Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.06.2005 – 8 W (pat) 332/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 332/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 51 320
hier: Antrag auf Protokollberichtigung und Wiedereinsetzung
… 10.99
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Kowalski, der Richterin Pagenberg und der Richter Dipl.-Ing. Gießen und Dipl.-Ing.
Kuhn
beschlossen:
1. Der Antrag des Einsprechenden 1 auf Änderung bzw. Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
12. Mai 2005 und die darin enthaltene Rüge auf Abhilfe wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs werden zurückgewiesen.
2. Der Hilfsantrag des Einsprechenden 1 auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2005, das am 7. Juni 2005 beim Bundespatentgericht
eingegangen ist, hat der Einsprechende 1 Antrag auf Protokollberichtigung nach
Er trägt hierzu im wesentlichen vor, dass das Protokoll von Amts wegen zu berichtigen sei. An der mündlichen Verhandlung hätten sich nur die Bevollmächtigten
der Patentinhaber und der Einsprechenden 2 umfassend äußern dürfen. Ihm sei
als Erfinder und Einsprechendem 1 rechtliches Gehör nur teilweise und unzureichend gewährt worden, insbesondere auch deshalb, weil der für ihn wesentliche
Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme überhaupt nicht besprochen
worden sei. Er bitte um Berichtigung, da seiner Ansicht nach einige Angaben unzutreffend oder unvollständig wiedergegeben worden seien. Es sei ihm das Wort
entzogen worden, so dass Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht hätten geltend
gemacht werden können, wie z.B. Angaben zum Stand der Technik, zum Wissen
eines Durchschnittsfachmannes oder zur Darlegung von Tatsachen, die für die
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit von Bedeutung sein könnten. Auch seien
seine Ausführungen zum Unterschied der Fertigung der Einsätze aus dem Vollen
gegenüber den aus Halbschalen bestehenden Einsätzen älteren Datums nicht
protokolliert.
Vor allem seien seine Ausführungen zur widerrechtlichen Entnahme nicht zugelassen und protokolliert worden. Er sei von dem Vorsitzenden Richter mit den
Worten unterbrochen worden, darauf käme man gleich zu sprechen. Dazu sei es
aber nicht mehr gekommen, weil er gleich danach gefragt worden sei, welche Anträge er stellen wolle. Da er hierzu nicht mehr in der Lage gewesen sei, habe er
dem vom Vorsitzenden Richter formulierten Antrag zugestimmt, das Patent auf
Grund widerrechtlicher Entnahme auf sich zu übertragen.
Nach dem Widerruf des Patents sei er im Ergebnis schlechter gestellt, weil es ihm
auch darum ginge, ein Verbietungsrecht zu erreichen. Darauf, dass er ein Vorbenutzungsrecht aus seinem Gebrauchsmuster zu beanspruchen gehabt hätte, sei
nicht eingegangen worden. Außerdem macht er wegen unterschiedlich gewährter
Begründungsfristen die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend.
Der Einsprechende 1 beantragt,
den in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 gestellten
Antrag dahingehend zu ändern bzw. zu ergänzen, dass ihm ein
Verbietungsrecht zuteil werde, um den Anmeldern die Fertigung
weltweit zu verbieten,
hilfsweise, das Einspruchsverfahren im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1.
Der Antrag auf Protokollberichtigung ist zwar nicht nach den §§ 95, 96
PatG, sondern nach § 92 Abs. 2 PatG iVm §§ 160 bis 165 der Zivilprozessordnung
zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
Nach § 164 Abs. 1 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit - auf Antrag oder von Amts wegen - berichtigt werden. Für eine Berichtigung sind die Voraussetzungen hier aber nicht gegeben, weil das Protokoll vom 12. Mai 2005 keine
Unrichtigkeit enthält. Der Inhalt des Protokolls entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 160 ZPO. Insbesondere enthält es die Feststellung des Antrags
des Einsprechenden 1, der diesem vorgelesen und genehmigt worden ist, sowie
die gestellten und genehmigten Anträge der übrigen Verfahrensbeteiligten.
Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufgenommen worden, wobei
mit „wesentlichen Vorgängen“ der Hergang der Verhandlung, nicht ihr Inhalt gemeint ist. Kein wesentlicher Vorgang im Sinne dieser Vorschrift sind z.B. Unterbrechungen, Zwischenberatungen und Wiedereröffnungen, die nicht vermerkt werden
müssen (vgl. Thomas/Putzo ZPO, 24. Aufl. 2002, § 160, Rn. 2; Busse/Schuster/Keukenschrijver Patentgesetz § 92 Rn 7).
Der Einsprechende 1 hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005
ebenso wenig wie die übrigen Beteiligten beantragt, dass bestimmte Vorgänge
oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Ein derartiger Protokollierungsantrag hätte nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt
werden können.
Selbst wenn der vorliegende Änderungs- oder Ergänzungsantrag vom Einsprechenden 1 in der mündlichen Verhandlung gestellt worden wäre, hätte das Gericht
gemäß § 160 Abs. 4 Satz 2 ZPO von der Aufnahme absehen können, wenn es auf
die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. So ist es hier.
Denn bei dem begehrten Änderungs- oder Ergänzungsantrag handelt es sich nicht
um einen sachdienlichen Antrag im Einspruchsverfahren, weil die Feststellung
eines weltweiten Verbietungsrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann.
Gegen die Zurückweisung des begehrten Antrags auf Protokollberichtigung ist
kein Rechtsmittel gegeben.
2.
Es besteht aber auch kein Anspruch des Einsprechenden 1, das
Einspruchsverfahren auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hin im
Wege der Abhilfe nach § 321a ZPO in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl Teil I, Seite 3220) fortzuführen.
Die Rüge ist an sich zwar statthaft, da ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung des Antrags auf Protokollberichtigung nicht gegeben ist und dieser Beschluss nach der Endentscheidung im Einspruchsverfahren vom 12. Mai 2005 ergangen ist. (§ 321a Abs. 1 ZPO nF). Sie ist auch in der
gesetzlichen Form und Frist erhoben (§ 321a Abs.2 und 4 ZPO nF). Die Rüge ist
aber unbegründet, da der Senat den Anspruch des Einsprechenden 1 auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Der Vorsitzende hat seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend, darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sachdienliche Anträge stellen. Nachdem der Einsprechende 1 hierzu nicht in der Lage war, hat der Vorsitzende das bereits umfassend
schriftlich ausgeführte Vorbringen des Einsprechenden 1 zusammengefasst und
den genannten Antrag formuliert, der dem Einsprechenden vorgelesen und von
ihm genehmigt worden ist. Er hat dabei dem Begehren des Einsprechenden 1 im
Rahmen der Möglichkeiten des Einspruchsverfahrens Rechnung getragen, dem
es in erster Linie um die Feststellung der widerrechtlichen Entnahme zur Übertragung des Patents bzw. zur prioritätswahrenden Nachanmeldung ging.
Zugleich hat der Vorsitzende den Einsprechenden 1, den Vertreter des Einsprechenden 2 und den Vertreter der Patentinhaber darauf hingewiesen, dass zunächst über die Widerrufsgründe des Einspruchsverfahrens verhandelt werde, die
gegen die Patentfähigkeit erhoben worden sind, und in die Prüfung des Widerrufsgrundes der widerrechtlichen Entnahme erst eingetreten werde, wenn das Patent
in vollem Umfang oder teilweise aufrechterhalten wird. Diese Verfahrensführung
entspricht dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, den der Senat stets zu beachten hat. Er ist auch der Grund für den Hinweis des Vorsitzenden Richters an
den Einsprechenden 1, sich bei seinen Ausführungen in diesem Verhandlungsstadium auf die Frage der Patentfähigkeit zu beschränken.
Da nach Unterbrechung und Beratung das Patent weder nach Haupt- noch Hilfsantrag Bestand hatte und bereits wegen der geltend gemachten Einspruchsgründe
des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG zu widerrufen war, kam es für die Entscheidung
im Einspruchsverfahren nicht mehr auf die Prüfung der widerrechtlichen Entnahme
an. Denn diese setzt begrifflich die Patentfähigkeit der Erfindung, die Inhalt des
Patents ist, und damit ein bestandsfähiges Patent voraus.
Ebenso wenig sind das prioritätsjüngere Gebrauchsmuster des Einsprechenden
und eventuell damit verbundene Rechte Gegenstand des Einspruchsverfahrens.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist ebenfalls nicht verletzt. Dass der Einspruch innerhalb von drei Monaten zu erheben, schriftlich zu erklären und zu begründen ist, beruht auf der gesetzlichen Vorschrift des § 59 Abs. 1 PatG. Die Möglichkeit, sich zum Einspruch zu äußern, das Vorbringen zu ergänzen oder Anträge
zu stellen besteht für den Einsprechenden 1 wie für die übrigen Beteiligten grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.
Da die Rüge unbegründet ist, war sie durch unanfechtbaren Beschluss des Gerichts zurückzuweisen (§ 321a Abs. 4 Sätze 3 und 4 ZPO nF).
3.
Die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet
aus, weil sie nach § 123 Abs.1 PatG nur für die Fälle vorgesehen ist, bei denen
jemand ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht
gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift
einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Der Einsprechende 1 hat eine derartige Frist
nicht versäumt. Die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung durch den
Beschwerdesenat des Patentgerichts ist gemäß § 99 Abs. 2 PatG unanfechtbar.
4.
Soweit der Einsprechende 1 weiterhin der Auffassung sein sollte, dass ihm
das rechtliche Gehör versagt worden sei, wird er auf die Möglichkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG gegen den Beschluss des Senats in der Einspruchssache vom 12. Mai 2005 hingewiesen, die
beim Bundesgerichtshof einzulegen wäre und für die nach § 102 Abs.5 PatG Anwaltszwang zur Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt besteht.
Kowalski
Pagenberg
Gießen
Kuhn
Cl