Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.06.2005 – 27 W (pat) 45/05
27. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 45/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 303 44 508.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Juni 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter
Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 15. Dezember 2004 die als Wortmarke für
„Garne und Fäden für textile Zwecke; Webstoffe und Textilwaren; Bekleidungsstücke“
angemeldete Bezeichnung
E-Blocker
eine Wortneuschöpfung handele, weise sie einen ohne weiteres verständlichen
und für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden eindeutigen
beschreibenden Inhalt auf. Sie sei sprachüblich aus der Abkürzung „E“, die, wie
die Beispiele „e-commerce“ und „e-mail“ zeigten, von den Verkehrskreisen im
Sinne von „elektronisch“ bzw. „mit Elektrizität zu tun habend“ verstanden werde,
und dem etwa auch aus gängigen Begriffen wie UV- oder Sun-Blocker bekannten
Wort „Blocker“ für „Blockierer, Sperrer, Dämpfer“ gebildet. In ihrer Gesamtheit bedeute die Anmeldemarke daher „Blockierer für (negative) elektronische (bzw.
technisch korrekt elektromagnetische) Strahlung“; in dieser Bedeutung weise sie
für die beanspruchten Waren lediglich darauf hin, dass diese einen textilen Schutz
vor elektromagnetischer Strahlung aufwiesen. Dem stehe auch die von der Anmelderin behauptete Mehrdeutigkeit der Abkürzung „E“ nicht entgegen. Denn in
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren aus dem Bereich der Webstoffe,
Textilwaren und Bekleidungsstücke käme vor dem Hintergrund der boomenden
„Smart-Clothes Produkte“ nur die vorgenannte Bedeutung in Betracht. In diesem
beschreibenden Sinne werde die angemeldete Bezeichnung im übrigen auch bereits
etwa
vom
V…
e.V.
verwendet. Wegen des unmittelbar warenbeschreibenden Inhalts bestehe daher
an der angemeldeten Bezeichnung ein Freihaltebedürfnis; ob es ihr daneben auch
an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangele, könne dahinstehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der
Anmelderin. Ihrer Auffassung nach ist die angemeldete Bezeichnung unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Während „Blocker“ in seiner Bedeutung
„Blockierer“ geläufig sei, treffe dies für die vorangestellte Abkürzung „E“ nicht zu.
Diese könne vielmehr verschiedene Bedeutungen haben. So sei sie das Formelzeichen für Beleuchtungsstärke, Elastizitätsmodul, elektromagnetische Kraft,
Energie, Exergie und elektrische Feldstärke, und stehe als Vorsatzzeichen für
„Exa..“ und in der internationalen Wetterkunde für „East“ bzw. „Est“. Soweit die
Markenstelle auf die Parallele zu „e-commerce“ und „e-mail“ abgestellt habe, also
auf Vorgänge, die auf elektronischen Weg abgewickelt würden, sei es zwar zutreffend, dass der angemeldete Begriff für bestimmte Softwareprodukte verwendet
werde. In bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren könne die Anmeldemarke aber allenfalls im Sinne eines auf elektronischem Weg oder etwas Elekronisches blockierenden Bekleidungsstücks verstanden werden, was die irrige Vorstellung provoziere, dass das Bekleidungsstück in unmittelbarem Kontakt mit
elektrischem Strom stehe und allenfalls an Arbeitskleidung für Hochspannungstechniker denken ließe. Selbst soweit „E-Blocker“ in dem von der Markenstelle genannten Sinne verstanden werde, würde sich nur der Gedanke an eine Vorrichtung einstellen, die auf elektromagnetischem Weg etwas anderes blockiere; dabei
würde es sich aber nicht um ein Textil handeln, welches elektromagnetische
Strahlung blockiere. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Markenstelle genannten angeblichen Verwendungsbeispiel, weil dort der Begriff „E-
BLOCKER“ nicht beschreibend, sondern als Markenname der Anmelderin genannt
werde.
Ihren Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung hat die Anmelderin zurückgenommen und stattdessen um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke jedenfalls das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
entgegensteht.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz.
41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und des
Bundesgerichtshofs (vgl. (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR
2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Trotz des
grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995,
408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem
für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch;
GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. –
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner
Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio
von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 –
LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR
2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft) der Fall ist. Werden rein beschreibende
Angaben zu einem Gesamtbegriff zusammengesetzt, ohne dass sich durch die
Wortkombination ein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt, so bleibt dieser
auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es sich bei ihm um eine
Wortneuschöpfung oder einen bislang nicht verwendeten Begriff handelt (EuGH
GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD).
Nach diesen Grundsätzen wird die Anmeldemarke von den angesprochenen Verkehrskreisen in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nur in dem Sinne
verstanden werden, dass diese die Eigenschaft eines „Elektro-Blockierers“ besitzen, also einen Schutz vor elektromagnetischen Strahlen bieten.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, sind sog. „Smart Clothes“-Produkte, also Kleidungsstücke, die besondere Eigenschaften für bestimmte Einsatzbereiche aufweisen, ein Hauptgebiet moderner Textilproduktion. Eine besondere
Eigenschaft ist hierbei die Fähigkeit der Kleidung bzw. des Materials, aus welchem
sie hergestellt werden, zur Abschirmung vor elektromagnetischer Strahlung. Solche Garne werden dabei nicht nur von der Anmelderin, welche u.a. Inhaberin des
entsprechenden Gebrauchsmusters DE 203 11 375 U 1 sowie der europäischen
Patentanmeldung EP 1 502 976 A1 ist, sondern auch von Drittunternehmen angeboten (vgl. etwa http://www.swill-shiled.ch/de/garne.htm). In Zusammenhang mit
Garnen, Fäden für textile Zwecke, Webstoffen und Textilwaren, die solche Eigenschaften haben können, bzw. mit Bekleidungsstücken, die aus solchen Ausgangsmaterialen bestehen können, wird der angesprochene Verkehr, bei dem es
sich zwar nach der Art der beanspruchten Waren um alle Durchschnittsverbraucher handeln kann, die wiederum aber insbesondere infolge der entsprechenden
Werbung, in welcher diese Merkmale herausgestellt werden, mit dieser neuen
Technologie vertraut sind, die angemeldete Bezeichnung vordergründig nur als
Sachhinweis auf diese besonderen Eigenschaften der gekennzeichneten Waren
ansehen.
Denn wie die Anmelderin selbst eingeräumt hat, wird der Bestandteil „Blocker“ in
der Anmeldemarke ohne weiteres im Sinne von „Blockierer“ verstanden. Ob die
ihm vorangestellte Abkürzung „E“ verschiedene Bedeutungen haben kann, wie die
Anmelderin – zutreffend – ausgeführt hat, spielt keine Rolle; denn wie der Europäischen Gerichtshof bei der Beurteilung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG in seiner „DOUBLEMINT“-Entscheidung (vgl. EuGH, MarkenR
2004, 450, 453 [Rz. 32]) ausdrücklich betont hat, ist ein Freihaltungsbedürfnis bereits dann gegeben, wenn eine Bezeichnung in einer ihrer möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt; nichts anderes
gilt, wenn nicht nur unmaßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise eine
Bezeichnung nur in einer beschreibenden Bedeutung verstehen, auch wenn sie
grundsätzlich mehrere Sinngehalte aufweisen kann.
Dies ist vorliegend aber der Fall. Wie auch die Anmelderin letztlich nicht ernsthaft
bestritten hat, ist die Abkürzung „E“ u.a. für „elektrisch, elektronisch“ gebräuchlich
(vgl. http://www.acronymfinder.com unter ‚New acronym search = e’). Entgegen
der Auffassung der Anmelderin bedeutet dies aber nicht, dass der angesprochene
Verkehr die Anmeldemarke lediglich im Sinne von „elektrischer oder elektronischer
Blockierer“ verstehen und dies von der technisch korrekten Ausgangslage abgrenzen wird, bei der es nicht um eine Blockade vor elektrischen oder elektronischen
Einflüssen, sondern um den Schutz vor elektromagnetischer Strahlung geht. Denn
wie schon der gängige (Fach-) Begriff „Elektrosmog“ zeigt, bei dem es ebenfalls
allein um den Einfluss elektromagnetischer Strahlung und nicht nur von
elektrischen Strömen geht, wird – auch wegen der physikalisch engen Verbindung
zwischen Elektrizität und Magnetismus – zwischen den Begriffen „elektrisch“ und
„elektromagnetisch“ nicht streng unterschieden. Für den Verkehr liegt es daher
ohne weitere analytische Schritte nahe, die Anmeldemarke, wenn er ihr mit den
beanspruchten Waren begegnet, entsprechend dem Wort „Elektrosmog“ nur als
„Elektro-Blockierer“ und damit als schlichten Sachhinweis darauf zu verstehen,
dass diese Waren die Eigenschaft eines „Blockierers vor elektro-(magnetischer)
Strahlung“ haben. In dieser Bedeutung wird ihm aber der Gedanke, dass die angemeldete Bezeichnung die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen angeben soll, erst gar nicht kommen. Damit kann die angemeldete Kennzeichnung aber die wesentliche Funktion einer Marke, die einzelnen Produkte eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen abzugrenzen, nicht erfüllen, so dass sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht schutzfähig
ist.
Ob bei dieser Sachlage auch ein Freihaltungsbedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG vorliegt, wie die Markenstelle vorrangig angenommen hat, kann letztlich
auf sich beruhen, wenn dies auch nahe liegt; denn es muss Mitbewerbern unbenommen sein, sich ebenfalls der angemeldeten Bezeichnung zur (schlagwortartigen) sachlichen Bezeichnung ihrer Konkurrenzprodukte zu bedienen; dies gilt
auch, wenn diese nach Ablauf des Patentschutzes unter Zuhilfenahme des für die
Anmelderin patentierten Verfahrens herstellen werden, was jedenfalls die Annahme eines künftigen Freihaltungsbedürfnisses begründen würde (dazu, dass
das Markenrecht nicht der Monopolisierung technischer Lösungen dient vgl. bereits EuGH WRP 2002, 924, 931 [Rz. 78] – Philips/Remington).
Da die Markenstelle der Anmeldemarke somit im Ergebnis zu Recht die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Schwarz
Na