Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.06.2005 – 5 W (pat) 450/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
15. Juni 2005
…
5 W (pat) 450/03
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster 201 05 178
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Müllner sowie die Richter Dipl.-Phys. Lokys und Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 3. Juni 2003 aufgehoben.
2.
Das Gebrauchsmuster 201 05 178 wird gelöscht.
3.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die
Antragsgegnerin.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 201 05 178 (Streitgebrauchsmuster). Dieses Gebrauchsmuster wurde am 23. März 2001 angemeldet. Es wurde am 30. August 2001 mit 17 Schutzansprüchen eingetragen. Mit
Schriftsatz vom 23. Mai 2002 reichte die Antragsgegnerin Schutzansprüche 1 bis
19 ein und erklärte, sie wolle aus den eingetragenen Schutzansprüchen keine Ansprüche geltend machen. Die Schutzrechtsdauer ist am 24. März 2005 auf sechs
Jahre verlängert worden (Auskunft der Gebrauchsmusterrolle).
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2002 hat die Antragsstellerin die Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt.
Sie stützte ihr Löschungsbegehren zunächst auf nachfolgenden Stand der Technik
E1
E2
E3
E4
E5
E6
DE 36 86 243 T1,
DE 197 18 399 A1,
EP 0 623 201 B1,
DE 29 00 627 C2,
EP 0 107 736 B1 und
DE 197 20 576 A1.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat das
Streitgebrauchsmuster teilweise durch Beschluss vom 3. Juni 2003 gelöscht, soweit es über die in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2003 überreichten
Schutzansprüche 1 bis 16 (Anlage 2 zum Protokoll) hinausgeht.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Deutsche Patent- und Markenamt wurden zu
2/5 der Antragsstellerin und zu 3/5 der Antragsgegnerin auferlegt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsstellerin.
Im Beschwerdeverfahren nannte die Beschwerdeführerin weitere Druckschriften:
E7
Handbuch “ClimaPlus Combi Elektro und Gas” aus dem Hause der Antragstellerin, nach der eidesstattlichen Versicherung des
Herrn Peter Wiedemann vom 1. Oktober 2003 ab 10/99 der Öffentlichkeit
zugänglich,
E8
Handbuch “Combi-Dämpfer CCC” aus dem Hause der Antragstellerin mit
Druckvermerk 10/95,
E9 WO 01/12036 A2,
E10 EP 0 582 051 B1,
E11 DE 198 32 757 A1 und schließlich
E12 US 4 914 277 A.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag aus der Beschwerdeschrift vom
7. August 2003, nämlich
den
angefochtenen
Beschluss§
aufzuheben
und
das
Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2005 verteidigt die Antragsgegnerin
und Beschwerdegegnerin das Streitgebrauchsmuster in beschränkter Fassung
(Hauptantrag mit 10 Ansprüchen), hilfsweise in weiter beschränkten Fassungen
(Hilfsantrag 1 mit 9 Ansprüchen bzw. Hilfsantrag 2 mit 7 Ansprüchen).
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde insoweit zurückzuweisen, als sich der Löschungsantrag gegen die Schutzansprüche gemäß des in der mündlichen
Verhandlung überreichten Hauptantrages, hilfsweise gegen die
Schutzansprüche 1 bis 9 gemäß des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrages 1, weiter hilfsweise soweit sich der
Löschungsantrag gegen die Schutzansprüche 1 bis 7 gemäß des in
der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrages 2 richtet.
Die Schutzansprüche gemäß dem Hauptantrag vom 15. Juni 2005 haben folgenden Wortlaut:
"1. Vorrichtung (1) zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum (2) und mit einer Steuereinrichtung (6) zur
Steuerung des Garvorganges, wobei die Steuereinrichtung (6) eine
Lernfunktion aufweist, die nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellen Eingaben zur Steuerung des Garvorganges und/oder alle
Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorganges
automatisch protokolliert, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben
als vorgegebenes Programm speicherbar sind, wobei die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß die protokollierten manuellen Eingaben im Hinblick auf bestimmte Prozeßparameter automatisch optimiert werden, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Betätigungsschalter (22) zur Aktivierung der Lernfunktion aufweist oder wenigstens einen Betätigungsschalter zur Aktivierung der Speicherung der protokollierten Eingaben aufweist und
wobei die Steuereinrichtung wenigstens einen Beurteilungsschalter
(23, 24, 25, 26) aufweist.
2. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Betätigungsschalter (22) sowohl zur
Aktivierung der Lernfunktion als auch zur Speicherung der protokollierten Eingaben vorgesehen ist.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
daß die Optimierung im Hinblick auf den geringsten Energieverbrauch und/oder das schnellste Garergebnis und/oder den geringsten Wasserverbrauch erfolgt.
4. Vorrichtung nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet,
daß die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß manuelle
Veränderungen bestimmter Garparameter innerhalb eines vorgegebenen kurzen Zeitintervalls nicht berücksichtigt oder gemittelt
werden.
5. Vorrichtung (1) zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum (2) und mit einer Steuereinrichtung (6) zur
Steuerung des Garvorganges, wobei die Steuereinrichtung (6) eine
Lernfunktion aufweist, die nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellen Eingaben zur Steuerung des Garvorgangs und/oder alle
Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorgangs
automatisch protokolliert, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben
als vorgegebenes Programm speicherbar sind, wobei die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß manuelle Veränderungen
bestimmter manuell eingegebener Garparameter innerhalb eines
vorgegebenen kurzen Zeitintervalls nicht-berücksichtigt oder gemittelt werden, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen
Betätigungsschalter (22) zur Aktivierung der Lernfunktion aufweist
oder wenigstens einen Betätigungsschalter zur Aktivierung der
Speicherung der protokollierten Eingaben aufweist und wobei die
Steuereinrichtung wenigstens einen Beurteilungsschalter (23, 24,
25, 26) aufweist.
6. Vorrichtung (1) zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem
aufheizbaren Garraum (2) und mit einer Steuereinrichtung (6) zur
Steuerung des Garvorganges, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem wenigstens ein vorgegebenes Programm zum Garen abgelegt ist, insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Steuereinrichtung
(6) eine Lernfunktion aufweist, über die eine Beurteilung des Garergebnisses eines aufgrund eines vorgegebenen Programms ablaufenden Garvorgangs nach Beendigung des Garvorgangs durch
manuelle Eingabe wenigstens eines Parameters des vorgegebenen
Programms möglich ist, wobei dem zur Beurteilung eingegebenen Parameter vorgegebene Prozeßabläufe des Garvorgangs
zugeordnet sind, wobei die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß die vorgegebenen Prozeßabläufe automatisch von
der Steuereinrichtung übernommen werden und daß der nach
Beendigung des Garvorgangs manuell eingegebene Parameter
eine Veränderung des vorgegebenen Garprogramms bewirkt und
beim nachfolgenden Garvorgang nach erneutem Aufrufen des vorgegebenen Programms berücksichtigt wird, so daß beim erneuten
Ablauf des Programms die jeweilige Beurteilung berücksichtigt wird,
wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Betätigungsschalter (22) zur Aktivierung der Lernfunktion aufweist oder wenigstens eine Betätigungsschalter zur Aktivierung der Speicherung
der protokollierten Eingaben aufweist und wobei die Steuereinrichtung wenigstens eine Beurteilungsschalter (23, 24, 25, 26) aufweist.
7. Vorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die
Steuereinrichtung (6) über die Lernfunktion derart ausgebildet ist,
daß nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellen Eingaben zur
Steuerung des Garvorgangs und/oder alle Prozeßabläufe vom
Beginn bis zur Beendigung des Garvorgangs automatisch protokolliert werden und daß die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen
Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben als vorgegebenes Programm speicherbar sind.
8. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß als einzugebene Parameter unmittelbar
der Bräunungsgrad vorgesehen ist, ohne daß die zur Änderung des
Bräunungsgrades führenden Parameter im einzelnen angegeben
werden müssen.
9. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Lernfunktion derart ausgebildet ist,
daß eine qualitative und/oder quantitative Beurteilung des Gargutes
vorgesehen ist.
10. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die quantitative Beurteilung durch Eingabe diskreter Werte ggf. anhand einer vorgegebenen Beurteilungsskala erfolgt."
Die Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag 1 vom 15. Juni 2005 haben nachfolgenden Wortlaut:
"1. Vorrichtung (1) zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum (2) und mit einer Steuereinrichtung (6) zur
Steuerung des Garvorganges, wobei die Steuereinrichtung (6) eine
Lernfunktion aufweist, die nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellen Eingaben zur Steuerung des Garvorganges und/oder alle
Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorganges
automatisch protokolliert, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben
als vorgegebenes Programm speicherbar sind, wobei die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß die protokollierten manuellen Eingaben im Hinblick auf bestimmte Prozeßparameter automatisch optimiert werden, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Betätigungsschalter (22) zur Aktivierung der Lernfunktion aufweist oder wenigstens einen Betätigungsschalter zur Aktivierung der Speicherung der protokollierten Eingaben aufweist und
wobei die Steuereinrichtung wenigstens einen Beurteilungsschalter
(23, 24, 25, 26) aufweist.
2. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Betätigungsschalter (22) sowohl zur
Aktivierung der Lernfunktion als auch zur Speicherung der protokollierten Eingaben vorgesehen ist.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
daß die Optimierung im Hinblick auf den geringsten Energieverbrauch und/oder das schnellste Garergebnis und/oder den geringsten Wasserverbrauch erfolgt.
4. Vorrichtung nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet,
daß die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß manuelle
Veränderungen bestimmter Garparameter innerhalb eines vorgegebenen kurzen Zeitintervalls nicht berücksichtigt oder gemittelt werden.
5. Vorrichtung (1) zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum (2) und mit einer Steuereinrichtung (6) zur
Steuerung des Garvorganges, wobei die Steuereinrichtung (6) eine
Lernfunktion aufweist, die nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellen Eingaben zur Steuerung des Garvorgangs und/oder alle
Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorgangs
automatisch protokolliert, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben
als vorgegebenes Programm speicherbar sind, wobei die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß manuelle Veränderungen
bestimmter manuell eingegebener Garparameter innerhalb eines
vorgegebenen kurzen Zeitintervalls nicht-berücksichtigt oder gemittelt werden, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen
Betätigungsschalter (22) zur Aktivierung der Lernfunktion aufweist
oder wenigstens einen Betätigungsschalter zur Aktivierung der
Speicherung der protokollierten Eingaben aufweist und wobei die
Steuereinrichtung wenigstens einen Beurteilungsschalter (23, 24,
25, 26) aufweist.
6. Vorrichtung (1) zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum (2) und mit einer Steuereinrichtung (6) zur
Steuerung des Garvorganges, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem wenigstens ein vorgegebenes Programm zum Garen abgelegt ist, insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Steuereinrichtung
(6) eine Lernfunktion aufweist, über die eine Beurteilung des Garergebnisses eines aufgrund eines vorgegebenen Programms ablaufenden Garvorgangs nach Beendigung des Garvorgangs durch
manuelle Eingabe wenigstens eines Parameters des vorgegebenen
Programms möglich ist, wobei dem zur Beurteilung eingegebenen Parameter vorgegebene Prozeßabläufe des Garvorgangs
zugeordnet sind, wobei die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß die vorgegebenen Prozeßläufe automatisch von der
Steuereinrichtung übernommen werden und daß der nach Beendigung des Garvorgangs manuell eingegebene Parameter eine
Veränderung des vorgegebenen Garprogramms bewirkt und beim
nachfolgenden Garvorgang nach erneutem Aufrufen des vorgegebenen Programms berücksichtigt wird, so daß beim erneuten Ablauf des Programms die jeweilige Beurteilung berücksichtigt wird,
wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Betätigungsschalter (22) zur Aktivierung der Lernfunktion aufweist oder wenigstens eine Betätigungsschalter zur Aktivierung der Speicherung der
protokollierten Eingaben aufweist, wobei die Steuereinrichtung
wenigstens eine Beurteilungsschalter (23, 24, 25, 26) aufweist, und
daß der Beurteilungsschalter zur Beurteilung des Bräunungsgrades vorgesehen ist, wobei als einzugebener Parameter
unmittelbar der Bräunungsgrad vorgesehen ist, ohne daß die
zur Änderung des Bräunungsgrades führenden Parameter im
einzelnen eingegeben werden müssen.
7. Vorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die
Steuereinrichtung (6) über die Lernfunktion derart ausgebildet ist,
daß nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellein Eingaben zur
Steuerung des Garvorgangs und/oder alle Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorgangs automatisch protokolliert
werden und daß die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben als vorgegebenes Programm speicherbar sind.
8. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Lernfunktion derart ausgebildet ist,
daß eine qualitative und/oder quantitative Beurteilung des Gargutes
vorgesehen ist.
9. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die quantitative Beurteilung durch Eingabe diskreter Werte ggf. anhand einer vorgegebenen Beurteilungsskala erfolgt."
Die Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag 2 vom 15. Juni 2005 haben nachfolgenden Wortlaut:
"1. Vorrichtung (1) zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum (2) und mit einer Steuereinrichtung (6) zur
Steuerung des Garvorganges, wobei die Steuereinrichtung (6) eine
Lernfunktion aufweist, die nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellen Eingaben zur Steuerung des Garvorganges und/oder alle
Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorganges
automatisch protokolliert, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben
als vorgegebenes Programm speicherbar sind, wobei die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß die protokollierten manuellen Eingaben im Hinblick auf bestimmte Prozeßparameter automatisch optimiert werden, wobei von der Steuereinrichtung (6)
eine Veränderung der protokollierten Eingaben automatisch
ausgeführt wird, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen
Betätigungsschalter (22) zur Aktivierung der Lernfunktion aufweist
oder wenigstens einen Betätigungsschalter zur Aktivierung der
Speicherung der protokollierten Eingaben aufweist, wobei das Ziel
der Optimierung einstellbar ist und auf den geringsten Energieverbrauch, das schnellste Garergebnis oder den geringsten Wasserverbrauch gerichtet ist.
2. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Betätigungsschalter (22) sowohl zur
Aktivierung der Lernfunktion als auch zur Speicherung der protokollierten Eingaben vorgesehen ist.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
daß die Optimierung im Hinblick auf den geringsten Energieverbrauch und/oder das schnellste Garergebnis und/oder den geringsten Wasserverbrauch erfolgt.
4. Vorrichtung nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet,
daß die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß manuelle
Veränderungen bestimmter Garparameter innerhalb eines vorgegebenen kurzen Zeitintervalls nicht berücksichtigt oder gemittelt
werden.
5. Vorrichtung (1) zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum (2) und mit einer Steuereinrichtung (6) zur
Steuerung des Garvorganges, wobei die Steuereinrichtung (6) eine
Lernfunktion aufweist, die nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellen Eingaben zur Steuerung des Garvorgangs und/oder alle
Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorgangs
automatisch protokolliert, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben
als vorgegebenes Programm speicherbar sind, wobei die Steuereinrichtung (6) derart ausgebildet ist, daß innerhalb eines vorgegebenen kurzen Zeitintervalls erfolgte manuelle Veränderungen
bestimmter manuell eingegebener Garparameter nicht-berücksichtigbar sind und daß in dem Zeitintervall erfolgte manuelle Veränderungen bestimmter weiterer Garparameter stets berücksichtigbar sind, wobei die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen
Betätigungsschalter zur Aktivierung der Speicherung der protokollierten Eingaben aufweist.
6. Vorrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß die
Steuereinrichtung (6) über die Lernfunktion derart ausgebildet ist,
daß nach Aktivierung alle nachfolgenden manuellen Eingaben zur
Steuerung des Garvorgangs und/oder alle Prozeßabläufe vom Beginn bis zur Beendigung des Garvorgangs automatisch protokolliert
werden und daß die Steuereinrichtung (6) wenigstens einen Speicher aufweist, in dem die protokollierten Eingaben als vorgegebenes Programm speicherbar sind.
7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch
gekennzeichnet, daß dem eingegebenen Parameter vorgegebene
Prozeßabläufe des Garvorgangs zugeordnet sind."
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1) Die vorliegende Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Garen von Nahrungsmitteln, mit einem aufheizbaren Garraum und mit einer Steuereinrichtung zur
Steuerung des Garvorganges.
In der Praxis ist es häufig so, daß bestimmte Arten von Gargut immer wieder zubereitet werden. Aufgrund unterschiedlichen Bedienungspersonals ist es in der
Regel allerdings schwierig, eine gleichbleibende Qualität des fertig gegarten Gargutes sicherzustellen. Sehr häufig kommt es vor, dass bei dem einen Garvorgang
das Gargut zu lange gegart wird, während es bei dem nächsten Garvorgang zu
kurz gegart wird. Auch kann aufgrund unterschiedlich eingestellter Parameter des
Garvorganges der Bräunungsgrad oder aber der Feuchtegrad des Gargutes variieren, vgl. die Beschreibung Seite 1, Abs 1 und 3.
Daher liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, eine Vorrichtung zum Garen von Nahrungsmitteln der eingangs genannten Art zur Verfügung zu stellen, bei der sichergestellt ist, dass auch bei
wechselndem Bedienungspersonal stets zumindest im wesentlichen das gleiche
Garergebnis erzielt wird, vgl. die Beschreibung Seite 1, Abs 4.
Die Lösung dieser Aufgabe ist in den selbständigen Schutzansprüchen 1, 5 und 6
(fakultativer Rückbezug des Schutzanspruchs 6) des Hauptantrages, bzw. in den
selbständigen Schutzansprüchen 1, 5 und 6 des Hilfsantrages 1 bzw. in den selbständigen Schutzansprüchen 1 und 5 des Hilfsantrages 2 im einzelnen angegeben.
Die selbständigen Schutzansprüche 1 und 5 des Hauptantrages und des Hilfsantrages 1 sind identisch mit den entsprechenden Schutzansprüchen des teilgelöschten Streitgebrauchsmusters vom 3. Juni 2003, während die Schutzansprüche
6 des Hauptantrages und des Hilfsantrages 1 durch Aufnahme von Merkmalen
aus der Beschreibung weiter eingeschränkt sind.
Die selbständigen Schutzansprüche 1 und 5 des Hilfsantrages 2 beinhalten weitere Einschränkungen aus der Beschreibung, wobei ein Beurteilungsschalter nicht
mehr mitumfasst ist.
2) Die Lehren der selbständigen Schutzansprüche 1, 5 und 6 des Hauptantrages
und des Hilfsantrages 1 sind nicht schutzfähig, weil die Funktion des darin vorausgesetzten Beurteilungsschalters (23, 24, 25, 26) auch bei Einbeziehung des gesamten Offenbarungsgehalts des Streitgebrauchsmusters für den zuständigen
Durchschnittsfachmann, der hier als ein berufserfahrener und mit der Entwicklung
von programmierbaren und lernfähigen Garvorrichtungen befasster Großküchenchef zu definieren ist, nicht nacharbeitbar ist.
So wird in der Beschreibung (Seite 4, ab Z 20) ausgeführt, dass im Zusammenhang mit einer gewünschten stärkeren Bräunung es entscheidend sei, dass es bei
der Erfindung nicht erforderlich ist, dass der jeweilige Benutzer die einzelnen Parameter, die zu einem höheren Bräunungsgrad führen eingeben muss. Die beispielsweise für einen höheren Bräunungsgrad erforderlichen Prozessabläufe sind
in der Steuereinrichtung gespeichert bzw. hinterlegt, was dem Benutzer die Handhabung der erfindungsgemäßen Vorrichtung erheblich erleichtert, da der Benutzer
lediglich das Ergebnis des Gargutes beurteilend angeben muss, während die mit
dem oder den eingegebenen Parameter verbundenen Programm- bzw. Prozessabläufe während des Garens automatisch von der Steuereinrichtung übernommen
werden. Soweit das Zitat aus dem Streitgebrauchsmuster.
Die für einen höheren Bräunungsgrad erforderlichen Prozessabläufe sind zwar in
der Steuereinrichtung gespeichert, jedoch wird nicht ausgeführt, wie die Prozessabläufe ausgestaltet sein müssen, um dem Benutzer die Handhabung der erfindungsgemäßen Vorrichtung erheblich zu erleichtern.
Auch auf Seite 15, vorl Abs der Beschreibung wird ausgeführt, dass im Anschluss
an einen Garvorgang der Betätigungsschalter (22) zur Aktivierung der Lernfunktion gedrückt wird und anschließend eine Beurteilung über (Beurteilungs-)Tasten
(23 bis 26) erfolgt. Den einzelnen eingegebenen Parametern, das sind die Funktionsinhalte der Tasten (23 bis 26), sind zwar vorgegebene Programmabläufe eines
Garvorganges zugeordnet, jedoch wie diese Programmabläufe auszubilden sind,
wird dort ebenfalls nicht ausgeführt.
Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Vertreter der Beschwerdegegnerin zur Frage der Nacharbeitbarkeit der Funktionen der Beurteilungsschalter lediglich einwenden, dass dem Fachmann die erforderlichen Programmabläufe geläufig
seien, ohne jedoch auf irgendeinen diesbezüglichen Stand der Technik hinzuweisen.
Somit sind die Schutzansprüche 1, 5 und 6 des Hauptantrages und des Hilfsantrages 1 wegen mangelnder Offenbarung der dem Beurteilungsschaltern zugeordneten Programmabläufe aufgrund des § 4 GebrMG iVm § 34 Abs 4 PatG nicht
schutzfähig.
Die übrigen, rückbezogenen Schutzansprüche des Hauptantrages und des Hilfsantrages fallen mit den selbständigen Schutzansprüchen 1, 5 und 6 des Hauptantrages und des Hilfsantrages 1.
3) Die Gegenstände der selbständigen Schutzansprüche 1 und 5 des Hilfsantrages 2 sind nicht schutzwürdig, weil diese Gegenstände durch den Stand der
Technik neuheitsschädlich getroffen sind.
a) Dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Hilfsantrages 2 steht der Offenbarungsinhalt der Entgegenhaltung E2 neuheitsschädlich entgegen.
Diese Entgegenhaltung offenbart zunächst ein Garverfahren, bei dem in einem
Vorbereitungsschritt der Benutzer die Art des nach Gewicht nicht spezifizierten
Gargutes und eine gewünschte Kernendtemperatur sowie die Endtemperatur und
die Endfeuchtigkeit im Garraum als “Eingaben zur Steuerung des Garvorganges”
(vgl. Schutzanspruch 1 des Hilfsantrages 2) eingibt, wobei die Endtemperatur und
die Endfeuchtigkeit die Parameter der Bräunungs- und Krustierphase definieren,
vgl. dort Spalte 7, Zn 5 bis 12.
Nach Start des Garvorganges wird nach einer vorbestimmten Zeit die Kerntemperatur gemessen und mittels deren ersten und zweiten Ableitungen nach der Zeit
wird die noch verbleibende Gardauer berechnet, vgl. dort Spalte 7, Zn 33 bis 58.
Anschließend wird die so berechnete verbleibende Gardauer mit der abgespeicherten Bräunungs- und Krustierdauer verglichen. Ist die verbleibende Gardauer
kleiner oder gleich der Bräunungs- und Krustierdauer, dann wird sofort auf einen
Bräunungs- und Krustierprozeß übergegangen, vgl. Spalte 7, Zn 39 bis 58.
Ist jedoch die verbleibende Krustierdauer größer als die berechnete und abgespeicherte Bräunungs- und Krustierdauer, dann ermittelt die Steuereinrichtung aus
abgespeicherten Tabellen die Temperatur- und Feuchtigkeitswerte, die der gemessenen Kerntemperatur zugeordnet sind. Wenn die so zur gemessenen Kerntemperatur ermittelten Temperatur- und Feuchtigkeitswerte sich von den aktuell
gemessenen Temperatur- und Feuchtigkeitswerten im Garraum abweichen “werden die Garraumtemperatur und die Feuchtigkeit im Garraum (beide sind “Eingaben zur Steuerung des Garvorganges” im Sinne des Schutzanspruchs 1) durch
Ansteuerung der Heizung (= Energie), der Feuchtigkeitszufuhr (= Wasserverbrauch), der Belüftung etc auf die optimalen Werte eingestellt (Schritt 170)”,
vgl. Spalte 7, Z 59 bis Spalte 8, Z 7 iVm der Figur 2, li unten.
Weil bei dem automatischen, optimierten Garprozeß die Heizung (= Energie) und
die Feuchtigkeitszufuhr (= Wasserverbrauch) angesteuert werden oder die Zeit
seit Garungsbeginn als Einstellgröße vorgegeben werden kann (vgl. dort Spalte 8,
Zn 1 bis 7 und Zn 48 bis 53), liest der Fachmann mit, daß der Garprozess bezüglich des geringsten Energieverbrauchs oder geringsten Wasserverbrauchs oder
des schnellsten Garergebnisses zu optimieren ist.
Diese Optimierung entspricht exakt der automatischen Optimierung der protokollierten manuellen Eingaben im Hinblick auf bestimmte Prozessparameter gemäß
Schutzanspruch 1 des Hilfsantrages 2, wobei hier das Garergebnis bezüglich der
Bräunungs- und Krustierprozesse bereits automatisch in optimierter Form realisiert
ist.
Nach der Entgegenhaltung E2 ist dieses optimierte Garverfahren auch bereits in
einem Gargerät implementiert, wobei das Gargerät einen zwangsläufig aufheizbaren Garraum (1) sowie eine Steuereinrichtung mit mindestens einem Speicher und
mit einer Lernfunktion derart aufweist, dass das Gargerät selbst bei einem ganz
oder teilweise von Hand gesteuerten Garprozess die Garprogramme ermittelt
(“lernt”), nachdem ein Speichermodus gewählt wurde - entsprechend den Betätigungsschaltern zur Aktivierung der Lernfunktion und der Speicherung gemäß
Schutzanspruch 1 des Hilfsantrages 2 -, wodurch der Benutzer neben der Verwendung von vorgegebenen optimierten Garprogrammen auch die Möglichkeit
hat, Garprozesse entsprechend seinem eigenen Geschmack einzurichten, vgl.
dort Schutzansprüche 12 bis 18, besonders aber Schutzanspruch 18 iVm der Beschreibung Spalte 8, Z 32 bis Spalte 9, Z 14, besonders die Textstelle in Spalte 9,
Zn 11 bis 14.
Somit ist die Entgegenhaltung E2 neuheitsschädlich für die Vorrichtungen zum
Garen von Nahrungsmitteln gemäß dem Schutzanspruch 1 des Hilfsantrages 2.
b) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 5 des Hilfsantrages 2 ist ebenfalls nicht
schutzwürdig, weil diesem Gegenstand die Entgegenhaltung E12 neuheitsschädlich entgegensteht.
Diese Entgegenhaltung betrifft eine Vorrichtung zum Garen von Nahrungsmitteln
mit einer Lernfunktion sowie mit einem Lern- und einem Permanentspeicher und
zugehörigen Betätigungsschaltern in dem vorstehend dargelegtem Sinn, vgl. dort
insbesondere den Abschnitt “First Case - learning a cooking” (Spalte 8f) und
“Example 3 - Learning with adaptation of a retained recipe” (Spalte 14f).
Ferner werden in der Entgegenhaltung E12 Schritte von kurzer Dauer, d.h. unterhalb von 5 Minuten, nicht gespeichert, vgl. dort die Ansprüche 4 und 5 sowie die
Beschreibung Spalte 10, Zn 11 bis 17 und Zn 28 bis 33, sowie das Ausführungsbeispiel 3 Spalte 14, Z 39 bis Spalte 15, Z 24.
Falls in aufeinanderfolgenden Schritten die gleiche Garfunktion (Fi), d.h. zweifach,
über die Tastatur eingegeben wird, aber mit unterschiedlichen Temperaturen und
Zeitdauern, dann zeigt die TOTAL-Lernfunktion die Garfunktion mit einer der eingegebenen Temperaturen und die Gesamtzeitdauer als Summe der zwei Zeitdauern, so dass die Gesamtzeit stets berücksichtigbar ist, während die Temperatur
nicht oder nur teilweise berücksichtigbar ist, wie es im Schutzanspruch 5 des
Hilfsantrages 2 gelehrt wird, vgl. dort Figur 8 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere Spalte 10, Zn 44 bis 48.
Die Entgegenhaltung E12 nimmt somit den Gegenstand des Schutzanspruchs 5
des Hilfsantrages 2 neuheitsschädlich vorweg.
c) Die rückbezogenen, nicht selbständigen Schutzansprüche des Hilfsantrages 2
fallen mit den selbständigen Schutzansprüchen 1 und 5 des Hilfsantrages 2.
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG
sowie § 91 ZPO, weil das Streitgebrauchsmuster vollständig gelöscht wurde. Billigkeitsgründe stehen dieser Entscheidung nicht entgegen.
Müllner
Dr. Gottschalk
Lokys
Pr