Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.07.2005 – 29 W (pat) 187/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 187/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 01 513.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter
Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 6. Juni 2003 wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Mit der Anmeldung der Marke "PRIOCHECK", eingereicht am 13. Januar 2003 für
die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Materialbearbeitung, insbesondere Mottenschutzbehandlung von Teppichen", nimmt der Anmelder die Priorität zweier europäischer Patentanmeldungen in Anspruch, nämlich für die Waren
"Druckereierzeugnisse" die Priorität aus der am 10. Juli 2002 eingereichten Patentanmeldung EP 02015349 "Verfahren zur Herstellung einer roten Ultramarinfarbe" und für die Dienstleistung "Materialbearbeitung" die Priorität aus der am
15. Juli 2002 eingereichten Patentanmeldung EP 0201578.2 "Eine neue Art von
Teppichgeweben". Abschriften der Patentanmeldungen hat er der Markenanmeldung beigefügt.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts forderte
den Anmelder zunächst zur Rücknahme der Prioritäten auf. Die Regelung des
§ 34 MarkenG betreffe nur ausländische Markenanmeldungen und könne nicht auf
andere Schutzrechte erstreckt werden. Nachdem der Anmelder seinen Antrag auf
Eintragung der Prioritätsrechte aufrechterhalten und hilfsweise die Zurückweisung
der Anmeldung beantragt hat, stellte die Markenstelle mit Beschluss vom
6. Juni 2003 die Unzulässigkeit der Prioritätserklärung fest. Hinsichtlich des aus
der Patentanmeldung EP 02015349.0 in Anspruch genommenen Prioritätsrechts
fehle es bereits an der Einhaltung der sechsmonatigen Prioritätsfrist. Das Prioritätsrecht aus der Patentanmeldung EP 0201578.2 könne ebenfalls nicht wirksam
geltend gemacht werden, weil die Vorschrift des § 34 MarkenG nur die Inanspruchnahme einer früheren ausländischen Markenanmeldung vorsehe.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Nach seiner Auffassung handelt es sich
bei Art. 4 A PVÜ um eine Generalklausel, die grundsätzlich jede Kombination von
Prioritätsrechten ermögliche. Art. 4 E PVÜ treffe lediglich eine Ausnahmeregelung
für die Inanspruchnahme der Priorität einer Gebrauchsmusteranmeldung für eine
nachfolgende Geschmacksmusteranmeldung und für die wechselseitige Inanspruchnahme der Priorität zwischen einer Patentanmeldung und einer
Gebrauchsmusteranmeldung. Keinesfalls handele es sich um eine abschließende
Regelung. In Literatur und Rechtsprechung seien auch weitere Kombinationen,
wie etwa die Inanspruchnahme der Priorität einer Geschmacksmusteranmeldung
für eine spätere Gebrauchsmusteranmeldung anerkannt.
Der Anmelder beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die angemeldete
Marke einschließlich der Beanspruchung der beiden Prioritätsrechte einzutragen.
Hilfsweise regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde an, da es sich um eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele, zu der es keine einheitliche
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts gebe.
Mit Schriftsatz vom 8. März 2004 hat Patentanwalt Dr. H… eine als Eingabe eines
Dritten bezeichnete Erklärung abgegeben. Darin führt er aus, warum er die Inanspruchnahme der Priorität einer älteren Patentanmeldung für eine nachfolgende
Markenanmeldung für unzulässig hält. Er ist Inhaber der am 17. Juli 2002 angemeldeten und am 5. Februar 2003 eingetragenen Marke 302 35 342
"PRIOCHECK" gegen deren Eintragung der Anmelder Widerspruch eingelegt hat.
Das Widerspruchverfahren ist im Hinblick auf das anhängige Beschwerdeverfahren ausgesetzt worden.
Der Senat hat die Eingabe dem Anmelder übersandt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist. Über den Antrag auf Eintragung der Marke durfte die Markenstelle nicht lediglich im Wege einer isolierten
Feststellung zur Frage der Priorität entscheiden. Der Beschluss war deshalb aufzuheben und das Verfahren zur Sachentscheidung an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG).
1. Die Rechtsfolgen einer unwirksamen Prioritätserklärung sind gesetzlich nicht
geregelt. Eine Verwirkung des Prioritätsanspruchs nach § 34 Abs. 3 S. 4 MarkenG
tritt nur ein, wenn der Anmelder die für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts
vorgesehenen Förmlichkeiten nicht oder nicht fristgemäß erfüllt. Einer ausdrücklichen Feststellung der Verwirkung bedarf es in einem solchen Fall nicht (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 35 Rn 13). Beantragt der Anmelder aber wie
hier ausdrücklich die Eintragung der Marke unter Inanspruchnahme unwirksamer
Prioritäten, ist das Amt bei der Entscheidung über die Schutzrechtserteilung als
einem mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt an diesen Antrag gebunden und
muss die Anmeldung insgesamt zurückweisen (§ 36 Abs. 4 MarkenG). Wird das
Deutsche Patent- und Markenamt nämlich nur auf Antrag tätig, so kann die Marke
ohne ausdrückliche Rücknahme der unwirksamen Prioritätserklärung nicht eingetragen werden.
2. Da das Amt zwar über die Zulässigkeit der Prioritätsansprüche, nicht hingegen
über die Wirkung der Prioritätsinanspruchnahme im Rahmen der gesamten Prüfung der Anmeldung entschieden hat, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und zur Sachentscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG). Hierbei wird die Markenstelle von der
Rechtsauffassung ausgehen können, dass die vom Anmelder geltend gemachten
Prioritäten unwirksam sind.
2.1. Hinsichtlich der Patentanmeldung EP 02015349 ist die Prioritätserklärung
verfristet, denn die inländische Nachanmeldung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldetag der Voranmeldung eingereicht werden (§ 34 Abs. 1
MarkenG iVm Art. 4 C Abs. 1 PVÜ bzw. Art. 2 Abs. 1 TRIPS). Für die am
10. Juli 2002 eingereichte Patentanmeldung EP 02015349.0 ist die sechsmonatige
Prioritätsfrist am Freitag, den 10. Januar 2003, und damit vor Einreichung der hier
verfahrensgegenständlichen Markenanmeldung am 13. Januar 2003 abgelaufen
(§ 34 Abs. 1 iVm Art. 4 C Abs. 2 und 3 PVÜ).
2.2. Für die Priorität aus der Patentanmeldung EP 0201578.2 fehlt es an der erforderlichen Übereinstimmung zwischen Voranmeldung und Nachanmeldung. Die
Identität beider Anmeldungen ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts (Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., Art. 4
PVÜ Rn 3; Ingerl/Rohnke § 34 Rn 6; Ströbele/Hacker § 34 Rn 12). Ihrem Schutzgegenstand nach sind ein Patent und eine Marke aber zwei völlig unterschiedliche
Schutzrechtsarten. Bei der Inanspruchnahme der Priorität einer Patentanmeldung
für eine Markenanmeldung fehlt es damit bereits aus Rechtsgründen an der erforderlichen Identität.
3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu entscheiden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer
einheitliche Rechtssprechung ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil der Senat in seiner Entscheidung nicht von den in Rechtsprechung
und Literatur anerkannten Grundsätzen zur Anerkennung von Prioritätsrechten bei
Markenanmeldungen abweicht. Die vom Anmelder zitierten Entscheidungen des
Bundespatentgerichts sind hier nicht einschlägig, weil sie Geschmacksmuster-
bzw. Gebrauchsmusteranmeldungen betreffen.
4. Ergänzend ist anzumerken, dass Patentanwalt Dr. H… nicht die Stellung eines
Verfahrenbeteiligten erworben hat. Eine Beteiligung Dritter ist im Markenbeschwerdeverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG
iVm §§ 64 ff. ZPO zulässig, die hier nicht erfüllt sind. Insbesondere liegt kein Fall
der Nebenintervention vor. Patentanwalt Dr. H… hat auf Grund des gegen seine
Marke gerichteten Widerspruchs des Anmelders kein rechtliches Interesse an
dessen Obsiegen (§ 66 ZPO). Selbst wenn man den Rechtsgedanken des Art. 41
GMV betreffend Bemerkungen Dritter bei der Beurteilung mit einbeziehen wollte,
ergibt sich nicht anderes. Das Einreichen solcher Bemerkungen begründet ausdrücklich keine Verfahrensbeteiligung (Art. 41 Abs. 1 S. 2 GMV; vgl. auch §§ 43
Abs. 2 S. 1, 44 Abs. 2 S. 1 PatG). Der Senat hat die Eingabe aber im Rahmen der
Amtsermittlung berücksichtigt (§ 73 Abs. 1 S. 1 MarkenG).
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Cl