von Prozessen mit zeitlichem Ablauf von Funktionen, die Aufbau- und Ablauffunktionen beinhalten,
unter Verwendung eines elektronischen Rechners und einer mit
diesem verbundenen Anzeigeeinheit, wobei in einer Datenbank
Daten von Funktionen, Tätigkeiten und Informationen von Prozessbeteiligten gespeichert oder speicherbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass zur Darstellung eines Prozessbildes vom
Rechner in diesen eingegebene oder in der Datenbank gespeicherte Daten von Funktionen, Tätigkeiten und Informationen von
Prozessbeteiligten unter logischer Verknüpfung verarbeitet werden, indem für jeden Prozessbeteiligten ein flächiger, waagerecht
verlaufender Zeitgraph erstellt und die Zeitgraphen mit gegenseitigem Abstand untereinander auf der graphischen Oberfläche der
Anzeigeeinheit dargestellt werden, die Tätigkeiten der Prozessbeteiligten als Kästchen dargestellt und in zeitlich logischer Ablauffolge der Tätigkeiten auf dem jeweiligen Zeitgraph angeordnet
werden, und Informationen, die zwischen den Prozessbeteiligten
ausgetauscht werden, durch senkrechte Graphen zwischen den
auf den Zeitgraphen angeordneten Kästchen erstellt und auf der
graphischen Oberfläche der Anzeigeeinheit dargestellt werden.“
„8. Vorrichtung zur Darstellung von Prozessen mit zeitlichem
Ablauf von Funktionen, die Aufbau- und Ablauffunktionen beinhalten, bestehend aus einem elektronischen Rechner und einer
mit diesem verbundenen Anzeigeeinheit, wobei in einer Datenbank Daten von Funktionen, Tätigkeiten und Informationen von
Prozessbeteiligten gespeichert oder speicherbar sind, dadurch
gekennzeichnet, dass zur Darstellung eines Prozessbildes vom
Rechner in diesen eingegebene oder in der Datenbank gespeicherte Daten von Funktionen, Tätigkeiten und Informationen von
Prozessbeteiligten unter logischer Verknüpfung verarbeitbar sind,
indem für jeden Prozessbeteiligten ein flächiger, waagerecht verlaufender Zeitgraph erstellbar und die Zeitgraphen mit gegenseitigem Abstand untereinander auf der graphischen Oberfläche der
Anzeigeeinheit darstellbar sind, die Tätigkeiten der Prozessbeteiligten als Kästchen darstellbar und in zeitlich logischer Ablauffolge
der Tätigkeiten auf dem jeweiligen Zeitgraph anordnerbar, und
Informationen, die zwischen den Prozessbeteiligten ausgetauscht
werden, durch senkrechte Graphen zwischen den auf den Zeitgraphen angeordneten Kästchen erstellbar und auf der graphischen Oberfläche der Anzeigeeinheit darstellbar sind.“
Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 9 gemäß dem zweiten Hilfsantrag lauten:
„1. Verfahren zur graphischen Darstellung von Prozessen mit
zeitlichem Ablauf von Funktionen, die Aufbau- und Ablauffunktionen beinhalten, dadurch gekennzeichnet, dass auf einem einem
Computer zugeordneten beschreibbaren Bildschirm grafische
Oberflächen erzeugt werden, mit denen die Aufbaufunktionen und
die Ablauffunktionen als erste Sicht in einem gemeinsamen Prozessbild mit zeitlichem Ablauf dargestellt werden, indem für die
Prozessbeteiligten (FB1-FB5) Zeitgraphen (2) abgebildet werden
und den Zeitgraphen (2-6) Kästchen (a1-a4, b1-b2, c1-c2, d1-d4,
e1-e2, 7) zur Aufnahme der Angaben über Funktionen, Tätigkeiten
und Informationen zugeordnet werden, wobei die Zeitgraphen (2-
6) flächenhaft ausgebildet werden, die eine Funktion oder Tätigkeit
beinhaltenden Kästchen (a1ff, b1ff, c1ff, d1ff, e1ff) in den Flächen
der Zeitgraphen (2-6) angeordnet werden und die einen Informationsfluss beinhaltenden Kästchen (7) zwischen den Zeitgraphen
angeordnet werden, wobei den Kästchen (a1-a4, b1-b2, c1-c2, d1d4, e1-e2, 7) Daten hinterlegt und in Speichern abgelegt und abrufbar sind, welche einen internen Wissens- und Erfahrungsschatz
bilden und welche bei der Analyse neuer Kernprozesse und bei
neuen Randedingungen ergänzt werden, und diese in Speichern
abgelegten und abrufbaren Daten mittels Hardware oder Software
aufbereitet und mit Kenndaten versehen und verknüpft werden,
zuerst in kleiner Kernmenge für die erste Sicht abgerufen und zur
Erzeugung unterschiedlicher weiterer Sichten bei Bedarf durch
weitere für die jeweilige Sicht aufbereitete Daten ergänzt werden.“
„9. Vorrichtung zur Darstellung von Prozessen mit zeitlichem
Ablauf von Funktionen, die Aufbau- und Ablauffunktionen beinhalten, bestehend aus einem Computer mit einem Speicher und
mit einem dem Computer zugeordneten beschreibbaren Bildschirm, dadurch gekennzeichnet, dass mittels eines Steuerprogramms grafische Oberflächen erzeugt sind, mit denen die Aufbaufunktionen und die Ablauffunktionen als erste Sicht in einem
gemeinsamen Prozessbild mit zeitlichem Ablauf dargestellt werden, indem für die Prozessbeteiligten (FB1-FB5) Zeitgraphen (2)
abgebildet sind und den Zeitgraphen (2-6) Kästchen (a1-a4, b1b2, c1-c2, d1-d4, e1-e2, 7) zur Aufnahme der Angaben über
Funktionen, Tätigkeiten und Informationen zugeordnet sind, wobei
die Zeitgraphen (2-6) flächenhaft ausgebildet sind, die eine Funktion oder Tätigkeit beinhaltenden Kästchen (a1ff, b1ff, c1ff, d1ff,
e1ff) in den Flächen der Zeitgraphen (2-6) angeordnet werden und
die einen Informationsfluss beinhaltenden Kästchen (7) zwischen
den Zeitgraphen angeordnet sind, wobei den Kästchen (a1-a4, b1b2, c1-c2, d1-d4, e1-e2, 7) Daten hinterlegt und in Speichern abgelegt und abrufbar sind, welche einen internen Wissens- und Erfahrungsschatz bilden und welche bei der Analyse neuer Kernprozesse und bei neuen Randbedingungen ergänzbar sind, und diese
im Speicher abgelegten und abrufbaren Daten mittels Hardware
oder Software aufbereitet und mit Kenndaten versehen und verknüpft sind, zuerst in kleiner Kernmenge für die erste Sicht abrufbar und zur Erzeugung unterschiedlicher weiterer Sichten bei Bedarf durch weitere für die jeweilige Sicht aufbereitete Daten ergänzbar sind.“
Hinsichtlich der weiteren Ansprüche wird auf die Akten verwiesen.
Der Anmelder hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sich die Anmeldung mit der Analyse von komplexen Prozessen befasse. Es werde eine grafische
Darstellung vorgeschlagen, aus der sowohl der strukturelle Aufbau als auch der
zeitliche Ablauf von komplexen Prozessen weitgehend selbsterklärend ersichtlich
sei. Die Darstellung werde zur Optimierung von Prozessen verwendet und bilde
die Grundlage für die Schaffung von "Work flow"- Systemen oder integrierten Management Systemen. Sie könne sowohl für technische Systeme, bspw den Produktionsprozess eines Schiffes, als auch für geschäftliche Abläufe, bspw das Gesundheitsmanagement in einer Klinik verwendet werden. Von besonderem Vorteil
für die Analyse der Prozesse sei dabei, dass eine Änderung der Prozessdaten
automatisch eine Änderung der Darstellung auf der Anzeigeeinheit bewirke. Zur
Fassung der Patentansprüche nach dem ersten Hilfsantrag hat der Anmelder erläutert, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme eines Rechners mit einer Datenbank ausgeführt werde. Es werde aber nicht Schutz für eine bestimmte Software
beansprucht, sondern für die besondere Art der Darstellung der Prozesse. In der
Fassung nach dem zweiten Hilfsantrag sei ergänzt, dass die Darstellung über
mehrere Detaillierungsebenen verfügen könne. Auf diese Weise könne erst eine
kleine Kernmenge dargestellt werden, die bei Bedarf beliebig verfeinert werden
könne.
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der Erteilung eines Patents mit den Unterlagen gemäß dem Hauptantrag steht schon entgegen, dass die dort beanspruchten Gegenstände über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus gehen (§21 Abs 1 Nr 4 PatG). Die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche nach dem erstem und zweitem Hilfsantrag haben keine auf technischem Gebiet liegende Erfindung zum Gegenstand, sondern betreffen die Wiedergabe von Informationen und sind daher dem Patentschutz nicht zugänglich (§ 1
Abs 3 und 4 PatG nF; bisher – gleichlautend - § 1 Abs. 2 und 3 PatG aF).
1.
Zum Hauptantrag:
In dem Verfahren zur Darstellung von Prozessen nach dem Anspruch 1 und der
Vorrichtung nach dem Anspruch 11 ist als ein Merkmal genannt, dass der elektronische Rechner die auf der Anzeigeeinheit darzustellenden Prozessdaten "automatisch und/oder über eine Eingabeeinheit" empfängt.
Die von dieser Formulierung eingeschlossene Variante des automatischen Empfangs der darzustellenden Prozessdaten, die eine selbsttätige Änderung der Darstellung der Prozessdaten auf der Anzeigeeinheit zur Folge hätte, findet jedoch
weder in den prioritätsbegründenden noch in den mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen eine Stütze. In den prioritätsbegründenden Unterlagen werden
verschiedene Darstellungsmöglichkeiten für Prozessdaten erörtert, ohne dass etwas zur Herkunft der darzustellenden Daten gesagt würde. In den mit der vorliegenden Anmeldung eingereichten Unterlagen findet sich lediglich in Anspruch 8
ein Hinweis auf die Herkunft der darzustellenden Prozessdaten. Danach sind "die
den Kästchen zugeordneten Daten gespeichert und/oder speicherbar" und "für
den Prozessablauf bereits gespeicherte Daten darstellbar und oder veränderbar
und/oder neu gewonnene Daten speicherbar". Aus diesen Angaben entnimmt der
Fachmann für Prozesstechnik nur, dass die auf der Anzeigeeinheit darzustellenden Prozessdaten gespeichert werden, was ihn im Kontext mit den übrigen Unterlagen zwar auf eine Eingabe der Prozessdaten über eine Eingabeeinheit wie
eine Tastatur schließen lassen mag, keinesfalls aber, wie der Anmelder meint, auf
einen automatischen Empfang der aktuellen Prozessdaten.
Der Antrag auf Erteilung eines Patents mit den Unterlagen gemäß Hauptantrag
war schon aufgrund dieses Mangels zurückzuweisen.
2.
Zum ersten Hilfsantrag:
Der Patentanspruch 1 in dieser Fassung bezieht sich auf ein Verfahren zur Darstellung von Prozessen mit zeitlichem Ablauf von Funktionen, die Aufbau- und Ablauffunktionen beinhalten und unter Einsatz eines elektronischen Rechners auf
einer Anzeigeeinheit angezeigt werden. Die anzuzeigenden Daten von Funktionen, Tätigkeiten und andere Informationen der Prozessbeteiligten sollen dabei in
einer Datenbank gespeichert sein.
Nach der auf S 1, Abs 2 der Beschreibung angegebenen Aufgabe soll ein solches
Verfahren so verbessert werden, dass eine Analyse des dargestellten Prozesses
schneller und übersichtlicher erreicht werden kann.
Hierzu schlägt der Anspruch eine bestimmte Art der Darstellung des Prozessbildes vor. Für jeden Prozessbeteiligten soll auf der Anzeigeeinheit ein waagrecht
verlaufender Zeitgraph abgebildet werden, auf dem die Tätigkeiten des Beteiligten
als Kästchen dargestellt und in zeitlich logischer Abfolge angeordnet sein sollen.
Die Zeitgraphen der Beteiligten sollen mit Abstand untereinander auf der Anzeigeeinheit abgebildet werden und Informationen, die zwischen den Beteiligten ausgetauscht werden, sollen durch senkrechte Graphen zwischen den Kästchen dargestellt werden. Ein Beispiel für eine solche Art der Darstellung ist in Figur 1 der
Unterlagen gezeigt.
Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass mit der vorgeschlagenen Prozessdarstellung eine schnelle und übersichtliche Analyse eines dargestellten Prozesses gelingen kann. Denn in einem derart strukturierten Prozessbild sind die Beteiligten
und die von ihnen und zwischen ihnen auszuführenden Funktionen übersichtlich
dargestellt, so dass ein Betrachter der Darstellung die Prozesszusammenhänge
und -abhängigkeiten entsprechend einfach und mit geringem Zeitaufwand zu erkennen vermag.
Das Verfahren zur Darstellung von Prozessen nach dem Patentanspruch 1 liegt
jedoch nicht auf technischem Gebiet. Es betrifft die Wiedergabe von Informationen
als solche und ist nach § 1 Abs 3 und 4 PatG nF nicht als Erfindung anzusehen.
Der Patentanspruch 1 ist seinem Wortlaut nach auf ein Verfahren zu Darstellung
von Prozessen gerichtet, also auf den zeitlichen Ablauf von Schritten, an deren
Ende die gewünschte Darstellung des Prozessbildes auf der Anzeigeeinheit des
Rechners steht. Wäre die vom Anmelder für den Anspruch 1 gewählte Kategorie
zutreffend, so wäre zu erwägen, ob dieses Verfahren nicht dem Schutzausschluss
von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen bzw elektronische Rechner unterfiele, da derartige Programme nach § 1 Abs 3 Nr 3 und Abs 4 PatG nF als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind.
Tatsächlich hat der vorliegende Anspruch 1 aber nicht eine Abfolge von Verfahrensschritten zum Gegenstand, die den Prozess der Erzeugung der gewünschten
Darstellung auf der Anzeigeeinheit angibt, sondern enthält lediglich Vorgaben zur
Form der Darstellung des Prozessbildes, bspw dass die Zeitgraphen für die Prozessbeteiligten mit gegenseitigem Abstand untereinander (und nicht nebeneinander) und dass Tätigkeiten der Prozessbeteiligten als Kästchen dargestellt sein
sollen. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist sonach eine bestimmte Form der
Darstellung, dh der Wiedergabe der gespeicherten Prozessinformationen auf der
Anzeigeeinheit. Die bloße Wiedergabe von Informationen -ob auf akustischem
oder optischem Weg- ist jedoch nach § 1 Abs 3 Nr 4 und 4 PatG nF als dem Patentschutz nicht zugängliche Erfindung anzusehen.
Das Argument des Anmelders, dass das Verfahren bzw die Darstellung nach dem
Patentanspruch 1 unter Zuhilfenahme eines Rechners mit einer Datenbank ausgeführt wird, vermag den technischen Charakter des beanspruchten Gegenstandes nicht zu begründen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung ausführt (vgl Mitt 2005, 78, II. 4. a – „Anbieten interaktiver Hilfe“, GRUR
2005, 143, II. 4. a - „Rentabilitätsermittlung“), kommt den in § 1 Abs 3, Nr 1 - 4
PatG aufgeführten Ausnahmetatbeständen -mithin auch der Wiedergabe von Informationen- nur dann technischer Charakter zu, wenn mit den beanspruchten
Anweisungen ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst
wird.
Ein solches konkretes technisches Problem wurde jedoch weder vom Anmelder
geltend gemacht, noch ergibt es sich aus den Unterlagen. Die in der Beschreibung
angegebene Aufgabe (vgl aaO), Analysemittel zu schaffen, mit denen Ergebnisse
schneller und übersichtlicher erreicht werden können, wird objektiv nicht gelöst.
Denn das beanspruchte Verfahren leistet eben nicht die Analyse des Prozesses,
bspw in Hinsicht auf eine mögliche Optimierung, sondern erzeugt lediglich eine
bestimmte Form der Prozessdarstellung, die möglicherweise der menschlichen
Auffassungsgabe entgegenkommt. Hierin ist aber keine auf technischem Gebiet
liegende Problemstellung zu sehen. Die eigentliche Analyse des angezeigten Prozesses und die sich hieraus ggf ergebenden Verbesserungen eines technischen
Prozessablaufs sind nicht Gegenstand der Anmeldung. Sie bleiben dem Betrachter der Darstellung und seinen intellektuellen Fähigkeiten überlassen.
Der in der Anmeldung enthaltene Mangel an einer konkreten technischen Problemstellung führt auch dazu, dass der nebengeordnete, auf eine Vorrichtung zur
Darstellung von Prozessen gerichtete Anspruch 8 nicht gewährbar ist. Wie der
Bundesgerichtshof in der zitierten Rechtsprechung ausführt, ergibt sich (in Hinsicht auf Vorrichtungsansprüche) im Ergebnis kein Unterschied, da auch bei der
vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elektronischen Datenverarbeitung (bzw der Wiedergabe von Informationen) bedient, "deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen ist, sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit Mitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind".
Daher war auch dem ersten Hilfsantrag nicht zu folgen. Deshalb konnte auch dahingestellt bleiben, ob dieser im Hinblick auf die Formulierung „daran anzupassende Ansprüche“ hinreichend bestimmt oder jedenfalls mit Hilfe der Auslegung
hinreichend eindeutig ist.
3.
Zum zweiten Hilfsantrag:
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 in dieser Fassung unterscheidet sich
von der Fassung nach dem ersten Hilfsantrag im Wesentlichen dadurch, dass die
Daten für das Prozessbild "zuerst in kleiner Kernmenge für die erste Sicht abgerufen und zur Erzeugung unterschiedlicher weiterer Sichten bei Bedarf durch weitere, für die jeweilige Sicht aufbereitete Daten ergänzt werden".
Zu der erläuterten Wiedergabe von Prozessdaten in einer bestimmten Darstellungsform tritt bei dieser Anspruchsfassung der Aspekt, das Prozessbild dadurch
überschaubarer zu gestalten, dass zunächst eine Kernmenge und fallweise eine
detailliertere Sicht der Prozessdaten angezeigt werden kann. Gegenstand dieser
Anspruchsfassung ist deshalb nach wie vor die Wiedergabe von Informationen,
ohne dass Anweisungen enthalten wären, die auf eine konkrete technische Problemstellung und deren Lösung mit technischen Mitteln hinwiesen.
In Hinsicht darauf, wie eine derartige stufenweise detaillierbare Darstellung erzeugt wird, gibt der Anspruch lediglich den Hinweis, dass die in Speichern abgelegten Daten "mittels Hardware oder Software aufbereitet und mit Kenndaten versehen und verknüpft werden". Dies weist lediglich pauschal auf den Einsatz von
Mitteln zur Datenverarbeitung hin, ohne dass eine konkrete technische Problemstellung erkennbar ist und vermag deshalb den technischen Charakter des beanspruchten Verfahrens bzw der Darstellung nicht zu begründen, wie anhand der
einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) erläutert wurde.
Das Verfahren zur grafischen Darstellung von Prozessen nach dem Anspruch 1 ist
daher dem Patentschutz nicht zugänglich.
Nicht anders ist der auf eine Vorrichtung zur Darstellung von Prozessen gerichtete
nebengeordnete Anspruch 9 zu bewerten. Auch in dieser Anspruchsfassung ist
der Aspekt ergänzt, dass zunächst eine Kernmenge und dann fallweise eine detailliertere Sicht der Prozessdaten angezeigt wird. Daraus ergibt sich aber noch
keine Anweisung, die zur Darstellung verwendete Vorrichtung in technischer Hinsicht weiterzubilden. Wesentlicher Inhalt des Patentanspruchs 9 ist daher ebenfalls die Wiedergabe von Informationen über einen beliebigen Prozess in der im
Anspruch angegebenen Form. Die Wiedergabe von Informationen aber ist nach
§ 1 Abs 3 Nr 4 und Abs 4 PatG nF als solche nicht als Erfindung anzusehen. Auch
der Hilfsantrag 2 war daher zurückzuweisen. Hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der Formulierung wird auf das zu Hilfsantrag 1 Gesagte verwiesen.
4.
Der Anmelder hat weiter hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das
Deutsche Patent- und Markenamt angeregt.
Dieser Anregung des Anmelders war nicht zu folgen, da keiner der in § 79 Abs 3
PatG genannten Gründe für eine Zurückverweisung vorliegt. Das Patentamt hat
mit Zurückweisungsbeschluss vom 10. Dezember 2002 bereits selbst in der Sache
entschieden; das Verfahren vor dem Patentamt leidet nicht an einem wesentlichen
Mangel und es wurden auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt,
die für die Entscheidung wesentlich sind.
5.
Für die vom Anmelder angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand ebenfalls keine Veranlassung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu entscheiden (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG).
Wie dargelegt, hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung
(aaO) ausführlich zur Patentfähigkeit der im § 1 Abs 3 Nr 1 - 4 PatG nF (bisher:
§ 1 Abs. 2 Nr. 1-4 PatG) genannten Gegenstände oder Tätigkeiten, die als solche
nicht als Erfindungen iSd § 1 Abs 1 PatG anzusehen sind, Stellung genommen,
mithin auch zur Wiedergabe von Informationen (Nr 4). Eine andere Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung, über die noch keine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegt, sieht der Senat nicht aufgeworfen und wurde vom Anmelder auch nicht geltend gemacht. Da der Senat keine von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs abweichende Auffassung vertritt, ist eine Zulassung auch
nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 100 Abs. 2
Nr. 2 PatG). Der Anmelder hat zum Nachweis einer uneinheitlichen
Rechtsprechung auf das 12. Symposium europäischer Patentrichter in Brüssel
vom 21. - 24. September 2004 verwiesen, ohne im einzelnen unterschiedliche
Entscheidungen anzuführen. Nachdem die oben zitierten Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs am 19. Oktober 2004, also später ergangenen sind, konnten
sie bei dieser Veranstaltung noch keine Berücksichtigung gefunden haben.
Sofern sich der Anmelder darauf bezieht, dass in einschlägigen Entscheidungen
der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts bei ähnlich gelagerten
Verfahrens- und Vorrichtungsansprüchen eine andere methodische Vorgehensweise gewählt ist, bei der nicht die Frage nach dem technischen Charakter, sondern die nach der erfinderischen Tätigkeit im Vordergrund steht (vgl GRUR Int,
2002, 87. „-Steuerung eines Pensionssystems/PBS PARTNERSHIP“ bzw GRUR
Int 2005, 332, „-Auktionsverfahren/HITACHI“), so ist darauf hinzuweisen, dass die
dort gewählte Vorgehensweise letztlich zu gleichen Resultaten führt. Entsprechend dieser Vorgehensweise wird zwar jeglichen Verfahren, zu deren Ausführung technische Mittel zum Einsatz kommen, technischer Charakter zugebilligt, im
Gegenzug aber werden bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit nur solche
Verfahrensschritte in Betracht gezogen, die einen Beitrag auf technischem Gebiet
enthalten (vgl „- Auktionsverfahren/HITACHI -“ Leitsätze I und II iVm 5.7 der Entscheidung), sodass letztlich der Aspekt der Bewertung in technischer Hinsicht
auch hier entscheidungserheblich ist. Aber auch wenn eine Divergenz zu der
Rechtsprechung zu den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts
unterstellt würde, so könnte diese weder eine Zulassung der Rechtsbeschwerde
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründen (vgl Busse, Patentgesetz 6. Aufl. § 100 Rdn 29), noch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (Busse, aaO, § 100 Rdnr. 23), da keine Auswirkung auf das praktische Ergebnis zu verzeichnen ist und die technische Würdigung der Erfindung
Tat-, nicht Rechtsfrage ist (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 100 Rdnr. 20; BPatG
Mitt. 1989, 115, LS 2).
Die Anträge des Anmelders waren daher zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Prasch
Eder
Baumgardt
WA