Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Urteil vom 28.09.2005 – 2 Ni 51/03
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 28. September 2005 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 9.72
- - 2
…
betreffend das Patent 39 04 918
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 28. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt, sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Dipl.-Phys. Skribanowitz,
Ph.D./M.I.T. Cambridge, Dipl.-Ing. P. Harrer und der Richterin Martens
für Recht erkannt:
1. Das deutsche Patent 39 04 918 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt,
dass es folgende Fassung erhält:
a)
In Patentanspruch 1 werden hinter die Worte „dadurch
gekennzeichnet, daß der“ die Worte „bezüglich der Tormittenebene
im wesentlichen symmetrische“ eingefügt.
b) An diesen Patentanspruch 1 schließen sich mit unmittelbarem oder
mittelbarem Rückbezug die Patentansprüche 2 bis 7 an.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- - 3
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 39 04 918 (Streitpatent), das am 17. Februar 1989 unter Inanspruchnahme einer österreichischen
Priorität vom 18. Februar 1988 (Aktenzeichen 391/88) angemeldet worden ist und
ein Hubgliedertor betrifft.
Das Streitpatent umfasst 8 Patentansprüche, die folgenden Wortlaut haben:
1. Hubgliedertor, mit einer Mehrzahl tafelförmiger
Torelemente, die mittels Gelenken, Scharnieren
od. dgl. um horizontal verlaufende Schwenkachsen
miteinander verbunden sind, wobei das Tor mit Hilfe
von Führungszapfen oder –rollen in seitlichen Führungsbahnen gleitet, die das Tor aus einer vertikalen
Geschlossenstellung über einen Bogen in eine horizontale Offenstellung führen, an dem oberen (unteren)
Rand (5) jedes Torelements (1) ein zahnartiger Vorsprung (7) vorgesehen ist und an dem unteren (oberen)
Rand (6) zumindest eine dem Vorsprung des benachbarten Elements (1’) angepasste Vertiefung (13) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß der zahnartige Vorsprung (7) eine von der Vorderfläche (8) des
Elements (1) ausgehende, bis zur Zahnspitze (9) ansteigende (abfallende) Vorderflanke (10) und eine von der
Zahnspitze bis zur Hinterfläche (11) des Elements (1)
abfallende (ansteigende) Hinterflanke (12) aufweist,
wobei beim Verschwenken der Elemente (1, 1’) im Bogenbereich der Führungsbahn (4) bloß ein Öffnungsabstand (d) auftritt, der das Einklemmen eines Fingers
- - 4
ausschließt.
2. Hubgliedertor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß in den der Zahnspitze (9) zugeordneten
Zwickel der Vertiefung (13) ein Dichtungsstreifen (19)
eingelegt ist.
3. Hubgliedertor nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorderflanke (10) des zahnartigen Vorsprungs (7) konvex, mit im wesentlichen kreisförmigem Querschnitt gekrümmt ist, wobei der Krümmungsmittelpunkt im wesentlichen in der zugehörigen
Schwenkachse (a) liegt.
4. Hubgliedertor nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, daß zumindest eines von zwei
benachbarten Elementen (1, 1’) an der Vorderseite und/
oder an der Hinterseite im Bereich der Schließstelle
eine durchgehende Ausnehmung (15, 20) mit vorzugsweise dreieckförmigem Querschnitt aufweist.
5. Hubgliedertor nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Schwenkachse (a) benachbarter Elemente (1, 1’) im Bereich der hinteren Ausnehmung (20)
gelegen ist.
6. Hubgliedertor nach einem der Ansprüche 1 bis 5,
dadurch gekennzeichnet, daß jedes Element (1, 1’) aus
zwei identisch ausgebildeten Blechschalen (16, 17) besteht.
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7. Hubgliedertor nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Blechschalen (16, 17) mittels an sich
bekannter Schnappverbindungen miteinander verbunden sind.
8. Hubgliedertor nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der zahnartige
Vorsprung (7) bezüglich der Tormittelebene im wesentlichen symmetrisch ausgebildet ist.
Die Klägerin macht mit ihrer zunächst auf die Patentansprüche 1 bis 7 gerichteten,
mit Schriftsatz vom 28. Juli 2004 auch auf Patentanspruch 8 erweiterten
Nichtigkeitsklage geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehe über den
Inhalt der beim Patentamt ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus.
Im erteilten Patentanspruch 1 fehle das Merkmal, die Torelemente wiesen einen
bezüglich der Tormittenebene im wesentlichen symmetrischen zahnartigen
Vorsprung auf. Insoweit enthalte der in Patentanspruch 1 des Streitpatents
beanspruchte Gegenstand eine unzulässige Erweiterung im Sinne des §§ 21 Abs.
1 Nr. 4, 22 Abs. 1 PatG. Die Klägerin trägt zudem vor, der Gegenstand des
Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht
neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 21 Abs. 1
Nr. 1, 22 Abs. 1 PatG).
Die Klägerin verweist zur Stützung ihres Vorbringens auf folgende Druckschriften,
wobei zur Übereinstimmung mit dem parallelen Verfahren 2Ni 9/04 ff ua folgende
Bezeichnungen für die Druckschriften gelten (Bezeichnungen der Klägerin in
Klammer):
- - 6
K16: DE 37 26 699 A1 (Anlage 6), nachveröffentlicht
K7: US 2 372 792 (Anlage 7), mit deutscher Übersetzung v. S. 6
K8: FR 1 310 605 (Anlage 8), mit deutscher Übersetzung
K15: EP 0 030 386 A1 (Anlage 9)
K12: US 3 198 242 (Anlage 11)
K11: DE 83 01 609 U1 (Anlage 14)
K17: JP 62-182 391 U (Anlage 15), mit deutscher Übersetzung
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 39 04 918 in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit der in der mündlichen Verhandlung
überreichten Fassung, die der gemäß Ziffer 1 des Urteilstenors aufrecht
erhaltenen Fassung entspricht.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. In
seiner erteilten Fassung sei Patentanspruch 1 nicht unzulässig erweitert, der
Gegenstand des Streitpatents sehr wohl patentfähig.
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Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg, soweit der Nichtigkeitsgrund der
unzulässigen Erweiterung des Gegenstands des erteilten Patents (§ 21 Abs. 1 Nr.
4 PatG) geltend gemacht wird. Nach zulässiger Beschränkung gemäß Hilfsantrag
ist die Klage abzuweisen.
Streitgegenstand
I.
Das Streitpatent betrifft ein Hubgliedertor zum Verschließen und Öffnen von
Gebäudeöffnungen wie bei Garagen oder dergleichen. Wie Fig 1 der
Streitpatentschrift zeigt, führt ein derartiges Tor beim Öffnen aus der vertikalen
Geschlossenstellung heraus eine Hubbewegung aus, die das Tor am oberen
Rand der Gebäudeöffnung über einen Bogenbereich in eine horizontale
Offenstellung umlenkt. Ermöglicht ist dieser Richtungsschwenk durch die
Ausbildung des Tores mit einzelnen Gliedern, die als waagrecht angeordnete,
tafelförmige Torelemente 1 (auch als Torpaneele, Torlamellen o.ä. bezeichnet)
hergestellt und gelenkig miteinander verbunden sind. Über in seitlichen
Führungsschienen 4 gleitenden Führungsrollen 3 wird den Torelementen ihre
Bewegungsbahn vorgegeben. Während der Umlenkung des Tores im
Bogenbereich ergibt sich bei rechtwinklig zu der Vorder- und Hinterfläche 8, 11
ausgeführten oberen und unteren Rändern 5, 6 der Torelemente ein sich maulartig
vergrößernder Spalt, der sich bei der Schließbewegung ab dem Punkt der größten
Umlenkung wieder verkleinert, sodass dort die Gefahr von Fingerquetschungen
besteht.
Bekannte derartige Tore weisen nach der Streitpatentschrift (Sp 1, Z 5 bis Sp 2,
Z 52) Nachteile hinsichtlich Fingerschutz, Abdichtung, Optik, Stabilität und/oder
Fertigung auf.
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Der Erfindung liegt nach der Streitpatentschrift (Sp 1, Z 53-57) die Aufgabe
zugrunde, ein Hubgliedertor zu schaffen, bei dem eine gute Abdichtung zwischen
den Elementen gegeben ist und Fingerverletzungen im Umlenkbereich der
Torelemente vermieden werden können.
Als Lösung der Aufgabe sieht die Erfindung ein Hubgliedertor mit den Merkmalen
des erteilten Anspruchs 1 vor, welcher - im Wesentlichen der Merkmalsgliederung
der Klägerin folgend – lautet:
M1) Hubgliedertor mit einer Mehrzahl tafelförmiger Torelemente (1),
die mittels Gelenken (2), Scharnieren oder dergleichen
um horizontal verlaufende Schwenkachsen (a) miteinander verbunden sind;
M2) das Tor gleitet mit Hilfe von Führungszapfen oder –rollen (3) in seitlichen
Führungsbahnen (4), die das Tor aus einer vertikalen Geschlossenstellung
über einen Bogen in eine horizontale Offenstellung führen;
M3) an dem oberen (unteren) Rand (5) jedes Torelements (1) ist ein
zahnartiger Vorsprung (7) vorgesehen;
M4) an dem unteren (oberen) Rand (6) jedes Torelements (1) ist zumindest eine
dem Vorsprung des
benachbarten Torelements (1’) angepasste Vertiefung (13) vorgesehen;
M5) der zahnartige Vorsprung (7) weist eine von der Vorderfläche (8) des
Torelements (1) ausgehende, bis zur Zahnspitze (9) ansteigende
(abfallende) Vorderflanke (10) auf;
M6) der zahnartige Vorsprung (7) weist eine von der Zahnspitze (9)
bis zur Hinterfläche (11) des Torelements (1) abfallende (ansteigende)
Hinterflanke (12) auf;
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M7) beim Verschwenken der Torelemente (1, 1’) im Bogenbereich der
Führungsbahn (4) tritt bloß ein Öffnungsabstand (d) auf, der das
Einklemmen eines Fingers ausschließt.
Mit dem Gegenstand gemäß dieser Merkmalskombination werden nach der
Streitpatentschrift (Sp 1, Z 62 bis Sp 2, Z 14) neben dem Schutz vor
Fingerverletzungen und einer guten Abdichtung in der Geschlossenstellung auch
ein Zentriereffekt zum Ausgleich von Toleranzen, eine gegenseitige Abstützung
der Torelemente sowie eine vereinfachten Fertigung erreicht.
Maßgeblicher Fachmann für den Patentgegenstand ist ein
Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen und
mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet und in der Konstruktion von
Hubgliedertoren.
II.
1. Zulässigkeit
Der Gegenstand des erteilten, in erster Linie verteidigten Anspruchs 1
(Hauptantrag) geht in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglichen
Anmeldung enthaltenen Angaben darf weder zu einer Erweiterung des
Gegenstands der Anmeldung führen, noch dazu, dass an die Stelle der
angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird. Der Anspruch darf mithin nicht
auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem der Durchschnittsfachmann auf
Grund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, dass er von
vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll (vgl BGH GRUR 2002, 49,
51 - Drehmomentübertragungseinrichtung; GRUR 2001, 140, 141 –
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Zeittelegramm; Mitt 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn). Zur Feststellung einer
unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt
der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen.
1.1. Vergleich Hauptantrag mit Ursprungsoffenbarung
Der Patentgegenstand des erteilten Anspruchs 1 nach der Streitpatentschrift DE
39 04 918 C2 (nachfolgend als „PS“ zitierte Patentschrift) unterscheidet sich
sachlich vom ursprünglichen Anmeldungsgegenstand (vgl. Anspruch 1 der
Patentanmeldung DE 39 04 918. 3-11, welcher die nachfolgend als „OS“ zitierte
Offenlegungsschrift DE 39 04 918 A1 entspricht) vor allem durch das – die
Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs 7 betreffende - Merkmal M3 (gemäß der
Merkmalsgliederung in Kap. I.) im erteilten Anspruch 1 (nachfolgend Merkmal
M3-E - wie Erteilt – genannt):
"an dem oberen (unteren) Rand (5) jedes Torelements (1) ist ein
zahnartiger Vorsprung (7) vorgesehen ist;“
Demgegenüber lautet das diesen Sachverhalt betreffende Merkmal M3 im
ursprünglichen sowie im damit übereinstimmenden offenbarten Anspruch 1
gemäß OS, Sp 4, Z 31 bis 34, wobei das im Merkmal M3-E des erteilten
Anspruchs 1 fehlende, die Symmetrie des Vorsprungs 7 betreffende Teilmerkmal
unterstrichen und nachfolgend Merkmal M3-US – wie Ursprünglich und wie
Symmetrie – genannt ist:
"daß an dem oberen (unteren) Rand (5) jedes Torelementes (1) ein
bezüglich der Tormittenebene im wesentlichen symmetrischer
zahnartiger Vorsprung (7) vorgesehen ist, …“
Das ist auch durch die Ursprungsbeschreibung und Zeichnung so festgelegt.
Damit liegt der wesentliche, die Zulässigkeit in Frage stellende Unterschied des
erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem ursprünglich offenbarten
Erfindungsgegenstand (vgl. Offenlegungsschrift Anspruch 1) in dem fehlenden, die
Symmetrie des Vorsprungs betreffenden Merkmal M3-US.
- - 11
1.2. Bedeutung des fehlenden Symmetrie-Merkmals M3-US
Die ursprüngliche, erfindungswesentliche Bedeutung des im Anspruch 1 nach
Hauptantrag fehlenden den im wesentlichen (i.w.) symmetrischen Vorsprung 7
betreffenden Merkmals M3-US ergibt sich für den Fachmann aus der
Beschreibung iVm allen Figuren der OS. Wörtlich ist das ursprünglich
angemeldete und in der OS offenbarte Merkmal M3-U des Anspruchs 1 in der
Zusammenfassung, vor allem aber bei der Nennung der Aufgabenlösung in der
Beschreibungseinleitung der OS (vgl. Sp 1, Z 49-50) wiedergegeben. Auch wird
die i.w. Symmetriebedingung bei der Nennung der mit der Erfindung zu
erzielenden Vorteile erkennbar, wonach „die symmetrische Ausbildung (der
Torelemente) zu einer Vereinfachung der Produktion führt“ (vgl. Sp 2, Z 9-10
der OS). Alle Figuren der Erfindung zeigen die im wesentlichen symmetrische
Lage und Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs 7.
Insgesamt entnimmt der Fachmann der Ursprungsoffenbarung jedoch ein
Hubgliedertor mit im Wesentlichen symmetrisch aufgebauten Torelementen, bei
dem aufgrund der i.w. Symmetriebedingung nicht nur die Hinterflanke des
Vorsprungs bis zur Hinterfläche der Torelemente, sondern auch die Vorderflanke
des Vorsprungs bis zur Vorderfläche reicht, sodass dort zur Vermeidung von
Fingerverletzungen der Spalt im Bogenbereich stufenlos abgedeckt ist. Die
mögliche Fertigungsvereinfachung aufgrund der i.w. Symmetriebedingung erkennt
der Fachmann als weiteren Vorteil der ursprünglich offenbarten Torkonstruktion.
Diese ursprüngliche Bedeutung des nach dem Hauptantrag fehlenden
Symmetrie-Merkmals M3-US zeigen alle vier Ausführungsformen nach den
Figuren 2 (und 3), 4, 5 und 6 der OS. Denn bei Betrachtung dieser Figuren fällt
dem Fachmann auf den ersten Blick sofort die i.w. Symmetrie der jeweiligen
zahnartigen Vorsprünge 7 am oberen Rand jedes Torelements 1 auf. Dabei liegt
die Mitte des Vorsprungs 7, also die Zahnspitze 9 (bzw. der Zwickel der
Vertiefung 13) in der Tormittenebene. Damit erkennt der Fachmann als
wesentliches Konstruktionselement beiderseits der Tormittenebene i.w. gleich
- - 12
ausgebildete, sich ohne horizontale Stufe bis zu den jeweiligen Seitenflächen 8,
11 erstreckende Vorder- und Hinterflanken 10, 12 des zahnartigen Vorsprungs
7 bzw. der angepassten Vertiefung 13.
Die Figuren der OS (bzw. PS) stellen schematische Darstellungen dar, was in Sp
2, Z 20-28 der OS (bzw. in Sp 2, Z 15-26 der PS) ausdrücklich erwähnt ist.
Demnach erkennt der Fachmann in der OS beim Studium der ersten
Ausführungsform nach Fig 2 (benachbarte Torelemente in Geschlossenstellung)
und nach Fig 3 (benachbarte Torelemente im Bogenbereich geöffnet) in den
untergeordneten, von der Beklagten für den Nachweis der ursprünglich nicht
wesentlichen Symmetriebedingung geltend gemachten, geringen Unterschieden
im Steigungswinkel der Vorderflanke 10 und der Hinterflanke 12 sowie im
geringen seitlichen Abstand der Zahnspitze 9 des zahnartigen Vorsprungs 7 zu
den beiden Seitenflächen 8, 11 kleine erlaubte Symmetrieabweichungen im
Rahmen der Toleranz, die Abweichungen im Rahmen der im wesentlichen
symmetrischen Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs 7 bzw. der daran
angepassten Vertiefung 13 zuläßt. Aufgrund der schematischen Darstellung der
Figuren zeigen die gezeichneten Abweichungen von der Symmetrie den
Toleranzbereich auf, der mit dem Begriff „im wesentlichen“ erfindungsgemäß
erfasst sein soll.
Die zweite Ausführungsform nach Fig 4 der OS wird vom Fachmann - bis auf den
geringen Höhenversatz zwischen den inneren und äußeren Blechschalen 16, 17 -
ebenfalls als i.w. symmetrisch zur Tormittenebene angesehen. Dieser
Höhenversatz ist fertigungstechnisch bei Überlappung der Ränder der
Blechschalen 16, 17 im Blechstärkenmaß erforderlich, ändert aber nichts an der
für den Fachmann ohne weiteres erkennbaren i.w. Symmetrie des zahnartigen
Vorsprungs 7 zur Tormittenebene. Die Beifügung „im wesentlichen“ vor dem
Begriff „symmetrisch“ im ursprünglichen Anspruch 1 trägt diesem tolerierten, je
nach Fertigungsart möglichen, Höhenversatz wieder Rechnung, erlaubt aber keine
weiter reichende Unsymmetrie des zahnartigen Vorsprungs. Gestützt wird die i.w.
symmetrische Ausbildung des Torelements nach Fig 4 der OS auch durch den
- - 13
ursprünglichen Anspruch 6 und durch die Beschreibung, Sp 3, Z 24-26 der OS,
wonach „die Blechschalen 16, 17 völlig identisch ausgebildet sein können, was zu
einer Vereinfachung der Herstellung führt“.
Eine für den zahnartigen Vorsprung 7 markante Abweichung von der i.w.
Symmetrie erkennt der Fachmann auch nicht in der Abschrägung des Übergangs
von einer Flanke zu einer Seitenfläche, wie sie als mögliche tolerierte Variante in
Fig 2 (und 3) in Form einer Ausnehmung 15 an den oberen und unteren Enden
der Vorderflächen 8 benachbarter Torelemente 1, 1’ eingezeichnet ist. Nach Sp 3,
Z 12-17 der OS wird mit dieser Ausnehmung 15 bei der Ausführungsform nach
Fig 2 (und 3) im Torschließzustand eine Sicke zwischen benachbarten
Torelementen 1, 1’ erreicht, die zur Verbesserung des
Erscheinungsbilds der Außenseite des geschlossenen Tores dient. Auch solche
untergeordneten Konturabweichungen liegen im Toleranzbereich der
erfindungsgemäßen i.w. symmetrischen Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs
7. Bei der dritten Ausführungsform nach Fig 5 der OS sind an der Vorderfläche 8
der Torelemente 1, 1’ vordere Ausnehmungen 15 und an der Hinterfläche 11
hintere Ausnehmungen 20 vorgesehen, sodass bei der dritten Ausführungsform
sogar Symmetrie zur Tormittenebene mit den Ausnehmungen vorliegt.
Auch die vierte Ausführungsform nach Fig 6 der OS weist einen bezüglich der
Tormittenebene völlig symmetrischen zahnartigen Vorsprung 7 mit konvexen
Flanken sowie eine daran angepasste Vertiefung 13 auf, weshalb der Fachmann
auch von dieser Variante eines erfindungsgemäßen Torelementes keinen Hinweis
auf einen zur Tormittenebene deutlich unsymmetrischen Vorsprung 7 des
Torelements 1 erhält.
Weder die Ausführungsformen nach den Figuren 2-6 der OS iVm den zugehörigen
Beschreibungsteilen noch sonstige Hinweise in der übrigen Beschreibung oder
den Ansprüchen lassen den Fachmann bei der Durchsicht der
Ursprungsoffenbarung anhand der OS darauf schließen, dass der Erfinder etwas
anderes gewollt hatte als Torelemente, die mit einem im wesentlichen
symmetrisch zur Tormittenebene angeordneten zahnartigen Vorsprung
- - 14
ausgestattet sind. Keinesfalls leitet der Fachmann aus den offenbarten
Anmeldeunterlagen eine beliebige unsymmetrische Gestaltungsmöglichkeit des
zahnartigen Vorsprungs ab, wie zB deutlich unterschiedlich große Flankenwinkel
oder Flankenformen, Ausnehmungen oder einen nahe einer der Seitenflächen
angeordneten zahnartigen Vorsprung ab, was mit den Merkmalen des erteilten
Anspruchs 1 möglich ist.
Die Beklagte wendet ein, dass zur Lösung der Aufgabe und zum Erzielen der
weiteren in der Beschreibungseinleitung genannten Vorteile der Erfindung die
symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs 7 nicht notwendig sei,
sondern nur zur Erzielung einer Fertigungsvereinfachung.
Dieser Einwand ändert nichts daran, dass – wie dargelegt - der Fachmann bei
Durchsicht der OS die i.w. symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs
7 am oberen Rand 5 der Torelemente 1 als erfindungswesentlich ansieht,
insbesondere hinsichtlich Vermeidung von Fingerverletzungen durch einen
stufenlos abgedeckten Spalt an der Torvorderfläche. Selbst wenn nicht für alle
Vorteile der erfindungsgemäßen Lehre die bezüglich der Tormittenebene i.w.
symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs 7 erforderlich sein sollte,
entnimmt der Fachmann trotzdem den ursprünglichen Unterlagen mit Merkmal
M3-US nicht den entscheidend geänderten Gegenstand des erteilten Anspruchs 1,
der keinerlei Bezug mehr zu einer i.w. Symmetrie aufweist. Von einer - von der
Beklagten außerdem geltend gemachten - Überbestimmung im ursprünglichen
Anspruch 1 durch das im erteilten Anspruch gestrichene Merkmal M3-US kann
somit nicht die Rede sein.
Das Fehlen des erfindungswesentlich ursprünglich offenbarten, mit der i.w.
Symmetrie des Vorsprungs betreffenden Merkmals M3-US im erteilten Anspruch 1
erweitert aus den dargelegten Gründen den Anmeldungsgegenstand gemäß den
ursprünglich beim Patentamt eingereichten Unterlagen in unzulässiger Weise, weil
damit auch ein Gegenstand unter Schutz gestellt wird mit gänzlich fehlender i.w.
Symmetrie, den der Fachmann der ursprünglichen Anmeldung nicht entnehmen
kann (s Schulte PatG 7. Aufl. § 38 Rdn 26).
- - 15
Aus den genannten Gründen geht der erteilte Anspruch 1 über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und kannst daher wegen
unzulässiger Erweiterung seines Gegenstandes keinen Bestand haben.
III.
Zum Hilfsantrag der Beklagten
1. Zulässigkeit
Gegen die Zulässigkeit der von der Beklagten hilfsweise verteidigten Fassung des
Patentanspruchs 1 bestehen keine Bedenken.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag in der Fassung gemäß Ziffer
1a des Urteilstenors unterscheidet sich sachlich vom Gegenstand des erteilten
Anspruchs 1 durch das Merkmal M5 im Anspruch 1 nach Hilfsantrag
(nachfolgend Merkmal M5-H - wie Hilfsantrag – genannt), wobei das Merkmal M5-
H (nachfolgend Merkmal M5-HS – wie Symmetrie – genannt) mit dem
eingefügten, die Symmetrie des Vorsprungs 7 betreffenden Teilmerkmal
(unterstrichen) lautet:
„… daß der bezüglich der Tormittenebene im wesentlichen symmetrische
zahnartige Vorsprung (7) eine …“
Dieses Merkmal M5-HS entspricht dem einzigen Merkmal des erteilten Anspruchs
8, vgl PS, Sp 4, Z 64 bis Sp 5, Z 1, der gemäß Ziffer 1b des Urteilstenors als
gestrichen gilt, da sich demgemäß an den Anspruch 1 nur noch die Ansprüche 2
bis 7 anschließen. Diese Aufnahme des Merkmals aus dem Anspruch 8 ist somit
eine zulässige Beschränkung.
Hinsichtlich der übrigen Merkmale entspricht Anspruch 1 nach Hilfsantrag der
erteilten Fassung.
- - 16
1.1. Vergleich von Hilfsantrag mit Ursprungsoffenbarung
Hinsichtlich der i.w.symmetrischen Ausbildung des Torelementvorsprungs durch
das nun im Merkmal M5 eingefügte Teilmerkmal M5-HS entspricht der Anspruch 1
nach Hilfsantrag sinngemäß wieder dem ursprünglichen und in der OS offenbarten
Anspruch 1. Wie in Kap.II.1.1. dargelegt, ist das die i.w. Symmetrie betreffende
Merkmal M3-US ursprünglich als wesentlich für den Streitgegenstand offenbart.
Der dargelegte Mangel der unzulässigen Erweiterung des Gegenstands des
erteilten Anspruchs 1 ist mit der Wiederaufnahme des ursprünglichen Merkmals
M3-US im Anspruch 1 nach Hilfsantrag aufgrund dieser zulässigen
Selbstbeschränkung der Patentinhaberin geheilt.
Im Gegensatz zur Ursprungsoffenbarung nach der OS weist der Anspruch 1 auch
nach Hilfsantrag jedoch im Merkmal 5 außerdem das die Vorderfläche 8 des
Torelements 1 betreffende Teilmerkmal (unterstrichen und nachfolgend M5-HV –
wie Vorderfläche - genannt) wörtlich auf, wonach „eine von der Vorderfläche 8 des
Elements 1 ausgehende, bis zur Zahnspitze 9 ansteigende (abfallende)
Vorderflanke 10“ vorgesehen ist“. Dieses die Vorderflanke 10 des Vorsprungs 7
präzisierende Teilmerkmal fehlt im Merkmal 5 des ursprünglichen Anspruchs 1 im
Gegensatz zum entsprechenden, die Hinterflanke 12 präzisierenden Merkmal M6.
Aufgrund der im Anspruch 1 nach Hilfsantrag wieder aufgenommenen,
ursprünglich offenbarten i.w. Symmetriebedingung für den Vorsprung 7 und somit
seiner daraus resultierenden gleichen Vorder- und Hinterflanken 10, 12 erscheint
die weitere Angabe des Verlaufs der Vorderflanke 10 von der Vorderfläche 8 aus
zur Zahnspitze 9 in der hilfsweise verteidigten Fassung von Anspruch 1 zwar nicht
als zwingend notwendig. Sie ist aber eine zulässige Änderung, da sich ihre
Offenbarung – für den Fachmann aufgrund der i.w. Symmetriebedingung ohne
weiteres erkennbar - aus der Beschreibung, vgl OS, Sp 2, Z 54-58, und aus den
Fig 2-6 ergibt.
- - 17
Schließlich liegt ein weiterer Unterschied gegenüber dem Anspruch 1 der OS in
der anderen Abgrenzung zwischen Oberbegriff und Kennzeichenteil des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag. Diese Verschiebung der Merkmale innerhalb des
Anspruchs 1 aufgrund der aus der - in der Streitpatentschrift genannten -
US 3 941 180 (K4) bekannten Merkmale, welche den Oberbegriff des Anspruchs 1
nach Hauptantrag bildet (vgl PS, Sp 1, Z 33-42), ist zulässig, da sie den
Gegenstand des Anspruchs sachlich nicht verändert und weil sich der
Schutzbereich eines Patents ohnehin nach der Gesamtheit aller Merkmale, also
aus dem Oberbegriff und dem kennzeichnenden Teil richtet (Schulte 7. Auflage
§34 Rdn 85).
Aus diesen Gründen sind die gegenüber der Ursprungsoffenbarung und der
erteilten Fassung vorgenommenen Änderungen nach Hilfsantrag zulässig.
1.2. Auslegung des geänderten Gegenstands nach Hilfsantrag:
Aufgrund der – wie vorstehend dargelegt - zulässigen Änderungen betrifft der
Gegenstand des Anspruch 1 nach Hilfsantrag - wie ursprünglich - ein
Hubgliedertor, bei welchem der zahnartige Vorsprung 7 bezüglich der
Tormittenebene im wesentlichen symmetrisch ausgebildet ist (Merkmal M5-HS).
Dieser derart zulässig geänderte Gegenstand weist somit eine i.w. Symmetrielinie
auf, die i.w. in der Tormittenebene liegt, also in der gedachten Ebene durch die
Mitte jedes Torelementes 1, parallel und gleich beabstandet zu seiner
Vorderfläche 8 und seiner Hinterfläche 11. Die i.w. Symmetriebedingung nach
Merkmal M5-HS bestimmt die Lage und die Form des Vorsprungs 7.
Dementsprechend liegt der Vorsprung 7 mit seiner Zahnspitze 9 (bzw die
Vertiefung 13 mit ihrem Zwickel) i.w. in der Tormittenebene und weist beiderseits
dieser Symmetrielinie i.w. gleich geformte Vorderflanken 10 und Hinterflanken 12
auf. Aufgrund der i.w. Symmetriebedingung ergibt sich ferner, dass nicht nur –
anspruchsgemäß - die Hinterflanke 12 von der Zahnspitze 9 bis zur Hinterfläche
11 des Elements abfällt, sondern auch in gleicher Weise die Vorderflanke 10 von
- - 18
der Vorderfläche 8 des Elements 1 bis zur Zahnspitze 9 ansteigt. Die an den
Vorsprung 7 angepasste Vertiefung 13 weist entsprechende, sich ebenfalls bis zu
den Seitenflächen 8, 11 erstreckende Vorder- und Hinterflanken (ohne
Bezugsziffer) auf.
Mit dieser Konstruktion ergibt sich bei geschlossenem Tor aufgrund der
Verzahnung über die i.w. gleich ausgebildeten Flanken eine gute Abdichtung, eine
stabile Abstützung und ein ausgleichender Zentriereffekt der Torelemente 1, 1’
untereinander. Mangels horizontaler Stufen an den Torelementrändern sitzen
nämlich auf den von den Seitenflächen 8, 11 zur Zahnspitze 9 hin ansteigenden
Flanken 10, 12 die entsprechend angepassten Flanken der Vertiefung 13 des
oberen Torelements 1’ auf, ohne dass dieses Torelement an irgendeiner anderen
Stelle des Randes 5 des unteren Torelements 1 als auf seinen beiden gleich
schrägen Flanken 10, 12 aufliegt. Die von der Vorderfläche 8 ansteigende
Vorderflanke 10 vermeidet durch die Abdeckung des Spalts im Bogenbereich
Fingerverletzungen in einem so großen Schwenkwinkel benachbarter
Torelemente, solange der Öffnungsabstand (d) unter ca. 4mm bleibt (OS, Sp 3, Z
1-6).
Die erfindungsgemäße Konstruktion ergibt außerdem am Ende jedes
Schließvorgangs eine exakt gleiche, sich selbst zentrierende und damit stabile
Lage der Torelemente 1, 1’ aufeinander. Damit ist keine Abstützung benachbarter
Torelemente über die Scharniergelenke notwendig, die überdies aufgrund des
Lagerspiels in den Gelenken undefiniert wäre. Durch die Aufnahme des
Vorsprungs 7 in der angepassten Vertiefung 13 werden auch fertigungsbedingte
Toleranzen der Torelemente sowie ihrer seitlichen Führung ausgeglichen. Zudem
erhöht sich die Stabilität der sich aufeinander abstützenden Torelemente 1, 1’,
was bei der Montage des Tores hilfreich ist.
Durch die zur Tormittenebene i.w. symmetrische Ausbildung ist außerdem die
Fertigung der Torelemente vereinfacht, insbesondere bei der Herstellung eines
Torelementes aus zwei identischen Blechschalen 16, 17.
Schließlich ist mit den zur Zahnspitze 9 hin ansteigenden Flanken 10, 12 des
zahnartigen Vorsprungs 7 auf dem oberen Torelementrand 5 des Tores gemäß
- - 19
Anspruch 1 nach Hilfsantrag auch eine verbesserte Abdichtung gegen
Witterungseinflüsse wie Wasser durch einen beiderseits wirkungsvollen
Wasserablauf geschaffen.
Bis auf diesen Wasserablauf gelten die genannten Vorteile auch für die im
Anspruch 1 nach Hilfsantrag jeweils in Klammer angegebene zweite
Ausführungsvariante mit dem zahnartigen Vorsprung 7 auf dem unteren Rand 6
und der Vertiefung 13 im oberen Rand 5 der Torelemente.
2. Patentfähigkeit
Die Klägerin konnte den Senat nicht vom Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes der
mangelnden Patentfähigkeit überzeugen.
2.1. Neuheit
Der Vergleich hinsichtlich Neuheit des zulässig beschränkten Gegenstands des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mit dem genannten Stand der Technik ergibt
folgendes:
Das Hubgliedertor gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von den
gattungsgemäßen Hubgliedertoren nach der US 3 941 180 (K4), nach der US 2
372 792 (K7) sowie nach der (nachveröffentlichten) DE 37 26 699 A1 (K16) schon
dadurch, dass der zahnartige Vorsprung 7 auf dem oberen Rand der Torelemente
1 des erfindungsgemäßen Tores im wesentlichen symmetrisch bezüglich der
Tormittenebene ausgebildet ist (Merkmal M5-HS). Dagegen sind die
entsprechenden Vorsprünge der bekannten Torelemente sehr deutliclh
unsymmetrisch in Lage und Form. Denn der zahnartige Vorsprung nach K4, Fig 2,
weist nur eine durchgehende Vorder-, aber keine durchgehende Hinterflanke auf
(M6-HH).
Die zahnartigen Vorsprünge nach K7, Fig 25-26, sowie nach K16, Fig 4-7, haben
nicht nur unterschiedliche Vorder- und Hinterflanken, sondern sind auch jeweils
von der Tormittenebene versetzt in Richtung Vorderfläche der jeweiligen
Torelemente angeordnet.
- - 20
Die weiteren gattungsgemäßen Tore nach der US 3 198 242 (K12) sowie nach der
JP 62- 182 391 U (K17) zeigen zwar im wesentlichen symmetrisch bezüglich der
Tormittenebene ausgebildete Vorsprünge ähnlich dem Merkmal M5-HS des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag. Davon unterscheidet sich das Hubgliedertor gemäß
Anspruch 1 nach Hilfsantrag aber schon durch sein Merkmal M7, wonach
aufgrund des kleinen Öffnungsabstandes zwischen benachbarten Torelementen
das Einklemmen eines Fingers ausgeschlossen ist. Bei den Toren nach K12, Fig
5, 12, bzw. K17, Fig 1, 2, 5, ist dagegen mangels bis zur Vorderseite des
Torelementes abfallender Vorderflanke des zahnartigen Vorsprungs der
Öffnungsabstand zwischen benachbarten Torelementen viel größer und somit der
Spalt im Bogenbereich offen, also für Finger zugänglich.
Die übrigen Druckschriften sind gattungsfremd und können schon deshalb die
Neuheit des Streitgegenstands nicht in Frage stellen.
Aus diesen Gründen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag neu.
2.2. Erfinderische Tätigkeit
Der Vergleich hinsichtlich des Vorliegens erfinderischer Tätigkeit des zulässig
geänderten Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mit dem genannten
Stand der Technik ergibt im Einzelnen folgendes:
US 2 372 792 (K7)
Aus der K7 ist mit der Variante nach Fig 25 (und 26) iVm S 6, Z 23-50, ein
Hubgliedertor für Garagen bekannt, das dem Tor gemäß Anspruch 1 nach
Hilfsantrag zwar am nächsten kommt, aber deutlich unsymmetrisch ist gegenüber
dem i.w. symmetrischen beanspruchten Torelement. Die Torelemente (panels 89,
90) dieses Tores sind über Scharniere (hinges 91) gelenkig miteinander
- - 21
verbunden und gelangen von der vertikalen Geschlossenstellung über einen
Bogenbereich in die Überkopf-Offenstellung (overhead type, S 6, Z 25). Die
Torelemente 89, 90 weisen einen zahnartigen Vorsprung (tongue 95) auf ihrem
oberen Rand und eine an diesen Vorsprung angepasste Vertiefung (groove 93) in
ihrem unteren Rand auf. Der zahnartige Vorsprung 95 ist durch eine von seinem
oberen Rand bis zur Zahnspitze ansteigende konvexe Vorderflanke (outer flank
95a) gebildet, wobei der Krümmungsradius-Mittelpunkt in der Schwenkachse des
auf den Hinterflächen benachbarter Torelemente befestigten Scharniergelenks 91
liegt (S 6, Z 35-36). Dadurch bleibt im Bogenbereich des teilweise geöffneten
Tores der Spalt zwischen benachbarten Torelementen 89, 90 durch den
zahnartigen Vorsprung 95 für eine gute Abdichtung gegen Wettereinflüsse (S 6, Z
44) und zur – abgesehen von einer Stufe an der Vorderfläche des Torelements -
weitgehenden Vermeidung von Fingerverletzungen (S 6, Z 47) abgedeckt.
Somit ist aus der K7 mit der Variante nach Fig 25 (und 26) zwar ein Hubgliedertor
mit den Merkmalen M1-M4 und M7 gemäß der Merkmalsgliederung (vgl Kap. I.)
bekannt. Der K7 ist aber keine bezüglich der Tormittenebene im wesentlichen
symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs gemäß Merkmal M5-HS
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag zu entnehmen.
Die Torelemente 89, 90 nach K7 haben im Gegenteil Vorsprünge 95 mit stark
unterschiedlich gekrümmten Vorder- und Hinterflanken sowie mit deutlich aus der
Tormittenebene zur Vorderseite der Torelemente 89, 90 hin versetzter Lage. Aus
K7 sind auch keine - wie beim erfindungsgemäßen Tor nach Merkmal M5-HV und
M6-HH – bereits von den Seitenflächen der Torelemente bis zur Zahnspitze
ansteigenden Vorder- bzw. Hinterflanken des Vorsprungs zu entnehmen. Die
Flanken des Vorsprungs 95 nach K7 steigen vielmehr vom Torelementrand zur
Zahnspitze beabstandet zu den Seitenflächen des Torelements 90 an, wobei der
Abstand zu den Seitenflächen wegen des bereits beschriebenen Versatzes des
Vorsprungs 95 bezüglich der Tormittenebene sehr unterschiedlich groß ist. Zur
Vorderfläche hin ergibt sich damit eine schmale Stufe und zur Hinterfläche hin
eine breite Stufe auf dem oberen Torelementrand. Für den unteren Rand des
- - 22
oberen Torelements 89 gilt das Entsprechende. Je nach Breite der schmalen
Stufe an der Vorderfläche kann beim Schließvorgang zwischen dieser Stufe am
unteren Torelement 90 und der entsprechenden Kante der Vertiefung 93 des
oberen Torelements 89 ein Finger gelangen und verletzt werden. Eine Sicherheit
gegen Verletzungen wie bei einem stufenlosen Übergang von der Vorderflanke
zur Vorderfläche gemäß dem Merkmal M5-HV des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag
ist beim Tor nach K7 nicht gewährleistet.
Diese Ausbildung der Torelementränder nach K7 mit horizontalen Stufen zwischen
den Seitenflächen und den Flanken hat außerdem zur Folge, dass im
Geschlossenzustand – abgesehen von einer undefinierten Abstützung im
Scharniergelenk – das obere Torelement 89 auf dem unteren Torelement 90
überwiegend auf der breiten, hinteren Stufe aufliegt. Damit erfolgt eine Abstützung
der Gewichtskraft des oberen Torelements 89 auf dem oberen horizontalen Rand
des unteren Torelements 90, aber keine zentrierende gegenseitige Abstützung der
Torelemente untereinander aufgrund der Verzahnung über die schrägen Flanken
der benachbarten Torelemente wie beim Tor gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag,
um Toleranzen der Torelemente und ihrer seitlichen Führung auszugleichen.
Mit dieser Konstruktion gibt die Torvariante nach Fig 25 (und 26) der K7 dem
Fachmann weder Hinweise für einen verbesserten Fingerschutz aufgrund der
stufenlosen Vorderflanke des Torelements noch Hinweise auf die i.w.
symmetrische Ausbildung des Vorsprungs zur Fertigungsvereinfachung aufgrund
von Gleichteilen und zur zentrierenden Abstützung benachbarter Torelemente
über die Flanken des Vorsprungs wie beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag.
Die weiteren in K7 angegebenen Varianten (nach Fig 4-7, 15, 16 und nach Fig 17,
19-22) liegen noch weiter ab. Sie betreffen Elemente für Türen und Fenster, nicht
für Hubgliedertore, weshalb sie Fingerverletzungen nicht berücksichtigen und
dementsprechend einen großen Öffnungsabstand zwischen den Elementen
erlauben. Der Fachmann hat daher keine Veranlassung, sie näher in Betracht zu
ziehen. Die Variante nach Fig 17, 19-22 zeigt zwar eine symmetrische Ausbildung
der oberen und unteren Ränder der Elemente, die aber mit jeweils zwei
- - 23
Vorsprüngen (tongue 69a, 69b) und entsprechend zwei Vertiefungen am
benachbarten Element keinen Hinweis auf einen einzigen i.w. mittig angeordneten
Vorsprung geben. Diese symmetrische Ausbildung ist im Übrigen ersichtlich nicht
aus Gründen der Fertigungsvereinfachung vorgesehen, da die Symmetrie sich nur
auf die als separate Einzelteile ausgebildeten Ränder der Elemente bezieht, was
keine gleichen Vorder- und Hinterschalen für die Elemente ergibt.
Daher legen die Varianten nach K7 den Streitgegenstand nicht nahe.
US 3 941 180 (K4)
Die in der PS (Sp 1, Z 33-42) als gattungsgemäß gewürdigte K4, Fig 2 (und 3) iVm
Sp 3, Z 53ff, betrifft ein Hubgliedertor mit vollkommen unsymmetrischem
Vorsprung der Torelemente (panels 14, 15), die einen zahnartigen Vorsprung
(segment 56) auf dem oberen Torelementrand und eine diesen Vorsprung
aufnehmende Vertiefung (pocket 40) in Form eines U-förmigen Kanals (Sp 3, Z
14) im unteren Torelementrand aufweisen. Die benachbarten Torelemente 14, 15
sind über auf ihren Hinterflächen angeschraubte Scharniere (hinge 48) gelenkig
verbunden. Der Vorsprung 56 ist durch eine vom oberen Torelementrand bis zu
seiner Spitze ansteigende konvexe Vorderflanke gebildet, so dass im
Bogenbereich des teilweise geöffneten Tores der Spalt zwischen benachbarten
Torelementen 14, 15 durch die Vorderflanke des Vorsprungs 56 zur – abgesehen
von einer Stufe (sill 57) an der Vorderfläche des Torelements - weitgehenden
Vermeidung von Fingerverletzungen und für eine gute Abdichtung gegen
Wettereinflüsse abgedeckt bleibt (Sp 4, Z 13-15).
Somit ist aus K4 zwar ein Tor mit den Merkmalen M1-M5 (z.T.) und M7 gemäß der
Merkmalsgliederung bekannt. Der K4 ist aber keine bezüglich der Tormittenebene
im wesentlichen symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs gemäß
Merkmal M5-HS des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag zu entnehmen.
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K4 zeigt vielmehr ein Tor mit einem Vorsprung 56, welcher keinerlei zur
Vorderflanke symmetrische, von der Spitze bis zum Torelementrand abfallende
Hinterflanke, sondern nur ein Rudiment (downwardly extended lip 58) an der
Spitze einer solchen Hinterflanke aufweist. Somit fehlt eine bis zum
Torelementrand durchgehende oder gar zur Vorderflanke symmetrische
Hinterflanke. Der K4 sind auch keine von der Vorder- bzw. Hinterfläche bis zur
Spitze ansteigenden Vorder- bzw. Hinterflanken des Vorsprungs 56 zu entnehmen
– wie nach Merkmal M5-HV und M6-HH des Anspruch 1 nach Hilfsantrag.
Die Vorderflanke des Vorsprungs 56 steigt vielmehr vom Torelementrand zur
Spitze beabstandet zur Vorderfläche an und bildet somit eine horizontale Stufe 57.
Beim Schließvorgang kann zwischen dieser Stufe 57 an der Vorderseite des
unteren Torelements 14 und dem sich darauf abstützenden vorderen Schenkel
(front foot 31) des U-förmigen Kanals des oberen Torelements 15 ein Finger
gelangen und verletzt werden. Eine Sicherheit gegen Verletzungen wie bei einem
stufenlosen Übergang von der Vorderflanke zur Vorderfläche gemäß Merkmal M5-
HV des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist somit auch beim Tor nach K4 nicht
gewährleistet.
Diese Ausbildung der Torelementränder nach K4 mit einer horizontalen Stufe
zwischen der Vorderfläche und der Vorderflanke hat außerdem zur Folge, dass
im Geschlossenzustand – abgesehen von einer undefinierten Abstützung im
Scharniergelenk – sich die Gewichtskraft des oberen Torelements 15 auf dem
unteren Torelement 14 sowohl auf der vorderen horizontalen Stufe als auch über
den hinteren Schenkel des U-förmigen Kanals des oberen Torelements 15 auf
dem hinteren Torelementrand abstützt. Damit erfolgt aber keine zentrierende
gegenseitige Abstützung der Torelemente untereinander ausschließlich aufgrund
der Verzahnung über die Flanken der benachbarten Torelemente zum Ausgleich
von Toleranzen der Torelemente und ihrer seitlichen Führung wie beim Tor des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag.
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Mit dieser Konstruktion gibt das Tor nach K4 – wie dasjenige nach K7 - dem
Fachmann weder Hinweise für einen verbesserten Fingerschutz aufgrund der
stufenlosen Vorderflanke des Vorsprungs noch Hinweise für die i.w. symmetrische
Ausbildung des Vorsprungs zur Fertigungsvereinfachung aufgrund von
Gleichteilen und zur zentrierenden Abstützung benachbarter Torelemente über die
Flanken des Vorsprungs wie beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag,
der somit nicht nahegelegt ist.
US 3 198 242 (K12) und JP 62-182 391 U (K17)
Aus der ebenfalls gattungsgemäßen K12, Fig 5, 12, sowie aus der mit K12
weitgehend übereinstimmenden K17, Fig 1, 2, 5, sind Hubgliedertore bekannt, die
zwar in zur Tormittenebene im wesentlichen symmetrischer Ausbildung auf dem
oberen Torelementrand einen zahnähnlichen Vorsprung sowie in dem unteren
Torelementrand eine daran angepasste Vertiefung ähnlich den Merkmalen M3-H,
M4-H und M5-HS des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag aufweisen. Aber bei den
Toren nach K12 sowie K17 ist der Spalt im Bogenbereich zumindest von der
Vorderfläche bis zum Vorsprung sowie je nach Schwenkwinkel auch oberhalb des
Vorsprungs mangels bis zur Vorderfläche des Torelementes abfallender
Vorderflanke (Merkmal M5-HV) offen und somit für eine Fingerklemmung
zugänglich.
Im Gegensatz zum Streitpatent erfolgt die gegenseitige Abstützung der
Torelemente in Geschlossenstellung auch über horizontale Stufen an den
Torelementrändern, nach der K12 über eine auf dem der Vorderfläche nahen
Rand aufliegenden Dichtung (resilient seal member 16) und nach der K17 über
eine an der im Wesentlichen horizontalen Oberfläche des Vorsprungs
aufliegenden Dichtung (gasdichtes Element 7). Wie die gezeichneten Spalten
zwischen den Flanken in Fig 5 der K12 sowie in Fig 1 der K17 zeigen, erfolgt bei
den beiden bekannten Toren keine zentrierende Abstützung benachbarter
Torelemente über die Flanken der Vorsprünge wie beim Streitpatent. Die
- - 26
bekannten Vorsprünge dienen vor allem der Abdichtung zwischen den
Torelementen in der Art einer Labyrinthdichtung, wobei ihre gegenseitige
Abstützung offensichtlich über die Dichtungen und die Gelenkscharniere (K12: 18
sowie K17: 20) erfolgt. Dass überdies die bekannten Vorsprünge keine in die in
Geschlossenstellung gegenüberliegende Vertiefung eintauchende „Zahnspitze“
(vgl Merkmale M3-H und M4-H), sondern an Stelle einer Spitze eine Art Plateau
aufweisen, kann dahingestellt bleiben, da sich dadurch nichts an der gegenüber
dem Streitpatent fehlenden Abdeckung des Spaltes im Bogenbereich und der
fehlenden zentrierenden Abstützung allein über die Flanken der Vorsprünge
ändert.
Demnach geben die K12 sowie die K17 weder eine Anregung, wie beim
Streitpatent zur Vermeidung von Fingerverletzungen den Vorsprung auf dem
oberen Torelementrand so anzuordnen, dass der Spalt zwischen benachbarten
Torelementen im Bogenbereich verdeckt bleibt, noch einen Hinweis, wie beim
Streitpatent die Abstützung und Zentrierung benachbarter Torelemente über die
von den Seitenflächen 8, 11 der Torelemente ansteigenden bzw. abfallenden
Flanken 10, 12 vorzusehen (Merkmale M5-HV und M6-HH).
Aus diesen Gründen hatte der Fachmann keine Veranlassung, die K12 sowie die
K17 näher in Betracht zu ziehen, sodass auch die Gegenstände dieser beiden
Druckschriften den Gegenstand des Streitpatents nicht nahe legen.
Die Klägerin wendet ein, der Fachmann komme zwangsläufig, also ohne
erfinderisches Zutun, mit einer Kombination der Tore nach K12 (oder K17) und
nach K7 zum Gegenstand des Streitpatents. Entweder gehe der Fachmann von
einem Torelement mit zur Tormittenebene symmetrischen zahnartigen Vorsprung
wie nach der K12 (oder K17) aus und erhalte aus der K7 den Hinweis auf einen
Fingerschutz mittels einer in Richtung Vorderfläche versetzten Vorderflanke des
Vorsprungs oder er gehe von dieser einen Fingerschutz bietenden K7 aus und
entnähme der K12 (oder K17) die erfindungsgemäße symmetrische Anordnung
des Vorsprungs.
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Nach Auffassung des Senats führt auch eine Kombination der K12 (oder K17) mit
der K7 nicht zum Streitgegenstand. Denn ausgehend von K12 (oder K17)
entnimmt der Fachmann aus K7 allenfalls den Hinweis, durch Versetzen der
Vorderflanke des Vorsprungs zur Vorderfläche hin eine Abdeckung des Spalts für
einen weitgehenden Fingerschutz zu erreichen. Er erhält aus K7 jedoch keinen
weitergehenden Hinweis auf einen stufenlosen Übergang zwischen der
Vorderfläche des Torelements und der Vorderflanke des Vorsprungs zur
Vermeidung jeglichen Fingereingriffs. Auch gibt K7 keine Anregung für eine
zentrierende Abstützung der Torelemente zueinander allein über die Flanken des
Vorsprungs, weil – wie dargelegt - sowohl nach K12 (oder K17) als auch nach K7
die Abstützung benachbarter Torelemente in Geschlossenstellung über
horizontale Stufen erfolgt.
Selbst wenn der Fachmann - ausgehend von K7 mit wirksamem Fingerschutz -
die symmetrischen Vorsprünge nach K12 (oder K17) zur Verbesserung der
Abstützung und der Fertigung in Betracht ziehen würde, erhielte er zwar ggf. einen
Hinweis auf eine Fertigungsvereinfachung wegen der symmetrischen Gestaltung
der Torelemente. Er erhielte aber keinen Hinweis darauf, die - neben der
undefinierten Torelement-Abstützung über Gelenkscharniere - bei
Hubgliedertoren übliche Abstützung benachbarter Torelemente auf horizontalen
Auflageflächen zu verlassen und in überraschender Weise die zentrierende
Abstützung der Torelemente zueinander allein über die bis zu den Außenflächen
reichenden schrägen Flanken des zahnartigen Vorsprungs - unter Beibehaltung
des Fingerschutzes mittels des abgedeckten Spaltes - vorzusehen.
Aus diesen Gründen führen auch Kombinationen der Tore nach K12 oder K17 mit
dem Tor nach K7 nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des
Streitpatents.
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DE 83 01 609 U1 (K11)
Aus der K11, Fig 1 und 2 iVm S 9, Z 31-34, ist zwar eine zentrierende Abstützung
benachbarter Elemente zu entnehmen – allerdings bei gattungsfremden Rolladen.
Dazu ist es bei der Ausführungsvariante nach Fig 1 und 2 der K11 notwendig,
benachbarte Elemente in Form von Latten 1, 2, 3, in ihrem Abstand zueinander
über das Langloch 13 der oberen Scharnierlasche 12 der Scharniergelenke 10 so
zu verstellen, dass benachbarte Latten in Geschlossenstellung aufeinander
aufliegen, ihre gegenseitige Abstützung also nicht mehr über die Achsen der
Scharniergelenke 10 erfolgt. Dann ist zwar eine gegenseitige zentrierende
Abstützung der Latten über die Schrägen ihrer Vorder- und Hinterflanken
ermöglicht, da sie – wie nach den Merkmalen M5-HV und M6-HH des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag von der Spitze des Vorsprungs jeweils bis zur Vorder- bzw.
Hinterfläche der Latten abfallen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann die - mangels einer horizontalen
Offenstellung des Rollladens gattungsfremde - K11 überhaupt näher in Betracht
zieht. Denn K11 gibt keine Hinweise auf eine Abdeckung des Spalts im
Bogenbereich für einen Fingerschutz.
Die weitere Latten-Variante nach Fig 6 zeigt zwar eine zur Lattenmittenebene
symmetrische Ausbildung ihres Vorsprungs, aber dieser Variante fehlen die zu
den Seitenflächen abfallenden Vorder- und Hinterflanken, sodass sie somit noch
weiter vom Gegenstand des Streitpatents abliegt. Einen Hinweis auf eine i.w.
symmetrische Gestaltung der schrägen Vorder- und Hinterflanken der Latten 1, 2,
3 gibt K11 nicht. Nach S 8, Z 31 bis S 9, Z 12, ist vielmehr eine deutlich
unsymmetrische Anordnung der beidseits der Spitze abfallenden Flanken mit der
längeren Flanke an der Außenseite erwünscht, um einen besseren Wasserablauf
an der Außenseite zu erreichen.
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FR 1 310 605 (K8)
Aus der K8, vgl. insbes. die Fig 1-7, ist zwar kein Hubgliedertor, aber eine als
Schiebetür verwendbare Tür mit gelenkig verbundenen Türblättern bekannt, die
mittels eines in eine Vertiefung des benachbarten Türblattes hineinragenden
Vorsprungs (bord 8) einen – wegen des als Gummidichtung ausgebildeten
vorstehenden Anschlags 21 eingeschränkten - Fingerschutz bei sich schließender
Tür bietet. Der zur Hinterfläche des Türblattes versetzte Vorsprung 8 mit einer
konvexen Vorderflanke und einer konkaven Hinterflanke führt den Fachmann weg
von jeglicher i.w. symmetrischen Ausbildung, wie sie der Streitgegenstand fordert.
Daher entnimmt der Fachmann der K8 keine Hinweise, um zum Tor gemäß
Anspruch 1 nach Hilfsantrag, insbesondere mit zur Tormittenebene i.w.
symmetrischem Vorsprung und bis zu den Seitenflächen reichenden Vorder- und
Hinterflanken zu gelangen.
EP 0 030 386 A1 (K15)
Schließlich sind aus der K15, vgl. insbesondere die Fig 7 und 8, Torelemente
(Bauelemente 30, 31) für ein Hubgliedertor bekannt, die zwar aus zwei gleich
ausgebildeten Teilen 10 bestehen, so dass die Teile 10 als Vorder- oder als
Rückenteil eines Torelements verwendet werden können, S 2, Z 11, und S 5, Z 7-
8. Aber beim Tor nach K15 ist weder ein Fingerschutz noch eine zentrierende
Abstützung der Torelemente vorgesehen, da die benachbarten Torelemente 30,
31 nach K15 mangels eines zahnartigen Vorsprungs wie beim Streitgegenstand
keine Abdeckung des Spalts im Bogenbereich aufweisen und die Abstützung
benachbarter Torelemente über - in Geschlossenstellung - horizontale
Auflageflächen erfolgt.
Somit gibt K15 trotz gleicher Vorder- und Rückenteile dem Fachmann keine
Anregung für die erfindungsgemäße Merkmalskombination, insbesondere für die
bezüglich der Tormittenebene symmetrische Ausbildung der Torelemente. Im
Übrigen werden die bekannten Vorder- und Rückenteile 10 des Torelements zwar
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in gleicher Weise hergestellt, aber zur Montage wird eines der beiden Teile um
eine quer zur Tormittenebene gedachte Achse verdreht, so dass keine Symmetrie
zur Tormittenebene wie beim Streitgegenstand besteht.
Daher legt schließlich auch der Gegenstand nach K15 den Streitgegenstand nicht
nahe.
Die nachveröffentlichte DE 37 26 699 A1 (K16) bleibt hinsichtlich erfinderischer
Tätigkeit außer Betracht.
Die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften liegen noch weiter ab als die
behandelten Druckschriften und wurden von der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung auch nicht wieder aufgegriffen.
Aus diesen Gründen bedurfte es für den Fachmann erfinderischer Tätigkeit, um zu
einem Hubgliedertor gemäß der Merkmalskombination des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag zu gelangen, bei dem durch die symmetrische Ausbildung des
Vorsprungs neben einer zentrierenden Abstützung und einer
Fertigungsvereinfachung der Torelemente bei guter Abdichtung insbesondere ein
wirkungsvoller Fingerschutz erreicht wird.
Mit dem Bestand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag haben die auf ihn
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 ebenfalls Bestand, da sie durch vorteilhafte,
jedoch nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Streitgegenstands nach
Anspruch 1 gekennzeichnet sind.
Somit hat das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag insgesamt Bestand.
- - 31
IV.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 2 PatG iVm § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da
beide Parteien in etwa zu gleichen Teilen obsiegt haben bzw. unterlegen sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1
PatG, 709 ZPO.
Meinhardt
Henkel Skribanowitz Harrer
Martens