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BPatG Beschluss vom 09.06.2005 – 23 W (pat) 314/04

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Juni 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 41 355 6.70

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Tauchert sowie den Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel,

Dipl.-Phys. Lokys und Schramm

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Das Patent 198 41 355 (Streitpatent) wurde am 10. September 1998 unter der Bezeichnung "Geschirrspülmaschine mit einem Sprüharm" beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingereicht und unter Berücksichtigung des Standes der Technik

gemäß

1)

2)

JP 07-163506 A und

JP 04-49937 A, jeweils mit englischsprachigen Abstract,

von der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patent- und Markenamts

durch Beschluss vom 19. August 2002 mit 10 Patentansprüchen erteilt. Die Patenterteilung wurde am 16. Januar 2003 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 16. April 2003 Einspruch eingelegt

und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Der Einspruch wird auf

die Widerrufsgründe gemäß § 21 Abs 1 Nr 1 PatG gestützt, weil es keinen nach

§§ 1 bis 5 PatG patentfähigen Gegenstand enthalte.

Hierbei stützt sich die Einsprechende auf die Entgegenhaltungen

D1 DE 1 926 826 U1,

D2

JP 7-163506 A (bereits im Prüfungsverfahren genannt),

D2* maschinelle englischsprachige Übersetzung von D2,

D3 DE 1 628 813 A1 und

D4

JP 02-305538 A (englischsprachiges Abstract).

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 hat der Senat zum Stand der

Technik noch die in dem Parallelverfahren vor dem Europäischen Patentamt genannte Entgegenhaltung

D5 US 3 342 421

in das vorliegende Einspruchsverfahren eingeführt.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

In der mündlichen Verhandlung erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents.

Sie verteidigt ihr Patent in beschränkter Fassung und beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß den Ansprüchen

1 bis 7, Beschreibung, Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005,

Beschreibung, Spalten 3 und 4, 1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis

4, gemäß Patentschrift.

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 hat folgenden

Wortlaut:

“1.

Geschirrspülmaschine

a)

mit einem Sprüharm (3)

b)

und einer darauf angeordneten Sprühdüse (5) zur Beaufschlagung von Spülgut mit einer Spülflüssigkeit mittels

eines Sprühstrahles,

c)

wobei ferner wenigstens ein Mittel vorgesehen ist, durch das ein

hohl ausgebildeter Sprühstrahl einstellbar ist,

d)

wobei die Spülflüssigkeit in einem Hohlzylinder (7) vor der

Sprühdüse (5) in Zirkulation versetzbar ist,

e)

wobei die Spülflüssigkeit der Sprühdüse (5) in einer Zirkulationsbewegung um eine Austrittsachse zuführbar ist,

f)

wobei die Hohlform des Sprühstrahls ein Hohlkegel ist,

g)

wobei der Öffnungswinkel des Sprühstrahlkegels abhängig vom

Verhältnis des Durchmessers der Sprühdüse (5) zum Durchmesser des Hohlzylinders (7) ist und bei einem kleineren Verhältnis größer ist,

h)

wobei der Durchmesser der Sprühdüse (5) klein gegenüber

dem Durchmesser des Hohlzylinders ist.”

Zu den Unteransprüchen 2 bis 7 und bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II

1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ergibt sich aus dem § 147 Abs 3

Nr 1 PatG, wonach - abweichend von § 61 Abs 1 Satz 1 PatG - über den Einspruch nach § 59 PatG der (technische) Beschwerdesenat des Patentgerichts

entscheidet, wenn die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 beginnt und der

Einspruch vor dem 1. Juli 2006 - wie im vorliegenden Fall - eingelegt worden ist.

Nachdem das Bundespatentgericht auch für Einsprüche im Rahmen des § 147

PatG zuständig ist, hindert die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Teilungserklärung nicht den Fortgang des Einspruchsverfahrens und eine abschließende Entscheidung über das Stammpatent, weil es auf das Schicksal der Trennanmeldung in der Regel schon deshalb nicht ankommt, weil durch die Teilung

nichts abgetrennt werden muss. Allein maßgeblich ist, ob die Rechtsverfolgung

der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren - wie hier - eine abschließende Entscheidung zulässt, vgl. BGH GRUR 2003, 781 Leitsätze 1. und 2. 782 Abschnitt II

2. b) cc) “Basisstation”.

2) Der form- und fristgerechte Einspruch ist zulässig, weil in dem Einspruchsschriftsatz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, entsprechend § 59

Abs 1 Satz 4 PatG im einzelnen so angegeben sind, dass die Merkmale des

erteilten Patentanspruchs 1 in einen konkreten Bezug zum Stand der Technik

gebracht wurden.

3) Ausweislich der Beschreibung geht die Patentinhaberin von einer Geschirrspülmaschine mit einem Sprüharm und mit darauf angeordneten Sprühdüsen aus.

Die Sprühdüsen erhalten die von einer Umwälzpumpe geförderte Spülflüssigkeit

über die kanalartig ausgebildeten Sprüharme.

Damit ein Sprühstrahl eine besonders gute Reinigungswirkung erzielt, ist es erforderlich, diesen unter einem besonders großen Druck dem Spülgut zuzuführen. Bei

einem durch die Umwälzpumpe vorgegebenen Druck kann der Sprühdruck des

Sprühstrahles durch Verkleinerung des Düsenquerschnitts erreicht werden. Der

Düsenquerschnitt kann jedoch nicht beliebig verkleinert werden, da die Gefahr

besteht, dass er durch in der Spülflüssigkeit mitgeführte Schmutzpartikel verstopft

wird, vgl. Abschnitte [0001] bis [0004] der geltenden Beschreibung.

Daher liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine

Geschirrspülmaschine mit einem Sprüharm und einer darauf angeordneten

Sprühdüse anzugeben, bei der bei einer hohen Reinigungswirkung eines aus der

Sprühdüse emittierten Sprühstrahls ein Verstopfen der Sprühdüse vermieden wird,

vgl Abschnitt [0005] der geltenden Beschreibung.

Die Lösung ist im einzelnen in dem geltenden Patentanspruch 1 angegeben, wobei es zur Erzeugung eines hohlkegelförmigen Sprühstrahles wesentlich ist,

- dass die Spülflüssigkeit in einem Hohlzylinder in Zirkulation dadurch

versetzbar ist, dass die Spülflüssigkeit der Sprühdüse tangential in einer Zirkulationsbewegung zuführbar ist und

- dass der Öffnungswinkel des Sprühstrahlkegels abhängig vom Verhältnis des Durchmessers der Sprühdüse zum Durchmesser des Hohlzylinders ist und bei einem kleineren Verhältnis größer ist,

- dass der Durchmesser der Sprühdüse klein gegenüber dem Durchmesser des Hohlzylinders ist.

4) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ursprünglich offenbart ist und ob dieser gegenüber dem genannten

Stand der Technik neu ist, weil auf jeden Fall dieser Gegenstand aufgrund des

Standes der Technik gemäß den Entgegenhaltungen D5 und D3 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruht, der hier als ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Geschirrspülmaschinen betrauter Diplom-

Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss zu definieren ist.

Die eine Wirbel-Düse für eine Geschirrspülmaschine (Vortex Jet for Dishwashers)

betreffende Entgegenhaltung D5 offenbart eine Geschirrspülmaschine, die einen

hohl ausgebildeten Sprüharm (distributing arm 10) mit mehreren Wirbel-Düsen

(vortex jets 20, vortex nozzles 20) aufweist, deren Hohlzylinder (tubular segment

having a closed end portion 34 and an open end portion 36) innerhalb des hohlen

Sprüharms (10) angeordnet sind und in denen die Spülflüssigkeit in eine Zirkulationsbewegung dadurch versetzbar ist, dass die Spülflüssigkeit tangential in den

Hohlzylinder (34) durch einen tangentialen, länglichen Schlitz (elongated slot 38,

tangential orifice means) eingeleitet wird und aufgrund der Zirkulationsbewegung

der Sprühstrahl als Hohlform einen Hohlkegel bildet, vgl. dort den Anspruch 1 iVm

den Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere Spalte 2, Z 19

bis Spalte 3, Z 6.

Bei diesen Sprühdüsen (20) entspricht der Durchmesser des Hohlzylinders (34) in

etwa dem Durchmesser der Sprühdüse (20), weil der Hohlzylinder (34) aus einem

zylindrischen Rohrstück mit gleichmäßigem Durchmesser besteht, vgl. insbesondere den Anspruch 1, Zn 15 bis 18 iVm den Figuren 2 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung.

Zur Optimierung der Sprühdosen und des emittierten hohlkegelförmigen Sprühstrahls wird der Fachmann weiterhin die Entgegenhaltung D3 in Betracht ziehen,

denn diese Entgegenhaltung offenbart Sprühdüsen (Waschstrahldüsen) mit einer

Wirbelkammer für Geschirrspülmaschinen zur Erzeugung besonders wirksamer

Hohlkegelstrahlen mit der Wirkung von messerartig schälenden Wasserstrahlen

bzw. von kräftigen Schälstrahlen, wobei die Querschnitte der Waschstrahldüsen

durch Schmutzpartikel nicht verstopfen, vgl. dort die Beschreibung Seite 1 (handschriftliche Nummerierung) über die Aufgabenstellung bis zur Seite 2, Abs 2 und

Seite 3, Abs 1.

Nach der Aufgabenstellung beruht der dort beschriebene Gegenstand auf der Erkenntnis, “dass hinter- und nebeneinander gestaffelte Hohlkegelstrahlen die Voraussetzung der allseitigen Strahlenrichtung in idealer Weise bieten....”, vgl. Seite

2, Abs 1. Die Hinter- und Nebeneinanderanordnung der Waschdüsen bedeutet,

dass diese Düsen an einer Behälterwand rasterförmig angeordnet sind und jeweils

separat über Anschlussrohre (10) mit Spülmittel versorgt werden, vgl dort die Ansprüche 14 und 17 sowie Figuren 5 und 6 mit zugehöriger Beschreibung auf Seiten 4 und 5.

Jedoch die bereits angesprochenen besonders wirksamen Hohlkegelstrahlen mit

der Wirkung von messerartig schälenden Wasserstrahlen bzw. kräftigen Schälstrahlen geben dem Fachmann den Hinweis, diese Sprühdüsen (Waschstrahldüsen) auch in rotierbaren Sprüharmen - wie bei der Geschirrspülmaschine gemäß

Entgegenhaltung D5 - einzusetzen.

Diese Sprühdüsen (Waschstrahldüsen) weisen einen Hohlzylinder (3) mit einer

Aufnahmeöffnung (Einströmöffnung 1) mit Auffangtrichter auf, in dem das Spülmittel auf einen engen Querschnitt verengt wird und in den Hohlzylinder (3) tangential eingeleitet wird, wo es in einer ansteigenden rotierenden Bewegung über

den engsten Querschnitt - gebildet von der Stoßstelle des Kontraktionshohlkegelstumpfes (5) und des Expansionshohlkegelstumpfes (6) - dessen kleinster Durchmesser lediglich größer als ein Drittel des Hohlzylinderdurchmessers ist, zum Düsenaustritt (Ausströmöffnung 2) ansteigt und die Düse (2) in Form von besonders

wirksamen Hohlkegelstrahlen verlässt, vgl. dort den Anspruch 1 iVm den Figuren

1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung, besonders Seite 2, Abs 2 bis Seite 4, Abs 2.

Somit weist die Sprühdüse gemäß Entgegenhaltung D3 das Merkmal h) des geltenden Patentanspruchs 1 auf, demzufolge der Düsendurchmesser der Sprühdüse

klein gegenüber dem Durchmesser des Hohlzylinders ist und die somit - aufgrund

höherer Fliehkräfte des Spülwassers bei verengtem Düsenquerschnitt - zwangsläufig auch das Merkmal g) des Patentanspruchs 1 erfüllt, demzufolge der Öffnungswinkel des Sprühstrahlkegels abhängig vom Verhältnis des Durchmessers

der Sprühdüse zum Durchmesser des Hohlzylinders ist und bei einem kleineren

Verhältnis größer ist.

Daher ergibt sich die Geschirrspülmaschine gemäß Patentanspruch 1 an der ohne

weiteres möglichen Zusammenschau der Lehren der Entgegenhaltungen D5 und

D3 und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen

Fachmanns.

Auch die Ausgestaltungen gemäß den Unteransprüchen 2 bis 7 enthalten ersichtlich keine gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik patentfähigen Gegenstände.

Daher musste das Patent widerrufen werden.

Dr. Tauchert

Dr. Meinel

Lokys

Schramm

Pr