Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Urteil vom 29.09.2005 – 2 Ni 9/04

2. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 29. September 2005 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

- - 2

betreffend das Patent 39 43 782

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 29. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt, sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Dipl.-Phys. Skribanowitz,

Ph.D./M.I.T. Cambridge, Dipl.-Ing. P. Harrer und der Richterin Martens

für Recht erkannt:

- - 3

1. Das deutsche Patent 39 43 782 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass

es folgende Fassung erhält:

a) Patentanspruch 1:

Hubgliedertor, mit einer Mehrzahl tafelförmiger Torelemente, die mittels

Gelenken, Scharnieren oder dergleichen um horizontal verlaufende

Schwenkachsen miteinander verbunden sind, wobei das Tor mit Hilfe von

Führungszapfen oder –rollen in seitlichen Führungsbahnen gleitet, die das Tor

aus einer vertikalen Geschlossenstellung über einen Bogen in eine horizontale

Offenstellung führen, wobei an dem oberen Rand (5) jedes Torelements (1) ein

Vorsprung (7) vorgesehen ist, der eine bis zu einer Spitze (9) ansteigende

Vorderflanke (10) und eine von der Spitze bis zur Hinterfläche (11) des Elements

abfallende Hinterflanke (12) aufweist, wobei an dem unteren Rand (6) des

Torelements eine in der Geschlossenstellung den Vorsprung des benachbarten

Torelements aufnehmende Vertiefung (13) vorgesehen ist, und wobei beim

Verschwenken der Torelemente (1, 1’) im Bogenbereich der Führungsbahn (4)

zumindest über einen Teil des Schwenkwinkels bloß ein Öffnungsabstand (d)

auftritt, der das Einklemmen eines Fingers ausschließt,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Vorsprung (7) zahnartig und bezüglich der Tormittenebene im

Wesentlichen symmetrisch ausgebildet ist, dass die Vertiefung (13) an den

Vorsprung (7) angepasst ist und dass das Gelenk des Scharniers (14) vollständig

in einer hinteren Ausnehmung (20) aufgenommen ist, wodurch die

Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung (13) angenähert ist

und vor die Hinterflächen (11) der Elemente (1, 1’) zu liegen kommt.

b) An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis

6 mit unmittelbarem oder mittelbarem Rückbezug an.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

- - 4

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger einerseits und die Beklagte

andererseits je zur Hälfte.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120% des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 39 43 782 (Streitpatent), das am 17. Februar 1989 durch Teilung aus der Stammanmeldung 39 04

918.3 hervorgegangen ist und eine österreichischen Priorität vom 18. Februar

1988 (Aktenzeichen 391/88) in Anspruch nimmt.

Das Streitpatent umfasst 6 Patentansprüche, die folgenden Wortlaut haben:

1. Hubgliedertor, mit einer Mehrzahl tafelförmiger

Torelemente, die mittels Gelenken, Scharnieren

od. dgl. um horizontal verlaufende Schwenkachsen

miteinander verbunden sind, wobei das Tor mit Hilfe

von Führungszapfen oder –rollen in seitlichen Führungsbahnen gleitet, die das Tor aus einer vertikalen

Geschlossenstellung über einen Bogen in eine horizontale Offenstellung führen, wobei an dem oberen Rand

(5) jedes Torelementes (1) ein Vorsprung (7) vorgesehen ist, der eine bis zu einer Spitze (9) ansteigende Vorderflanke (10) und eine von der Spitze abfallende Hinterflanke (12) aufweist, wobei an dem unteren Rand (6)

des Torelements eine in der Geschlossenstellung den

Vorsprung des benachbarten Torelements aufnehmende Vertiefung (13) vorgesehen ist, und wobei beim

- - 5

Verschwenken der Torelemente (1, 1’) im Bogenbereich der Führungsbahn (4) zumindest über einen Teil

des Schwenkwinkels bloß ein Öffnungsabstand (d) auftritt, der das Einklemmen eines Fingers ausschließt,

dadurch gekennzeichnet, daß der Vorsprung (7)

zahnartig ausgebildet ist, dass die Vertiefung (13) an

den Vorsprung (7) angepasst ist und dass das Gelenk

des Scharniers (14) vollständig in der hinteren Ausnehmung (20) aufgenommen ist, wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung (13)

angenähert ist und vor die Hinterflächen (11) der Elemente (1, 1’) zu liegen kommt.

2. Hubgliedertor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß in einem der Zahnspitze (9) zugeordneten

Zwickel der Vertiefung (13) ein Dichtungsstreifen eingelegt ist.

3. Hubgliedertor nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorderflanke (10) des zahnartigen Vorsprunges (7) konvex mit im wesentlichen kreisbogenförmigem Querschnitt gekrümmt ist, wobei der

Krümmungsmittelpunkt im wesentlichen in der zugehörigen Schwenkachse (a) liegt.

4. Hubgliedertor nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

dadurch gekennzeichnet, daß zumindest eines von zwei

benachbarten Elementen (1, 1’) an der Vorderseite und/

oder an der Hinterseite im Bereich der Schließstelle

eine durchgehende Ausnehmung (15, 20) mit vorzugsweise dreieckförmigem Querschnitt aufweist.

- - 6

5. Hubgliedertor nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

dadurch gekennzeichnet, daß jedes Element (1, 1’) aus

zwei identisch ausgebildeten Blechschalen besteht.

6. Hubgliedertor nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Blechschalen mittels an sich bekannter Schnappverbindungen miteinander verbunden sind.

Die

vormalige

Klägerin

zu

1,

die

G…

GmbH

in

G…

(Österreich), befindet sich

in Konkurs. Mit Beschluss des Landesgerichts

Eisenstadt

vom

20. April

2005

ist Rechtsanwalt D…

in E…

zum Masseverwalter bestellt worden.

Mit seiner nur gegen die Patentansprüche 1 bis 3 gerichteten Nichtigkeitsklage

macht der jetzige Kläger zu 1 in Übereinstimmung mit den Klägerinnen zu 2 und 3

den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1,

22 Abs. 1 PatG).

Darüber hinaus tragen die Kläger vor, der Gegenstand des Patentanspruchs 1

gehe über den

Inhalt der beim Patentamt ursprünglich eingereichten

Stammanmeldung hinaus.

Im erteilten Patentanspruch 1 fehle sowohl das Merkmal, die Torelemente wiesen

einen bezüglich der Tormittenebene im Wesentlichen symmetrischen zahnartigen

Vorsprung 7 auf, als auch das weitere Merkmal, wonach der Vorsprung 7 neben

einer bis zur Zahnspitze 9 ansteigenden Vorderflanke 10 eine von der Zahnspritze

9 bis zur Hinterfläche 11 des Elementes abfallende Hinterflanke 12 aufweise.

Insoweit sei der in Patentanspruch 1 des Streitpatents beanspruchte Gegenstand

unzulässig erweitert im Sinne des §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 22 Abs. 1PatG.

- - 7

Zur Stützung ihres Vorbringens verweisen die Kläger auf folgende Druckschriften,

wobei zur Übereinstimmung mit dem parallelen Verfahren 2Ni 51/03 folgende

Abkürzungen für die Druckschriften gelten (in Klammer jeweils die Abkürzungen

des Klägers zu 1: KI; der Klägerin zu 2: KII; der Klägerin zu 3: KIII):

K3: US 3 891 021 (KI: Anlage K3; KII: Anlage 6; KIII: Anlage K5)

K4: US 3 941 180 (KI: Anlage K4)

K5: DE 21 06 063 A (KI: Anlage K5; KIII: Anlage K13)

K5a : DE 21 03 820 A (KI: Anlage K5a), Titelseite und Fig 1 und 2

K6: FR 24 61 801 (KI: Anlage K6; KIII: Anlage K6), mit deutscher Übersetz.

K7: US 2 372 792 (KI: Anlage K7; KII: Anl. 7; KIII: Anl. K7), S 6 übersetzt

K8: FR 13 10 605 (KII: Anlage 8; KIII: Anlage K8), mit deutscher Übersetz.

K9: US 45 366 (KIII: Anlage K9)

K10: US 2 557 716 (KIII: Anlage K10)

K11: DE 83 01 609 U1 (KIII: Anlage K11)

K12: US 3 198 242 (KII: Anlage 12; KIII: Anlage K12)

K14: OV “Monowall 610” (KIII: Anlage K14)

K15: EP 0 030 386 A1 (KII: Anlage 14; KIII: Anlage K15)

K17: JP 62-182 391 U (KII: Anlage 13), mit deutscher Übersetz.

K18: EP 0 370 376 B2 (KIII: Anlage K18), nachveröffentlicht

Der Kläger zu 1 beantragt,

das deutsche Patent 39 43 782 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 für

nichtig zu erklären.

Die Klägerinnen zu 2 und 3 beantragen übereinstimmend,

das deutsche Patent 39 43 782 in vollem Umfang für nichtig zu

erklären.

- - 8

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Hilfsanträgen1 bis 3 (gemäß

Anlagen zum Schriftsatz vom 2. September 2005) sowie mit den Hilfsanträgen 4

und 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Kläger in allen Punkten entgegen. In

seiner erteilten Fassung sei Patentanspruch 1 nicht unzulässig erweitert, der

Gegenstand des Streitpatents sei sehr wohl patentfähig.

Der Senat hat die drei Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung

verbunden (Beschluss vom 11. Mai 2005).

Entscheidungsgründe§

Die zulässigen Klagen haben teilweise Erfolg, soweit der Nichtigkeitsgrund der

unzulässigen Erweiterung des Gegenstands des erteilten Patents (§ 21 Abs. 1 Nr.

4 PatG) geltend gemacht wird. Nach zulässiger Beschränkung gemäß Hilfsantrag

3 sind sie abzuweisen.

Die durch die

Insolvenz der ursprünglichen Klägerin zu 1 eingetretene

Unterbrechung des Verfahrens ist durch die Erklärung des jetzigen Klägers zu 1

im Schriftsatz vom 15. September 2005, wonach dieser die Aufnahme und

Fortsetzung des Verfahrens erklärt, beendet worden (§§ 240, 250 ZP0 iVm § 99

Abs. 1 PatG; Art 15 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000

über Insolvenzverfahren – EU InsVO). In Übereinstimmung mit dem danach

maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht sieht § 7 Abs. 2 der österreichischen

Konkursordnung die Aufnahme eines Verfahrens durch den Masseverwalter vor.

Nach Art. 18 Abs. 1 EU InsVO besitzt er diese Befugnis daher auch in dem

anderen Mitgliedstaat.

- - 9

I.

Streitgegenstand

Das Streitpatent betrifft ein Hubgliedertor zum Verschließen und Öffnen von

Gebäudeöffnungen wie bei Garagen oder dergleichen. Wie Fig 1 der

Streitpatentschrift zeigt, führt ein derartiges Tor beim Öffnen aus der vertikalen

Geschlossenstellung heraus eine Hubbewegung aus, die das Tor am oberen

Rand der Gebäudeöffnung über einen Bogenbereich in eine horizontale

Offenstellung umlenkt. Ermöglicht ist dieser Richtungsschwenk durch die

Ausbildung des Tores mit einzelnen Gliedern, die als waagrecht angeordnete,

tafelförmige Torelemente 1 (auch als Torpaneele, Torlamellen o.ä. bezeichnet)

hergestellt und gelenkig miteinander verbunden sind. Über in seitlichen

Führungsschienen 4 gleitenden Führungsrollen 3 wird den Torelementen ihre

Bewegungsbahn vorgegeben. Während der Umlenkung des Tores im

Bogenbereich ergibt sich bei rechtwinklig zu der Vorder- und Hinterfläche 8, 11

ausgeführten oberen und unteren Rändern 5, 6 der Torelemente ein sich maulartig

vergrößernder Spalt, der sich bei der Schließbewegung ab dem Punkt der größten

Umlenkung wieder verkleinert, sodass dort die Gefahr von Fingerquetschungen

besteht.

Bekannte derartige Tore weisen nach der Streitpatentschrift (Sp 1, Z 5 bis Sp 2,

Z 17) Nachteile hinsichtlich Fingerschutz, Abdichtung, Optik, Stabilität und/oder

Produktion und Montage auf.

Der Erfindung liegt nach der Streitpatentschrift (Sp 2, Z 18-24) die Aufgabe

zugrunde, ein einfach montierbares Hubgliedertor zu schaffen, bei dem eine gute

und zuverlässige Abdichtung zwischen den einzelnen Elementen gegeben ist und

bei dem Fingerverletzungen im Umlenkbereich der Torelemente auch bei großen

Verschwenkwinkeln zwischen aufeinanderfolgenden Torelementen vermieden

werden können.

- - 10

Als Lösung der Aufgabe sieht die Erfindung ein Hubgliedertor mit den Merkmalen

nach dem erteilten Anspruch 1 vor, welcher - im Wesentlichen der

Merkmalsgliederung der Klägerin zu 2 folgend - lautet:

M1) Hubgliedertor mit einer Mehrzahl tafelförmiger Torelemente (1),

die mittels Gelenken (2), Scharnieren oder dergleichen

um horizontal verlaufende Schwenkachsen (a) miteinander verbunden sind;

M2) das Tor gleitet mit Hilfe von Führungszapfen oder –rollen (3) in seitlichen

Führungsbahnen (4), die das Tor aus einer vertikalen Geschlossenstellung

über einen Bogen in eine horizontale Offenstellung führen;

M3) an dem oberen Rand (5) jedes Torelementes (1) ist ein Vorsprung (7)

vorgesehen, der eine bis zu einer Spitze (9) ansteigende Vorderflanke (10)

und eine von der Spitze (9) abfallende Hinterflanke (12) aufweist;

M4) an dem unteren Rand (6) des Torelements (1) ist eine in der Geschlossenstellung den Vorsprung (7) des benachbarten Torelements (1’) aufnehmende

Vertiefung (13) vorgesehen;

M5) beim Verschwenken der Torelemente (1, 1’) tritt im Bogenbereich der

Führungsbahn (4) zumindest über einen Teil des Schwenkwinkels bloß ein

Öffnungsabstand (d) auf, der das Einklemmen eines Fingers ausschließt;

M6) der Vorsprung (7) ist zahnartig ausgebildet;

M7) die Vertiefung (13) ist an den Vorsprung (7) angepasst;

M8) das Gelenk des Scharniers (14) ist vollständig in der hinteren Ausnehmung

(20) aufgenommen, wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw.

der Vertiefung (13) angenähert ist und vor die Hinterflächen (11) der

Torelemente (1, 1’) zu liegen kommt.

- - 11

Mit dem Gegenstand gemäß dieser Merkmalskombination werden neben einer

guten Abdichtung in der Geschlossenstellung, einer zentrierenden Abstützung der

Torelemente aufeinander sowie einer Produktions- und Montagevereinfachung

aufgrund des symmetrischen Vorsprungs nach der Streitpatentschrift (Sp 2, Z 27-

39) insbesondere ein verbesserter Fingerschutz dadurch erreicht, dass die

Schwenkachse benachbarter Torelemente innerhalb der hinteren Ausnehmung

gelegen, also der Zahnspitze angenähert ist, wodurch benachbarte Torelemente

vergleichsweise stark abgewinkelt werden können, ohne dass sich ein

Fingerverletzungen ermöglichender größerer Spalt öffnet.

Maßgeblicher Fachmann für den Patentgegenstand ist ein

Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen und

mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet und in der Konstruktion von

Hubgliedertoren.

II.

1. Zulässigkeit

Der Gegenstand des erteilten, in erster Linie verteidigten Anspruchs 1

(Hauptantrag) geht in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglichen

Anmeldung hinaus (§§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 22 Abs. 1 PatG). Eine Änderung der in der

Anmeldung enthaltenen Angaben darf weder zu einer Erweiterung des

Gegenstands der Anmeldung führen, noch dazu, dass an die Stelle der

angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird. Der Anspruch darf mithin nicht

auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem der Durchschnittsfachmann auf

Grund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, dass er von

vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll (vgl BGH GRUR 2002, 49,

51 - Drehmomentübertragungseinrichtung; GRUR 2001, 140, 141 –

Zeittelegramm; Mitt 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn). Zur Feststellung einer

- - 12

unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt

der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen.

1.1. Vergleich Hauptantrag mit Ursprungsoffenbarung

Der Patentgegenstand des erteilten Anspruchs 1 nach der Streitpatentschrift DE

39 43 782 C2 (nachfolgend als „PS“ zitierte Patentschrift) unterscheidet sich

sachlich vom ursprünglichen Anmeldungsgegenstand (vgl. Anspruch 1 der

Stammanmeldung DE 39 04 918. 3-11, welcher die nachfolgend als „OS“

zitierte Offenlegungsschrift DE 39 04 918 A1 entspricht) vor allem durch das -

die Ausbildung des Vorsprungs 7 und der Hinterflanke 12 betreffende - Merkmal

M3 (gemäß der Merkmalsgliederung in Kap. I.) im erteilten Anspruch 1

(nachfolgend Merkmal M3-E - wie Erteilt – genannt):

"… wobei an dem oberen Rand (5) jedes Torelementes (1) ein Vorsprung (7)

vorgesehen ist, der eine bis zu einer Spitze (9) ansteigende Vorderflanke (10)

und eine von der Spitze abfallende Hinterflanke (12) aufweist, ...“

Demgegenüber lauten das diesen Sachverhalt betreffende Merkmal M3 im

ursprünglichen sowie im damit übereinstimmenden offenbarten Anspruch 1

gemäß OS, Sp 4, Z 31 bis 38, wobei die Unterschiede zum Merkmal M3-E des

erteilten Anspruchs 1 unterstrichen und die - die Symmetrie des Vorsprungs 7

sowie die Hinterfläche 11 der Hinterflanke 12 betreffenden - Teilmerkmale

nachfolgend Merkmal M3-US – wie Ursprünglich und wie Symmetrie – sowie

Merkmal M3-UH – wie Ursprünglich und wie Hinterfläche – genannt sind:

"daß an dem oberen (unteren) Rand (5) jedes Torelementes (1) ein bezüglich

der Tormittenebene im wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vorsprung (7)

vorgesehen ist, der eine bis zur Zahnspitze (9) ansteigende (abfallende)

Vorderflanke (10) und eine von der Zahnspitze bis zur Hinterfläche (11) des

Elementes (1) abfallende (ansteigende) Hinterflanke (12) aufweist …“

- - 13

Damit liegen die wesentlichen, die Zulässigkeit in Frage stellenden

Unterschiede zwischen dem erteilten Anspruch 1 und dem ursprünglichen

Erfindungsgegenstand (vgl. Offenlegungsschrift Anspruch 1) in den beiden

fehlenden, eine im Wesentlichen - fortan i.w. - Symmetrie des Vorsprungs und

den Verlauf der Hinterflanke des Vorsprungs bis zur Hinterfläche des Elements

betreffenden Merkmalen M3-US und M3-UH.

1.2. Bedeutung des fehlenden Symmetrie-Merkmals M3-US

Die ursprüngliche erfindungswesentliche Bedeutung des im Anspruch 1 nach

Hauptantrag fehlenden, die i.w. Symmetrie des Vorsprungs 7 betreffenden

Merkmals M3-US ergibt sich für den Fachmann aus der Beschreibung iVm allen

Figuren der OS der Stammanmeldung. Wörtlich ist das ursprünglich

angemeldete und in der OS offenbarte Merkmal M3-U des Anspruchs 1 in der

Zusammenfassung vor allem bei der Nennung der erfindungsgemäßen

Aufgabenlösung in der Beschreibungseinleitung der OS (vgl Sp 1, Z 49-50)

wiedergegeben. Auch wird dort die i.w. Symmetriebedingung bei der Nennung

der mit der Erfindung zu erzielenden Vorteile erkennbar, wonach „die

symmetrische Ausbildung (der Torelemente) zu einer Vereinfachung der

Produktion führt“ (vgl Sp 2, Z 9-10 der OS). Alle Figuren der Erfindung zeigen

die im wesentlichen symmetrische Lage und Ausbildung des zahnartigen

Vorsprungs 7.

Insgesamt entnimmt der Fachmann der Ursprungsoffenbarung jedoch ein

Hubgliedertor mit im Wesentlichen symmetrisch aufgebauten Torelementen, bei

dem die i.w. Symmetriebedingung gilt und die Hinterflanke des Vorsprungs bis

zur Hinterfläche der Torelemente sowie die Vorderflanke des Vorsprungs bis zur

Vorderfläche reicht, sodass dort zur Vermeidung von Fingerverletzungen der

Spalt im Bogenbereich stufenlos abgedeckt ist, was auch durch das die Lage

des Scharniergelenks betreffende Merkmal M8 im erteilten Anspruch1

unterstützt wird. Die mögliche Fertigungsvereinfachung aufgrund der i.w.

- - 14

Symmetriebedingung erkennt der Fachmann als weiteren Vorteil der

ursprünglich offenbarten Torkonstruktion.

Diese ursprüngliche Bedeutung des nach dem Hauptantrag fehlenden

Symmetrie-Merkmals M3-US zeigen alle vier Ausführungsformen nach den

Figuren 2 (und 3), 4, 5 und 6 der OS. Denn bei Betrachtung dieser Figuren fällt

dem Fachmann auf den ersten Blick sofort die i.w. Symmetrie der jeweiligen

zahnartigen Vorsprünge 7 am oberen Rand jedes Torelements 1 auf. Dabei liegt

die Mitte des Vorsprungs 7, also die Zahnspitze 9 (bzw. der Zwickel der

Vertiefung 13) in der Tormittenebene. Damit erkennt der Fachmann als

wesentliches Konstruktionselement beiderseits der Tormittenebene i.w. gleich

ausgebildete, sich ohne horizontale Stufe bis zu den jeweiligen Seitenflächen 8,

11 erstreckende Vorder- und Hinterflanken 10, 12

des zahnartigen Vorsprungs 7 bzw. der angepassten Vertiefung 13.

Die Figuren der OS (bzw. PS) stellen schematische Darstellungen dar, was in

Sp 2, Z 20-28 der OS (bzw. in Sp 2, Z 42-50 der PS) ausdrücklich erwähnt ist.

Demnach erkennt der Fachmann in der OS beim Studium der ersten

Ausführungsform nach Fig 2 (benachbarte Torelemente in

Geschlossenstellung) und nach Fig 3 (benachbarte Torelemente im

Bogenbereich geöffnet) in den untergeordneten von der Beklagten für den

Nachweis der ursprünglich nicht wesentlichen Symmetriebedingung geltend

gemachten, geringen Unterschieden im Steigungswinkel der Vorderflanke 10

und der Hinterflanke 12 sowie im geringen seitlichen Abstand der Zahnspitze 9

des zahnartigen Vorsprungs 7 zu den beiden Seitenflächen 8, 11 kleine erlaubte

Symmetrieabweichungen im Rahmen der Toleranz, die Abweichungen im

Rahmen der im Wesentlichen symmetrischen Ausbildung des zahnartigen

Vorsprungs 7 bzw. der daran angepassten Vertiefung 13 zulässt. Aufgrund der

schematischen Darstellung der Figuren zeigen die gezeichneten Abweichungen

von der Symmetrie dem Fachmann den Toleranzbereich auf, der mit dem

Begriff „im wesentlichen“ erfindungsgemäß erfasst sein soll.

- - 15

Die zweite Ausführungsform nach Fig 4 der OS wird vom Fachmann - bis auf

den geringen Höhenversatz zwischen den inneren und äußeren Blechschalen

16, 17 - ebenfalls als i.w. symmetrisch zur Tormittenebene angesehen. Dieser

Höhenversatz ist fertigungstechnisch bei Überlappung der Ränder der

Blechschalen 16, 17 im Blechstärkenmaß erforderlich, ändert aber nichts an der

für den Fachmann ohne weiteres erkennbaren i.w. Symmetrie des zahnartigen

Vorsprungs 7 zur Tormittenebene. Die Beifügung „im wesentlichen“ vor dem

Begriff „symmetrisch“ im ursprünglichen Anspruch 1 trägt diesem tolerierten, je

nach Fertigungsart möglichen, Höhenversatz wieder Rechnung, erlaubt aber

keine weiter reichende Unsymmetrie des zahnartigen Vorsprungs. Gestützt wird

die i.w. symmetrische Ausbildung des Torelements nach Fig 4 der OS auch

durch den ursprünglichen Anspruch 6 und durch die Beschreibung, Sp 3, Z 24-

26 der OS, wonach „die Blechschalen 16, 17 völlig identisch ausgebildet sein

können, was zu einer Vereinfachung der Herstellung führt“.

Eine für den zahnartigen Vorsprung 7 markante Abweichung von der i.w.

Symmetrie erkennt der Fachmann auch nicht in der Abschrägung des

Übergangs von einer Flanke zu einer Seitenfläche, wie sie als mögliche

tolerierte Variante in Fig 2 (und 3) in Form einer Ausnehmung 15 an den oberen

und unteren Enden der Vorderflächen 8 benachbarter Torelemente 1, 1’

eingezeichnet ist. Nach Sp 3,

Z 12-17 der OS wird mit dieser Ausnehmung 15 bei der Ausführungsform nach

Fig 2 (und 3) im Torschließzustand eine Sicke zwischen benachbarten

Torelementen 1, 1’ erreicht, die zur Verbesserung des Erscheinungsbilds der

Außenseite des geschlossenen Tores dient. Auch solche untergeordneten

Konturabweichungen von der absoluten Symmetrie liegen im Toleranzbereich

der erfindungsgemäßen i.w. symmetrischen Ausbildung des zahnartigen

Vorsprungs 7.

Bei der dritten Ausführungsform nach Fig 5 der OS, welche der einzigen

Ausführungsform des SP nach Fig 2 (und 3) entspricht, sind an der

Vorderfläche 8 der Torelemente 1, 1’ vordere Ausnehmungen 15 und an der

- - 16

Hinterfläche 11 hintere Ausnehmungen 20 vorgesehen, sodass sich hier die

Symmetrie zur Tormittenebene sogar auf die Ausnehmungen erstreckt.

Auch die vierte Ausführungsform nach Fig 6 der OS weist einen bezüglich der

Tormittenebene völlig symmetrischen zahnartigen Vorsprung 7 mit konvexen

Flanken sowie eine daran angepasste Vertiefung 13 auf, weshalb der

Fachmann auch von dieser Variante eines erfindungsgemäßen Torelementes

keinen Hinweis auf einen zur Tormittenebene deutlich unsymmetrischen

Vorsprung 7 des Torelements 1 erhält.

Weder die Ausführungsformen nach den Figuren 2-6 der OS iVm den

zugehörigen Beschreibungsteilen noch sonstige Hinweise in der übrigen

Beschreibung oder den Ansprüchen lassen den Fachmann bei der Durchsicht

der Ursprungsoffenbarung anhand der OS darauf schließen, dass der Erfinder

etwas anderes gewollt hatte als Torelemente, die mit einem im wesentlichen

symmetrisch zur Tormittenebene angeordneten zahnartigen Vorsprung

ausgestattet sind. Keinesfalls leitet der Fachmann aus den offenbarten

Stammanmeldeunterlagen eine beliebige unsymmetrische

Gestaltungsmöglichkeit des zahnartigen Vorsprungs ab, wie zB deutlich

unterschiedlich große Flankenwinkel oder Flankenformen, Ausnehmungen oder

einen nahe einer der Seitenflächen angeordneten zahnartigen Vorsprung, was

aber mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 möglich ist.

Die Beklagte wendet ein (analog ihrem Einwand im parallelen Verfahren 2 Ni

51/03 zum Symmetriemerkmal M3-US), dass zur Lösung der Aufgabe und zum

Erzielen der weiteren in der Beschreibungseinleitung genannten Vorteile der

Erfindung die symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs 7 nicht

notwendig sei, sondern nur zur Erzielung einer Fertigungsvereinfachung.

Dieser Einwand ändert nichts daran, dass – wie dargelegt - der Fachmann bei

Durchsicht der OS die i.w. symmetrische Ausbildung des zahnartigen

Vorsprungs 7 am oberen Rand 5 der Torelemente 1 als erfindungswesentlich

- - 17

ansieht, insbesondere hinsichtlich Vermeidung von Fingerverletzungen durch

einen stufenlos abgedeckten Spalt an der Torvorderfläche. Selbst wenn nicht für

alle Vorteile der erfindungsgemäßen Lehre die bezüglich der Tormittenebene

i.w. symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs erforderlich sein

sollte, entnimmt der Fachmann trotzdem den ursprünglichen Unterlagen mit

Merkmal M3-US nicht den entscheidend geänderten Gegenstand des erteilten

Anspruchs 1, der keinerlei Bezug mehr zu einer i.w. Symmetrie aufweist. Von

einer - von der Beklagten außerdem geltend gemachten - Überbestimmung im

ursprünglichen Anspruch 1 durch das im erteilten Anspruch gestrichene

Merkmal M3-US kann somit nicht die Rede sein.

Bereits das Fehlen des einen (von zwei) als erfindungswesentlich ursprünglich

offenbarten, mit der i.w. Symmetrie des Vorsprungs betreffenden Merkmals M3-

US im erteilten Anspruch 1 erweitert aus den dargelegten Gründen den

Anmeldungsgegenstand gemäß den ursprünglich beim Patentamt eingereichten

Unterlagen in unzulässiger Weise, weil damit auch ein Gegenstand unter

Schutz gestellt ist mit gänzlich fehlender i.w. Symmetrie, den der Fachmann der

ursprünglichen Anmeldung nicht entnehmen kann (s Schulte PatG 7. Aufl. § 38

Rdn 26).

Daher kann es bei der Beurteilung des Hauptantrags dahingestellt bleiben, dass

darüber hinaus auch das Fehlen des weiteren ursprünglichen, den Verlauf der

Hinterflanke 12 bis zur Hinterfläche 11 betreffenden Merkmals M3-UH im

erteilten Anspruch 1 den Anmeldungsgegenstand gemäß den ursprünglich beim

Patentamt eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert, worauf insbesondere

im Kap. IV.1.3. eingegangen ist.

Aus den genannten Gründen geht der erteilte Anspruch 1 über den Inhalt der

ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und kann deshalb wegen

unzulässiger Änderung seines Gegenstandes keinen Bestand haben.

- - 18

III.

Zum Hilfsantrag 1 der Beklagten

1. Zulässigkeit

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 geht wie derjenige nach dem

Hauptantrag in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung

hinaus (§§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 22 Abs. 1 PatG), weshalb Kap. II.1. entsprechend gilt.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 in der Fassung gemäß den

Anlagen der Beklagten zum Schriftsatz vom 2. September 2005 unterscheidet sich

sachlich vom Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) durch das

Merkmal M3 im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (nachfolgend Merkmal M3-H1 -

wie Hilfsantrag 1 – genannt), wobei das Merkmal M3-H1 (nachfolgend Merkmal

M3-H1H – wie Hinterfläche – genannt) mit dem eingefügten, die Hinterfläche 11

des Torelements 1 betreffenden Teilmerkmal (unterstrichen) lautet:

„… und eine von der Spitze bis zur Hinterfläche (11) des Elements abfallende

Hinterflanke (12) aufweist, ...“

Hinsichtlich der übrigen Merkmale entspricht der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1

demjenigen nach Hauptantrag.

1.1. Vergleich Hilfsantrag 1 mit Ursprungsoffenbarung

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich – trotz der

Einfügung des die Hinterfläche betreffenden Merkmals M3-H1H (vgl vorstehendes

Kap. III.1.1.) - sachlich vom ursprünglichen Anmeldungsgegenstand gemäß der

OS vor allem durch das - die Ausbildung des Vorsprungs 7 betreffende - Merkmal

- - 19

M6 im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (nachfolgend Merkmal M6-H1 - wie

Hilfsantrag 1 – genannt):

„dass der Vorsprung (7) zahnartig ausgebildet ist, …“

Demgegenüber lautet das diesen Sachverhalt betreffende Merkmal M3 im

ursprünglichen Anspruch 1 gemäß OS, Sp 4, Z 31 bis 34, wobei das im Merkmal

M6-H1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 fehlende, die Symmetrie des

Vorsprungs 7 betreffende Teilmerkmal im Merkmal M3-US unterstrichen ist:

"daß an dem oberen (unteren) Rand (5) jedes Torelementes (1) ein bezüglich der

Tormittenebene im wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vorsprung (7)

vorgesehen ist, …“

Damit liegt der wesentliche, die Zulässigkeit in Frage stellende Unterschied des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 in

dem fehlenden, die i.w. Symmetrie des Vorsprungs 7 betreffenden Merkmal M3-

US und leidet somit an dem gleichen Mangel hinsichtlich unzulässiger Erweiterung

wie der Anspruch 1 nach Hauptantrag gegenüber der ursprünglichen Offenbarung.

Auch die weiteren Unterschiede des Hilfsantrag 1 gegenüber der

Ursprungsoffenbarung entsprechen denjenigen des Hauptantrages (vgl Kap.

II.1.1.), worauf bei der Prüfung der Zulässigkeit des Hilfsantrags 3 in Kap. V.1.2.

näher eingegangen ist.

1.2. Bedeutung des fehlenden Symmetrie-Merkmals M3-US

Da sich der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 von demjenigen nach Hauptantrag –

trotz der Einfügung des die Hinterfläche 11 betreffenden Merkmals M3-UH –

hinsichtlich des erfindungswesentlichen, die i.w. Symmetrie des Vorsprungs 7

betreffenden Merkmals M3-US nicht unterscheidet, gelten zur Bedeutung dieses

Merkmals die diesbezüglichen Ausführungen zum Hauptantrag in Kap. II.1.2.

- - 20

Darüber hinaus hat das Fehlen des Symmetriemerkmals M3-US im Anspruch 1

nach Hilfsantrag 1 – trotz der Einfügung des die Hinterfläche 11 betreffenden

Merkmals M3-UH – zur Folge, dass keine Aussage über den zur Vermeidung von

Fingerverletzungen wichtigen Verlauf der Vorderflanke 10 des Vorsprungs 7

hinsichtlich der Vorderfläche 8 des Torelements bis zur Zahnspitze 9 möglich ist,

da ein die Vorderfläche 8 betreffendes Teilmerkmal im Anspruch 1 nach dem

Hilfsantrag 1 im Gegensatz zum erteilten Anspruch 1 des Stammpatents im

parallelen Verfahren 2 Ni 51/03 fehlt.

Zwar enthält auch die Ursprungsoffenbarung keine explizite Angabe des Verlaufs

der Vorderflanke 10 von der Vorderfläche 8 aus, was dort aber wegen der i.w.

Symmetriebedingung für den Vorsprung 7 den i.w. gleichen Verlauf der Vorder-

und Hinterflanken - für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich - nach sich zieht.

Das Fehlen des als erfindungswesentlich ursprünglich offenbarten, die i.w.

Symmetrie des Vorsprungs betreffenden Merkmals M3-US im Anspruch 1 nach

Hilfsantrag 1 erweitert aus den dargelegten Gründen den Anmeldungsgegenstand

gemäß den ursprünglich beim Patentamt eingereichten Unterlagen in unzulässiger

Weise, weil damit ein Gegenstand geschaffen würde, der auch große

Unsymmetrien bezüglich des Vorsprungs 7 aufweisen könnte, den der Fachmann

der ursprünglichen Anmeldung nicht entnommen hätte (s Schulte PatG 7. Aufl. §

38 Rdn 26).

Aus den genannten Gründen geht auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 über

den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und kann deshalb

wegen unzulässiger Änderung seines Gegenstandes keinen Bestand haben.

- - 21

IV.

Zum Hilfsantrag 2

1. Zulässigkeit

Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 geht in unzulässiger

Weise über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§§ 21 Abs. 1 Nr. 4,

22 Abs. 1 PatG), wozu auf Kap. II.1. verwiesen wird.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 in der Fassung gemäß den

Anlagen der Beklagten zum Schriftsatz vom 2. September 2005 unterscheidet sich

sachlich vom Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hauptantrag und

Hilfsantrag 1 durch das Merkmal M6 im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2

(nachfolgend Merkmal M6-H2 - wie Hilfsantrag 2 – genannt), wobei das Merkmal

M6-H2 (nachfolgend Merkmal M6-H2S – wie Symmetrie – genannt) mit dem

eingefügten, die Symmetrie des Vorsprungs 7 betreffenden Teilmerkmal

(unterstrichen) lautet:

„daß der Vorsprung (7) zahnartig und bezüglich der Tormittenebene im

Wesentlichen symmetrisch ausgebildet ist, …“

Hinsichtlich der übrigen Merkmale entspricht der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2

demjenigen nach Hauptantrag, nicht jedoch demjenigen nach Hilfsantrag1. Von

diesem unterscheidet sich der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass das

nach Hilfsantrag 1 wieder eingefügte, die Hinterfläche 11 betreffende Merkmal M3-

H1H im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 - wie nach Hauptantrag - wieder fehlt.

- - 22

1.1. Vergleich Hilfsantrag 2 mit Ursprungsoffenbarung

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich – trotz der

Einfügung des die i.w. Symmetrie betreffenden Merkmals M6-H2S (vgl

vorstehendes Kap. IV.1.1.) - sachlich vom ursprünglichen Anmeldungsgegenstand

gemäß der OS vor allem durch das die Ausbildung der Hinterflanke 12 betreffende

Merkmal M3 im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 (nachfolgend Merkmal M3-H2 -

wie Hilfsantrag 2 – genannt):

"… ein Vorsprung (7) vorgesehen ist, der eine bis zu einer Spitze (9) ansteigende

Vorderflanke (10) und eine von der Spitze abfallende Hinterflanke (12) aufweist ...“

Demgegenüber lautet das diesen Sachverhalt betreffende Merkmal M3 im

ursprünglichen Anspruch 1 gemäß OS, Sp 4, Z 33 bis 38, wobei das im Merkmal

M3-H2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 fehlende, die Hinterfläche 11

betreffende Teilmerkmal im Merkmal M3-UH unterstrichen ist:

„… ein zahnartiger Vorsprung (7) vorgesehen ist, der eine bis zur Zahnspitze (9)

ansteigende (abfallende) Vorderflanke (10) und eine von der Zahnspitze bis zur

Hinterfläche (11) des Elementes (1) abfallende (ansteigende) Hinterflanke (12)

aufweist …“

Damit liegt der wesentliche, die Zulässigkeit in Frage stellende Unterschied des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung u.a. in

Anspruch 1 in dem fehlenden, den Verlauf der Hinterflanke 12 des Vorsprungs7

betreffenden Merkmal M3-UH, das einen Hinterflankenabfall bis zur Hinterfläche

vorschreibt und in allen Zeichnungen zeigt, was nach Hilfsantrag 2 nicht mehr sein

muss, so dass die Hinterflanke auch vor der Hinterfläche in einer Stufe enden

könnte. Damit leidet der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 an dem gleichen Mangel

hinsichtlich unzulässiger Erweiterung wie der Anspruch 1 nach Hauptantrag und

nach Hilfsantrag 1 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung.

- - 23

Auch die weiteren Unterschiede des Hilfsantrags 2 gegenüber der

Ursprungsoffenbarung entsprechen denjenigen des Hauptantrages (vgl Kap.

II.1.1.), worauf bei der Prüfung der Zulässigkeit des Hilfsantrags 3 in Kap. V.1.2.

näher eingegangen ist.

1.2. Bedeutung des fehlenden Hinterflanken-Merkmals M6-UH

Die ursprüngliche Bedeutung des im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 fehlenden,

den Verlauf der Hinterflanke 12 des Vorsprungs 7 betreffenden, im Anspruch 1

nach Hilfsantrag 2 fehlenden Merkmals M3-UH ergibt sich für den Fachmann

aus der Beschreibung iVm allen Figuren der OS. Wörtlich ist dort das

ursprünglich angemeldete und in der OS offenbarte Merkmal M3-U des

Anspruchs 1 in der Zusammenfassung und bei der Nennung der

Aufgabenlösung in der Beschreibungseinleitung (vgl Sp 1, Z 52-54) sowie bei

der Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach Fig 2 (vgl Sp 2, Z 53-58)

wiedergegeben.

Insgesamt entnimmt der Fachmann der Ursprungsoffenbarung ein

Hubgliedertor mit im Wesentlichen symmetrisch aufgebauten Torelementen, bei

dem aufgrund der Symmetriebedingung nicht nur die Hinterflanke des

Vorsprungs bis zur Hinterfläche der Torelemente, sondern auch die

Vorderflanke des Vorsprungs bis zur Vorderfläche reicht, sodass dort zur

Vermeidung von Fingerverletzungen der Spalt im Bogenbereich stufenlos

abgedeckt ist, was auch durch das die Lage des Scharniergelenks betreffende

Merkmal M8 im erteilten Anspruch1 unterstützt wird. Die mögliche

Fertigungsvereinfachung aufgrund der Symmetriebedingung erkennt der

Fachmann als weiteren Vorteil der ursprünglich offenbarten Torkonstruktion.

Diese ursprüngliche Bedeutung des nach Hilfsantrag 2 fehlenden, den Verlauf

der Hinterflanke betreffenden Merkmals M3-UH zeigen alle vier

Ausführungsformen nach den Figuren 2 (und 3), 4, 5 und 6 der OS. Denn bei

Betrachtung dieser Figuren fallen dem Fachmann - neben der i.w. Symmetrie

- - 24

der jeweiligen zahnartigen Vorsprünge 7 zur Tormittenebene - die sich ohne

horizontale Stufe bis zu den jeweiligen Seitenflächen 8, 11 erstreckenden

Vorder- und Hinterflanken 10, 12 als wesentliches Konstruktionsprinzip auf.

Auch in der speziellen Ausbildung des Übergangs von der Hinterflanke 12 des

Vorsprungs 7 zur Hinterfläche 11 - wie bei der Ausführungsform nach Fig 5 der

OS (Fig 2 der PS) - in Form einer hinteren Ausnehmung 20 an den oberen und

unteren Enden der Vorderflächen 8 zur Aufnahme des Scharniergelenks nach

Merkmal M8 erkennt der Fachmann kein Abweichen vom genannten

Konstruktionsprinzip, wonach sich die Flanken des Vorsprungs 7 von der

Zahnspitze 9 bis zu den Seitenflächen 8, 11 ohne eine horizontale Stufe

erstrecken.

Für die Ausnehmung 15 an der Vorderfläche 8 – sowohl bei den

Ausführungsformen nach Fig 5 der OS (Fig 2 der PS) als auch nach Fig 2 der OS

(in PS gestrichen) gilt entsprechendes, außer dass die vordere Ausnehmung 15

lediglich zur Verbesserung des Erscheinungsbilds der Außenseite des

geschlossenen Tores dient.

Somit weist jede der ursprünglich offenbarten Ausführungsformen von der

Zahnspitze 9 bis zur Hinterfläche 11abfallende Hinterflanken 12 auf. Nichts in der

Ursprungsoffenbarung deutet auf ein Abweichen von diesem

Konstruktionsprinzips hin.

Trotz der Symmetriebedingung im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat das Fehlen

des die Hinterfläche betreffenden Merkmals M3-UH zur Folge, dass über den

Verlauf der Vorderflanke 10 des Vorsprungs 7 hinsichtlich der Vorderfläche 8 des

Torelements im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 – wie nach Hauptantrag - ebenfalls

keine Aussage möglich ist. Denn ein die Vorderfläche 8 betreffendes, zur

Vermeidung von Fingerverletzungen wichtiges Merkmal fehlt im Anspruch 1 nach

Hilfsantrag 2 (im Gegensatz zum erteilten Anspruch 1 des Stammpatents im

parallelen Verfahren 2 Ni 51/03).

- - 25

Zwar enthält auch die Ursprungsoffenbarung keine explizite Angabe des

Verlaufs der Vorderflanke 10 von der Vorderfläche 8 aus, was dort aber wegen

der i.w. Symmetriebedingung den i.w. gleichen Verlauf der Vorder- und

Hinterflanken 10, 12 bis zu den Seitenflächen 8, 11 – für den Fachmann ohne

weiteres ersichtlich - nach sich zieht.

Das Fehlen des als erfindungswesentlich ursprünglich offenbarten, die

Hinterflanke des Vorsprungs betreffenden Merkmals M3-UH im Anspruch 1 nach

Hilfsantrag 2 erweitert aus den dargelegten Gründen den Anmeldungsgegenstand

gemäß den ursprünglich beim Patentamt eingereichten Unterlagen in unzulässiger

Weise, weil damit ein Gegenstand geschaffen würde, den der Fachmann der

ursprünglichen Anmeldung nicht entnehmen könnte (s Schulte PatG 7. Aufl. § 38

Rdn 26).

Aus den genannten Gründen geht auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 über

den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und kann deshalb

wegen unzulässiger Änderung seines Gegenstandes keinen Bestand haben.

V.

Zum Hilfsantrag 3

1. Zulässigkeit

Der Hilfsantrag 3 betrifft die Fassung des Anspruchs 1 wie aus Ziffer 1a des

Urteilstenors ersichtlich. Gegen seine Zulässigkeit bestehen keine Bedenken.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 in der Fassung gemäß Ziffer

1a des Urteilstenors unterscheidet sich sachlich vom Gegenstand des jeweiligen

Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 durch das

Merkmal M3 und das Merkmal M6 im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3

(nachfolgend Merkmal M3-H3 und Merkmal M6-H3 - wie Hilfsantrag 3 – genannt).

- - 26

Das – im Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 2 fehlende - Merkmal M3-H3

(nachfolgend Merkmal M3-H3H – wie Hinterfläche – genannt) mit dem

eingefügten, den Hinterflankenverlauf bis zur Hinterfläche 11 des Torelements

betreffenden Teilmerkmal (unterstrichen) lautet:

„… und eine von der Spitze bis zur Hinterfläche (11) des Elements abfallende

Hinterflanke (12) aufweist, …“

Das – im Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 fehlende - Merkmal M6-H3

(nachfolgend Merkmal M6-H3S – wie Symmetrie – genannt) mit dem eingefügten,

die i.w. Symmetrie des Vorsprungs 7 betreffenden Teilmerkmal (unterstrichen)

lautet:

„…der Vorsprung (7) zahnartig und bezüglich der Tormittenebene im wesentlichen

symmetrisch ausgebildet ist.“

Hinsichtlich der übrigen Merkmale entspricht der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3

dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2.

1.1. Vergleich von Hilfsantrag 3 mit Ursprungsoffenbarung

Hinsichtlich der i.w. symmetrischen Ausbildung des Torelementvorsprungs durch

das nun im Merkmal M6 eingefügte Teilmerkmal M6-H3S und hinsichtlich der bis

zur Hinterfläche abfallenden Hinterflanke durch das nun im Merkmal M3

eingefügte Teilmerkmal M3-H3H entspricht der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3

sinngemäß wieder der ursprünglichen Offenbarung und in der OS dem Anspruch 1

- abgesehen von dem das Streitpatent vom Stammpatent DE 39 04 918 C2 im

Anspruch 1 i. W. unterscheidenden Merkmal M8 zur Lage des Scharniergelenks.

Wie in Kap.II.1. dargelegt, sind die die Symmetrie und die Hinterfläche

betreffenden Teilmerkmale M3-US und M3-UH ursprünglich als

erfindungswesentlich für den Streitgegenstand offenbart. Der Mangel der

- - 27

unzulässigen Erweiterung der Gegenstände des Anspruchs 1 nach Hauptantrag

sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 ist mit der Wiederaufnahme der ursprünglichen

Merkmale M3-US und M3-UH im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 aufgrund dieser

zulässigen Selbstbeschränkung der Patentinhaberin geheilt.

Der klägerseitige Einwand, wonach gemäß dem - aus dem ursprünglichen

Anspruch 5 abgeleiteten - Merkmal M8 des Anspruchs 1 (in jeder Antragsfassung)

„das Gelenk des Scharniers 14 vollständig in der hinteren Ausnehmung 20

aufgenommen sei“, dagegen im Anspruch 5 nach der OS lediglich „die

Schwenkachse (a) im Bereich der hinteren Ausnehmung 20 aufgenommen sei“,

trifft zwar zu. Aber nach der OS, Sp 3, Z 42-46, ist die Aufnahme nicht nur der

Schwenkachse (a) als Konstruktionslinie, sondern des konkret ausgeführten

Gelenks des Scharniers 14 in der hinteren Ausnehmung 20 bei der Beschreibung

der Ausführungsform nach Fig 5 ursprungsoffenbart. Da diese Ausführungsform

(als Fig 2 und 3) der einzigen der aus der Stammanmeldung abgeteilten Form

entspricht, ist die Aufnahme des Scharniergelenks in der hinteren Ausnehmung 20

ursprungsoffenbart und als zulässige Beschränkung des ursprünglichen

Anmeldungsgegenstands anzusehen.

Dies trifft auch auf den damit in Zusammenhang stehenden weiteren

klägerseitigen Einwand zu, wonach der Begriff „vollständig“ im Merkmal M8 des

Anspruchs 1 (in jeder Antragsfassung) in der Ursprungsoffenbarung nicht

enthalten sei. Der Fachmann entnimmt aber ohne weiteres der Figur 5 der OS,

insbesondere beim Vergleich mit den übrigen in der OS dargestellten

Gelenkanordnungen der Ausführungsformen nach den Fig 2 (und 3) sowie Fig 6

iVm Sp 3, Z 42-46, die „vollständige“ Aufnahme des Scharniergelenks in der

hinteren Ausnehmung 20.

Die Beschreibung der Ausführungsform nach Fig 5 der OS in Sp 3, Z42-46,

entkräftet auch den weiteren klägerseitigen Einwand, wonach die ursprüngliche

Offenbarung des Teilmerkmals im Merkmal M8 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag

3 „...wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung (13)

- - 28

angenähert ist....“ fraglich sei. Für den Fachmann ist bei Aufnahme des

Scharniergelenks in der hinteren Ausnehmung 20 nämlich die daraus

resultierende Wirkung der Annäherung der Schwenkachse (a) an den Vorsprung 7

zur Verringerung des Öffnungsabstandes (d) trotz großem Schwenkwinkel ohne

weiteres erkennbar. Somit ist dieses Teilmerkmal des Merkmals M8 lediglich als

eine der Erläuterung dienende Wirkungsangabe anzusehen.

Aus diesen Gründen ist das gesamte Merkmal M8 des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 3 ursprünglich offenbart.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 (wie auch nach den übrigen Antragsfassungen)

unterscheidet sich vom ursprünglichen Anspruch 1 außerdem noch durch

Folgendes:

Die im Anspruch 1 der OS in Klammer angegebenen Alternative ist gestrichen, so

dass der Vorsprung am unteren Torelementrand und entsprechend die Vertiefung

am oberen Torelementrand vorgesehen ist. Der Verzicht auf eine ursprünglich

beanspruchte Ausführungsform liegt im Ermessen der Patentinhaberin, zumal die

gestrichene Ausführungsform in der OS aufgrund der Angabe in Klammer lediglich

als eine Nebenordnung anzusehen ist.

Die weitere gegenüber dem Anspruch 1 der OS vorgenommene Änderung betrifft

den Begriff „Spitze 9“ statt wie ursprünglich „Zahnspitze 9“. Dies ist nicht als

unzulässige Erweiterung anzusehen, da nach Merkmal M6 des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 3 der Vorsprung 7 „zahnartig“ ausgebildet ist und der Streitgegenstand

durch alle Merkmale im Anspruch 1 festgelegt ist.

Schließlich liegt ein weiterer Unterschied gegenüber dem Anspruch 1 der OS in

der anderen Abgrenzung zwischen Oberbegriff und Kennzeichenteil des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3. Diese Verschiebung der Merkmale ergibt sich

aufgrund der den Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bildenden

US 3 941 180 (K4), vgl PS, Sp 1, Z 33-68. Die Aufnahme des die Hinterfläche

betreffenden Teilmerkmals (M3-H3H) nach Hilfsantrag 3 im technisch zugehörigen

- - 29

Merkmal M3 des Oberbegriffs scheidet die K4 als die den Oberbegriff bildende

Druckschrift aus, da aus K4 eine bis zur Hinterfläche abfallende Hinterflanke

gemäß M3-H3H nicht zu entnehmen ist. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da

sich der Schutzbereich eines Patents ohnehin nach der Gesamtheit der Merkmale

im Oberbegriff und kennzeichnendem Teil richtet (Schulte 7. Auflage §34 Rdn 85).

Der Klägereinwand, die unzulässige Erweiterung im Streitpatent erstrecke sich

nicht nur auf den erteilten Anspruch 1, sondern auch auf die Beschreibung und die

Figuren der PS, trifft nicht zu, weil der Schutzbereich von den Patentansprüchen

festgelegt ist und die Nennung des weiteren Vorteils in der

Beschreibungseinleitung, Sp 2, Z 34-39, wonach durch die beanspruchte

Anordnung des Scharniergelenks vor der Hinterfläche des Torelements ein

größerer Schwenkwinkel ohne vergrößerten, Verletzungen ermöglichenden Spalt

erreicht wird, nicht ursprünglich offenbart sein muss. Dieser nachgebrachte Vorteil

gibt weder der offenbarten Lehre erst ihren eigentlichen Sinn noch bedarf es bei

diesem für den Fachmann klaren technischen Sachverhalt der Glaubhaftmachung

(Schulte PatG 7. Auflage §4 Rdn126).

Auch die Übertragung der in der Stammanmeldung dargestellten beiden

Torstellungen der ersten Ausführungsform im Geschlossenzustand (Fig 2 der OS)

und im Bogenbereich (Fig 3 der OS) sowie der zugehörigen Beschreibung

auf die im abgeteilten Streitpatent einzige (ursprünglich dritte) Ausführungsform für

den Geschlossenzustand in Fig 2 der PS (identisch mit Fig 5 der OS) und für den

Bogenbereich in der neuen Fig 3 der PS (analog der Fig 3 in OS für den

Bogenbereich der ersten Ausführungsform der Stammanmeldung) stellt keine

Unzulässigkeit dar. Der Fachmann liest nämlich ohne weiteres die Eigenschaften,

hier insbesondere die Torstellung im Bogenbereich der ersten Ausführungsform

nach Fig 3 der OS auf die übrigen drei Ausführungsformen nach Fig 4 bis 6 der

OS - also auch auf die dritte Ausführungsform nach Fig 5 der OS - mit, da alle

Ausführungsformen in ihren wesentlichen Merkmalen übereinstimmen, abgesehen

von dem das Streitpatent vom Stammpatent DE 39 04 918 C2 im Anspruch 1 i. W.

- - 30

unterscheidenden Merkmal M8 (Lage des Scharniergelenks), dargestellt in Fig 5

der OS bzw in den Fig 2 (und 3) der PS.

Aus diesen Gründen sind alle nach Hilfsantrag 3 vorgenommenen Änderungen

zulässig.

1.2. Auslegung des geänderten Gegenstands nach Hilfsantrag 3:

Aufgrund der - wie vorstehend dargelegt - zulässigen Änderungen betrifft der

Gegenstand des Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 - wie ursprünglich - ein

Hubgliedertor, bei welchem der zahnartige Vorsprung 7 bezüglich der

Tormittenebene im wesentlichen symmetrisch ausgebildet ist (Merkmal M6-H3S)

und die Hinterflanke 12 des zahnartigen Vorsprungs 7 bis zur Hinterfläche 11

des Torelements 1 abfällt (Merkmal M3-H3H).

Im Unterschied zum Tor nach Anspruch 1 des Stammpatents DE 39 04 918 C2

ist bei demjenigen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 das Scharniergelenk

zwischen benachbarten Torelementen in der hinteren Ausnehmung 20 der

Hinterfläche 11 aufgenommen (Merkmal M8).

Dieser derart geänderte Gegenstand weist somit eine Symmetrielinie auf, die i.w.

in der Tormittenebene liegt, also in der gedachten Ebene durch die Mitte jedes

Torelementes 1, parallel und i.w. gleich beabstandet zu seiner Vorderfläche 8 und

seiner Hinterfläche 11. Die i.w. Symmetriebedingung nach Merkmal M6-H3S

bestimmt die Lage und die Form des Vorsprungs 7. Dementsprechend liegt der

Vorsprung 7 mit seiner Zahnspitze 9 (bzw die Vertiefung 13 mit ihrem Zwickel) i.w.

in der Tormittenebene und weist beiderseits dieser Symmetrielinie i.w. gleich

geformte Vorderflanken 10 und Hinterflanken 12 auf. Aufgrund der i.w.

Symmetriebedingung ergibt sich ferner, dass nicht nur – anspruchsgemäß - die

Hinterflanke 12 von der Zahnspitze 9 bis zur Hinterfläche 11 des Elements abfällt,

sondern auch in i.w. gleicher Weise die Vorderflanke 10 von der Vorderfläche 8

des Elements 1 bis zur Zahnspitze 9 ansteigt. Daher kann das Fehlen des die

Vorderfläche 8 betreffenden Merkmals im Anspruch 1 in jeglicher Fassung des SP

- - 31

dahingestellt bleiben. Die an den Vorsprung 7 angepasste Vertiefung 13 weist

entsprechende, sich ebenfalls bis zu den Seitenflächen 8, 11 erstreckende Vorder-

und Hinterflanken (ohne Bezugsziffer) auf.

Mit dieser Konstruktion ergibt sich bei geschlossenem Tor aufgrund der

Verzahnung über die i.w. gleich ausgebildeten Flanken eine gute Abdichtung, eine

stabile Abstützung und ein ausgleichender Zentriereffekt der Torelemente 1, 1’

untereinander. Mangels horizontaler Stufen an den Torelementrändern sitzen

nämlich auf den von den Seitenflächen 8, 11 zur Zahnspitze 9 hin ansteigenden

Flanken 10, 12 die entsprechend angepassten Flanken der Vertiefung 13 des

oberen Torelements 1’ auf, ohne dass dieses Torelement an irgendeiner anderen

Stelle des Randes 5 des unteren Torelements 1 als auf seinen beiden i.w. gleich

schrägen Flanken 10, 12 aufliegt. Die von der Vorderfläche 8 ansteigende

Vorderflanke 10 vermeidet durch die Abdeckung des Spalts im Bogenbereich

Fingerverletzungen in einem so großen Schwenkwinkel benachbarter

Torelemente, solange der Öffnungsabstand (d) unter ca. 4mm bleibt (OS, Sp 3, Z

1-6). Darüber hinausgehende Schwenkwinkel, beispielsweise durch einen

platzbedingten kleineren Radius des Bogens in der Führungsbahn 4, vergrößern

den Öffnungsabstand (d) zwischen verschwenkten benachbarten Torelementen.

Dieser – wegen der erhöhten Gefahr von Fingerverletzungen zu vermeidenden -

Vergrößerung von (d) wirkt das erfindungsgemäße Merkmal M8 entgegen, weil

sich mit der Aufnahme des Scharniergelenks in der hinteren Ausnehmung 20 der

Hinterfläche 11 des Torelements 1 die Schwenkachse (a) der Vorderflanke 10 des

Vorsprungs 7 annähert. Dadurch können benachbarte Torelemente weiter

abgewinkelt werden als bei außenliegendem, weiter entferntem Scharniergelenk -

ohne dass der Öffnungsabstand (d) über das gewünschte Maß von ca. 4 mm

hinausgeht. Abgesehen davon ergibt sich aufgrund der versenkten

Scharniergelenke eine Platzersparnis auf der Torinnenseite.

Die erfindungsgemäße Konstruktion ergibt außerdem am Ende jedes

Schließvorgangs eine exakt gleiche, sich selbst zentrierende und damit stabile

Lage der Torelemente 1, 1’ aufeinander. Damit ist keine Abstützung benachbarter

Torelemente über die Scharniergelenke notwendig, die überdies aufgrund des

- - 32

Lagerspiels in den Gelenken undefiniert wäre. Durch die Aufnahme des

Vorsprungs 7 in der angepassten Vertiefung 13 werden auch fertigungsbedingte

Toleranzen der Torelemente sowie ihrer seitlichen Führung ausgeglichen. Zudem

erhöht sich die Stabilität des sich aufeinander abstützenden Torelemente 1, 1’,

was bei der Montage des Tores hilfreich ist.

Durch die zur Tormittenebene i.w. symmetrische Ausbildung ist außerdem die

Fertigung der Torelemente vereinfacht, insbesondere bei der Herstellung eines

Torelementes aus zwei identischen Blechschalen 16, 17.

Schließlich ist mit den zur Zahnspitze 9 hin ansteigenden Flanken 10, 12 des

zahnartigen Vorsprungs 7 auf dem oberen Torelementrand 5 des Tores gemäß

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 auch eine verbesserte Abdichtung gegen

Witterungseinflüsse wie Wasser durch einen beiderseits wirkungsvollen

Wasserablauf geschaffen.

2. Patentfähigkeit

Die Klägerin konnte den Senat nicht vom Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes der

mangelnden Patentfähigkeit überzeugen.

2.1. Neuheit

Der Vergleich hinsichtlich Neuheit des zulässig geänderten Gegenstands des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 mit dem genannten Stand der Technik ergibt

folgendes:

Das Hubgliedertor nach der US 3 891 021 (K3), vgl Fig 1-5, kommt aufgrund der

Aufnahme des - benachbarte Torelemente verbindenden - Scharniergelenks in

einer hinteren Ausnehmung dem erfindungsgemäßen Tor am nächsten. Vom Tor

nach K3 unterscheidet sich das erfindungsgemäße Tor gemäß Anspruch 1 nach

Hilfsantrag 3 aber schon dadurch, dass der zahnartige Vorsprung 7 auf dem

oberen Rand seiner Torelemente 1 im wesentlichen symmetrisch bezüglich der

Tormittenebene ausgebildet ist (Merkmal M6-H3S). Dagegen ist der

- - 33

entsprechende Vorsprung des bekannten Torelements deutlich unsymmetrisch in

Lage und Form. Denn der Vorsprung nach K3, Fig 3-4, hat nicht nur deutlich

unterschiedlich geformte Vorder- und Hinterflanken, sondern ist auch deutlich von

der Tormittenebene versetzt in Richtung Hinterfläche des Torelements

angeordnet.

Vom Hubgliedertor nach der FR 2 461 801 (K6), Fig 1-4, das ebenfalls in einer

hinteren Ausnehmung aufgenommene Scharniergelenke aufweist, unterscheidet

sich das Tor gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 schon dadurch, dass sich

patentgemäß die Hinterflanke des Vorsprungs von seiner Spitze bis zur

Hinterfläche des Torelements erstreckt (Merkmal M3-H3H). Beim Tor nach K6 ist

dagegen die Hinterflanke des Vorsprungs beabstandet zur Hinterfläche und

überdies durch eine zur Hinterflanke parallele Verlängerung der Hinterfläche

getrennt von dieser.

Das Hubgliedertor nach der US 3 941 180 (K4) entspricht - entgegen der

Würdigung im SP, Sp 1, Z 33-68, und abweichend vom Stammpatent - nicht dem

Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3. Aufgrund der Aufnahme des

Merkmals M3-H3H im Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3

unterscheidet sich das Tor nach Hilfsantrag 3 vom Tor nach K4 – wie auch von

den Toren aller übrigen im Verfahren genannten Druckschriften, abgesehen vom

Gegenstand nach DE 83 01 609 U1 (K11) – schon durch den Verlauf der

Hinterflanke des Vorsprungs von seiner Spitze bis zur Hinterfläche.

Aus der abweichenden K11, Fig 1, ist zwar ein Elementvorsprung mit einer bis zur

Hinterfläche des Elements verlaufenden Hinterflanke bekannt. Dieser Gegenstand

ist aber nicht gattungsgemäß, da er kein Hubgliedertor betrifft mit horizontaler

Offenstellung wie das Streitpatent (Merkmal M2), sondern einen in der

Offenstellung aufgewickelten Rollladen – ohne Maßnahmen gegen

Fingerverletzungen beim Schließvorgang (Merkmal M5).

- - 34

Alle weiteren Entgegenhaltungen liegen noch ferner. Somit sind die Gegenstände

aller genannten Druckschriften gattungsfremd und können schon deshalb die

Neuheit des Streitgegenstands nicht in Frage stellen.

Aus diesen Gründen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 neu.

.2.2. Erfinderische Tätigkeit

Der Vergleich hinsichtlich des Vorliegens erfinderischer Tätigkeit des zulässig

beschränkten Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 mit dem

genannten Stand der Technik ergibt im Einzelnen folgendes:

US 3 891 021 (K3)

Die K3, vgl Fig 1-5, betrifft ein Hubgliedertor, das dem Tor gemäß Anspruch 1

nach Hilfsantrag 3 am nächsten kommt. Benachbarte Torelemente (panel sections

24, 26) sind nämlich über Scharniere (hinge portion 66, 68) gelenkig verbunden,

die - wie nach Merkmal M8 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 - in einer hinteren

Ausnehmung der Torelemente, auf deren Hinterflächen die Scharnierlappen

angeschraubt sind, aufgenommen sind. Dadurch liegt die Schwenkachse des

Gelenks vor der Hinterfläche der Torelemente und ist somit dem auf dem oberen

Torelementrand angeformten Vorsprung (lip portion 36), wie nach Merkmal M8

des Streitgegenstands, angenähert. Die Torelemente 24, 26 sind – abgesehen

von Verstärkungsträgern - einschalig aus Blech geformt. Der Vorsprung 36 auf

ihrem oberen Rand weist eine konvexe Vorderflanke und eine daran angepasste

konkave Hinterflanke auf, die in einer Spitze enden. Am unteren Torelementrand

ist eine an den Vorsprung 36 angepasste Vertiefung (shoulder portion 42)

angeformt. Durch die Lage der Schwenkachse des Scharniergelenks 66, 68 im

Krümmungsradius-Mittelpunkt der gekrümmten Flanken des Vorsprungs 36 und

der Vertiefung 42 ergibt sich beim Verschwenken des Tores kein offener Spalt

zwischen dem Vorsprung 36 und der Vertiefung 42, sodass wenigstens im Bereich

des Vorsprungs 36 ein Schutz vor Fingerverletzungen gegeben ist, vgl Sp 7, Z 42-

46.

- - 35

Somit ist aus der K3 zwar ein Hubgliedertor mit wesentlichen Merkmalen,

insbesondere mit dem – das abgeteilte Patent vom Stammpatent

unterscheidenden - Merkmal M8 gemäß der Merkmalsgliederung (vgl. Kap. I.)

bekannt. Der K3 ist aber keine bezüglich der Tormittenebene im wesentlichen

symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs gemäß Merkmal M6-H3S

des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 zu entnehmen.

Die Torelemente 24, 26 nach K3 haben vielmehr jeweils einen Vorsprung 36 und

eine Vertiefung 42 mit unterschiedlich gekrümmten Vorder- und Rückseiten und

damit schon keinerlei zahnartigen Vorsprung mit ansteigenden bzw abfallenden

Vorder- und Hinterflanken. Außerdem haben der Vorsprung 36 und die Vertiefung

deutlich aus der Tormittenebene zur Hinterfläche hin versetzte Lage, weshalb sie

sowohl in ihrer Lage als auch in ihrer Form gänzlich unsymmetrisch zur

Tormittenebene sind. Aus K3 sind auch keine - wie beim erfindungsgemäßen Tor

nach Merkmal M3-H3V iVm M6-H3S – von den Seitenflächen der Torelemente bis

zur Zahnspitze ansteigenden Vorder- bzw. Hinterflanken des Vorsprungs zu

entnehmen. Der Abstand des Vorsprungs 36 zur Vorderfläche ist deutlich größer

als zur Hinterfläche, was im Bogenbereich beim Schließvorgang eine

Verkleinerung des Spalts zwischen dem oberen und dem unteren Torelementrand

mit der Gefahr von Fingerverletzungen ergibt. Damit dort diese Gefahr verringert

wird, sind die oberen und unteren Torelementränder zur Vorderfläche hin

angeschrägt. Dies kann zwar einen Fingerschutz gegen Einquetschen

ermöglichen, aber nur solange der Abstand der vom Vorsprung 36 in Richtung

Vorderfläche divergierenden oberen und unteren Torelementränder für Finger

nicht zu klein wird.

Die aufgrund der Anpassung an den Vorsprung 36 ebenfalls vollständig

unsymmetrische Vertiefung 42 umgibt im Geschlossenzustand den Vorsprung 36

nur zu ungefähr 90°. Dadurch nimmt sie den Vorsprung 36 nur unvollständig auf,

sodass in Richtung Vorderfläche das obere gegenüber dem unteren Torelement

keine Abstützung durch den Vorsprung 36 findet. Die Abstützung benachbarter

Torelemente zueinander erfolgt im Wesentlichen durch eine aufgrund des

- - 36

Lagerspiels undefinierte Abstützung im Scharniergelenk und ist daher weder

zentrierend noch stabil wie beim erfindungsgemäßen Tor.

Aus diesen Gründen gibt das Tor nach K3 dem Fachmann weder Hinweise für

einen verbesserten Fingerschutz durch die stufenlose Vorderflanke des

patentgemäßen Vorsprungs noch Hinweise für die i.w. symmetrische Ausbildung

des Vorsprungs zur Fertigungsvereinfachung aufgrund von Gleichteilen und zur

zentrierenden Abstützung benachbarter Torelemente über die Flanken des

Vorsprungs wie beim Tor gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3.

FR 2 461 801 (K6)

Aus der K6, Fig 1-4, ist ein weiteres Hubgliedertor bekannt, das – wie das Tor

nach K3 - in einer hinteren Ausnehmung aufgenommene Scharniergelenke

aufweist. Dadurch liegt ebenfalls die Schwenkachse (axe 20) des Gelenks vor der

Hinterfläche (tôle interne 11) des Torelements (panneau 2) und ist dadurch dem

Vorsprung (languette 16) angenähert, wie nach Merkmal M8 des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag 3. Die die Lappen der benachbarte Torelemente 2 verbindenden

Scharniere sind ebenfalls auf den Hinterflächen 11 der Torelemente 2

angeschraubt. In Umkehrung zur erfindungsgemäßen Anordnung des Vorsprungs

16 auf dem oberen Torelementrand ist beim Tor nach K6 der Vorsprung 16 auf

dem unteren Torelementrand angeformt. Er ist flexibel und greift im

Geschlossenzustand zwischen zwei auf dem oberen Torelementrand

angebrachte, unterschiedlich lange Lippen (lèvre 14, 15) ein. Der Vorsprung 16 ist

zahnartig und im Wesentlichen symmetrisch zur Tormittenebene ausgebildet.

Somit ist aus der K6 zwar ein Hubgliedertor mit wesentlichen Merkmalen,

insbesondere dem Merkmal M8 gemäß der Merkmalsgliederung bekannt (vgl.

Kap. I.). Der K6 sind aber keine sich von den Seitenflächen des Torelements bis

zur Zahnspitze erstreckenden Vorder- und Hinterflanken des Vorsprungs gemäß

Merkmal M3-H3H iVm M6-H3S zu entnehmen.

- - 37

K6 zeigt im Querschnitt nach den Fig. 3 und 4 vielmehr Torelemente 2 ohne

durchgehende Flanken von der Zahnspitze des Vorsprungs 16 zu den

Seitenflächen 10, 11 des Torelements 2, sondern mit zu den Seitenflächen

beabstandeten Flanken des Vorsprungs 16. Diese Flanken sind überdies durch

Verlängerungen der Seitenflächen 10, 11 getrennt von diesen. Dadurch ergeben

sich Zwischenräume zwischen diesen Verlängerungen und den Flanken des

Vorsprungs 16, in welche im Geschlossenzustand die Lippen 14, 15 des

benachbarten Torelements 2 - den Vorsprung 16 umschließend - eingreifen.

Dadurch ist nicht die Vertiefung (zwischen den Lippen 14 und 15) an den

Vorsprung 16 angepasst, wie nach Merkmal 7 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag

3, sondern der Vorsprung 16 passt sich beim Schließvorgang aufgrund seiner

Flexibilität an die Lippen 14, 15 an. Für den Fachmann stellt sich diese

Konstruktion als eine Art Labyrinthdichtung dar, die jedoch der Vermeidung von

Fingerverletzungen entgegensteht, da im Bogenbereich zwischen der

Verlängerung der Vorderfläche 10 und der vorderen Lippe 15 ein offener, für eine

Fingerklemmung gefährlicher Spalt besteht.

Die Abstützung benachbarter Torelemente des Tores nach K6 erfolgt

ausschließlich über die Scharniergelenke, was eine aufgrund des Gelenk-

Lagerspiels undefinierte Abstützung ergibt und daher weder zentrierend noch

stabil wie beim erfindungsgemäßen Tor ist. Auch für eine Fertigungsvereinfachung

durch Gleichteile aufgrund von symmetrisch ausgebildeten Torelementen wie

beim erfindungsgemäßen Tor erhält der Fachmann aus K6 - schon aufgrund der

ungleichen Lippen 14 und 15 – keine Anregung.

Aus diesen Gründen gibt das Tor nach K6 dem Fachmann keinerlei Hinweise für

die Merkmalskombination gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3, insbesondere

nicht für einen Fingerschutz aufgrund der stufenlosen Vorderflanke des

Vorsprungs und nicht für die symmetrische Ausbildung des Vorsprungs zur

Fertigungsvereinfachung aufgrund von Gleichteilen und zur zentrierenden

Abstützung benachbarter Torelemente.

- - 38

US 3 941 180 (K4)

Die – wie in Kap. V.2.1. dargelegt – nicht den Oberbegriff des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 3 bildende K4, Fig 2 (und 3) iVm Sp 3, Z 53ff, betrifft ein Hubgliedertor

mit Torelementen (panels 14, 15), die einen nur sehr bedingt als zahnartig zu

verstehenden Vorsprung (segment 56) auf dem oberen Torelementrand und eine

diesen Vorsprung aufnehmende Vertiefung (pocket 40) in Form eines U-förmigen

Kanals (Sp 3, Z 14) im unteren Torelementrand aufweisen. Die benachbarten

Torelemente 14, 15 sind über auf ihren Hinterflächen angeschraubte Scharniere

(hinge 48) mit von der Hinterfläche abgewandter Schwenkachse gelenkig

verbunden. Der dünnwandige Vorsprung 56 ist durch eine vom oberen

Torelementrand bis zu seiner Spitze ansteigende konvex gekrümmte Vorderflanke

gebildet, so dass im Bogenbereich des teilweise geöffneten Tores der Spalt

zwischen benachbarten Torelementen 14, 15 durch die Vorderflanke des

Vorsprungs 56 gegenüber der Vorderseite und der Vertiefung des benachbarten

Torelementes H und kein wirklich – abgesehen von einer Stufe (sill 57) an der

Vorderfläche des Torelements - zur weitgehenden Vermeidung von

Fingerverletzungen und für eine gute Abdichtung gegen Wettereinflüsse

abgedeckt bleibt (Sp 4, Z 13-15).

Somit ist aus K4 zwar ein Tor mit den Merkmalen M1-M3 (z.T.), M4 und M5

gemäß der Merkmalsgliederung bekannt. Der K4 ist aber keine bezüglich der

Tormittenebene im wesentlichen symmetrische Ausbildung des zahnartigen

Vorsprungs gemäß Merkmal M6-H3S sowie keine Aufnahme des

Scharniergelenks in einer hinteren Ausnehmung gemäß Merkmal M8 des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 zu entnehmen.

K4 zeigt vielmehr ein Tor mit einem Vorsprung 56, welcher keine zur Vorderflanke

symmetrische, von der Spitze bis zum Torelementrand abfallende Hinterflanke,

sondern nur ein Rudiment (downwardly extended lip 58) an der Spitze einer

solchen Hinterflanke aufweist. Somit fehlt eine bis zum Torelementrand

durchgehende oder gar zur Vorderflanke i.w. symmetrische Hinterflanke. Der K4

sind auch keine von der Vorder- bzw. Hinterfläche bis zur Spitze ansteigenden

- - 39

Vorder- und Hinterflanken des Vorsprungs 56 zu entnehmen – wie nach Merkmal

M3-H3H iVm M6-H3S des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3. Die Vorderflanke des

Vorsprungs 56 steigt vielmehr beabstandet zur Vorderfläche vom Torelementrand

zur Spitze an und bildet somit eine horizontale Stufe 57. Beim Schließvorgang

kann zwischen dieser Stufe 57 an der Vorderseite des unteren Torelements 14

und dem sich darauf abstützenden vorderen Schenkel (front foot 31) des Uförmigen Kanals des oberen Torelements 15 ein Finger gelangen, geklemmt und

verletzt werden. Eine Sicherheit gegen Verletzungen wie bei einem stufenlosen

Übergang von der Vorderflanke zur Vorderfläche mit überdies zum Vorsprung

angenähertem Scharniergelenk gemäß Merkmal M8 des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 3 ist somit auch beim Tor nach K4 nicht gewährleistet.

Diese Ausbildung der Torelementränder nach K4 mit einer horizontalen Stufe

zwischen der Vorderfläche und der Vorderflanke hat außerdem zur Folge, dass

im Geschlossenzustand – abgesehen von einer undefinierten Abstützung im

Scharniergelenk – sich die Gewichtskraft des oberen Torelements 15 auf dem

unteren Torelement 14 sowohl auf der vorderen horizontalen Stufe 57 als auch

über den hinteren Schenkel des U-förmigen Kanals des oberen Torelements 15

auf dem hinteren Torelementrand abstützt. Damit erfolgt aber keine zentrierende

gegenseitige Abstützung der Torelemente untereinander ausschließlich aufgrund

einer Verzahnung über die Flanken der benachbarten Torelemente zum Ausgleich

von Toleranzen der Torelemente und ihrer seitlichen Führung wie beim Tor des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3.

Mit dieser Konstruktion gibt das Tor nach K4 dem Fachmann weder Hinweise für

einen gegenüber dem Gegenstand des Stammpatents weiter verbesserten

Fingerschutz aufgrund des dem Vorsprung angenäherten Scharniergelenks und

der stufenlosen Vorderflanke des Torelements noch Hinweise auf eine i.w.

symmetrische Ausbildung des Vorsprungs zur Fertigungsvereinfachung aufgrund

von Gleichteilen und zur zentrierenden Abstützung benachbarter Torelemente

über die Flanken des Vorsprungs wie beim Tor gemäß Anspruch 1 nach

Hilfsantrag 3. Daher legt auch das Tor nach K4 den Streitgegenstand nicht nahe.

- - 40

US 2 372 792 (K7)

Aus der K7 ist mit der Variante nach den Fig 25 (und 26) iVm S 6, Z 23-50, ein

Hubgliedertor für Garagen mit Torelementen (panels 89, 90) bekannt, die über

Scharniere (hinges 91) gelenkig miteinander verbunden sind und von der

vertikalen Geschlossenstellung über einen Bogenbereich in die Überkopf-

Offenstellung (overhead type, S 6, Z 25) gelangen. Die Torelemente 89, 90 weisen

einen zahnartigen Vorsprung (tongue 95) auf ihrem oberen Rand und eine an

diesen Vorsprung angepasste Vertiefung (groove 93) in ihrem unteren Rand auf.

Der zahnartige Vorsprung 95 ist durch eine von seinem oberen Rand bis zur

Zahnspitze ansteigende konvexe Vorderflanke (outer flank 95a) gebildet, wobei

der Krümmungsradius-Mittelpunkt in der von der Hinterfläche abgewandten

Schwenkachse des auf den Hinterflächen benachbarter Torelemente befestigten

Scharniergelenks 91 liegt (S 6, Z 35-36). Dadurch bleibt im Bogenbereich des

teilweise geöffneten Tores der Spalt zwischen benachbarten Torelementen 89, 90

durch den zahnartigen Vorsprung 95 für eine gute Abdichtung gegen

Wettereinflüsse (S 6, Z 44) und zur – abgesehen von einer Stufe an der

Vorderfläche des Torelements - weitgehenden Vermeidung von

Fingerverletzungen (S 6, Z 47) abgedeckt.

Somit ist aus K7 mit der Variante nach Fig 25 (und 26) zwar ein Tor mit den

Merkmalen M1-M7 gemäß der Merkmalsgliederung (vgl Kap. I.) bekannt. Der K7

ist aber keine bezüglich der Tormittenebene im wesentlichen symmetrische

Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs gemäß Merkmal M6-H3S und keine

Aufnahme des Scharniergelenks in einer hinteren Ausnehmung gemäß Merkmal

M8 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 zu entnehmen.

Die Torelemente 89, 90 nach K7 haben im Gegenteil Vorsprünge 95 mit

unterschiedlich gekrümmten Vorder- und Hinterflanken sowie mit deutlich aus der

Tormittenebene zur Vorderseite der Torelement 89, 90 hin versetzter Lage und

Scharniergelenke 91 mit zur Hinterfläche beabstandeter Schwenkachse.

- - 41

Aus K7 sind auch keine – wie beim erfindungsgemäßen Tor nach Merkmal M3-

H3H iVm M6-H3S – bereits von den beiden Seitenflächen der Torelemente bis zur

Zahnspitze ansteigenden Vorder- bzw. Hinterflanken des Vorsprungs zu

entnehmen. Die Flanken des Vorsprungs 95 nach K7 steigen vielmehr

beabstandet zu den Seitenflächen des Torelements 90 vom Torelementrand zur

Zahnspitze an, wobei der Abstand zu den Seitenflächen wegen des bereits

beschriebenen Versatzes des Vorsprungs 95 bezüglich der Tormittenebene

unterschiedlich groß ist. Zur Vorderfläche hin ergibt sich damit eine schmale Stufe

und zur Hinterfläche hin eine breite Stufe auf dem oberen Torelementrand. Für

den unteren Rand des oberen Torelements 89 gilt das Entsprechende. Je nach

Breite der schmalen Stufe an der Vorderfläche kann beim Schließvorgang

zwischen dieser Stufe am unteren Torelement 90 und der entsprechenden Kante

der Vertiefung 93 des oberen Torelements 89 ein Finger gelangen und durch

Quetschung verletzt werden. Eine Sicherheit gegen Verletzungen wie bei einem

stufenlosen Übergang von der Vorderflanke zur Vorderfläche mit überdies zum

Vorsprung angenähertem Scharniergelenk gemäß dem Merkmal M8 des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist beim Tor nach K7 nicht gewährleistet.

Diese Ausbildung der Torelementränder nach K7 mit horizontalen Stufen zwischen

den Seitenflächen und den Flanken hat außerdem zur Folge, dass im

Geschlossenzustand – abgesehen von einer undefinierten Abstützung im

Scharniergelenk – das obere Torelement 89 auf dem unteren Torelement 90

überwiegend auf der breiten, hinteren Stufe aufliegt. Damit erfolgt eine Abstützung

der Gewichtskraft des oberen Torelements 89 auf dem oberen horizontalen Rand

des unteren Torelements 90, aber keine zentrierende gegenseitige Abstützung der

Torelemente untereinander aufgrund der Verzahnung über die schrägen Flanken

der benachbarten Torelemente wie beim Tor gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag

3, um Toleranzen der Torelemente und ihrer seitlichen Führung auszugleichen.

Mit dieser Konstruktion gibt die Torvariante nach Fig 25 (und 26) der K7 – wie

dasjenige nach K4 - dem Fachmann weder Hinweise für einen gegenüber dem

Gegenstand des Stammpatents weiter verbesserten Fingerschutz aufgrund des

- - 42

dem Vorsprung angenäherten Scharniergelenks unter Beibehaltung der

stufenlosen Vorderflanke des Torelements noch Hinweise auf eine i.w.

symmetrische Ausbildung des Vorsprungs zur Fertigungsvereinfachung aufgrund

von Gleichteilen und zur zentrierenden Abstützung benachbarter Torelemente

über die Flanken des Vorsprungs wie beim Tor gemäß Anspruch 1 nach

Hilfsantrag 3.

Die weiteren in K7 angegebenen Varianten (nach Fig 4-7, 15, 16 und nach Fig 17,

19-22) liegen noch weiter ab. Sie betreffen Elemente für Türen und Fenster, nicht

für Garagentore, weshalb sie Fingerverletzungen nicht berücksichtigen und

dementsprechend einen großen Öffnungsabstand zwischen den Elementen

erlauben. Der Fachmann hat daher keine Veranlassung, sie näher in Betracht zu

ziehen. Die Variante nach Fig 17, 19-22 zeigt zwar eine symmetrische Ausbildung

der oberen und unteren Ränder der Elemente, die aber mit jeweils zwei

Vorsprüngen (tongue 69a, 69b) und entsprechend zwei Vertiefungen am

benachbarten Element keinen Hinweis auf einen einzigen mittig angeordneten

Vorsprung geben. Wie die Fig 7 zeigt, kann bei den Varianten der K7 mit zwei

Vorsprüngen die gedachte Schwenkachse zwischen benachbarten Torelementen

zwar vor ihren Hinterflächen liegen. Aber mangels eines Scharniergelenks gemäß

Merkmal M8 und aufgrund des weit geöffneten, Fingerverletzungen

ermöglichenden Spalts zwischen den Vorderflanken der Torelemente wird dem

Fachmann von der Variante nach Fig 7 mit zwei Vorsprüngen kein Hinweis

gegeben, den Fingerschutz durch ein Tor mit den Merkmalen des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag 3 zu verbessern.

Daher legen die Varianten nach K7 den Streitgegenstand nicht nahe.

- - 43

FR 1 310 605 (K8)

Aus der K8, vgl. insbes. die Fig 1-7, ist zwar kein Hubgliedertor, aber eine als

Schiebetür verwendbare Tür mit gelenkig verbundenen Türblättern bekannt, die

mittels eines in eine Vertiefung des benachbarten Türblattes hineinragenden

Vorsprungs (bord 8) einen – wegen des als Gummidichtung ausgebildeten

vorstehenden Anschlags 21 eingeschränkten - Fingerschutz bei sich schließender

Tür bietet. Der zur Hinterfläche des Türblattes versetzte Vorsprung 8 mit einer

konvexen Vorderflanke und einer konkaven Hinterflanke führt den Fachmann weg

von jeglicher i.w. symmetrischer Ausbildung, wie sie der Streitgegenstand fordert.

Zwar liegen die Scharniergelenke 3 etwa zur Hälfte in einer hinteren Ausnehmung

9 des Türblatts und sind damit an den Vorsprung 8 etwas angenähert, aber der

Fachmann entnimmt der K8 keine weiteren Hinweise, um zum Tor gemäß

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3, insbesondere mit zur Tormittenebene i.w.

symmetrischem Vorsprung und bis zu den Seitenflächen reichenden Vorder- und

Hinterflanken zu gelangen.

Daher legt auch der Gegenstand nach K8 den Streitgegenstand nicht nahe.

Der klägerseitige Einwand, wonach die Kombination der Tore nach K8 und

nach K7 dem Fachmann das Tor gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nahe

lege, überzeugt nicht. Denn vom Tor nach K8 erhält der Fachmann allenfalls die

Anregung das Scharniergelenk teilweise in der Hinterfläche des Torelements zu

versenken, was aber nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3

führt. Denn – abgesehen von der „vollständigen“ Aufnahme des Scharniergelenks

in der hinteren Ausnehmung – gibt diese Kombination dem Fachmann keinerlei

Hinweis auf die erfindungsgemäße, bezüglich der Tormittenebene i.w.

symmetrische Ausbildung des Vorsprungs mit bis zu den Seitenflächen

verlaufenden Flanken.

Aus diesen Gründen führt auch die Kombination des Tores nach K8 und K7 nicht

in nahe liegender Weise zum Streitgegenstand.

- - 44

DE 83 01 609 U1 (K11)

Aus K11, Fig 1 und 2 iVm S 9, Z 31-34, ist zwar eine zentrierende Abstützung

benachbarter Elemente zu entnehmen – allerdings bei gattungsfremden Rollladen.

Dazu ist es bei der Ausführungsvariante nach Fig 1 und 2 der K11 notwendig,

benachbarte Elemente in Form von Latten 1, 2, 3, in ihrem Abstand zueinander

über das Langloch 13 der oberen Scharnierlasche 12 der außen liegenden

Scharniergelenke 10 so zu verstellen, dass benachbarte Latten in

Geschlossenstellung aufeinander aufliegen, ihre gegenseitige Abstützung also

nicht mehr über die Achsen der Scharniergelenke 10 erfolgt. Dann ist zwar eine

gegenseitige zentrierende Abstützung der Latten über die Schrägen ihrer Vorder-

und Hinterflanken möglich, da sie - wie nach den Merkmalen M5 und M6 des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 - von der Spitze des Vorsprungs jeweils bis zur

Vorder- bzw. Hinterfläche der Latten abfallen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann die - mangels einer horizontalen

Offenstellung des Rollladens gattungsfremde - K11 näher in Betracht zieht. Denn

K11 gibt keine Hinweise auf die Abdeckung des Spalts, auf einen Bogenbereich

und einen Fingerschutz. Im Gegenteil führt K11 den Fachmann aufgrund der bei

einem Rollladen im Bogenbereich für Finger eher unkritischen Öffnungsabstände

und aufgrund der für Hubgliedertore ungünstigen flachen Flankenwinkel aller

Latten-Varianten nach den Fig 1, 4-6 vom Gegenstand des Streitpatents weg.

Die weitere Latten-Variante nach Fig 6 zeigt zwar eine zur Lattenmittenebene

symmetrische Ausbildung ihres Vorsprungs, aber dieser Variante fehlen die zu

den Seitenflächen abfallenden Vorder- und Hinterflanken, sodass sie somit noch

weiter vom Streitgegenstand abliegt. Einen Hinweis auf i.w. symmetrische

Gestaltung der schrägen Vorder- und Hinterflanken der Latten 1, 2, 3 gibt K11

nicht. Nach S 8, Z 31 bis S 9, Z 12, ist vielmehr eine deutlich unsymmetrische

Anordnung der beidseits der Spitze abfallenden Flanken mit der längeren Flanke

an der Außenseite erwünscht, um einen besseren Wasserablauf an der

Außenseite zu erreichen.

Daher legt auch der Rollladen nach K11 den Streitgegenstand nicht nahe.

- - 45

EP 0 030 386 A1 (K15)

Schließlich sind aus der K15, vgl. insbesondere die Fig 7 und 8, Torelemente

(Bauelemente 30, 31) für ein Hubgliedertor bekannt, die zwar aus zwei gleich

ausgebildeten Teilen 10 bestehen, so dass die Teile 10 als Vorder- oder als

Rückenteil eines Torelements verwendet werden können, S 2, Z 11, und S 5, Z 7-

8. Aber beim Tor nach K15 ist weder ein Fingerschutz noch eine zentrierende

Abstützung der Torelemente vorgesehen, da die benachbarten Torelemente 30,

31 nach K15 mangels eines zahnartigen Vorsprungs wie beim Streitgegenstand

keine Abdeckung des Spalts im Bogenbereich und die Abstützung benachbarter

Torelemente über - in Geschlossenstellung - horizontale Auflageflächen erfolgt.

Da auch die Scharniergelenke 32 mit ihrer Gelenkachse nicht wie beim

Gegenstand des Streitpatents versenkt, sondern auf der Hinterfläche des Tores

angeordnet sind, gibt K15 trotz gleicher Vorder- und Rückenteile dem Fachmann

keine Anregung für die erfindungsgemäße Merkmalskombination, insbesondere

für die bezüglich der Tormittenebene i.w. symmetrische Ausbildung der

Torelemente. Im Übrigen werden die bekannten Vorder- und Rückenteile 10 des

Torelements zwar in gleicher Weise hergestellt, aber zur Montage wird eines der

beiden Teile um eine quer zur Tormittenebene gedachte Achse verdreht, so dass

keine Symmetrie zur Tormittenebene besteht wie beim Gegenstand des

Streitpatents, der somit durch K 15 nicht nahe gelegt ist.

Der klägerseitige Einwand, wonach die Kombination der Tore nach K15 und

nach K3 dem Fachmann das Tor gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nahe

lege, überzeugt nicht. Denn ausgehend vom Tor nach K15 mit aus zwei gleichen

Teilen für die Vorder- und die Hinterseite aufgebauten Torelementen entnimmt der

Fachmann dem einschaligen Tor nach K3 allenfalls die versenkten

Scharniergelenke und die auf den Torelementrändern angeformten Vorsprünge

sowie Vertiefungen, aber keinerlei i.w. Symmetrie zur Tormittenebene, keine von

der Spitze bis zu den Seitenflächen verlaufenden Flanken des Vorsprungs und

keine Vertiefung wie beim Gegenstand des Streitpatents.

- - 46

Aus diesen Gründen führen auch Kombinationen des Tores nach K15 mit einem

der versenkte Scharniergelenke aufweisenden Tore nach K3 oder K6 nicht in nahe

liegender Weise zum Streitgegenstand, wobei dies für die Kombination K15 mit K6

schon mangels eines dem Fingerschutz dienenden Vorsprungs auf dem

Torelementrand dieser bekannten Tore zutrifft.

Die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften liegen noch weiter ab als die

behandelten Druckschriften und wurden von den Klägern in der mündlichen

Verhandlung auch nicht wieder aufgegriffen.

Aus diesen Gründen bedurfte es für den Fachmann erfinderischer Tätigkeit, um zu

einem Hubgliedertor gemäß der Merkmalskombination des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 3 zu gelangen, bei der durch die i.w. symmetrische Ausbildung des

Vorsprungs neben einer zentrierenden Abstützung und einer

Fertigungsvereinfachung der Torelemente bei guter Abdichtung insbesondere ein

wirkungsvoller Fingerschutz erreicht wird, wobei die geschickte Anordnung der

Gelenkscharniere eine – auch gegenüber dem Stammpatent - weitere

Verbesserung des Fingerschutzes bewirkt.

Mit dem Bestand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 haben die auf ihn

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 ebenfalls Bestand, da sie durch vorteilhafte,

jedoch nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Streitpatents nach Anspruch

1 gekennzeichnet sind.

- - 47

Somit hat das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 3 insgesamt Bestand.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Hilfsanträge 4 und 5 einzugehen.

VI.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 2 PatG iVm § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da

die Kläger einerseits und die Beklagte andererseits in etwa zu gleichen Teilen

obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.

Meinhardt

Henkel

Skribanowitz Harrer

Martens