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BPatG Beschluss vom 25.10.2005 – 33 W (pat) 235/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 235/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 58 436.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 13. Februar 2002 und vom 23. Juli 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Am 7. August 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

Grün Garant

für folgende Waren angemeldet worden:

Klasse 1: chemische Erzeugnisse für land-, garten-, und forstwirtschaftliche Zwecke sowie Landschafts- und Sportplatzbau; Kultursubstrate, insbesondere Blumenerde,

Gärtnererde, Torf-Kultursubstrate zur Pflanzenanzucht

und -aufzucht; Bodenverbesserungsmittel, insbesondere Torf mit und ohne Zusatz von Düngemitteln, Torfmull, Torfmehl, Torfdüngergranulate, Bodenhilfsstoffe

mit und ohne Nährstoffzusätze, Rindenhumus; Düngemittel, insbesondere gemahlener Schwarztorf, Humusdünger, Torfmischdünger, Düngetorf unter Zusatz von

Düngesalzen und Wuchsstoffen, Wirtschaftsdünger,

insbesondere Komposte, organische und mineralische

Düngemittel fester und flüssiger Art, insbesondere

Volldünger, Naturdüngemittel, Flüssigdüngemittel, Rasendüngemittel, Rasendüngemittel mit Langzeitwirkung, Stickstoff-Langzeitdüngemittel, Düngekalk, Torf

in Gemischen mit Erde, Mineraldünger oder Mikronährstoffen, Blumendünger; natürliche und chemische

Kompostierungsmittel; Frischhaltemittel für Schnittblumen; Meliorationsmittel zur Verbesserung und Veredelung von Pflanzenböden; Torferzeugnisse, nämlich

Torfpreßlinge, Feuchttorf, Torfsoden, Schnittlinge, Torf

für Moorbeetpflanzen; Baumrindenprodukte, nämlich

Kultursubstrate auf der Basis von Baumrinde, aus

Baumrinde hergestellte Erzeugnisse für die Bodenbehandlung, insbesondere Bodenverbesserung und Bodenabdeckung; Torf

für Filterzwecke, auch

für

Aquarienfilter;

Klasse 5: chemische Pflanzenschutzmittel als chemische Erzeugnisse für gärtnerische Zwecke, chemische Pflanzenschutzmittel als chemische Erzeugnisse zur Vernichtung von tierischen Pflanzenschädlingen und zur

Bekämpfung von Pilzbefall;

Klasse 31: Rindenmulch; Torfmehl, Torfmull, Torfstreu, Fasertorf;

Isoliertorf; Anzuchttöpfe aus gewachsenem Moostorf.

Mit Beschlüssen vom 13. Februar 2002 und 23. Juli 2003, von denen Letzterer im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 1 die Anmeldung nach §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung

der Markenstelle ist der Markenbestandteil "Grün" eine Substantivierung des Adjektivs "grün", das hinsichtlich der in Zusammenhang mit der Pflege von Pflanzen

stehenden beanspruchten Waren zum Ausdruck bringe, dass etwas frisch und

saftreich sei. Dies zeige sich zum Beispiel in der Formulierung "mitten im Grün der

Obstgärten" oder belegbaren Verwendungen, wie etwa dem Begriff "Grün-Konzepte". Der Markenbestandteil bezeichne daher allgemein eine "prosperierende

Flora". Der weitere Markenbestandteil "Garant" bezeichne eine Person oder eine

Sache, welche die Gewähr für die Sicherung, Erhaltung o Ä von etwas biete. Entgegen der Auffassung der Anmelderin handle es sich bei der Gesamtmarke nicht

etwa um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung, sondern um eine

sprachüblich gebildete Kombination mehrerer Wörter, wie etwa "Tor-Garant" oder

"Hygiene-Garant". Sie stelle nichts anderes als ein Produktversprechen dar, dass

die so gekennzeichneten Waren ein Garant für Grün seien, also Grün in dem

Sinne garantierten, dass Pflanzen, Sträucher und Bäume gut gediehen. Damit

stelle die angemeldete Marke lediglich eine werbeüblich anpreisende Beschreibung der Wirkung der Waren dar, so dass ihr die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung fehle. Etwas anderes folge auch nicht aus den von der Anmelderin angeführten Entscheidungen des Bundespatentgerichts, in denen die

Eintragbarkeit verschiedener Marken mit dem Bestandteil "Garant" bejaht worden

ist. In der Entscheidung zur Marke "Garant" (26 W (pat) 28/96) habe das Bundespatentgericht darauf abgestellt, dass dieser Begriff sprachüblich stets mit einem

Zusatz verwendet werde, aus dem sich ergebe, wofür garantiert werden solle. Im

vorliegend angemeldeten Zeichen sei aber mit dem Wort "Grün" ein solcher Zusatz vorhanden. In der Entscheidung zur Marke "Grüne Kraft" (32 W (pat) 154/99)

sei es hingegen um die übertragene Verwendung des Begriffs "Grün" in Verbindung mit dem Wort "Kraft" gegangen, wobei zudem ein anderer Warenbereich

betroffen gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Februar 2003 und vom 23. Juli 2003 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine

Wortneubildung handele, die über einen unscharfen bzw. mehrdeutigen Bedeutungsgehalt verfüge. Unter "Garant" sei laut Brockhaus-Enzyklopädie eine Person

oder Organisation zu verstehen, die etwas absichere oder schütze. Es handle sich

also um einen Bürgen, damit eine natürliche oder juristische Person, während die

Bezeichnung einer Sache oder eines Gegenstandes als "Garant" sprachunüblich

sei. Der weitere Markenbestandteil "Grün" habe zahlreiche unterschiedliche Bedeutungen. Er könne eine Farbe, eine politische Partei, bestimmte Bereiche eines

Golfplatzes bezeichnen oder werde etwa in Redewendungen wie "grün hinter den

Ohren", "einander grün sein" usw. verwendet. Damit erschließe sich auch die Bedeutung der Kombination der beiden Markenbestandteile nicht auf Anhieb, wobei

auch die Unüblichkeit der Bezeichnung von Gegenständen als "Garant" hinzukomme. Ein aktuelles oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an der Marke, die

derzeit ausschließlich von der Anmelderin verwendet werde, sei nicht ersichtlich.

Im übrigen seien die Mitbewerber der Anmelderin durch die Eintragung der identischen Marke als Gemeinschaftsmarke 2 594 620 an der Verwendung der angemeldeten Bezeichnung schon rein faktisch gehindert. Damit bestehe kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Der angemeldeten Marke fehle

auch nicht jegliche Unterscheidungskraft da ihr kein für die in Rede stehenden

Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne. Auch die Eintragung der entsprechenden Gemeinschaftsmarke spreche hierfür.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete Marke

für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute

Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung

der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.

So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die

die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft,

der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder

zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen

können.

Die angemeldete Wortfolge hat sich nicht als aktuell verwendeter beschreibender

Begriff belegen lassen. So werden etwa in der Internet-Suchmaschine "Google"

bei der Eingabe der Wortfolge "grün garant" (als Stringsuche) zwar zahlreiche

Treffer angezeigt, jedoch handelt es sich dabei offensichtlich um Produkte der

Anmelderin, evt auch ihrer Lizenznehmer oder Händler. Eine ergänzende Suchanfrage, bei der alle Webseiten ausgeschlossen werden, die das Firmenschlagwort der Anmelderin enthalten, hat nur (wenige) Treffer ergeben, in denen die

Wortfolge "grün garant" entweder ebenfalls noch als Produktkennzeichnung auftaucht (neben Bezeichnungen von Konkurrenzprodukten, wie etwa "Grüne Welle

Unkrautvernichter", "Gartenkrone Moosvernichter", "GREENMASTER Fine Turf

Extra", "Grün erleben Moosvernichter plus Rasendünger" usw), oder in denen sich

die angemeldete Wortfolge "grün garant" - außerhalb des einschlägigen Warenbereichs - nur zufällig wiederfindet (etwa in einer politischen Äußerung: "… ist

Rot-Grün Garant des Abschwungs…"). Auch die Markenstelle hat die angemeldete Wortfolge nicht,

insbesondere nicht

in einer beschreibenden

Verwendung, belegen können. Damit kann nicht festgestellt werden, dass es sich

bei der Anmeldemarke um einen im Verkehr aktuell verwendeten Fachbegriff oder

um eine sonst als beschreibende Angabe verwendete Sachbezeichnung handelt.

Sie ist auch nicht so gebildet, dass selbst ohne Auffinden entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, dass sie vom Verkehr nur

als rein beschreibende Angabe verstanden wird. Dies würde voraussetzen, dass

die angemeldete Bezeichnung aufgrund ihrer sprachüblichen Bildung und ihres

ohne Weiteres entnehmbaren Sinngehalts für den Verkehr selbst in markenmäßig

herausgestellter Form zwingend eine reine Merkmalsangabe darstellen muss

(etwa "Bücher für eine bessere Welt", "marktfrisch", vgl BGH GRUR 2000, 882;

2001, 1151). Derartige Wortfolgen wären im hier relevanten Warengebiet möglicherweise "Garant des Grüns/Grünen"; "Garantie des Grüns/Grünen"; "Garant/Garantie für (das) Grün/Grünen". Jedoch haben sich noch nicht einmal diese

Wortfolgen als Beschreibungen auf dem Gebiet der beanspruchten Waren belegen lassen. So fand sich etwa die Wortkombination "Garantie des Grünen" nur

einmal in einem Text, der die Berechtigung zur Gartenbenutzung im (österreichischen) Mietrecht zum Gegenstand hatte. Dies deutet darauf hin, dass Garantien

für ein Grün bzw Grünen auf dem vorliegenden Warengebiet weder Gegenstand

der Werbung noch sonstiger werblicher oder gar sachlicher beschreibender Warenbezeichnungen sind.

Es wäre aus der Sicht des Senats auch kaum nachvollziehbar, dass ein chemisches Erzeugnis, ein Naturdünger, Pflanzenschutzmittel o Ä bereits allein, dh

ohne ergänzende Waren oder Dienstleistungen, eine Garantie für Grün im Sinne

von Pflanzenwuchs darstellen könnte bzw sein Produzent oder Händler für Pflanzenwuchs sogar rechtlich einstehen wollte. Denn das Gedeihen von Pflanzen

hängt in erster Linie von weiteren Umständen und Maßnahmen, wie Klima, Bewässerung usw. ab. Ein Dünger oder Pflanzenschutzmittel kann dazu zwar einen

Beitrag leisten, dieser wird aber kaum so entscheidend sein, dass er ernsthaft als

Grundlage einer wie auch immer verstandenen Garantie für das (gesamte) "Grün"

bzw. "Grünen" in Betracht kommen dürfte. Ein beschreibender Gehalt kann der

Marke damit überhaupt nur dann beigemessen werden, wenn damit zugleich auch

eine werbliche Übertreibung mit eingeschlossen wird.

Zwar verfügt die Marke damit nach wie vor über einen stark beschreibenden Gehalt, da der Verkehr daran gewöhnt ist, dass ihm auf vielen Gebieten Garantien

gewährt werden, und er zudem mit entsprechender Werbung konfrontiert wird, die

auch übertreibende Werbung mit einschließen kann. Außerdem werden - worauf

die Markenstelle unter Hinweis auf entsprechende Belege zu Recht abgestellt

hat - auch in der Alltagssprache Wortbildungen wie "Tor-Garant", "Erfolgsgarant"

o Ä verwendet, an die sich die Anmeldemarke erkennbar anlehnt. Angesichts der

og mangelnden Feststellbarkeit einer dahingehenden Üblichkeit beschreibender

Bezeichnungen mit Garantien oder einer Garantenstellung auf dem vorliegenden

Warengebiet vermögen jedoch bereits relativ geringe Abweichungen von einer

unmissverständlichen und glatten Sachangabe, wie dies etwa "Garantie für das

Grünen" wäre, ein Freihaltungsbedürfnis auszuschließen.

Solche Abweichungen liegen hier vor. So stehen die beiden Markenworte sprachlich-orthographisch eher beziehungslos nebeneinander, ähnlich wie etwa

"Schön Garant", "Reich Garant", "Stereo Garant". In dieser Form wirkt die Marke

für eine rein beschreibende Bezeichnung sprachlich unüblich und setzt sich davon

ab. Hinzu kommt - jedenfalls, soweit verschiedene Dünger angemeldet sind - eine

gewisse Unsicherheit, ob sich der Markenbestandteil "Grün" auf Pflanzenwuchs

oder auf Gründünger (als Gegensatz zu Kunstdünger, vgl Süddeutsche Zeitung

vom 1. Dezember 1998) bezieht. Zudem ist der Verkehr auf dem betreffenden Warengebiet bereits an Markenbildungen wie "Gartenkrone", "grüne "Welle",

"GREENMASTER", "Grün erleben" (s o) gewöhnt, die ihm als Marken, nicht aber

als beschreibende Kennzeichnungen entgegentreten. Er wird daher auch die angemeldete Marke zwar durchaus als sprechende Bezeichnung verstehen, die eine

Merkmalsbeschreibung andeutet oder mit enthält. Jedoch wird er sie nicht als

reine Beschreibung verstehen, die für eine unbestimmte Vielzahl von Mitbewerbern in Gebrauch sein kann, sondern sie zugleich als Produktkennzeichnung eines bestimmten Betriebes ansehen. Solche Angaben unterfallen nicht dem Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Der Marke kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG abgesprochen werden. Zwar mag sie trotz der Unüblichkeit der Verwendung von "Garantien" als Sachbezeichnung auf dem vorliegenden Warengebiet

über einen erheblichen werblich-beschreibenden Gehalt verfügen, wie oben ausgeführt, die tatsächlichen Feststellungen und die Art der Wortbildung lassen jedoch eher darauf schließen, dass die angemeldete Marke vom Verkehr zugleich

als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Betrieb aufgefasst

wird. Dies reicht für die Bejahung der Unterscheidungskraft aus. Für die gegenteilige Annahme fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen. Damit lässt sich

auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht feststellen, so

dass der Beschwerde stattzugeben war.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl