Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 09.06.2005 – 23 W (pat) 314/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Juni 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 198 41 355 6.70
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Tauchert sowie den Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel,
Dipl.-Phys. Lokys und Schramm
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Das Patent 198 41 355 (Streitpatent) wurde am 10. September 1998 unter der Bezeichnung "Geschirrspülmaschine mit einem Sprüharm" beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht und unter Berücksichtigung des Standes der Technik
gemäß
1)
2)
JP 07-163506 A und
JP 04-49937 A, jeweils mit englischsprachigen Abstract,
von der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patent- und Markenamts
durch Beschluss vom 19. August 2002 mit 10 Patentansprüchen erteilt. Die Patenterteilung wurde am 16. Januar 2003 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 16. April 2003 Einspruch eingelegt
und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Der Einspruch wird auf
die Widerrufsgründe gemäß § 21 Abs 1 Nr 1 PatG gestützt, weil es keinen nach
§§ 1 bis 5 PatG patentfähigen Gegenstand enthalte.
Hierbei stützt sich die Einsprechende auf die Entgegenhaltungen
D1 DE 1 926 826 U1,
D2
JP 7-163506 A (bereits im Prüfungsverfahren genannt),
D2* maschinelle englischsprachige Übersetzung von D2,
D3 DE 1 628 813 A1 und
D4
JP 02-305538 A (englischsprachiges Abstract).
In der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 hat der Senat zum Stand der
Technik noch die in dem Parallelverfahren vor dem Europäischen Patentamt genannte Entgegenhaltung
D5 US 3 342 421
in das vorliegende Einspruchsverfahren eingeführt.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
In der mündlichen Verhandlung erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents.
Sie verteidigt ihr Patent in beschränkter Fassung und beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß den Ansprüchen
1 bis 7, Beschreibung, Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005,
Beschreibung, Spalten 3 und 4, 1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis
4, gemäß Patentschrift.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 hat folgenden
Wortlaut:
“1.
Geschirrspülmaschine
a)
mit einem Sprüharm (3)
b)
und einer darauf angeordneten Sprühdüse (5) zur Beaufschlagung von Spülgut mit einer Spülflüssigkeit mittels
eines Sprühstrahles,
c)
wobei ferner wenigstens ein Mittel vorgesehen ist, durch das ein
hohl ausgebildeter Sprühstrahl einstellbar ist,
d)
wobei die Spülflüssigkeit in einem Hohlzylinder (7) vor der
Sprühdüse (5) in Zirkulation versetzbar ist,
e)
wobei die Spülflüssigkeit der Sprühdüse (5) in einer Zirkulationsbewegung um eine Austrittsachse zuführbar ist,
f)
wobei die Hohlform des Sprühstrahls ein Hohlkegel ist,
g)
wobei der Öffnungswinkel des Sprühstrahlkegels abhängig vom
Verhältnis des Durchmessers der Sprühdüse (5) zum Durchmesser des Hohlzylinders (7) ist und bei einem kleineren Verhältnis größer ist,
h)
wobei der Durchmesser der Sprühdüse (5) klein gegenüber
dem Durchmesser des Hohlzylinders ist.”
Zu den Unteransprüchen 2 bis 7 und bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II
1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ergibt sich aus dem § 147 Abs 3
Nr 1 PatG, wonach - abweichend von § 61 Abs 1 Satz 1 PatG - über den Einspruch nach § 59 PatG der (technische) Beschwerdesenat des Patentgerichts
entscheidet, wenn die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 beginnt und der
Einspruch vor dem 1. Juli 2006 - wie im vorliegenden Fall - eingelegt worden ist.
Nachdem das Bundespatentgericht auch für Einsprüche im Rahmen des § 147
PatG zuständig ist, hindert die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Teilungserklärung nicht den Fortgang des Einspruchsverfahrens und eine abschließende Entscheidung über das Stammpatent, weil es auf das Schicksal der Trennanmeldung in der Regel schon deshalb nicht ankommt, weil durch die Teilung
nichts abgetrennt werden muss. Allein maßgeblich ist, ob die Rechtsverfolgung
der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren - wie hier - eine abschließende Entscheidung zulässt, vgl. BGH GRUR 2003, 781 Leitsätze 1. und 2. 782 Abschnitt II
2. b) cc) “Basisstation”.
2) Der form- und fristgerechte Einspruch ist zulässig, weil in dem Einspruchsschriftsatz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, entsprechend § 59
Abs 1 Satz 4 PatG im einzelnen so angegeben sind, dass die Merkmale des
erteilten Patentanspruchs 1 in einen konkreten Bezug zum Stand der Technik
gebracht wurden.
3) Ausweislich der Beschreibung geht die Patentinhaberin von einer Geschirrspülmaschine mit einem Sprüharm und mit darauf angeordneten Sprühdüsen aus.
Die Sprühdüsen erhalten die von einer Umwälzpumpe geförderte Spülflüssigkeit
über die kanalartig ausgebildeten Sprüharme.
Damit ein Sprühstrahl eine besonders gute Reinigungswirkung erzielt, ist es erforderlich, diesen unter einem besonders großen Druck dem Spülgut zuzuführen. Bei
einem durch die Umwälzpumpe vorgegebenen Druck kann der Sprühdruck des
Sprühstrahles durch Verkleinerung des Düsenquerschnitts erreicht werden. Der
Düsenquerschnitt kann jedoch nicht beliebig verkleinert werden, da die Gefahr
besteht, dass er durch in der Spülflüssigkeit mitgeführte Schmutzpartikel verstopft
wird, vgl. Abschnitte [0001] bis [0004] der geltenden Beschreibung.
Daher liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine
Geschirrspülmaschine mit einem Sprüharm und einer darauf angeordneten
Sprühdüse anzugeben, bei der bei einer hohen Reinigungswirkung eines aus der
Sprühdüse emittierten Sprühstrahls ein Verstopfen der Sprühdüse vermieden wird,
vgl Abschnitt [0005] der geltenden Beschreibung.
Die Lösung ist im einzelnen in dem geltenden Patentanspruch 1 angegeben, wobei es zur Erzeugung eines hohlkegelförmigen Sprühstrahles wesentlich ist,
- dass die Spülflüssigkeit in einem Hohlzylinder in Zirkulation dadurch
versetzbar ist, dass die Spülflüssigkeit der Sprühdüse tangential in einer Zirkulationsbewegung zuführbar ist und
- dass der Öffnungswinkel des Sprühstrahlkegels abhängig vom Verhältnis des Durchmessers der Sprühdüse zum Durchmesser des Hohlzylinders ist und bei einem kleineren Verhältnis größer ist,
- dass der Durchmesser der Sprühdüse klein gegenüber dem Durchmesser des Hohlzylinders ist.
4) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ursprünglich offenbart ist und ob dieser gegenüber dem genannten
Stand der Technik neu ist, weil auf jeden Fall dieser Gegenstand aufgrund des
Standes der Technik gemäß den Entgegenhaltungen D5 und D3 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruht, der hier als ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Geschirrspülmaschinen betrauter Diplom-
Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss zu definieren ist.
Die eine Wirbel-Düse für eine Geschirrspülmaschine (Vortex Jet for Dishwashers)
betreffende Entgegenhaltung D5 offenbart eine Geschirrspülmaschine, die einen
hohl ausgebildeten Sprüharm (distributing arm 10) mit mehreren Wirbel-Düsen
(vortex jets 20, vortex nozzles 20) aufweist, deren Hohlzylinder (tubular segment
having a closed end portion 34 and an open end portion 36) innerhalb des hohlen
Sprüharms (10) angeordnet sind und in denen die Spülflüssigkeit in eine Zirkulationsbewegung dadurch versetzbar ist, dass die Spülflüssigkeit tangential in den
Hohlzylinder (34) durch einen tangentialen, länglichen Schlitz (elongated slot 38,
tangential orifice means) eingeleitet wird und aufgrund der Zirkulationsbewegung
der Sprühstrahl als Hohlform einen Hohlkegel bildet, vgl. dort den Anspruch 1 iVm
den Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere Spalte 2, Z 19
bis Spalte 3, Z 6.
Bei diesen Sprühdüsen (20) entspricht der Durchmesser des Hohlzylinders (34) in
etwa dem Durchmesser der Sprühdüse (20), weil der Hohlzylinder (34) aus einem
zylindrischen Rohrstück mit gleichmäßigem Durchmesser besteht, vgl. insbesondere den Anspruch 1, Zn 15 bis 18 iVm den Figuren 2 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung.
Zur Optimierung der Sprühdosen und des emittierten hohlkegelförmigen Sprühstrahls wird der Fachmann weiterhin die Entgegenhaltung D3 in Betracht ziehen,
denn diese Entgegenhaltung offenbart Sprühdüsen (Waschstrahldüsen) mit einer
Wirbelkammer für Geschirrspülmaschinen zur Erzeugung besonders wirksamer
Hohlkegelstrahlen mit der Wirkung von messerartig schälenden Wasserstrahlen
bzw. von kräftigen Schälstrahlen, wobei die Querschnitte der Waschstrahldüsen
durch Schmutzpartikel nicht verstopfen, vgl. dort die Beschreibung Seite 1 (handschriftliche Nummerierung) über die Aufgabenstellung bis zur Seite 2, Abs 2 und
Seite 3, Abs 1.
Nach der Aufgabenstellung beruht der dort beschriebene Gegenstand auf der Erkenntnis, “dass hinter- und nebeneinander gestaffelte Hohlkegelstrahlen die Voraussetzung der allseitigen Strahlenrichtung in idealer Weise bieten....”, vgl. Seite
2, Abs 1. Die Hinter- und Nebeneinanderanordnung der Waschdüsen bedeutet,
dass diese Düsen an einer Behälterwand rasterförmig angeordnet sind und jeweils
separat über Anschlussrohre (10) mit Spülmittel versorgt werden, vgl dort die Ansprüche 14 und 17 sowie Figuren 5 und 6 mit zugehöriger Beschreibung auf Seiten 4 und 5.
Jedoch die bereits angesprochenen besonders wirksamen Hohlkegelstrahlen mit
der Wirkung von messerartig schälenden Wasserstrahlen bzw. kräftigen Schälstrahlen geben dem Fachmann den Hinweis, diese Sprühdüsen (Waschstrahldüsen) auch in rotierbaren Sprüharmen - wie bei der Geschirrspülmaschine gemäß
Entgegenhaltung D5 - einzusetzen.
Diese Sprühdüsen (Waschstrahldüsen) weisen einen Hohlzylinder (3) mit einer
Aufnahmeöffnung (Einströmöffnung 1) mit Auffangtrichter auf, in dem das Spülmittel auf einen engen Querschnitt verengt wird und in den Hohlzylinder (3) tangential eingeleitet wird, wo es in einer ansteigenden rotierenden Bewegung über
den engsten Querschnitt - gebildet von der Stoßstelle des Kontraktionshohlkegelstumpfes (5) und des Expansionshohlkegelstumpfes (6) - dessen kleinster Durchmesser lediglich größer als ein Drittel des Hohlzylinderdurchmessers ist, zum Düsenaustritt (Ausströmöffnung 2) ansteigt und die Düse (2) in Form von besonders
wirksamen Hohlkegelstrahlen verlässt, vgl. dort den Anspruch 1 iVm den Figuren
1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung, besonders Seite 2, Abs 2 bis Seite 4, Abs 2.
Somit weist die Sprühdüse gemäß Entgegenhaltung D3 das Merkmal h) des geltenden Patentanspruchs 1 auf, demzufolge der Düsendurchmesser der Sprühdüse
klein gegenüber dem Durchmesser des Hohlzylinders ist und die somit - aufgrund
höherer Fliehkräfte des Spülwassers bei verengtem Düsenquerschnitt - zwangsläufig auch das Merkmal g) des Patentanspruchs 1 erfüllt, demzufolge der Öffnungswinkel des Sprühstrahlkegels abhängig vom Verhältnis des Durchmessers
der Sprühdüse zum Durchmesser des Hohlzylinders ist und bei einem kleineren
Verhältnis größer ist.
Daher ergibt sich die Geschirrspülmaschine gemäß Patentanspruch 1 an der ohne
weiteres möglichen Zusammenschau der Lehren der Entgegenhaltungen D5 und
D3 und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen
Fachmanns.
Auch die Ausgestaltungen gemäß den Unteransprüchen 2 bis 7 enthalten ersichtlich keine gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik patentfähigen Gegenstände.
Daher musste das Patent widerrufen werden.
Dr. Tauchert
Dr. Meinel
Lokys
Schramm
Pr