Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Urteil vom 29.09.2005 – 2 Ni 9/04
2. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 29. September 2005 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 9/04 hinzuverbunden 2 Ni 38/04 2 Ni 58/04
(Aktenzeichen)
… 9.72
- - 2
…
betreffend das Patent 39 43 782
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 29. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt, sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Dipl.-Phys. Skribanowitz,
Ph.D./M.I.T. Cambridge, Dipl.-Ing. P. Harrer und der Richterin Martens
für Recht erkannt:
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1. Das deutsche Patent 39 43 782 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass
es folgende Fassung erhält:
a) Patentanspruch 1:
Hubgliedertor, mit einer Mehrzahl tafelförmiger Torelemente, die mittels
Gelenken, Scharnieren oder dergleichen um horizontal verlaufende
Schwenkachsen miteinander verbunden sind, wobei das Tor mit Hilfe von
Führungszapfen oder –rollen in seitlichen Führungsbahnen gleitet, die das Tor
aus einer vertikalen Geschlossenstellung über einen Bogen in eine horizontale
Offenstellung führen, wobei an dem oberen Rand (5) jedes Torelements (1) ein
Vorsprung (7) vorgesehen ist, der eine bis zu einer Spitze (9) ansteigende
Vorderflanke (10) und eine von der Spitze bis zur Hinterfläche (11) des Elements
abfallende Hinterflanke (12) aufweist, wobei an dem unteren Rand (6) des
Torelements eine in der Geschlossenstellung den Vorsprung des benachbarten
Torelements aufnehmende Vertiefung (13) vorgesehen ist, und wobei beim
Verschwenken der Torelemente (1, 1’) im Bogenbereich der Führungsbahn (4)
zumindest über einen Teil des Schwenkwinkels bloß ein Öffnungsabstand (d)
auftritt, der das Einklemmen eines Fingers ausschließt,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Vorsprung (7) zahnartig und bezüglich der Tormittenebene im
Wesentlichen symmetrisch ausgebildet ist, dass die Vertiefung (13) an den
Vorsprung (7) angepasst ist und dass das Gelenk des Scharniers (14) vollständig
in einer hinteren Ausnehmung (20) aufgenommen ist, wodurch die
Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung (13) angenähert ist
und vor die Hinterflächen (11) der Elemente (1, 1’) zu liegen kommt.
b) An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis
6 mit unmittelbarem oder mittelbarem Rückbezug an.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger einerseits und die Beklagte
andererseits je zur Hälfte.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 39 43 782 (Streitpatent), das am 17. Februar 1989 durch Teilung aus der Stammanmeldung 39 04
918.3 hervorgegangen ist und eine österreichischen Priorität vom 18. Februar
1988 (Aktenzeichen 391/88) in Anspruch nimmt.
Das Streitpatent umfasst 6 Patentansprüche, die folgenden Wortlaut haben:
1. Hubgliedertor, mit einer Mehrzahl tafelförmiger
Torelemente, die mittels Gelenken, Scharnieren
od. dgl. um horizontal verlaufende Schwenkachsen
miteinander verbunden sind, wobei das Tor mit Hilfe
von Führungszapfen oder –rollen in seitlichen Führungsbahnen gleitet, die das Tor aus einer vertikalen
Geschlossenstellung über einen Bogen in eine horizontale Offenstellung führen, wobei an dem oberen Rand
(5) jedes Torelementes (1) ein Vorsprung (7) vorgesehen ist, der eine bis zu einer Spitze (9) ansteigende Vorderflanke (10) und eine von der Spitze abfallende Hinterflanke (12) aufweist, wobei an dem unteren Rand (6)
des Torelements eine in der Geschlossenstellung den
Vorsprung des benachbarten Torelements aufnehmende Vertiefung (13) vorgesehen ist, und wobei beim
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Verschwenken der Torelemente (1, 1’) im Bogenbereich der Führungsbahn (4) zumindest über einen Teil
des Schwenkwinkels bloß ein Öffnungsabstand (d) auftritt, der das Einklemmen eines Fingers ausschließt,
dadurch gekennzeichnet, daß der Vorsprung (7)
zahnartig ausgebildet ist, dass die Vertiefung (13) an
den Vorsprung (7) angepasst ist und dass das Gelenk
des Scharniers (14) vollständig in der hinteren Ausnehmung (20) aufgenommen ist, wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung (13)
angenähert ist und vor die Hinterflächen (11) der Elemente (1, 1’) zu liegen kommt.
2. Hubgliedertor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß in einem der Zahnspitze (9) zugeordneten
Zwickel der Vertiefung (13) ein Dichtungsstreifen eingelegt ist.
3. Hubgliedertor nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorderflanke (10) des zahnartigen Vorsprunges (7) konvex mit im wesentlichen kreisbogenförmigem Querschnitt gekrümmt ist, wobei der
Krümmungsmittelpunkt im wesentlichen in der zugehörigen Schwenkachse (a) liegt.
4. Hubgliedertor nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, daß zumindest eines von zwei
benachbarten Elementen (1, 1’) an der Vorderseite und/
oder an der Hinterseite im Bereich der Schließstelle
eine durchgehende Ausnehmung (15, 20) mit vorzugsweise dreieckförmigem Querschnitt aufweist.
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5. Hubgliedertor nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet, daß jedes Element (1, 1’) aus
zwei identisch ausgebildeten Blechschalen besteht.
6. Hubgliedertor nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Blechschalen mittels an sich bekannter Schnappverbindungen miteinander verbunden sind.
Die
vormalige
Klägerin
zu
1,
die
G…
GmbH
in
G…
(Österreich), befindet sich
in Konkurs. Mit Beschluss des Landesgerichts
Eisenstadt
vom
20. April
ist Rechtsanwalt D…
in E…
zum Masseverwalter bestellt worden.
Mit seiner nur gegen die Patentansprüche 1 bis 3 gerichteten Nichtigkeitsklage
macht der jetzige Kläger zu 1 in Übereinstimmung mit den Klägerinnen zu 2 und 3
den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1,
22 Abs. 1 PatG).
Darüber hinaus tragen die Kläger vor, der Gegenstand des Patentanspruchs 1
gehe über den
Inhalt der beim Patentamt ursprünglich eingereichten
Stammanmeldung hinaus.
Im erteilten Patentanspruch 1 fehle sowohl das Merkmal, die Torelemente wiesen
einen bezüglich der Tormittenebene im Wesentlichen symmetrischen zahnartigen
Vorsprung 7 auf, als auch das weitere Merkmal, wonach der Vorsprung 7 neben
einer bis zur Zahnspitze 9 ansteigenden Vorderflanke 10 eine von der Zahnspritze
9 bis zur Hinterfläche 11 des Elementes abfallende Hinterflanke 12 aufweise.
Insoweit sei der in Patentanspruch 1 des Streitpatents beanspruchte Gegenstand
unzulässig erweitert im Sinne des §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 22 Abs. 1PatG.
- - 7
Zur Stützung ihres Vorbringens verweisen die Kläger auf folgende Druckschriften,
wobei zur Übereinstimmung mit dem parallelen Verfahren 2Ni 51/03 folgende
Abkürzungen für die Druckschriften gelten (in Klammer jeweils die Abkürzungen
des Klägers zu 1: KI; der Klägerin zu 2: KII; der Klägerin zu 3: KIII):
K3: US 3 891 021 (KI: Anlage K3; KII: Anlage 6; KIII: Anlage K5)
K4: US 3 941 180 (KI: Anlage K4)
K5: DE 21 06 063 A (KI: Anlage K5; KIII: Anlage K13)
K5a : DE 21 03 820 A (KI: Anlage K5a), Titelseite und Fig 1 und 2
K6: FR 24 61 801 (KI: Anlage K6; KIII: Anlage K6), mit deutscher Übersetz.
K7: US 2 372 792 (KI: Anlage K7; KII: Anl. 7; KIII: Anl. K7), S 6 übersetzt
K8: FR 13 10 605 (KII: Anlage 8; KIII: Anlage K8), mit deutscher Übersetz.
K9: US 45 366 (KIII: Anlage K9)
K10: US 2 557 716 (KIII: Anlage K10)
K11: DE 83 01 609 U1 (KIII: Anlage K11)
K12: US 3 198 242 (KII: Anlage 12; KIII: Anlage K12)
K14: OV “Monowall 610” (KIII: Anlage K14)
K15: EP 0 030 386 A1 (KII: Anlage 14; KIII: Anlage K15)
K17: JP 62-182 391 U (KII: Anlage 13), mit deutscher Übersetz.
K18: EP 0 370 376 B2 (KIII: Anlage K18), nachveröffentlicht
Der Kläger zu 1 beantragt,
das deutsche Patent 39 43 782 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 für
nichtig zu erklären.
Die Klägerinnen zu 2 und 3 beantragen übereinstimmend,
das deutsche Patent 39 43 782 in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
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Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Hilfsanträgen1 bis 3 (gemäß
Anlagen zum Schriftsatz vom 2. September 2005) sowie mit den Hilfsanträgen 4
und 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Kläger in allen Punkten entgegen. In
seiner erteilten Fassung sei Patentanspruch 1 nicht unzulässig erweitert, der
Gegenstand des Streitpatents sei sehr wohl patentfähig.
Der Senat hat die drei Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden (Beschluss vom 11. Mai 2005).
Entscheidungsgründe§
Die zulässigen Klagen haben teilweise Erfolg, soweit der Nichtigkeitsgrund der
unzulässigen Erweiterung des Gegenstands des erteilten Patents (§ 21 Abs. 1 Nr.
4 PatG) geltend gemacht wird. Nach zulässiger Beschränkung gemäß Hilfsantrag
3 sind sie abzuweisen.
Die durch die
Insolvenz der ursprünglichen Klägerin zu 1 eingetretene
Unterbrechung des Verfahrens ist durch die Erklärung des jetzigen Klägers zu 1
im Schriftsatz vom 15. September 2005, wonach dieser die Aufnahme und
Fortsetzung des Verfahrens erklärt, beendet worden (§§ 240, 250 ZP0 iVm § 99
Abs. 1 PatG; Art 15 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000
über Insolvenzverfahren – EU InsVO). In Übereinstimmung mit dem danach
maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht sieht § 7 Abs. 2 der österreichischen
Konkursordnung die Aufnahme eines Verfahrens durch den Masseverwalter vor.
Nach Art. 18 Abs. 1 EU InsVO besitzt er diese Befugnis daher auch in dem
anderen Mitgliedstaat.
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I.
Streitgegenstand
Das Streitpatent betrifft ein Hubgliedertor zum Verschließen und Öffnen von
Gebäudeöffnungen wie bei Garagen oder dergleichen. Wie Fig 1 der
Streitpatentschrift zeigt, führt ein derartiges Tor beim Öffnen aus der vertikalen
Geschlossenstellung heraus eine Hubbewegung aus, die das Tor am oberen
Rand der Gebäudeöffnung über einen Bogenbereich in eine horizontale
Offenstellung umlenkt. Ermöglicht ist dieser Richtungsschwenk durch die
Ausbildung des Tores mit einzelnen Gliedern, die als waagrecht angeordnete,
tafelförmige Torelemente 1 (auch als Torpaneele, Torlamellen o.ä. bezeichnet)
hergestellt und gelenkig miteinander verbunden sind. Über in seitlichen
Führungsschienen 4 gleitenden Führungsrollen 3 wird den Torelementen ihre
Bewegungsbahn vorgegeben. Während der Umlenkung des Tores im
Bogenbereich ergibt sich bei rechtwinklig zu der Vorder- und Hinterfläche 8, 11
ausgeführten oberen und unteren Rändern 5, 6 der Torelemente ein sich maulartig
vergrößernder Spalt, der sich bei der Schließbewegung ab dem Punkt der größten
Umlenkung wieder verkleinert, sodass dort die Gefahr von Fingerquetschungen
besteht.
Bekannte derartige Tore weisen nach der Streitpatentschrift (Sp 1, Z 5 bis Sp 2,
Z 17) Nachteile hinsichtlich Fingerschutz, Abdichtung, Optik, Stabilität und/oder
Produktion und Montage auf.
Der Erfindung liegt nach der Streitpatentschrift (Sp 2, Z 18-24) die Aufgabe
zugrunde, ein einfach montierbares Hubgliedertor zu schaffen, bei dem eine gute
und zuverlässige Abdichtung zwischen den einzelnen Elementen gegeben ist und
bei dem Fingerverletzungen im Umlenkbereich der Torelemente auch bei großen
Verschwenkwinkeln zwischen aufeinanderfolgenden Torelementen vermieden
werden können.
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Als Lösung der Aufgabe sieht die Erfindung ein Hubgliedertor mit den Merkmalen
nach dem erteilten Anspruch 1 vor, welcher - im Wesentlichen der
Merkmalsgliederung der Klägerin zu 2 folgend - lautet:
M1) Hubgliedertor mit einer Mehrzahl tafelförmiger Torelemente (1),
die mittels Gelenken (2), Scharnieren oder dergleichen
um horizontal verlaufende Schwenkachsen (a) miteinander verbunden sind;
M2) das Tor gleitet mit Hilfe von Führungszapfen oder –rollen (3) in seitlichen
Führungsbahnen (4), die das Tor aus einer vertikalen Geschlossenstellung
über einen Bogen in eine horizontale Offenstellung führen;
M3) an dem oberen Rand (5) jedes Torelementes (1) ist ein Vorsprung (7)
vorgesehen, der eine bis zu einer Spitze (9) ansteigende Vorderflanke (10)
und eine von der Spitze (9) abfallende Hinterflanke (12) aufweist;
M4) an dem unteren Rand (6) des Torelements (1) ist eine in der Geschlossenstellung den Vorsprung (7) des benachbarten Torelements (1’) aufnehmende
Vertiefung (13) vorgesehen;
M5) beim Verschwenken der Torelemente (1, 1’) tritt im Bogenbereich der
Führungsbahn (4) zumindest über einen Teil des Schwenkwinkels bloß ein
Öffnungsabstand (d) auf, der das Einklemmen eines Fingers ausschließt;
M6) der Vorsprung (7) ist zahnartig ausgebildet;
M7) die Vertiefung (13) ist an den Vorsprung (7) angepasst;
M8) das Gelenk des Scharniers (14) ist vollständig in der hinteren Ausnehmung
(20) aufgenommen, wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw.
der Vertiefung (13) angenähert ist und vor die Hinterflächen (11) der
Torelemente (1, 1’) zu liegen kommt.
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Mit dem Gegenstand gemäß dieser Merkmalskombination werden neben einer
guten Abdichtung in der Geschlossenstellung, einer zentrierenden Abstützung der
Torelemente aufeinander sowie einer Produktions- und Montagevereinfachung
aufgrund des symmetrischen Vorsprungs nach der Streitpatentschrift (Sp 2, Z 27-
39) insbesondere ein verbesserter Fingerschutz dadurch erreicht, dass die
Schwenkachse benachbarter Torelemente innerhalb der hinteren Ausnehmung
gelegen, also der Zahnspitze angenähert ist, wodurch benachbarte Torelemente
vergleichsweise stark abgewinkelt werden können, ohne dass sich ein
Fingerverletzungen ermöglichender größerer Spalt öffnet.
Maßgeblicher Fachmann für den Patentgegenstand ist ein
Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen und
mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet und in der Konstruktion von
Hubgliedertoren.
II.
1. Zulässigkeit
Der Gegenstand des erteilten, in erster Linie verteidigten Anspruchs 1
(Hauptantrag) geht in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglichen
Anmeldung enthaltenen Angaben darf weder zu einer Erweiterung des
Gegenstands der Anmeldung führen, noch dazu, dass an die Stelle der
angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird. Der Anspruch darf mithin nicht
auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem der Durchschnittsfachmann auf
Grund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, dass er von
vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll (vgl BGH GRUR 2002, 49,
51 - Drehmomentübertragungseinrichtung; GRUR 2001, 140, 141 –
Zeittelegramm; Mitt 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn). Zur Feststellung einer
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unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt
der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen.
1.1. Vergleich Hauptantrag mit Ursprungsoffenbarung
Der Patentgegenstand des erteilten Anspruchs 1 nach der Streitpatentschrift DE
39 43 782 C2 (nachfolgend als „PS“ zitierte Patentschrift) unterscheidet sich
sachlich vom ursprünglichen Anmeldungsgegenstand (vgl. Anspruch 1 der
Stammanmeldung DE 39 04 918. 3-11, welcher die nachfolgend als „OS“
zitierte Offenlegungsschrift DE 39 04 918 A1 entspricht) vor allem durch das -
die Ausbildung des Vorsprungs 7 und der Hinterflanke 12 betreffende - Merkmal
M3 (gemäß der Merkmalsgliederung in Kap. I.) im erteilten Anspruch 1
(nachfolgend Merkmal M3-E - wie Erteilt – genannt):
"… wobei an dem oberen Rand (5) jedes Torelementes (1) ein Vorsprung (7)
vorgesehen ist, der eine bis zu einer Spitze (9) ansteigende Vorderflanke (10)
und eine von der Spitze abfallende Hinterflanke (12) aufweist, ...“
Demgegenüber lauten das diesen Sachverhalt betreffende Merkmal M3 im
ursprünglichen sowie im damit übereinstimmenden offenbarten Anspruch 1
gemäß OS, Sp 4, Z 31 bis 38, wobei die Unterschiede zum Merkmal M3-E des
erteilten Anspruchs 1 unterstrichen und die - die Symmetrie des Vorsprungs 7
sowie die Hinterfläche 11 der Hinterflanke 12 betreffenden - Teilmerkmale
nachfolgend Merkmal M3-US – wie Ursprünglich und wie Symmetrie – sowie
Merkmal M3-UH – wie Ursprünglich und wie Hinterfläche – genannt sind:
"daß an dem oberen (unteren) Rand (5) jedes Torelementes (1) ein bezüglich
der Tormittenebene im wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vorsprung (7)
vorgesehen ist, der eine bis zur Zahnspitze (9) ansteigende (abfallende)
Vorderflanke (10) und eine von der Zahnspitze bis zur Hinterfläche (11) des
Elementes (1) abfallende (ansteigende) Hinterflanke (12) aufweist …“
- - 13
Damit liegen die wesentlichen, die Zulässigkeit in Frage stellenden
Unterschiede zwischen dem erteilten Anspruch 1 und dem ursprünglichen
Erfindungsgegenstand (vgl. Offenlegungsschrift Anspruch 1) in den beiden
fehlenden, eine im Wesentlichen - fortan i.w. - Symmetrie des Vorsprungs und
den Verlauf der Hinterflanke des Vorsprungs bis zur Hinterfläche des Elements
betreffenden Merkmalen M3-US und M3-UH.
1.2. Bedeutung des fehlenden Symmetrie-Merkmals M3-US
Die ursprüngliche erfindungswesentliche Bedeutung des im Anspruch 1 nach
Hauptantrag fehlenden, die i.w. Symmetrie des Vorsprungs 7 betreffenden
Merkmals M3-US ergibt sich für den Fachmann aus der Beschreibung iVm allen
Figuren der OS der Stammanmeldung. Wörtlich ist das ursprünglich
angemeldete und in der OS offenbarte Merkmal M3-U des Anspruchs 1 in der
Zusammenfassung vor allem bei der Nennung der erfindungsgemäßen
Aufgabenlösung in der Beschreibungseinleitung der OS (vgl Sp 1, Z 49-50)
wiedergegeben. Auch wird dort die i.w. Symmetriebedingung bei der Nennung
der mit der Erfindung zu erzielenden Vorteile erkennbar, wonach „die
symmetrische Ausbildung (der Torelemente) zu einer Vereinfachung der
Produktion führt“ (vgl Sp 2, Z 9-10 der OS). Alle Figuren der Erfindung zeigen
die im wesentlichen symmetrische Lage und Ausbildung des zahnartigen
Vorsprungs 7.
Insgesamt entnimmt der Fachmann der Ursprungsoffenbarung jedoch ein
Hubgliedertor mit im Wesentlichen symmetrisch aufgebauten Torelementen, bei
dem die i.w. Symmetriebedingung gilt und die Hinterflanke des Vorsprungs bis
zur Hinterfläche der Torelemente sowie die Vorderflanke des Vorsprungs bis zur
Vorderfläche reicht, sodass dort zur Vermeidung von Fingerverletzungen der
Spalt im Bogenbereich stufenlos abgedeckt ist, was auch durch das die Lage
des Scharniergelenks betreffende Merkmal M8 im erteilten Anspruch1
unterstützt wird. Die mögliche Fertigungsvereinfachung aufgrund der i.w.
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Symmetriebedingung erkennt der Fachmann als weiteren Vorteil der
ursprünglich offenbarten Torkonstruktion.
Diese ursprüngliche Bedeutung des nach dem Hauptantrag fehlenden
Symmetrie-Merkmals M3-US zeigen alle vier Ausführungsformen nach den
Figuren 2 (und 3), 4, 5 und 6 der OS. Denn bei Betrachtung dieser Figuren fällt
dem Fachmann auf den ersten Blick sofort die i.w. Symmetrie der jeweiligen
zahnartigen Vorsprünge 7 am oberen Rand jedes Torelements 1 auf. Dabei liegt
die Mitte des Vorsprungs 7, also die Zahnspitze 9 (bzw. der Zwickel der
Vertiefung 13) in der Tormittenebene. Damit erkennt der Fachmann als
wesentliches Konstruktionselement beiderseits der Tormittenebene i.w. gleich
ausgebildete, sich ohne horizontale Stufe bis zu den jeweiligen Seitenflächen 8,
11 erstreckende Vorder- und Hinterflanken 10, 12
des zahnartigen Vorsprungs 7 bzw. der angepassten Vertiefung 13.
Die Figuren der OS (bzw. PS) stellen schematische Darstellungen dar, was in
Sp 2, Z 20-28 der OS (bzw. in Sp 2, Z 42-50 der PS) ausdrücklich erwähnt ist.
Demnach erkennt der Fachmann in der OS beim Studium der ersten
Ausführungsform nach Fig 2 (benachbarte Torelemente in
Geschlossenstellung) und nach Fig 3 (benachbarte Torelemente im
Bogenbereich geöffnet) in den untergeordneten von der Beklagten für den
Nachweis der ursprünglich nicht wesentlichen Symmetriebedingung geltend
gemachten, geringen Unterschieden im Steigungswinkel der Vorderflanke 10
und der Hinterflanke 12 sowie im geringen seitlichen Abstand der Zahnspitze 9
des zahnartigen Vorsprungs 7 zu den beiden Seitenflächen 8, 11 kleine erlaubte
Symmetrieabweichungen im Rahmen der Toleranz, die Abweichungen im
Rahmen der im Wesentlichen symmetrischen Ausbildung des zahnartigen
Vorsprungs 7 bzw. der daran angepassten Vertiefung 13 zulässt. Aufgrund der
schematischen Darstellung der Figuren zeigen die gezeichneten Abweichungen
von der Symmetrie dem Fachmann den Toleranzbereich auf, der mit dem
Begriff „im wesentlichen“ erfindungsgemäß erfasst sein soll.
- - 15
Die zweite Ausführungsform nach Fig 4 der OS wird vom Fachmann - bis auf
den geringen Höhenversatz zwischen den inneren und äußeren Blechschalen
16, 17 - ebenfalls als i.w. symmetrisch zur Tormittenebene angesehen. Dieser
Höhenversatz ist fertigungstechnisch bei Überlappung der Ränder der
Blechschalen 16, 17 im Blechstärkenmaß erforderlich, ändert aber nichts an der
für den Fachmann ohne weiteres erkennbaren i.w. Symmetrie des zahnartigen
Vorsprungs 7 zur Tormittenebene. Die Beifügung „im wesentlichen“ vor dem
Begriff „symmetrisch“ im ursprünglichen Anspruch 1 trägt diesem tolerierten, je
nach Fertigungsart möglichen, Höhenversatz wieder Rechnung, erlaubt aber
keine weiter reichende Unsymmetrie des zahnartigen Vorsprungs. Gestützt wird
die i.w. symmetrische Ausbildung des Torelements nach Fig 4 der OS auch
durch den ursprünglichen Anspruch 6 und durch die Beschreibung, Sp 3, Z 24-
26 der OS, wonach „die Blechschalen 16, 17 völlig identisch ausgebildet sein
können, was zu einer Vereinfachung der Herstellung führt“.
Eine für den zahnartigen Vorsprung 7 markante Abweichung von der i.w.
Symmetrie erkennt der Fachmann auch nicht in der Abschrägung des
Übergangs von einer Flanke zu einer Seitenfläche, wie sie als mögliche
tolerierte Variante in Fig 2 (und 3) in Form einer Ausnehmung 15 an den oberen
und unteren Enden der Vorderflächen 8 benachbarter Torelemente 1, 1’
eingezeichnet ist. Nach Sp 3,
Z 12-17 der OS wird mit dieser Ausnehmung 15 bei der Ausführungsform nach
Fig 2 (und 3) im Torschließzustand eine Sicke zwischen benachbarten
Torelementen 1, 1’ erreicht, die zur Verbesserung des Erscheinungsbilds der
Außenseite des geschlossenen Tores dient. Auch solche untergeordneten
Konturabweichungen von der absoluten Symmetrie liegen im Toleranzbereich
der erfindungsgemäßen i.w. symmetrischen Ausbildung des zahnartigen
Vorsprungs 7.
Bei der dritten Ausführungsform nach Fig 5 der OS, welche der einzigen
Ausführungsform des SP nach Fig 2 (und 3) entspricht, sind an der
Vorderfläche 8 der Torelemente 1, 1’ vordere Ausnehmungen 15 und an der
- - 16
Hinterfläche 11 hintere Ausnehmungen 20 vorgesehen, sodass sich hier die
Symmetrie zur Tormittenebene sogar auf die Ausnehmungen erstreckt.
Auch die vierte Ausführungsform nach Fig 6 der OS weist einen bezüglich der
Tormittenebene völlig symmetrischen zahnartigen Vorsprung 7 mit konvexen
Flanken sowie eine daran angepasste Vertiefung 13 auf, weshalb der
Fachmann auch von dieser Variante eines erfindungsgemäßen Torelementes
keinen Hinweis auf einen zur Tormittenebene deutlich unsymmetrischen
Vorsprung 7 des Torelements 1 erhält.
Weder die Ausführungsformen nach den Figuren 2-6 der OS iVm den
zugehörigen Beschreibungsteilen noch sonstige Hinweise in der übrigen
Beschreibung oder den Ansprüchen lassen den Fachmann bei der Durchsicht
der Ursprungsoffenbarung anhand der OS darauf schließen, dass der Erfinder
etwas anderes gewollt hatte als Torelemente, die mit einem im wesentlichen
symmetrisch zur Tormittenebene angeordneten zahnartigen Vorsprung
ausgestattet sind. Keinesfalls leitet der Fachmann aus den offenbarten
Stammanmeldeunterlagen eine beliebige unsymmetrische
Gestaltungsmöglichkeit des zahnartigen Vorsprungs ab, wie zB deutlich
unterschiedlich große Flankenwinkel oder Flankenformen, Ausnehmungen oder
einen nahe einer der Seitenflächen angeordneten zahnartigen Vorsprung, was
aber mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 möglich ist.
Die Beklagte wendet ein (analog ihrem Einwand im parallelen Verfahren 2 Ni
51/03 zum Symmetriemerkmal M3-US), dass zur Lösung der Aufgabe und zum
Erzielen der weiteren in der Beschreibungseinleitung genannten Vorteile der
Erfindung die symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs 7 nicht
notwendig sei, sondern nur zur Erzielung einer Fertigungsvereinfachung.
Dieser Einwand ändert nichts daran, dass – wie dargelegt - der Fachmann bei
Durchsicht der OS die i.w. symmetrische Ausbildung des zahnartigen
Vorsprungs 7 am oberen Rand 5 der Torelemente 1 als erfindungswesentlich
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ansieht, insbesondere hinsichtlich Vermeidung von Fingerverletzungen durch
einen stufenlos abgedeckten Spalt an der Torvorderfläche. Selbst wenn nicht für
alle Vorteile der erfindungsgemäßen Lehre die bezüglich der Tormittenebene
i.w. symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs erforderlich sein
sollte, entnimmt der Fachmann trotzdem den ursprünglichen Unterlagen mit
Merkmal M3-US nicht den entscheidend geänderten Gegenstand des erteilten
Anspruchs 1, der keinerlei Bezug mehr zu einer i.w. Symmetrie aufweist. Von
einer - von der Beklagten außerdem geltend gemachten - Überbestimmung im
ursprünglichen Anspruch 1 durch das im erteilten Anspruch gestrichene
Merkmal M3-US kann somit nicht die Rede sein.
Bereits das Fehlen des einen (von zwei) als erfindungswesentlich ursprünglich
offenbarten, mit der i.w. Symmetrie des Vorsprungs betreffenden Merkmals M3-
US im erteilten Anspruch 1 erweitert aus den dargelegten Gründen den
Anmeldungsgegenstand gemäß den ursprünglich beim Patentamt eingereichten
Unterlagen in unzulässiger Weise, weil damit auch ein Gegenstand unter
Schutz gestellt ist mit gänzlich fehlender i.w. Symmetrie, den der Fachmann der
ursprünglichen Anmeldung nicht entnehmen kann (s Schulte PatG 7. Aufl. § 38
Rdn 26).
Daher kann es bei der Beurteilung des Hauptantrags dahingestellt bleiben, dass
darüber hinaus auch das Fehlen des weiteren ursprünglichen, den Verlauf der
Hinterflanke 12 bis zur Hinterfläche 11 betreffenden Merkmals M3-UH im
erteilten Anspruch 1 den Anmeldungsgegenstand gemäß den ursprünglich beim
Patentamt eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert, worauf insbesondere
im Kap. IV.1.3. eingegangen ist.
Aus den genannten Gründen geht der erteilte Anspruch 1 über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und kann deshalb wegen
unzulässiger Änderung seines Gegenstandes keinen Bestand haben.
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III.
Zum Hilfsantrag 1 der Beklagten
1. Zulässigkeit
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 geht wie derjenige nach dem
Hauptantrag in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 in der Fassung gemäß den
Anlagen der Beklagten zum Schriftsatz vom 2. September 2005 unterscheidet sich
sachlich vom Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) durch das
Merkmal M3 im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (nachfolgend Merkmal M3-H1 -
wie Hilfsantrag 1 – genannt), wobei das Merkmal M3-H1 (nachfolgend Merkmal
M3-H1H – wie Hinterfläche – genannt) mit dem eingefügten, die Hinterfläche 11
des Torelements 1 betreffenden Teilmerkmal (unterstrichen) lautet:
„… und eine von der Spitze bis zur Hinterfläche (11) des Elements abfallende
Hinterflanke (12) aufweist, ...“
Hinsichtlich der übrigen Merkmale entspricht der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1
demjenigen nach Hauptantrag.
1.1. Vergleich Hilfsantrag 1 mit Ursprungsoffenbarung
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich – trotz der
Einfügung des die Hinterfläche betreffenden Merkmals M3-H1H (vgl vorstehendes
Kap. III.1.1.) - sachlich vom ursprünglichen Anmeldungsgegenstand gemäß der
OS vor allem durch das - die Ausbildung des Vorsprungs 7 betreffende - Merkmal
- - 19
M6 im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (nachfolgend Merkmal M6-H1 - wie
Hilfsantrag 1 – genannt):
„dass der Vorsprung (7) zahnartig ausgebildet ist, …“
Demgegenüber lautet das diesen Sachverhalt betreffende Merkmal M3 im
ursprünglichen Anspruch 1 gemäß OS, Sp 4, Z 31 bis 34, wobei das im Merkmal
M6-H1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 fehlende, die Symmetrie des
Vorsprungs 7 betreffende Teilmerkmal im Merkmal M3-US unterstrichen ist:
"daß an dem oberen (unteren) Rand (5) jedes Torelementes (1) ein bezüglich der
Tormittenebene im wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vorsprung (7)
vorgesehen ist, …“
Damit liegt der wesentliche, die Zulässigkeit in Frage stellende Unterschied des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 in
dem fehlenden, die i.w. Symmetrie des Vorsprungs 7 betreffenden Merkmal M3-
US und leidet somit an dem gleichen Mangel hinsichtlich unzulässiger Erweiterung
wie der Anspruch 1 nach Hauptantrag gegenüber der ursprünglichen Offenbarung.
Auch die weiteren Unterschiede des Hilfsantrag 1 gegenüber der
Ursprungsoffenbarung entsprechen denjenigen des Hauptantrages (vgl Kap.
II.1.1.), worauf bei der Prüfung der Zulässigkeit des Hilfsantrags 3 in Kap. V.1.2.
näher eingegangen ist.
1.2. Bedeutung des fehlenden Symmetrie-Merkmals M3-US
Da sich der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 von demjenigen nach Hauptantrag –
trotz der Einfügung des die Hinterfläche 11 betreffenden Merkmals M3-UH –
hinsichtlich des erfindungswesentlichen, die i.w. Symmetrie des Vorsprungs 7
betreffenden Merkmals M3-US nicht unterscheidet, gelten zur Bedeutung dieses
Merkmals die diesbezüglichen Ausführungen zum Hauptantrag in Kap. II.1.2.
- - 20
Darüber hinaus hat das Fehlen des Symmetriemerkmals M3-US im Anspruch 1
nach Hilfsantrag 1 – trotz der Einfügung des die Hinterfläche 11 betreffenden
Merkmals M3-UH – zur Folge, dass keine Aussage über den zur Vermeidung von
Fingerverletzungen wichtigen Verlauf der Vorderflanke 10 des Vorsprungs 7
hinsichtlich der Vorderfläche 8 des Torelements bis zur Zahnspitze 9 möglich ist,
da ein die Vorderfläche 8 betreffendes Teilmerkmal im Anspruch 1 nach dem
Hilfsantrag 1 im Gegensatz zum erteilten Anspruch 1 des Stammpatents im
parallelen Verfahren 2 Ni 51/03 fehlt.
Zwar enthält auch die Ursprungsoffenbarung keine explizite Angabe des Verlaufs
der Vorderflanke 10 von der Vorderfläche 8 aus, was dort aber wegen der i.w.
Symmetriebedingung für den Vorsprung 7 den i.w. gleichen Verlauf der Vorder-
und Hinterflanken - für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich - nach sich zieht.
Das Fehlen des als erfindungswesentlich ursprünglich offenbarten, die i.w.
Symmetrie des Vorsprungs betreffenden Merkmals M3-US im Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 1 erweitert aus den dargelegten Gründen den Anmeldungsgegenstand
gemäß den ursprünglich beim Patentamt eingereichten Unterlagen in unzulässiger
Weise, weil damit ein Gegenstand geschaffen würde, der auch große
Unsymmetrien bezüglich des Vorsprungs 7 aufweisen könnte, den der Fachmann
der ursprünglichen Anmeldung nicht entnommen hätte (s Schulte PatG 7. Aufl. §
38 Rdn 26).
Aus den genannten Gründen geht auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 über
den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und kann deshalb
wegen unzulässiger Änderung seines Gegenstandes keinen Bestand haben.
- - 21
IV.
Zum Hilfsantrag 2
1. Zulässigkeit
Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 geht in unzulässiger
Weise über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§§ 21 Abs. 1 Nr. 4,
22 Abs. 1 PatG), wozu auf Kap. II.1. verwiesen wird.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 in der Fassung gemäß den
Anlagen der Beklagten zum Schriftsatz vom 2. September 2005 unterscheidet sich
sachlich vom Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hauptantrag und
Hilfsantrag 1 durch das Merkmal M6 im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2
(nachfolgend Merkmal M6-H2 - wie Hilfsantrag 2 – genannt), wobei das Merkmal
M6-H2 (nachfolgend Merkmal M6-H2S – wie Symmetrie – genannt) mit dem
eingefügten, die Symmetrie des Vorsprungs 7 betreffenden Teilmerkmal
(unterstrichen) lautet:
„daß der Vorsprung (7) zahnartig und bezüglich der Tormittenebene im
Wesentlichen symmetrisch ausgebildet ist, …“
Hinsichtlich der übrigen Merkmale entspricht der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2
demjenigen nach Hauptantrag, nicht jedoch demjenigen nach Hilfsantrag1. Von
diesem unterscheidet sich der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass das
nach Hilfsantrag 1 wieder eingefügte, die Hinterfläche 11 betreffende Merkmal M3-
H1H im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 - wie nach Hauptantrag - wieder fehlt.
- - 22
1.1. Vergleich Hilfsantrag 2 mit Ursprungsoffenbarung
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich – trotz der
Einfügung des die i.w. Symmetrie betreffenden Merkmals M6-H2S (vgl
vorstehendes Kap. IV.1.1.) - sachlich vom ursprünglichen Anmeldungsgegenstand
gemäß der OS vor allem durch das die Ausbildung der Hinterflanke 12 betreffende
Merkmal M3 im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 (nachfolgend Merkmal M3-H2 -
wie Hilfsantrag 2 – genannt):
"… ein Vorsprung (7) vorgesehen ist, der eine bis zu einer Spitze (9) ansteigende
Vorderflanke (10) und eine von der Spitze abfallende Hinterflanke (12) aufweist ...“
Demgegenüber lautet das diesen Sachverhalt betreffende Merkmal M3 im
ursprünglichen Anspruch 1 gemäß OS, Sp 4, Z 33 bis 38, wobei das im Merkmal
M3-H2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 fehlende, die Hinterfläche 11
betreffende Teilmerkmal im Merkmal M3-UH unterstrichen ist:
„… ein zahnartiger Vorsprung (7) vorgesehen ist, der eine bis zur Zahnspitze (9)
ansteigende (abfallende) Vorderflanke (10) und eine von der Zahnspitze bis zur
Hinterfläche (11) des Elementes (1) abfallende (ansteigende) Hinterflanke (12)
aufweist …“
Damit liegt der wesentliche, die Zulässigkeit in Frage stellende Unterschied des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung u.a. in
Anspruch 1 in dem fehlenden, den Verlauf der Hinterflanke 12 des Vorsprungs7
betreffenden Merkmal M3-UH, das einen Hinterflankenabfall bis zur Hinterfläche
vorschreibt und in allen Zeichnungen zeigt, was nach Hilfsantrag 2 nicht mehr sein
muss, so dass die Hinterflanke auch vor der Hinterfläche in einer Stufe enden
könnte. Damit leidet der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 an dem gleichen Mangel
hinsichtlich unzulässiger Erweiterung wie der Anspruch 1 nach Hauptantrag und
nach Hilfsantrag 1 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung.
- - 23
Auch die weiteren Unterschiede des Hilfsantrags 2 gegenüber der
Ursprungsoffenbarung entsprechen denjenigen des Hauptantrages (vgl Kap.
II.1.1.), worauf bei der Prüfung der Zulässigkeit des Hilfsantrags 3 in Kap. V.1.2.
näher eingegangen ist.
1.2. Bedeutung des fehlenden Hinterflanken-Merkmals M6-UH
Die ursprüngliche Bedeutung des im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 fehlenden,
den Verlauf der Hinterflanke 12 des Vorsprungs 7 betreffenden, im Anspruch 1
nach Hilfsantrag 2 fehlenden Merkmals M3-UH ergibt sich für den Fachmann
aus der Beschreibung iVm allen Figuren der OS. Wörtlich ist dort das
ursprünglich angemeldete und in der OS offenbarte Merkmal M3-U des
Anspruchs 1 in der Zusammenfassung und bei der Nennung der
Aufgabenlösung in der Beschreibungseinleitung (vgl Sp 1, Z 52-54) sowie bei
der Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach Fig 2 (vgl Sp 2, Z 53-58)
wiedergegeben.
Insgesamt entnimmt der Fachmann der Ursprungsoffenbarung ein
Hubgliedertor mit im Wesentlichen symmetrisch aufgebauten Torelementen, bei
dem aufgrund der Symmetriebedingung nicht nur die Hinterflanke des
Vorsprungs bis zur Hinterfläche der Torelemente, sondern auch die
Vorderflanke des Vorsprungs bis zur Vorderfläche reicht, sodass dort zur
Vermeidung von Fingerverletzungen der Spalt im Bogenbereich stufenlos
abgedeckt ist, was auch durch das die Lage des Scharniergelenks betreffende
Merkmal M8 im erteilten Anspruch1 unterstützt wird. Die mögliche
Fertigungsvereinfachung aufgrund der Symmetriebedingung erkennt der
Fachmann als weiteren Vorteil der ursprünglich offenbarten Torkonstruktion.
Diese ursprüngliche Bedeutung des nach Hilfsantrag 2 fehlenden, den Verlauf
der Hinterflanke betreffenden Merkmals M3-UH zeigen alle vier
Ausführungsformen nach den Figuren 2 (und 3), 4, 5 und 6 der OS. Denn bei
Betrachtung dieser Figuren fallen dem Fachmann - neben der i.w. Symmetrie
- - 24
der jeweiligen zahnartigen Vorsprünge 7 zur Tormittenebene - die sich ohne
horizontale Stufe bis zu den jeweiligen Seitenflächen 8, 11 erstreckenden
Vorder- und Hinterflanken 10, 12 als wesentliches Konstruktionsprinzip auf.
Auch in der speziellen Ausbildung des Übergangs von der Hinterflanke 12 des
Vorsprungs 7 zur Hinterfläche 11 - wie bei der Ausführungsform nach Fig 5 der
OS (Fig 2 der PS) - in Form einer hinteren Ausnehmung 20 an den oberen und
unteren Enden der Vorderflächen 8 zur Aufnahme des Scharniergelenks nach
Merkmal M8 erkennt der Fachmann kein Abweichen vom genannten
Konstruktionsprinzip, wonach sich die Flanken des Vorsprungs 7 von der
Zahnspitze 9 bis zu den Seitenflächen 8, 11 ohne eine horizontale Stufe
erstrecken.
Für die Ausnehmung 15 an der Vorderfläche 8 – sowohl bei den
Ausführungsformen nach Fig 5 der OS (Fig 2 der PS) als auch nach Fig 2 der OS
(in PS gestrichen) gilt entsprechendes, außer dass die vordere Ausnehmung 15
lediglich zur Verbesserung des Erscheinungsbilds der Außenseite des
geschlossenen Tores dient.
Somit weist jede der ursprünglich offenbarten Ausführungsformen von der
Zahnspitze 9 bis zur Hinterfläche 11abfallende Hinterflanken 12 auf. Nichts in der
Ursprungsoffenbarung deutet auf ein Abweichen von diesem
Konstruktionsprinzips hin.
Trotz der Symmetriebedingung im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat das Fehlen
des die Hinterfläche betreffenden Merkmals M3-UH zur Folge, dass über den
Verlauf der Vorderflanke 10 des Vorsprungs 7 hinsichtlich der Vorderfläche 8 des
Torelements im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 – wie nach Hauptantrag - ebenfalls
keine Aussage möglich ist. Denn ein die Vorderfläche 8 betreffendes, zur
Vermeidung von Fingerverletzungen wichtiges Merkmal fehlt im Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 (im Gegensatz zum erteilten Anspruch 1 des Stammpatents im
parallelen Verfahren 2 Ni 51/03).
- - 25
Zwar enthält auch die Ursprungsoffenbarung keine explizite Angabe des
Verlaufs der Vorderflanke 10 von der Vorderfläche 8 aus, was dort aber wegen
der i.w. Symmetriebedingung den i.w. gleichen Verlauf der Vorder- und
Hinterflanken 10, 12 bis zu den Seitenflächen 8, 11 – für den Fachmann ohne
weiteres ersichtlich - nach sich zieht.
Das Fehlen des als erfindungswesentlich ursprünglich offenbarten, die
Hinterflanke des Vorsprungs betreffenden Merkmals M3-UH im Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 erweitert aus den dargelegten Gründen den Anmeldungsgegenstand
gemäß den ursprünglich beim Patentamt eingereichten Unterlagen in unzulässiger
Weise, weil damit ein Gegenstand geschaffen würde, den der Fachmann der
ursprünglichen Anmeldung nicht entnehmen könnte (s Schulte PatG 7. Aufl. § 38
Rdn 26).
Aus den genannten Gründen geht auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 über
den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und kann deshalb
wegen unzulässiger Änderung seines Gegenstandes keinen Bestand haben.
V.
Zum Hilfsantrag 3
1. Zulässigkeit
Der Hilfsantrag 3 betrifft die Fassung des Anspruchs 1 wie aus Ziffer 1a des
Urteilstenors ersichtlich. Gegen seine Zulässigkeit bestehen keine Bedenken.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 in der Fassung gemäß Ziffer
1a des Urteilstenors unterscheidet sich sachlich vom Gegenstand des jeweiligen
Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 durch das
Merkmal M3 und das Merkmal M6 im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3
(nachfolgend Merkmal M3-H3 und Merkmal M6-H3 - wie Hilfsantrag 3 – genannt).
- - 26
Das – im Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 2 fehlende - Merkmal M3-H3
(nachfolgend Merkmal M3-H3H – wie Hinterfläche – genannt) mit dem
eingefügten, den Hinterflankenverlauf bis zur Hinterfläche 11 des Torelements
betreffenden Teilmerkmal (unterstrichen) lautet:
„… und eine von der Spitze bis zur Hinterfläche (11) des Elements abfallende
Hinterflanke (12) aufweist, …“
Das – im Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 fehlende - Merkmal M6-H3
(nachfolgend Merkmal M6-H3S – wie Symmetrie – genannt) mit dem eingefügten,
die i.w. Symmetrie des Vorsprungs 7 betreffenden Teilmerkmal (unterstrichen)
lautet:
„…der Vorsprung (7) zahnartig und bezüglich der Tormittenebene im wesentlichen
symmetrisch ausgebildet ist.“
Hinsichtlich der übrigen Merkmale entspricht der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3
dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2.
1.1. Vergleich von Hilfsantrag 3 mit Ursprungsoffenbarung
Hinsichtlich der i.w. symmetrischen Ausbildung des Torelementvorsprungs durch
das nun im Merkmal M6 eingefügte Teilmerkmal M6-H3S und hinsichtlich der bis
zur Hinterfläche abfallenden Hinterflanke durch das nun im Merkmal M3
eingefügte Teilmerkmal M3-H3H entspricht der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3
sinngemäß wieder der ursprünglichen Offenbarung und in der OS dem Anspruch 1
- abgesehen von dem das Streitpatent vom Stammpatent DE 39 04 918 C2 im
Anspruch 1 i. W. unterscheidenden Merkmal M8 zur Lage des Scharniergelenks.
Wie in Kap.II.1. dargelegt, sind die die Symmetrie und die Hinterfläche
betreffenden Teilmerkmale M3-US und M3-UH ursprünglich als
erfindungswesentlich für den Streitgegenstand offenbart. Der Mangel der
- - 27
unzulässigen Erweiterung der Gegenstände des Anspruchs 1 nach Hauptantrag
sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 ist mit der Wiederaufnahme der ursprünglichen
Merkmale M3-US und M3-UH im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 aufgrund dieser
zulässigen Selbstbeschränkung der Patentinhaberin geheilt.
Der klägerseitige Einwand, wonach gemäß dem - aus dem ursprünglichen
Anspruch 5 abgeleiteten - Merkmal M8 des Anspruchs 1 (in jeder Antragsfassung)
„das Gelenk des Scharniers 14 vollständig in der hinteren Ausnehmung 20
aufgenommen sei“, dagegen im Anspruch 5 nach der OS lediglich „die
Schwenkachse (a) im Bereich der hinteren Ausnehmung 20 aufgenommen sei“,
trifft zwar zu. Aber nach der OS, Sp 3, Z 42-46, ist die Aufnahme nicht nur der
Schwenkachse (a) als Konstruktionslinie, sondern des konkret ausgeführten
Gelenks des Scharniers 14 in der hinteren Ausnehmung 20 bei der Beschreibung
der Ausführungsform nach Fig 5 ursprungsoffenbart. Da diese Ausführungsform
(als Fig 2 und 3) der einzigen der aus der Stammanmeldung abgeteilten Form
entspricht, ist die Aufnahme des Scharniergelenks in der hinteren Ausnehmung 20
ursprungsoffenbart und als zulässige Beschränkung des ursprünglichen
Anmeldungsgegenstands anzusehen.
Dies trifft auch auf den damit in Zusammenhang stehenden weiteren
klägerseitigen Einwand zu, wonach der Begriff „vollständig“ im Merkmal M8 des
Anspruchs 1 (in jeder Antragsfassung) in der Ursprungsoffenbarung nicht
enthalten sei. Der Fachmann entnimmt aber ohne weiteres der Figur 5 der OS,
insbesondere beim Vergleich mit den übrigen in der OS dargestellten
Gelenkanordnungen der Ausführungsformen nach den Fig 2 (und 3) sowie Fig 6
iVm Sp 3, Z 42-46, die „vollständige“ Aufnahme des Scharniergelenks in der
hinteren Ausnehmung 20.
Die Beschreibung der Ausführungsform nach Fig 5 der OS in Sp 3, Z42-46,
entkräftet auch den weiteren klägerseitigen Einwand, wonach die ursprüngliche
Offenbarung des Teilmerkmals im Merkmal M8 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag
3 „...wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung (13)
- - 28
angenähert ist....“ fraglich sei. Für den Fachmann ist bei Aufnahme des
Scharniergelenks in der hinteren Ausnehmung 20 nämlich die daraus
resultierende Wirkung der Annäherung der Schwenkachse (a) an den Vorsprung 7
zur Verringerung des Öffnungsabstandes (d) trotz großem Schwenkwinkel ohne
weiteres erkennbar. Somit ist dieses Teilmerkmal des Merkmals M8 lediglich als
eine der Erläuterung dienende Wirkungsangabe anzusehen.
Aus diesen Gründen ist das gesamte Merkmal M8 des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 3 ursprünglich offenbart.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 (wie auch nach den übrigen Antragsfassungen)
unterscheidet sich vom ursprünglichen Anspruch 1 außerdem noch durch
Folgendes:
Die im Anspruch 1 der OS in Klammer angegebenen Alternative ist gestrichen, so
dass der Vorsprung am unteren Torelementrand und entsprechend die Vertiefung
am oberen Torelementrand vorgesehen ist. Der Verzicht auf eine ursprünglich
beanspruchte Ausführungsform liegt im Ermessen der Patentinhaberin, zumal die
gestrichene Ausführungsform in der OS aufgrund der Angabe in Klammer lediglich
als eine Nebenordnung anzusehen ist.
Die weitere gegenüber dem Anspruch 1 der OS vorgenommene Änderung betrifft
den Begriff „Spitze 9“ statt wie ursprünglich „Zahnspitze 9“. Dies ist nicht als
unzulässige Erweiterung anzusehen, da nach Merkmal M6 des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 3 der Vorsprung 7 „zahnartig“ ausgebildet ist und der Streitgegenstand
durch alle Merkmale im Anspruch 1 festgelegt ist.
Schließlich liegt ein weiterer Unterschied gegenüber dem Anspruch 1 der OS in
der anderen Abgrenzung zwischen Oberbegriff und Kennzeichenteil des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3. Diese Verschiebung der Merkmale ergibt sich
aufgrund der den Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bildenden
US 3 941 180 (K4), vgl PS, Sp 1, Z 33-68. Die Aufnahme des die Hinterfläche
betreffenden Teilmerkmals (M3-H3H) nach Hilfsantrag 3 im technisch zugehörigen
- - 29
Merkmal M3 des Oberbegriffs scheidet die K4 als die den Oberbegriff bildende
Druckschrift aus, da aus K4 eine bis zur Hinterfläche abfallende Hinterflanke
gemäß M3-H3H nicht zu entnehmen ist. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da
sich der Schutzbereich eines Patents ohnehin nach der Gesamtheit der Merkmale
im Oberbegriff und kennzeichnendem Teil richtet (Schulte 7. Auflage §34 Rdn 85).
Der Klägereinwand, die unzulässige Erweiterung im Streitpatent erstrecke sich
nicht nur auf den erteilten Anspruch 1, sondern auch auf die Beschreibung und die
Figuren der PS, trifft nicht zu, weil der Schutzbereich von den Patentansprüchen
festgelegt ist und die Nennung des weiteren Vorteils in der
Beschreibungseinleitung, Sp 2, Z 34-39, wonach durch die beanspruchte
Anordnung des Scharniergelenks vor der Hinterfläche des Torelements ein
größerer Schwenkwinkel ohne vergrößerten, Verletzungen ermöglichenden Spalt
erreicht wird, nicht ursprünglich offenbart sein muss. Dieser nachgebrachte Vorteil
gibt weder der offenbarten Lehre erst ihren eigentlichen Sinn noch bedarf es bei
diesem für den Fachmann klaren technischen Sachverhalt der Glaubhaftmachung
(Schulte PatG 7. Auflage §4 Rdn126).
Auch die Übertragung der in der Stammanmeldung dargestellten beiden
Torstellungen der ersten Ausführungsform im Geschlossenzustand (Fig 2 der OS)
und im Bogenbereich (Fig 3 der OS) sowie der zugehörigen Beschreibung
auf die im abgeteilten Streitpatent einzige (ursprünglich dritte) Ausführungsform für
den Geschlossenzustand in Fig 2 der PS (identisch mit Fig 5 der OS) und für den
Bogenbereich in der neuen Fig 3 der PS (analog der Fig 3 in OS für den
Bogenbereich der ersten Ausführungsform der Stammanmeldung) stellt keine
Unzulässigkeit dar. Der Fachmann liest nämlich ohne weiteres die Eigenschaften,
hier insbesondere die Torstellung im Bogenbereich der ersten Ausführungsform
nach Fig 3 der OS auf die übrigen drei Ausführungsformen nach Fig 4 bis 6 der
OS - also auch auf die dritte Ausführungsform nach Fig 5 der OS - mit, da alle
Ausführungsformen in ihren wesentlichen Merkmalen übereinstimmen, abgesehen
von dem das Streitpatent vom Stammpatent DE 39 04 918 C2 im Anspruch 1 i. W.
- - 30
unterscheidenden Merkmal M8 (Lage des Scharniergelenks), dargestellt in Fig 5
der OS bzw in den Fig 2 (und 3) der PS.
Aus diesen Gründen sind alle nach Hilfsantrag 3 vorgenommenen Änderungen
zulässig.
1.2. Auslegung des geänderten Gegenstands nach Hilfsantrag 3:
Aufgrund der - wie vorstehend dargelegt - zulässigen Änderungen betrifft der
Gegenstand des Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 - wie ursprünglich - ein
Hubgliedertor, bei welchem der zahnartige Vorsprung 7 bezüglich der
Tormittenebene im wesentlichen symmetrisch ausgebildet ist (Merkmal M6-H3S)
und die Hinterflanke 12 des zahnartigen Vorsprungs 7 bis zur Hinterfläche 11
des Torelements 1 abfällt (Merkmal M3-H3H).
Im Unterschied zum Tor nach Anspruch 1 des Stammpatents DE 39 04 918 C2
ist bei demjenigen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 das Scharniergelenk
zwischen benachbarten Torelementen in der hinteren Ausnehmung 20 der
Hinterfläche 11 aufgenommen (Merkmal M8).
Dieser derart geänderte Gegenstand weist somit eine Symmetrielinie auf, die i.w.
in der Tormittenebene liegt, also in der gedachten Ebene durch die Mitte jedes
Torelementes 1, parallel und i.w. gleich beabstandet zu seiner Vorderfläche 8 und
seiner Hinterfläche 11. Die i.w. Symmetriebedingung nach Merkmal M6-H3S
bestimmt die Lage und die Form des Vorsprungs 7. Dementsprechend liegt der
Vorsprung 7 mit seiner Zahnspitze 9 (bzw die Vertiefung 13 mit ihrem Zwickel) i.w.
in der Tormittenebene und weist beiderseits dieser Symmetrielinie i.w. gleich
geformte Vorderflanken 10 und Hinterflanken 12 auf. Aufgrund der i.w.
Symmetriebedingung ergibt sich ferner, dass nicht nur – anspruchsgemäß - die
Hinterflanke 12 von der Zahnspitze 9 bis zur Hinterfläche 11 des Elements abfällt,
sondern auch in i.w. gleicher Weise die Vorderflanke 10 von der Vorderfläche 8
des Elements 1 bis zur Zahnspitze 9 ansteigt. Daher kann das Fehlen des die
Vorderfläche 8 betreffenden Merkmals im Anspruch 1 in jeglicher Fassung des SP
- - 31
dahingestellt bleiben. Die an den Vorsprung 7 angepasste Vertiefung 13 weist
entsprechende, sich ebenfalls bis zu den Seitenflächen 8, 11 erstreckende Vorder-
und Hinterflanken (ohne Bezugsziffer) auf.
Mit dieser Konstruktion ergibt sich bei geschlossenem Tor aufgrund der
Verzahnung über die i.w. gleich ausgebildeten Flanken eine gute Abdichtung, eine
stabile Abstützung und ein ausgleichender Zentriereffekt der Torelemente 1, 1’
untereinander. Mangels horizontaler Stufen an den Torelementrändern sitzen
nämlich auf den von den Seitenflächen 8, 11 zur Zahnspitze 9 hin ansteigenden
Flanken 10, 12 die entsprechend angepassten Flanken der Vertiefung 13 des
oberen Torelements 1’ auf, ohne dass dieses Torelement an irgendeiner anderen
Stelle des Randes 5 des unteren Torelements 1 als auf seinen beiden i.w. gleich
schrägen Flanken 10, 12 aufliegt. Die von der Vorderfläche 8 ansteigende
Vorderflanke 10 vermeidet durch die Abdeckung des Spalts im Bogenbereich
Fingerverletzungen in einem so großen Schwenkwinkel benachbarter
Torelemente, solange der Öffnungsabstand (d) unter ca. 4mm bleibt (OS, Sp 3, Z
1-6). Darüber hinausgehende Schwenkwinkel, beispielsweise durch einen
platzbedingten kleineren Radius des Bogens in der Führungsbahn 4, vergrößern
den Öffnungsabstand (d) zwischen verschwenkten benachbarten Torelementen.
Dieser – wegen der erhöhten Gefahr von Fingerverletzungen zu vermeidenden -
Vergrößerung von (d) wirkt das erfindungsgemäße Merkmal M8 entgegen, weil
sich mit der Aufnahme des Scharniergelenks in der hinteren Ausnehmung 20 der
Hinterfläche 11 des Torelements 1 die Schwenkachse (a) der Vorderflanke 10 des
Vorsprungs 7 annähert. Dadurch können benachbarte Torelemente weiter
abgewinkelt werden als bei außenliegendem, weiter entferntem Scharniergelenk -
ohne dass der Öffnungsabstand (d) über das gewünschte Maß von ca. 4 mm
hinausgeht. Abgesehen davon ergibt sich aufgrund der versenkten
Scharniergelenke eine Platzersparnis auf der Torinnenseite.
Die erfindungsgemäße Konstruktion ergibt außerdem am Ende jedes
Schließvorgangs eine exakt gleiche, sich selbst zentrierende und damit stabile
Lage der Torelemente 1, 1’ aufeinander. Damit ist keine Abstützung benachbarter
Torelemente über die Scharniergelenke notwendig, die überdies aufgrund des
- - 32
Lagerspiels in den Gelenken undefiniert wäre. Durch die Aufnahme des
Vorsprungs 7 in der angepassten Vertiefung 13 werden auch fertigungsbedingte
Toleranzen der Torelemente sowie ihrer seitlichen Führung ausgeglichen. Zudem
erhöht sich die Stabilität des sich aufeinander abstützenden Torelemente 1, 1’,
was bei der Montage des Tores hilfreich ist.
Durch die zur Tormittenebene i.w. symmetrische Ausbildung ist außerdem die
Fertigung der Torelemente vereinfacht, insbesondere bei der Herstellung eines
Torelementes aus zwei identischen Blechschalen 16, 17.
Schließlich ist mit den zur Zahnspitze 9 hin ansteigenden Flanken 10, 12 des
zahnartigen Vorsprungs 7 auf dem oberen Torelementrand 5 des Tores gemäß
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 auch eine verbesserte Abdichtung gegen
Witterungseinflüsse wie Wasser durch einen beiderseits wirkungsvollen
Wasserablauf geschaffen.
2. Patentfähigkeit
Die Klägerin konnte den Senat nicht vom Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes der
mangelnden Patentfähigkeit überzeugen.
2.1. Neuheit
Der Vergleich hinsichtlich Neuheit des zulässig geänderten Gegenstands des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 mit dem genannten Stand der Technik ergibt
folgendes:
Das Hubgliedertor nach der US 3 891 021 (K3), vgl Fig 1-5, kommt aufgrund der
Aufnahme des - benachbarte Torelemente verbindenden - Scharniergelenks in
einer hinteren Ausnehmung dem erfindungsgemäßen Tor am nächsten. Vom Tor
nach K3 unterscheidet sich das erfindungsgemäße Tor gemäß Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 aber schon dadurch, dass der zahnartige Vorsprung 7 auf dem
oberen Rand seiner Torelemente 1 im wesentlichen symmetrisch bezüglich der
Tormittenebene ausgebildet ist (Merkmal M6-H3S). Dagegen ist der
- - 33
entsprechende Vorsprung des bekannten Torelements deutlich unsymmetrisch in
Lage und Form. Denn der Vorsprung nach K3, Fig 3-4, hat nicht nur deutlich
unterschiedlich geformte Vorder- und Hinterflanken, sondern ist auch deutlich von
der Tormittenebene versetzt in Richtung Hinterfläche des Torelements
angeordnet.
Vom Hubgliedertor nach der FR 2 461 801 (K6), Fig 1-4, das ebenfalls in einer
hinteren Ausnehmung aufgenommene Scharniergelenke aufweist, unterscheidet
sich das Tor gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 schon dadurch, dass sich
patentgemäß die Hinterflanke des Vorsprungs von seiner Spitze bis zur
Hinterfläche des Torelements erstreckt (Merkmal M3-H3H). Beim Tor nach K6 ist
dagegen die Hinterflanke des Vorsprungs beabstandet zur Hinterfläche und
überdies durch eine zur Hinterflanke parallele Verlängerung der Hinterfläche
getrennt von dieser.
Das Hubgliedertor nach der US 3 941 180 (K4) entspricht - entgegen der
Würdigung im SP, Sp 1, Z 33-68, und abweichend vom Stammpatent - nicht dem
Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3. Aufgrund der Aufnahme des
Merkmals M3-H3H im Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3
unterscheidet sich das Tor nach Hilfsantrag 3 vom Tor nach K4 – wie auch von
den Toren aller übrigen im Verfahren genannten Druckschriften, abgesehen vom
Gegenstand nach DE 83 01 609 U1 (K11) – schon durch den Verlauf der
Hinterflanke des Vorsprungs von seiner Spitze bis zur Hinterfläche.
Aus der abweichenden K11, Fig 1, ist zwar ein Elementvorsprung mit einer bis zur
Hinterfläche des Elements verlaufenden Hinterflanke bekannt. Dieser Gegenstand
ist aber nicht gattungsgemäß, da er kein Hubgliedertor betrifft mit horizontaler
Offenstellung wie das Streitpatent (Merkmal M2), sondern einen in der
Offenstellung aufgewickelten Rollladen – ohne Maßnahmen gegen
Fingerverletzungen beim Schließvorgang (Merkmal M5).
- - 34
Alle weiteren Entgegenhaltungen liegen noch ferner. Somit sind die Gegenstände
aller genannten Druckschriften gattungsfremd und können schon deshalb die
Neuheit des Streitgegenstands nicht in Frage stellen.
Aus diesen Gründen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 neu.
.2.2. Erfinderische Tätigkeit
Der Vergleich hinsichtlich des Vorliegens erfinderischer Tätigkeit des zulässig
beschränkten Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 mit dem
genannten Stand der Technik ergibt im Einzelnen folgendes:
US 3 891 021 (K3)
Die K3, vgl Fig 1-5, betrifft ein Hubgliedertor, das dem Tor gemäß Anspruch 1
nach Hilfsantrag 3 am nächsten kommt. Benachbarte Torelemente (panel sections
24, 26) sind nämlich über Scharniere (hinge portion 66, 68) gelenkig verbunden,
die - wie nach Merkmal M8 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 - in einer hinteren
Ausnehmung der Torelemente, auf deren Hinterflächen die Scharnierlappen
angeschraubt sind, aufgenommen sind. Dadurch liegt die Schwenkachse des
Gelenks vor der Hinterfläche der Torelemente und ist somit dem auf dem oberen
Torelementrand angeformten Vorsprung (lip portion 36), wie nach Merkmal M8
des Streitgegenstands, angenähert. Die Torelemente 24, 26 sind – abgesehen
von Verstärkungsträgern - einschalig aus Blech geformt. Der Vorsprung 36 auf
ihrem oberen Rand weist eine konvexe Vorderflanke und eine daran angepasste
konkave Hinterflanke auf, die in einer Spitze enden. Am unteren Torelementrand
ist eine an den Vorsprung 36 angepasste Vertiefung (shoulder portion 42)
angeformt. Durch die Lage der Schwenkachse des Scharniergelenks 66, 68 im
Krümmungsradius-Mittelpunkt der gekrümmten Flanken des Vorsprungs 36 und
der Vertiefung 42 ergibt sich beim Verschwenken des Tores kein offener Spalt
zwischen dem Vorsprung 36 und der Vertiefung 42, sodass wenigstens im Bereich
des Vorsprungs 36 ein Schutz vor Fingerverletzungen gegeben ist, vgl Sp 7, Z 42-
46.
- - 35
Somit ist aus der K3 zwar ein Hubgliedertor mit wesentlichen Merkmalen,
insbesondere mit dem – das abgeteilte Patent vom Stammpatent
unterscheidenden - Merkmal M8 gemäß der Merkmalsgliederung (vgl. Kap. I.)
bekannt. Der K3 ist aber keine bezüglich der Tormittenebene im wesentlichen
symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs gemäß Merkmal M6-H3S
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 zu entnehmen.
Die Torelemente 24, 26 nach K3 haben vielmehr jeweils einen Vorsprung 36 und
eine Vertiefung 42 mit unterschiedlich gekrümmten Vorder- und Rückseiten und
damit schon keinerlei zahnartigen Vorsprung mit ansteigenden bzw abfallenden
Vorder- und Hinterflanken. Außerdem haben der Vorsprung 36 und die Vertiefung
deutlich aus der Tormittenebene zur Hinterfläche hin versetzte Lage, weshalb sie
sowohl in ihrer Lage als auch in ihrer Form gänzlich unsymmetrisch zur
Tormittenebene sind. Aus K3 sind auch keine - wie beim erfindungsgemäßen Tor
nach Merkmal M3-H3V iVm M6-H3S – von den Seitenflächen der Torelemente bis
zur Zahnspitze ansteigenden Vorder- bzw. Hinterflanken des Vorsprungs zu
entnehmen. Der Abstand des Vorsprungs 36 zur Vorderfläche ist deutlich größer
als zur Hinterfläche, was im Bogenbereich beim Schließvorgang eine
Verkleinerung des Spalts zwischen dem oberen und dem unteren Torelementrand
mit der Gefahr von Fingerverletzungen ergibt. Damit dort diese Gefahr verringert
wird, sind die oberen und unteren Torelementränder zur Vorderfläche hin
angeschrägt. Dies kann zwar einen Fingerschutz gegen Einquetschen
ermöglichen, aber nur solange der Abstand der vom Vorsprung 36 in Richtung
Vorderfläche divergierenden oberen und unteren Torelementränder für Finger
nicht zu klein wird.
Die aufgrund der Anpassung an den Vorsprung 36 ebenfalls vollständig
unsymmetrische Vertiefung 42 umgibt im Geschlossenzustand den Vorsprung 36
nur zu ungefähr 90°. Dadurch nimmt sie den Vorsprung 36 nur unvollständig auf,
sodass in Richtung Vorderfläche das obere gegenüber dem unteren Torelement
keine Abstützung durch den Vorsprung 36 findet. Die Abstützung benachbarter
Torelemente zueinander erfolgt im Wesentlichen durch eine aufgrund des
- - 36
Lagerspiels undefinierte Abstützung im Scharniergelenk und ist daher weder
zentrierend noch stabil wie beim erfindungsgemäßen Tor.
Aus diesen Gründen gibt das Tor nach K3 dem Fachmann weder Hinweise für
einen verbesserten Fingerschutz durch die stufenlose Vorderflanke des
patentgemäßen Vorsprungs noch Hinweise für die i.w. symmetrische Ausbildung
des Vorsprungs zur Fertigungsvereinfachung aufgrund von Gleichteilen und zur
zentrierenden Abstützung benachbarter Torelemente über die Flanken des
Vorsprungs wie beim Tor gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3.
FR 2 461 801 (K6)
Aus der K6, Fig 1-4, ist ein weiteres Hubgliedertor bekannt, das – wie das Tor
nach K3 - in einer hinteren Ausnehmung aufgenommene Scharniergelenke
aufweist. Dadurch liegt ebenfalls die Schwenkachse (axe 20) des Gelenks vor der
Hinterfläche (tôle interne 11) des Torelements (panneau 2) und ist dadurch dem
Vorsprung (languette 16) angenähert, wie nach Merkmal M8 des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 3. Die die Lappen der benachbarte Torelemente 2 verbindenden
Scharniere sind ebenfalls auf den Hinterflächen 11 der Torelemente 2
angeschraubt. In Umkehrung zur erfindungsgemäßen Anordnung des Vorsprungs
16 auf dem oberen Torelementrand ist beim Tor nach K6 der Vorsprung 16 auf
dem unteren Torelementrand angeformt. Er ist flexibel und greift im
Geschlossenzustand zwischen zwei auf dem oberen Torelementrand
angebrachte, unterschiedlich lange Lippen (lèvre 14, 15) ein. Der Vorsprung 16 ist
zahnartig und im Wesentlichen symmetrisch zur Tormittenebene ausgebildet.
Somit ist aus der K6 zwar ein Hubgliedertor mit wesentlichen Merkmalen,
insbesondere dem Merkmal M8 gemäß der Merkmalsgliederung bekannt (vgl.
Kap. I.). Der K6 sind aber keine sich von den Seitenflächen des Torelements bis
zur Zahnspitze erstreckenden Vorder- und Hinterflanken des Vorsprungs gemäß
Merkmal M3-H3H iVm M6-H3S zu entnehmen.
- - 37
K6 zeigt im Querschnitt nach den Fig. 3 und 4 vielmehr Torelemente 2 ohne
durchgehende Flanken von der Zahnspitze des Vorsprungs 16 zu den
Seitenflächen 10, 11 des Torelements 2, sondern mit zu den Seitenflächen
beabstandeten Flanken des Vorsprungs 16. Diese Flanken sind überdies durch
Verlängerungen der Seitenflächen 10, 11 getrennt von diesen. Dadurch ergeben
sich Zwischenräume zwischen diesen Verlängerungen und den Flanken des
Vorsprungs 16, in welche im Geschlossenzustand die Lippen 14, 15 des
benachbarten Torelements 2 - den Vorsprung 16 umschließend - eingreifen.
Dadurch ist nicht die Vertiefung (zwischen den Lippen 14 und 15) an den
Vorsprung 16 angepasst, wie nach Merkmal 7 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag
3, sondern der Vorsprung 16 passt sich beim Schließvorgang aufgrund seiner
Flexibilität an die Lippen 14, 15 an. Für den Fachmann stellt sich diese
Konstruktion als eine Art Labyrinthdichtung dar, die jedoch der Vermeidung von
Fingerverletzungen entgegensteht, da im Bogenbereich zwischen der
Verlängerung der Vorderfläche 10 und der vorderen Lippe 15 ein offener, für eine
Fingerklemmung gefährlicher Spalt besteht.
Die Abstützung benachbarter Torelemente des Tores nach K6 erfolgt
ausschließlich über die Scharniergelenke, was eine aufgrund des Gelenk-
Lagerspiels undefinierte Abstützung ergibt und daher weder zentrierend noch
stabil wie beim erfindungsgemäßen Tor ist. Auch für eine Fertigungsvereinfachung
durch Gleichteile aufgrund von symmetrisch ausgebildeten Torelementen wie
beim erfindungsgemäßen Tor erhält der Fachmann aus K6 - schon aufgrund der
ungleichen Lippen 14 und 15 – keine Anregung.
Aus diesen Gründen gibt das Tor nach K6 dem Fachmann keinerlei Hinweise für
die Merkmalskombination gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3, insbesondere
nicht für einen Fingerschutz aufgrund der stufenlosen Vorderflanke des
Vorsprungs und nicht für die symmetrische Ausbildung des Vorsprungs zur
Fertigungsvereinfachung aufgrund von Gleichteilen und zur zentrierenden
Abstützung benachbarter Torelemente.
- - 38
US 3 941 180 (K4)
Die – wie in Kap. V.2.1. dargelegt – nicht den Oberbegriff des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 3 bildende K4, Fig 2 (und 3) iVm Sp 3, Z 53ff, betrifft ein Hubgliedertor
mit Torelementen (panels 14, 15), die einen nur sehr bedingt als zahnartig zu
verstehenden Vorsprung (segment 56) auf dem oberen Torelementrand und eine
diesen Vorsprung aufnehmende Vertiefung (pocket 40) in Form eines U-förmigen
Kanals (Sp 3, Z 14) im unteren Torelementrand aufweisen. Die benachbarten
Torelemente 14, 15 sind über auf ihren Hinterflächen angeschraubte Scharniere
(hinge 48) mit von der Hinterfläche abgewandter Schwenkachse gelenkig
verbunden. Der dünnwandige Vorsprung 56 ist durch eine vom oberen
Torelementrand bis zu seiner Spitze ansteigende konvex gekrümmte Vorderflanke
gebildet, so dass im Bogenbereich des teilweise geöffneten Tores der Spalt
zwischen benachbarten Torelementen 14, 15 durch die Vorderflanke des
Vorsprungs 56 gegenüber der Vorderseite und der Vertiefung des benachbarten
Torelementes H und kein wirklich – abgesehen von einer Stufe (sill 57) an der
Vorderfläche des Torelements - zur weitgehenden Vermeidung von
Fingerverletzungen und für eine gute Abdichtung gegen Wettereinflüsse
abgedeckt bleibt (Sp 4, Z 13-15).
Somit ist aus K4 zwar ein Tor mit den Merkmalen M1-M3 (z.T.), M4 und M5
gemäß der Merkmalsgliederung bekannt. Der K4 ist aber keine bezüglich der
Tormittenebene im wesentlichen symmetrische Ausbildung des zahnartigen
Vorsprungs gemäß Merkmal M6-H3S sowie keine Aufnahme des
Scharniergelenks in einer hinteren Ausnehmung gemäß Merkmal M8 des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 zu entnehmen.
K4 zeigt vielmehr ein Tor mit einem Vorsprung 56, welcher keine zur Vorderflanke
symmetrische, von der Spitze bis zum Torelementrand abfallende Hinterflanke,
sondern nur ein Rudiment (downwardly extended lip 58) an der Spitze einer
solchen Hinterflanke aufweist. Somit fehlt eine bis zum Torelementrand
durchgehende oder gar zur Vorderflanke i.w. symmetrische Hinterflanke. Der K4
sind auch keine von der Vorder- bzw. Hinterfläche bis zur Spitze ansteigenden
- - 39
Vorder- und Hinterflanken des Vorsprungs 56 zu entnehmen – wie nach Merkmal
M3-H3H iVm M6-H3S des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3. Die Vorderflanke des
Vorsprungs 56 steigt vielmehr beabstandet zur Vorderfläche vom Torelementrand
zur Spitze an und bildet somit eine horizontale Stufe 57. Beim Schließvorgang
kann zwischen dieser Stufe 57 an der Vorderseite des unteren Torelements 14
und dem sich darauf abstützenden vorderen Schenkel (front foot 31) des Uförmigen Kanals des oberen Torelements 15 ein Finger gelangen, geklemmt und
verletzt werden. Eine Sicherheit gegen Verletzungen wie bei einem stufenlosen
Übergang von der Vorderflanke zur Vorderfläche mit überdies zum Vorsprung
angenähertem Scharniergelenk gemäß Merkmal M8 des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 3 ist somit auch beim Tor nach K4 nicht gewährleistet.
Diese Ausbildung der Torelementränder nach K4 mit einer horizontalen Stufe
zwischen der Vorderfläche und der Vorderflanke hat außerdem zur Folge, dass
im Geschlossenzustand – abgesehen von einer undefinierten Abstützung im
Scharniergelenk – sich die Gewichtskraft des oberen Torelements 15 auf dem
unteren Torelement 14 sowohl auf der vorderen horizontalen Stufe 57 als auch
über den hinteren Schenkel des U-förmigen Kanals des oberen Torelements 15
auf dem hinteren Torelementrand abstützt. Damit erfolgt aber keine zentrierende
gegenseitige Abstützung der Torelemente untereinander ausschließlich aufgrund
einer Verzahnung über die Flanken der benachbarten Torelemente zum Ausgleich
von Toleranzen der Torelemente und ihrer seitlichen Führung wie beim Tor des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3.
Mit dieser Konstruktion gibt das Tor nach K4 dem Fachmann weder Hinweise für
einen gegenüber dem Gegenstand des Stammpatents weiter verbesserten
Fingerschutz aufgrund des dem Vorsprung angenäherten Scharniergelenks und
der stufenlosen Vorderflanke des Torelements noch Hinweise auf eine i.w.
symmetrische Ausbildung des Vorsprungs zur Fertigungsvereinfachung aufgrund
von Gleichteilen und zur zentrierenden Abstützung benachbarter Torelemente
über die Flanken des Vorsprungs wie beim Tor gemäß Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 3. Daher legt auch das Tor nach K4 den Streitgegenstand nicht nahe.
- - 40
US 2 372 792 (K7)
Aus der K7 ist mit der Variante nach den Fig 25 (und 26) iVm S 6, Z 23-50, ein
Hubgliedertor für Garagen mit Torelementen (panels 89, 90) bekannt, die über
Scharniere (hinges 91) gelenkig miteinander verbunden sind und von der
vertikalen Geschlossenstellung über einen Bogenbereich in die Überkopf-
Offenstellung (overhead type, S 6, Z 25) gelangen. Die Torelemente 89, 90 weisen
einen zahnartigen Vorsprung (tongue 95) auf ihrem oberen Rand und eine an
diesen Vorsprung angepasste Vertiefung (groove 93) in ihrem unteren Rand auf.
Der zahnartige Vorsprung 95 ist durch eine von seinem oberen Rand bis zur
Zahnspitze ansteigende konvexe Vorderflanke (outer flank 95a) gebildet, wobei
der Krümmungsradius-Mittelpunkt in der von der Hinterfläche abgewandten
Schwenkachse des auf den Hinterflächen benachbarter Torelemente befestigten
Scharniergelenks 91 liegt (S 6, Z 35-36). Dadurch bleibt im Bogenbereich des
teilweise geöffneten Tores der Spalt zwischen benachbarten Torelementen 89, 90
durch den zahnartigen Vorsprung 95 für eine gute Abdichtung gegen
Wettereinflüsse (S 6, Z 44) und zur – abgesehen von einer Stufe an der
Vorderfläche des Torelements - weitgehenden Vermeidung von
Fingerverletzungen (S 6, Z 47) abgedeckt.
Somit ist aus K7 mit der Variante nach Fig 25 (und 26) zwar ein Tor mit den
Merkmalen M1-M7 gemäß der Merkmalsgliederung (vgl Kap. I.) bekannt. Der K7
ist aber keine bezüglich der Tormittenebene im wesentlichen symmetrische
Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs gemäß Merkmal M6-H3S und keine
Aufnahme des Scharniergelenks in einer hinteren Ausnehmung gemäß Merkmal
M8 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 zu entnehmen.
Die Torelemente 89, 90 nach K7 haben im Gegenteil Vorsprünge 95 mit
unterschiedlich gekrümmten Vorder- und Hinterflanken sowie mit deutlich aus der
Tormittenebene zur Vorderseite der Torelement 89, 90 hin versetzter Lage und
Scharniergelenke 91 mit zur Hinterfläche beabstandeter Schwenkachse.
- - 41
Aus K7 sind auch keine – wie beim erfindungsgemäßen Tor nach Merkmal M3-
H3H iVm M6-H3S – bereits von den beiden Seitenflächen der Torelemente bis zur
Zahnspitze ansteigenden Vorder- bzw. Hinterflanken des Vorsprungs zu
entnehmen. Die Flanken des Vorsprungs 95 nach K7 steigen vielmehr
beabstandet zu den Seitenflächen des Torelements 90 vom Torelementrand zur
Zahnspitze an, wobei der Abstand zu den Seitenflächen wegen des bereits
beschriebenen Versatzes des Vorsprungs 95 bezüglich der Tormittenebene
unterschiedlich groß ist. Zur Vorderfläche hin ergibt sich damit eine schmale Stufe
und zur Hinterfläche hin eine breite Stufe auf dem oberen Torelementrand. Für
den unteren Rand des oberen Torelements 89 gilt das Entsprechende. Je nach
Breite der schmalen Stufe an der Vorderfläche kann beim Schließvorgang
zwischen dieser Stufe am unteren Torelement 90 und der entsprechenden Kante
der Vertiefung 93 des oberen Torelements 89 ein Finger gelangen und durch
Quetschung verletzt werden. Eine Sicherheit gegen Verletzungen wie bei einem
stufenlosen Übergang von der Vorderflanke zur Vorderfläche mit überdies zum
Vorsprung angenähertem Scharniergelenk gemäß dem Merkmal M8 des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist beim Tor nach K7 nicht gewährleistet.
Diese Ausbildung der Torelementränder nach K7 mit horizontalen Stufen zwischen
den Seitenflächen und den Flanken hat außerdem zur Folge, dass im
Geschlossenzustand – abgesehen von einer undefinierten Abstützung im
Scharniergelenk – das obere Torelement 89 auf dem unteren Torelement 90
überwiegend auf der breiten, hinteren Stufe aufliegt. Damit erfolgt eine Abstützung
der Gewichtskraft des oberen Torelements 89 auf dem oberen horizontalen Rand
des unteren Torelements 90, aber keine zentrierende gegenseitige Abstützung der
Torelemente untereinander aufgrund der Verzahnung über die schrägen Flanken
der benachbarten Torelemente wie beim Tor gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag
3, um Toleranzen der Torelemente und ihrer seitlichen Führung auszugleichen.
Mit dieser Konstruktion gibt die Torvariante nach Fig 25 (und 26) der K7 – wie
dasjenige nach K4 - dem Fachmann weder Hinweise für einen gegenüber dem
Gegenstand des Stammpatents weiter verbesserten Fingerschutz aufgrund des
- - 42
dem Vorsprung angenäherten Scharniergelenks unter Beibehaltung der
stufenlosen Vorderflanke des Torelements noch Hinweise auf eine i.w.
symmetrische Ausbildung des Vorsprungs zur Fertigungsvereinfachung aufgrund
von Gleichteilen und zur zentrierenden Abstützung benachbarter Torelemente
über die Flanken des Vorsprungs wie beim Tor gemäß Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 3.
Die weiteren in K7 angegebenen Varianten (nach Fig 4-7, 15, 16 und nach Fig 17,
19-22) liegen noch weiter ab. Sie betreffen Elemente für Türen und Fenster, nicht
für Garagentore, weshalb sie Fingerverletzungen nicht berücksichtigen und
dementsprechend einen großen Öffnungsabstand zwischen den Elementen
erlauben. Der Fachmann hat daher keine Veranlassung, sie näher in Betracht zu
ziehen. Die Variante nach Fig 17, 19-22 zeigt zwar eine symmetrische Ausbildung
der oberen und unteren Ränder der Elemente, die aber mit jeweils zwei
Vorsprüngen (tongue 69a, 69b) und entsprechend zwei Vertiefungen am
benachbarten Element keinen Hinweis auf einen einzigen mittig angeordneten
Vorsprung geben. Wie die Fig 7 zeigt, kann bei den Varianten der K7 mit zwei
Vorsprüngen die gedachte Schwenkachse zwischen benachbarten Torelementen
zwar vor ihren Hinterflächen liegen. Aber mangels eines Scharniergelenks gemäß
Merkmal M8 und aufgrund des weit geöffneten, Fingerverletzungen
ermöglichenden Spalts zwischen den Vorderflanken der Torelemente wird dem
Fachmann von der Variante nach Fig 7 mit zwei Vorsprüngen kein Hinweis
gegeben, den Fingerschutz durch ein Tor mit den Merkmalen des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 3 zu verbessern.
Daher legen die Varianten nach K7 den Streitgegenstand nicht nahe.
- - 43
FR 1 310 605 (K8)
Aus der K8, vgl. insbes. die Fig 1-7, ist zwar kein Hubgliedertor, aber eine als
Schiebetür verwendbare Tür mit gelenkig verbundenen Türblättern bekannt, die
mittels eines in eine Vertiefung des benachbarten Türblattes hineinragenden
Vorsprungs (bord 8) einen – wegen des als Gummidichtung ausgebildeten
vorstehenden Anschlags 21 eingeschränkten - Fingerschutz bei sich schließender
Tür bietet. Der zur Hinterfläche des Türblattes versetzte Vorsprung 8 mit einer
konvexen Vorderflanke und einer konkaven Hinterflanke führt den Fachmann weg
von jeglicher i.w. symmetrischer Ausbildung, wie sie der Streitgegenstand fordert.
Zwar liegen die Scharniergelenke 3 etwa zur Hälfte in einer hinteren Ausnehmung
9 des Türblatts und sind damit an den Vorsprung 8 etwas angenähert, aber der
Fachmann entnimmt der K8 keine weiteren Hinweise, um zum Tor gemäß
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3, insbesondere mit zur Tormittenebene i.w.
symmetrischem Vorsprung und bis zu den Seitenflächen reichenden Vorder- und
Hinterflanken zu gelangen.
Daher legt auch der Gegenstand nach K8 den Streitgegenstand nicht nahe.
Der klägerseitige Einwand, wonach die Kombination der Tore nach K8 und
nach K7 dem Fachmann das Tor gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nahe
lege, überzeugt nicht. Denn vom Tor nach K8 erhält der Fachmann allenfalls die
Anregung das Scharniergelenk teilweise in der Hinterfläche des Torelements zu
versenken, was aber nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3
führt. Denn – abgesehen von der „vollständigen“ Aufnahme des Scharniergelenks
in der hinteren Ausnehmung – gibt diese Kombination dem Fachmann keinerlei
Hinweis auf die erfindungsgemäße, bezüglich der Tormittenebene i.w.
symmetrische Ausbildung des Vorsprungs mit bis zu den Seitenflächen
verlaufenden Flanken.
Aus diesen Gründen führt auch die Kombination des Tores nach K8 und K7 nicht
in nahe liegender Weise zum Streitgegenstand.
- - 44
DE 83 01 609 U1 (K11)
Aus K11, Fig 1 und 2 iVm S 9, Z 31-34, ist zwar eine zentrierende Abstützung
benachbarter Elemente zu entnehmen – allerdings bei gattungsfremden Rollladen.
Dazu ist es bei der Ausführungsvariante nach Fig 1 und 2 der K11 notwendig,
benachbarte Elemente in Form von Latten 1, 2, 3, in ihrem Abstand zueinander
über das Langloch 13 der oberen Scharnierlasche 12 der außen liegenden
Scharniergelenke 10 so zu verstellen, dass benachbarte Latten in
Geschlossenstellung aufeinander aufliegen, ihre gegenseitige Abstützung also
nicht mehr über die Achsen der Scharniergelenke 10 erfolgt. Dann ist zwar eine
gegenseitige zentrierende Abstützung der Latten über die Schrägen ihrer Vorder-
und Hinterflanken möglich, da sie - wie nach den Merkmalen M5 und M6 des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 - von der Spitze des Vorsprungs jeweils bis zur
Vorder- bzw. Hinterfläche der Latten abfallen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann die - mangels einer horizontalen
Offenstellung des Rollladens gattungsfremde - K11 näher in Betracht zieht. Denn
K11 gibt keine Hinweise auf die Abdeckung des Spalts, auf einen Bogenbereich
und einen Fingerschutz. Im Gegenteil führt K11 den Fachmann aufgrund der bei
einem Rollladen im Bogenbereich für Finger eher unkritischen Öffnungsabstände
und aufgrund der für Hubgliedertore ungünstigen flachen Flankenwinkel aller
Latten-Varianten nach den Fig 1, 4-6 vom Gegenstand des Streitpatents weg.
Die weitere Latten-Variante nach Fig 6 zeigt zwar eine zur Lattenmittenebene
symmetrische Ausbildung ihres Vorsprungs, aber dieser Variante fehlen die zu
den Seitenflächen abfallenden Vorder- und Hinterflanken, sodass sie somit noch
weiter vom Streitgegenstand abliegt. Einen Hinweis auf i.w. symmetrische
Gestaltung der schrägen Vorder- und Hinterflanken der Latten 1, 2, 3 gibt K11
nicht. Nach S 8, Z 31 bis S 9, Z 12, ist vielmehr eine deutlich unsymmetrische
Anordnung der beidseits der Spitze abfallenden Flanken mit der längeren Flanke
an der Außenseite erwünscht, um einen besseren Wasserablauf an der
Außenseite zu erreichen.
Daher legt auch der Rollladen nach K11 den Streitgegenstand nicht nahe.
- - 45
EP 0 030 386 A1 (K15)
Schließlich sind aus der K15, vgl. insbesondere die Fig 7 und 8, Torelemente
(Bauelemente 30, 31) für ein Hubgliedertor bekannt, die zwar aus zwei gleich
ausgebildeten Teilen 10 bestehen, so dass die Teile 10 als Vorder- oder als
Rückenteil eines Torelements verwendet werden können, S 2, Z 11, und S 5, Z 7-
8. Aber beim Tor nach K15 ist weder ein Fingerschutz noch eine zentrierende
Abstützung der Torelemente vorgesehen, da die benachbarten Torelemente 30,
31 nach K15 mangels eines zahnartigen Vorsprungs wie beim Streitgegenstand
keine Abdeckung des Spalts im Bogenbereich und die Abstützung benachbarter
Torelemente über - in Geschlossenstellung - horizontale Auflageflächen erfolgt.
Da auch die Scharniergelenke 32 mit ihrer Gelenkachse nicht wie beim
Gegenstand des Streitpatents versenkt, sondern auf der Hinterfläche des Tores
angeordnet sind, gibt K15 trotz gleicher Vorder- und Rückenteile dem Fachmann
keine Anregung für die erfindungsgemäße Merkmalskombination, insbesondere
für die bezüglich der Tormittenebene i.w. symmetrische Ausbildung der
Torelemente. Im Übrigen werden die bekannten Vorder- und Rückenteile 10 des
Torelements zwar in gleicher Weise hergestellt, aber zur Montage wird eines der
beiden Teile um eine quer zur Tormittenebene gedachte Achse verdreht, so dass
keine Symmetrie zur Tormittenebene besteht wie beim Gegenstand des
Streitpatents, der somit durch K 15 nicht nahe gelegt ist.
Der klägerseitige Einwand, wonach die Kombination der Tore nach K15 und
nach K3 dem Fachmann das Tor gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nahe
lege, überzeugt nicht. Denn ausgehend vom Tor nach K15 mit aus zwei gleichen
Teilen für die Vorder- und die Hinterseite aufgebauten Torelementen entnimmt der
Fachmann dem einschaligen Tor nach K3 allenfalls die versenkten
Scharniergelenke und die auf den Torelementrändern angeformten Vorsprünge
sowie Vertiefungen, aber keinerlei i.w. Symmetrie zur Tormittenebene, keine von
der Spitze bis zu den Seitenflächen verlaufenden Flanken des Vorsprungs und
keine Vertiefung wie beim Gegenstand des Streitpatents.
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Aus diesen Gründen führen auch Kombinationen des Tores nach K15 mit einem
der versenkte Scharniergelenke aufweisenden Tore nach K3 oder K6 nicht in nahe
liegender Weise zum Streitgegenstand, wobei dies für die Kombination K15 mit K6
schon mangels eines dem Fingerschutz dienenden Vorsprungs auf dem
Torelementrand dieser bekannten Tore zutrifft.
Die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften liegen noch weiter ab als die
behandelten Druckschriften und wurden von den Klägern in der mündlichen
Verhandlung auch nicht wieder aufgegriffen.
Aus diesen Gründen bedurfte es für den Fachmann erfinderischer Tätigkeit, um zu
einem Hubgliedertor gemäß der Merkmalskombination des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 3 zu gelangen, bei der durch die i.w. symmetrische Ausbildung des
Vorsprungs neben einer zentrierenden Abstützung und einer
Fertigungsvereinfachung der Torelemente bei guter Abdichtung insbesondere ein
wirkungsvoller Fingerschutz erreicht wird, wobei die geschickte Anordnung der
Gelenkscharniere eine – auch gegenüber dem Stammpatent - weitere
Verbesserung des Fingerschutzes bewirkt.
Mit dem Bestand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 haben die auf ihn
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 ebenfalls Bestand, da sie durch vorteilhafte,
jedoch nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Streitpatents nach Anspruch
1 gekennzeichnet sind.
- - 47
Somit hat das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 3 insgesamt Bestand.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Hilfsanträge 4 und 5 einzugehen.
VI.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 2 PatG iVm § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da
die Kläger einerseits und die Beklagte andererseits in etwa zu gleichen Teilen
obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.
Meinhardt
Henkel
Skribanowitz Harrer
Martens