Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.07.2005 – 21 W (pat) 307/03
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Juli 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
das Patent 43 45 410
…
… 08.05
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Engels,
Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw und Dipl.-Phys. Dr. Morawek
beschlossen:
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I
Auf die am 1. April 1993 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung "Strahlvorrichtung" erteilt
worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 26. September 2002 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Dem Einspruchsverfahren liegt das Patent in der erteilten Fassung zugrunde.
Danach lautet der Patentanspruch 1:
„Strahlvorrichtung
für eine Sanitärwanne, die mit einer
Befestigungsvorrichtung in einem Durchbruch der Wannenwand
festgelegt ist und die zwei ihrer Versorgung dienenden Zuleitungskanäle (41, 42) und ein Mischrohr aufweist, wobei die Zuleitungskanäle über eine Zentraldüse und eine die Zentraldüse umfassenden Ringdüse innerhalb eines Stutzens in das Mischrohr münden,
dadurch gekennzeichnet, daß die Zuleitungskanäle (41, 42) in
Anschlußmuffen oder Anschlußstutzen vorgesehen sind, die zusammen mit dem Mischrohr, der Zentraldüse und der Ringdüse
einstückig ausgebildet sind."
Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 12 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Im Verfahren sind u.a. folgende Entgegenhaltungen:
E1
E3
DE 37 15 010 A1,
US 4 264 039
Die Einsprechende macht geltend, der Gegenstand des Patents sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Außerdem
gehe der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Schließlich sei der Patentgegenstand
nicht patentfähig, weil gegenüber dem Stand der Technik sowohl die Neuheit als
auch die erfinderische Tätigkeit fehle.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Zum Einspruch hat die Patentinhaberin
in
ihrem Schriftsatz
vom
30. Dezember 2003 lediglich geäußert, sie widerspreche den Anträgen der Einsprechenden. Telefonisch hat sie ihre Absicht erklärt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen. Zur Verhandlung, zu der sie ordnungsgemäß geladen war, ist sie nicht erschienen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren (§ 147 Abs 3 PatG) auf Grund
mündlicher Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 78 PatG (vgl BPatG
Mitt 2002, 417, 418 - Etikettierverfahren).
2. Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind
innerhalb der Einspruchsfrist zumindest die den Widerrufsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit nach § 21 Abs 1 Nr 1 PatG rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass der Patentinhaber und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des geltend gemachten
Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs 1 PatG).
3. Der Einspruch hat auch Erfolg, denn der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig. Das Patent war deshalb zu widerrufen (§ 61 PatG).
a. Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautet:
Strahlvorrichtung für eine Sanitärwanne,
die mit einer Befestigungsvorrichtung in einem Durchbruch der Wannenwand
festgelegt ist und
die zwei ihrer Versorgung dienende Zuleitungskanäle (41, 42) und ein Mischrohr aufweist,
4 wobei die Zuleitungskanäle über eine Zentraldüse und eine die Zentraldüse
umfassende Ringdüse innerhalb eines Stutzens in das Mischrohr münden,
dadurch gekennzeichnet,
5a dass die Zuleitungskanäle (41, 42) in Anschlussmuffen oder Anschlussstutzen vorgesehen sind, die
5b zusammen mit dem Mischrohr, der Zentraldüse und der Ringdüse einstückig
ausgebildet sind.
b. Als zuständiger Fachmann ist hier ein in der Entwicklung und Herstellung von
Hydromassagedüsen tätiger Fachhochschul-Ingenieur anzusehen.
c. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Strahlvorrichtung für eine Sanitärwanne zu schaffen, die einstückig ausgebildet ist und die ohne das Düsengehäuse
durchsetzende Versorgungskanäle auskommt. Die Strahlvorrichtung soll leicht
herstellbar sein. Zudem sollen die Baumaße klein sein und durch günstige Strömungsverhältnisse soll ein gutes Mischungsverhältnis zwischen dem Volumenstrom des ersten Mediums (Wasser) und dem Volumenstrom des zweiten Mediums (Luft) bei einem hohen Wirkungsgrad erreichbar sein (Patentschrift Sp 2
Zn 11 bis 20).
d. Nach Auffassung des Senats ist die Erfindung im Patent in einer Weise offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Insbesondere erhält der Fachmann
hierzu in der Patentschrift in den Figuren 2, 5 und 6 iVm der Beschreibung in Sp 9
Z 67 bis Sp 12 Z 20 und Sp 14 Z 11 bis Sp 15 Z 40 genügend Hinweise.
e. Die weiterhin geltend gemachten Widerrufsgründe der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Neuheit der Erfindung können unerörtert bleiben, denn die
Erfindung ist nicht patentfähig, weil sie gegenüber dem Stand der Technik gemäß
der E1 iVm E3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (BGH GRUR 1991, 120-
122 – Elastische Bandage).
Aus der E1 Figuren 4 und 6 iVm Beschreibung Sp 7 Z 66 bis Sp 8 Z 22, Sp 11
Zn 13 bis 54, Sp 12 Z 59 bis Sp 14 Z 17 und Spn 15 und 16 ist nämlich eine Einstrahldüse 7 für eine Badewanne 2, und somit eine Strahlvorrichtung für eine Sanitärwanne, bekannt (Merkmal 1). Diese Strahlvorrichtung ist mit einer Befestigungsvorrichtung (Flansch 53) in einem Durchbruch (bei Pos. 13) der Wannenwand (56) festgelegt (Merkmal 2). Sie weist zwei ihrer Versorgung dienende Zuleitungskanäle (Zuleitung für Flüssigkeit 23 und Zuleitung für Luft 24) und ein
Mischrohr (rechts von der Düsenmündung 13) auf (Merkmal 3). Wie aus der Figur 4 iVm der Beschreibung weiter hervorgeht, münden die Zuleitungskanäle 23
und 24 über eine Zentraldüse (Treibstrahldüse 54) und eine diese Zentraldüse 54
umfassende Ringdüse (das ist der die Zentraldüse 54 konstruktionsbedingt ringförmig umgebende Zuleitungsbereich des Zuleitungskanals 24) innerhalb eines
Stutzens (dort, wo das Bezugszeichen 21 hinweist) in das Mischrohr (Merkmal 4).
Somit ist die E1 gattungsbildend, was im Übrigen in der Streitpatentschrift auch so
angegeben ist (Sp 1 Abs [0003]).
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die in den Merkmalsgruppen 5a und 5b angegebenen Maßnahmen, wonach die Zuleitungskanäle (41, 42) in Anschlussmuffen oder Anschlussstutzen vorgesehen sind und zusammen mit dem Mischrohr, der Zentraldüse und
der Ringdüse einstückig ausgebildet sind.
Dieser Unterschied kann die Patentfähigkeit jedoch nicht begründen. Denn der
zuständige Fachmann wird für den Einbau der aus der E1 bekannten Einstrahlvorrichtung die dort vorgesehenen Zuleitungskanäle ohne weiteres so ausgestalten,
dass ein möglichst einfach auszuführender, fluiddichter Anschluss dieser Kanäle
an eine Wasser- bzw Druckluftleitung ermöglicht wird, der in fachgerechter Weise
durch Muffen oder Stutzen erfolgt (siehe bspw auch Fig 5, Pos 57, 58 und Sp 15)
(Merkmal 5a). Sieht man schließlich davon ab, dass in der Patentschrift das Lösungsmerkmal der einstückigen Ausbildung fälschlicherweise bereits in der Aufgabenstellung angegeben ist, so ist diese Ausgestaltung für den Fachmann naheliegend, denn die einfache Herstellung derartiger Strahlvorrichtungen aus Kunststoff als einstückige Teile mit Hilfe des weit verbreiteten Spritzgussverfahrens ist
ihm geläufig, bspw aus der E3 Fig 2 iVm zugehöriger Beschreibung, insbes Sp 4
Zn 1 bis 6, worin eine Strahlvorrichtung 26 beschrieben ist, bei der die Zuleitungskanäle („conduits 60, 62“) zusammen mit dem Mischrohr („mixture outlet 66“), der
Zentraldüse 68 und der im Sinne des Patents um die Mündung der Zentraldüse
ausgebildeten Ringdüse einstückig ausgebildet sind (5b).
Somit ergibt sich die Strahlvorrichtung mit den im Anspruch 1 angegebenen
Merkmalen für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Der geltende Patentanspruch 1 hat deshalb wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Da nur über den Antrag insgesamt entschieden werden kann, teilen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 das Schicksal des
Patentanspruchs 1.
Dr. Winterfeldt
Engels
Dr. Maksymiw
Dr. Morawek
Pr