Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 12.10.2005 – 32 W (pat) 190/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 395 30 877
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hacker
sowie die Richter Viereck und Kruppa
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für
Klasse 41 - vom 5. Februar 2003 insoweit aufgehoben, als
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 30 004 die
teilweise Löschung der Marke 395 30 877 angeordnet worden ist. Der Widerspruch aus der Marke 395 30 004 wird zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
5. Februar 2003 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 395 30 877 aufgrund der
Widersprüche aus den Marken IR 587 558 und 785 201 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 27. Juli 1995 angemeldete und am 29. April 1996 für die Waren und
Dienstleistungen
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild sowie Zubehör für diese Geräte, soweit in Klasse 9 fallend, insbesondere Rundfunk- und Fernsehgeräte, Fernbedienungsgeräte, Plattenspieler, CD-Player, Tonbandgeräte, Tonabnehmersysteme, Videorecorder, Kassettenrecorder, Stereoanlagen einschließlich Stereozusatzgeräten hierfür, Steuergeräte,
Mischpulte, Tuner, Verstärker- und Empfängergeräte, Lautsprecher und Lautsprecherboxen, Ohr- und Kopfhörer und Mikrofone;
Videospiele und Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernseher; bespielte und unbespielte Tonträger, Magnetaufzeichnungsträger, Magnetbänder, Tonbänder, Schallplatten, CD's, CD-ROMs
und Video-, audio- und audio-visuelle Bänder, Disketten und Kassetten, Laufwerke aller Art; Planung, Gestaltung und Produktion
von Video- und Tonaufnahmen"
eingetragene Wortmarke 395 30 877 (veröffentlicht am 30. Juli 1996)
LARGO
wurde aus drei prioritätsälteren Marken Widerspruch eingelegt.
Die Widersprechende zu 1) ist Inhaberin der am 21. Juli 1995 angemeldeten deutschen Wortmarke 395 30 004
(Widerspruchsverfahren abgeschlossen am
16. Juni 1998)
LARGO,
deren Warenverzeichnis lautet:
"Elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente
und nachrichtentechnische Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten),
Nachrichtenübermittlungsgeräte und Datenverarbeitungsgeräte,
Computer, wie Personal und Home Computer, Bildschirmtextgeräte, Tischtelefonapparate, Sichtschirmtelefone, Funkgeräte, Fernsteuergeräte und Funkfernsteuergeräte, Monitore und Datenanzeigegeräte, auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, Telefaxgeräte, Magnetplatten- und Magnetplattenspeichergeräte, Drucker und Telekommunikationsgeräte, Telefonanrufbeantworter, Telefonnebenstellenanlagen bestehend aus Telefonapparaten (als Haupt- und Nebenstellen), Computern als Vermittelungseinrichtungen sowie aus elektrischen Anschlussteilen, Fernbedienungsgeber und Fernbedienungssysteme".
Der Widerspruch der Widersprechenden zu 1) richtet sich gegen alle Waren und
Dienstleistungen der angegriffenen Marke mit Ausnahme der Waren und Dienstleistungen "bespielte Tonträger, Tonbänder, Schallplatten, CDs, CD-ROMs und
Video-, audio- und audio-visuelle Bänder; Planung, Gestaltung und Produktion von
Video- und Tonaufnahmen".
Die Widersprechenden zu 2) und 3) sind Inhaberinnen der jeweils ua für Schallplatten und Tonbänder registrierten Marke IR 587 558
und der Wortmarke 785 201
ARGO.
Nachdem das Widerspruchsverfahren wegen des gegen die Marke 395 30 004
laufenden Widerspruchsverfahrens zunächst ausgesetzt gewesen war, hat die mit
einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des
Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 5. Februar 2003 die angegriffene Marke im Umfang des Widerspruchs aus der Marke 395 530 004 teilweise gelöscht. Wegen der Widersprüche aus den Marken IR 587 558 und
785 201 wurde die angegriffene Marke ebenfalls teilweise für die Waren
"bespielte und unbespielte Tonträger, Magnetaufzeichnungsträger, Magnetbänder, Tonbänder, Schallplatten, CD's, CD-ROMs
und Video-, audio- und audiovisuelle Bänder, Disketten und Kassetten, Laufwerke aller Art"
gelöscht. Im übrigen wurden die Widersprüche aus den Marken IR 587 558 und
785 201 wegen fehlender Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 19. März 2003 eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin. Sie stellt (sinngemäß) den Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
5. Februar 2003 aufzuheben und die Widersprüche zurückzuweisen.
Die Widersprechenden zu 2) und 3) haben mit Schriftsatz vom 12. Mai 2003 jeweils den Widerspruch zurückgenommen.
Mit am 18. Juni 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juni 2003,
der der Widersprechenden zu 1) per Postzustellungsurkunde am 27. August 2003
zugestellt wurde, hat die Markeninhaberin eine rechtserhaltende Benutzung der
Widerspruchsmarken bestritten. Zu der Widerspruchsmarke 395 30 004 hat sie
vorgetragen, die Benutzungsschonfrist dieser Marke sei am 16. Juni 2003 abgelaufen.
Die Widersprechende zu 1) hat sich im Beschwerdeverfahren in der Folge zur Sache nicht geäußert und auch keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereicht. Mit Schriftsatz vom 15. September 2003 hat sie lediglich mitgeteilt, sie bevollmächtige in dieser Sache die Patentanwälte der Patentanwaltssozietät M… und E…
II.
1. Widerspruch aus der Marke 395 30 004
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist begründet, weil die Widersprechende zu 1) eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Widerspruchsmarke nicht
glaubhaft gemacht hat.
Die mit am 18. Juni 2003 (Mittwoch) beim Bundespatentgericht eingegangenem
Schriftsatz vom 17. Juni 2003 erhobene Nichtbenutzungseinrede ist zulässig,
nachdem die fünfjährige sog. Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke (§ 43
Abs 1 Satz 2 iVm § 26 Abs 5 MarkenG) während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist. Das gegen die Widerspruchsmarke geführte Widerspruchsverfahren
wurde ausweislich der Widerspruchsakte am 16. Juni 1998 abgeschlossen, so
dass die Benutzungsschonfrist am 16. Juni 2003 abgelaufen ist.
Der Schriftsatz mit der Nichtbenutzungseinrede wurde der Markeninhaberin am
27. August 2003 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Da im Rahmen des Benutzungszwangs der Beibringungsgrundsatz gilt, war es dem Bundespatentgericht
verwehrt, die Widersprechende auf die Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung
aufmerksam zu machen. Die Widersprechende kann nicht auf entsprechende Hinweise durch das Gericht vertrauen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 43
Rdn 71).
Die Widersprechende hätte gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG glaubhaft machen
müssen, ihre Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der vorliegenden Entscheidung benutzt zu haben, also von Oktober 2000 bis Oktober 2005. Dem ist sie
nicht nachgekommen, so dass der Beschwerde stattzugeben ist.
Die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Vergleichsmarken kann
daher als nicht mehr entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
2. Widersprüche aus den Marken IR 587 588 und 785 201
Nachdem die Inhaberinnen der vorgenannten Marken ihre Widersprüche im Beschwerdeverfahren zurückgenommen haben, ist der angefochtene Beschluss
demzufolge hinsichtlich der insoweit angeordneten teilweisen Löschung gemäß
§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO wirkungslos (vgl BGH
Mitt 1998, 264 - Puma). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage
erfolgt der Ausspruch der Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von
Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird.
Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs 1 MarkenG besteht
kein Anlass.
Dr. Hacker
Viereck
Kruppa
Hu