Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 15.11.2005 – 24 W (pat) 86/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 86/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 64 574.0

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

SPA Shower

Die Wortmarke

soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 10 und 42 in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 durch einen Beamten des höheren Dienstes wegen Fehlens der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle, Seifen;

Geräte zur kosmetischen und medizinisch-kosmetischen Behandlung, Geräte zur Hydrotherapie; Dienstleistungen eines Lifestyle-

und Wellness-Beraters, Dienstleistungen einer Kosmetikerin sowie

eines Kosmetikers; Durchführung von kosmetischen und medizinisch-kosmetischen Behandlungen, Durchführung von Hydrotherapie; Betrieb eines Kosmetikinstituts".

Die angemeldete Wortfolge erschöpfe sich in einer Beschreibung der Art und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen. „SPA" stelle eine allgemein gebräuchliche Abkürzung für „sanus per aquam" („gesund durch Wasser") dar, wobei in der

Werbung „SPA" als Synonym für exklusive Pflege- und Wellnessprogramme

stehe, die klassische Thermenkuren, Fitness- und Ernährungsprogramme, innere

Regeneration und kosmetische Behandlungen mit dem Ziel kombinierten, Körper,

Geist und Seele in Einklang zu bringen. Das englische Wort „Shower" werde in der

deutschen Umgangssprache in der Bedeutung von „Dusche“ bzw „(sich) duschen“

verwendet. In ihrer Gesamtheit werde die Kennzeichnung daher von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne weiteres als „Wellnessdusche" bzw das

„Wellnessduschen" verstanden, also als sprachüblich gebildeter Hinweis darauf,

dass die angemeldeten Waren zum „Wellnessduschen" besonders geeignet und

bestimmt seien. In Bezug auf die genannten Dienstleistungen bezeichne die

Wortfolge lediglich deren Gegenstand. Aus diesen Gründen sei die angemeldete

Wortfolge als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der genannten Waren

und Dienstleistungen ungeeignet. Ob der Eintragung darüber hinaus auch § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehe, wofür gewichtige Anhaltspunkte vorlägen,

könne daher dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die vor allem damit begründet wird, das Landgericht Köln habe

in einer Entscheidung vom

11. April 2002, Aktenzeichen 31 O 817/01 festgestellt, dass der Bestandteil „SPA"

der angemeldeten Kennzeichnung schutzfähig sei. Wie das Landgericht in diesem

Urteil ausführe, kenne der angesprochene deutsche Verkehr die Bedeutung dieses Zeichenbestandteils nicht, da „SPA" nicht Eingang in die deutsche Umgangssprache gefunden habe und allenfalls einem markenrechtlich unbedeutenden Teil

der Bevölkerung geläufig sei. Der Verkehr sehe dieses Wort vielmehr als Fantasiebegriff an. Solche Fantasiebegriffe aber seien als betriebliche Herkunftshinweise geeignet. Die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit besitze folglich auch

keinen ohne Weiteres erkennbaren unmittelbar beschreibenden Sinngehalt, so

dass ein berechtigtes gegenwärtiges oder zukünftiges Interesse der Konkurrenten

der Anmelderin an der Freihaltung dieser Wortkombination im Sinne des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG ebenfalls nicht erkennbar sei.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Ergebnis einer

Internet-Recherche des Senats und die Senatsentscheidung

24 W (pat) 198/01 „MINERAL SPA", die der Anmelderin übersandt worden sind,

sowie auf die Amtsakte 300 64 574.0/3 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke

ist nach Auffassung des Senats für die von der Zurückweisung betroffenen Waren

und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken

ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren

oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883

„Bücher für eine bessere Welt"; EuGH GRUR 2004, 146, 147 f – Nr 32

- „DOUBLEMINT"). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl EuGH

GRUR 2004, 674, 676 – Nr 54, 55 – „Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680,

681 – Nr 34 ff – „BIOMILD"). Es ist daher zu prüfen, ob die angemeldete

Marke gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH aaO – Nr 53, 56 – „Postkantoor"). Auch Begriffsneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie

ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Insbesondere

kann eine Marke, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von

denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG haben, es sei denn, dass ein merklicher

Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile

besteht (EuGH aaO 681 – Nr 41 – „BIOMILD"; EuGH aaO 678 – Nr 100

- „Postkantoor"). Letzteres ist bei der aus den Wörtern „SPA" und „Shower"

zusammengesetzten angemeldeten Marke nicht der Fall.

Das erste Markenwort „SPA" besitzt zwei ursprüngliche Bedeutungen, wie

der Senat bereits im Verfahren betreffend die Löschung der Marke „SPA"

(BPatG GRUR 2005, 865, 867 ff „SPA"), an dem die Anmelderin beteiligt

war, ausgeführt hat:

Zum Einen ist „SPA" der Name eines belgischen Kurortes in der Provinz

Lüttich mit Mineralquellen, welcher im 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts

seine Blütezeit als mondänes Modebad hatte (vgl Brockhaus-Enzyklopädie,

Bd 20, 19. Aufl 1993, S 565). Zum Anderen hat das Wort „spa" im angloamerikanischen Sprachraum die Bedeutung „Heilquelle, (Bade)kurort, Bad,

Heilbad" (vgl PONS Großwörterbuch für Experten und Universität, Englisch -

Deutsch, 2001, S 800).

Ob das Wort „SPA" bereits in diesen originären Bedeutungen im Verkehr zur

Beschreibung der registrierten Waren und Dienstleistungen, insbesondere

als Name des belgischen Kurortes zur Bezeichnung der geografischen Herkunft, dienen kann, lässt der Senat dahinstehen. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Wortzeichen nach der Bestimmung des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt

(vgl EuGH aaO – Nr 32

- „DOUBLEMINT"; EuGH aaO – Nr 97 – „Postkantoor"; EuGH aaO – Nr 38

- BIOMILD").

Im Zuge der in den Neunzigerjahren des vorigen Jahrhunderts von Amerika

nach Europa gekommenen Wellness-Welle hat sich auch in Deutschland

- neben den genannten – eine weitere Bedeutung des Wortes „SPA" speziell

im Wellness- und Beauty-Bereich entwickelt, die Merkmale der von der angegriffenen Marke erfassten Waren beschreibt. Wie der Anmelderin bereits

aus dem Verfahren betreffend die Löschung der Bezeichnung „SPA" (BPatG

aaO ff „SPA") bekannt ist, besteht eine Fülle von Verwendungsnachweisen,

auf die für das vorliegende Verfahren Bezug genommen wird, wonach mit

dem Begriff „SPA/Spa" in der Art eines Oberbegriffs Einrichtungen, (Kur-)

Anwendungen und Behandlungen auf dem Wellness- und Beauty-Sektor bezeichnet werden, die nach dem Motto „gesund durch Wasser" (lat = sanus

per aquam) in unterschiedlicher Weise die wohltuende oder heilende Wirkung des Wassers nutzen. Auch wenn insoweit keine ganz einheitliche Verwendung oder Definition zu beobachten ist und sich nicht mit Sicherheit sagen lässt, ob der Begriff ausschließlich auf die - überwiegend zitierte - Abkürzung des lateinischen Ausspruchs „sanus per aquam" zurückgeht oder, was

für einen aus Amerika kommenden Wellness-Trend naheliegend ist, auch auf

das englische Wort „spa" für „(Bade)kurort, Heilbad", kann der Bedeutungsgehalt des Begriffs „SPA/Spa" gleichwohl in dem genannten weiten Sinn mit

hinreichender Sicherheit bestimmt werden. „Spa" wird jedenfalls als übergeordnete Bezeichnung für alle die Gesundheits- und Wellnessanwendungen

sowie -einrichtungen verwendet, welche in untrennbarem Zusammenhang

mit dem Medium Wasser stehen, dh einen festen Bezug zur Wellness-Komponente Wasser aufweisen. Dampfbäder, Sauna, Kneipp-Kuren oder Thalasso-Behandlungen und Körpertherapien im Wasser wie zB Hydrotherapie,

Water Balancing, Aqua Wellness fallen unter den „Spa-Begriff" (vgl online

Wellnesslexikon http://www.fitnesswelt.com/Spa/wellnessbegriff.htm). So ist

das Wort „Spa" zB in Verbindung mit Wellnesskuren, die etwa Massagen,

Fitness, Massagebäder umfassen können, und als Bezeichnung von Kosmetika in Deutschland in großem Umfang von verschiedenen Anbietern als beschreibende Angabe gebräuchlich (vgl BPatG 24 W (pat) 198/01 „MINERAL

SPA"; HABM R 403/00-1

„BEAUTY SPA"; BPatG 33 W pat) 58/01

„SpaVacation"; Zusammenfassung aller Entscheidungen veröffentlicht auf

PROMA PAVIS CD-ROM;

zuletzt BPatG 25 W (pat) 161/03

vom

15. Juli 2005 “VITAMIN SPA"). Dies belegen zahlreiche weitere Internet-

Fundstellen, die der Anmelderin übersandt worden sind. So ergab eine

Google-Recherche vom 7. Januar 2004 etwa die Treffer: „AHAVA Totes

Meer Kosmetik – Spa-Produkte"; „Kosmetik bei Beauty & Soul Spa – Berlin";

„Kosmetik, Wellness, Beauty und Spa-Hotels"; „Sporthotel Alpina – ASIAN

Beauty & Spa"; „Kneipp SPA-Hautöl, Wildrose".

Bei dem Markenwort „Shower" handelt es sich - wie die Markenstelle ebenfalls zutreffend ausgeführt hat und die Anmelderin nicht bestreitet - um das

englische Wort für „Dusche, duschen", das auf dem Gebiet der Körper- und

Schönheitspflege in Deutschland sehr häufig in Verbindung mit Duscheinrichtungen, Wellnessbehandlungen und Duschgels sowie sonstigen Kosmetika, die beim Duschen oder nach dem Duschen angewendet werden, als

Sachangabe vorkommt. Zu nennen ist etwa der bereits lexikalisch nachweisbare Begriff „Showergel" (Duden, Das Fremdwörterbuch, 8. Aufl, Stichwort

“Showergel"). Dulgon bietet ein Duschgel als „Energy Power Shower home

SPA" an. Hotels werben mit Wellness-Behandlungen wie „Ocean Shower"

oder einer „Spa-Erholungsbehandlung 'Dramatic Shower'" (vgl Ausdrucke

der Websites Lindner Hotels & Resorts; Suites Hotel Bali Royal sowie

BPatG 24 W (pat) 114/01 „POWER SHOWER", Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).

Im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, die hier zur Beurteilung anstehen, wird der Verkehr somit in dem angemeldeten Begriff „SPA

Shower" lediglich eine Angabe erkennen, die deren Eigenart, Beschaffenheit

oder Zweckbestimmung beschreiben kann.

Die beiden Wörter „SPA" und Shower" sind in der angemeldeten Marke

sprachgemäß miteinander kombiniert, sie entsprechen insbesondere den

Sprachgepflogenheiten auf dem Wellness- und Kosmetikbereich (vgl dazu

BPatG 24 W (pat) 198/01 „MINERAL SPA" Zusammenfassung veröffentlicht

auf PROMA PAVIS CD-ROM; BPatG 25 W (pat) 161/03 vom 15. Juli 2005

“VITAMIN SPA"). Das Wort „Shower" wird - im Deutschen wie

im

Englischen - in Wortkombinationen vielfach mit einem weiteren Substantiv

verbunden (vgl zB „Energy Power Shower, Ocean Shower, Dramatic

Shower" aaO). Ferner wird die Abkürzung „Spa" auf dem Wellness- und

Kosmetiksektor wie ein Substantiv eingesetzt, was ebenfalls aus den bereits

genannten Fundstellen im Internet wie „SPA-Hotel, SPA-Behandlung, Spa-

Zentrum, SPA-Kosmetik, Spa-Produkte, Spa-Saunamaske, SPA Hautöl" usw

hervorgeht (Google-Recherche vom 7. Januar 2004 „spa –hotel* kosmetik").

Im Zusammenhang mit den Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,

ätherische Öle, Seifen" ist „SPA Shower" folglich lediglich als Hinweis darauf

sehen, dass es sich um Produkte handelt, die für die Verwendung bei SPA-

Duschanwendungen geeignet und bestimmt sind.

Entsprechendes gilt

für „Geräte zur kosmetischen und medizinischkosmetischen Behandlung, Geräte zur Hydrotherapie", weil derartige Geräte

und Einrichtungen etwa zur Durchführung von Kneipp-Kuren oder Thalasso-

Behandlungen und Körpertherapien im Wasser wie zB Hydrotherapie, Water

Balancing, Aqua Wellness, die Duschen und Wassergüsse umfassen,

erforderlich sind.

Eine beschreibende Angabe liegt auch hinsichtlich „Dienstleistungen eines

Lifestyle- und Wellness-Beraters, Dienstleistungen einer Kosmetikerin sowie

eines Kosmetikers; Durchführung von kosmetischen und medizinischkosmetischen Behandlungen, Durchführung von Hydrotherapie; Betrieb

eines Kosmetikinstituts"

vor. Die Angebote

von Hotels

und

Wellnesseinrichtungen, umfassen neben der reinen Hydrotherapie nach

verschiedenen Methoden ein umfangreiches Leistungspaket, das nicht nur

Heil- und Erholungsbehandlung, sondern auch Kosmetik, Gymnastik, Sport

sowie den gesamten Lebensstil betreffen kann. So wird etwa geworben (alle

folgenden Fundstellen vgl Google-Recherche vom 7. Januar 2004 „spa

Hydrotherapie"): "HOME SPA - ...Das Jafra Home Spa Erlebnis verbindet die

positive Wirkung von Hydrotherapie, Aromatherapie, stimmungsvoller

Atmosphäre und Massage mit ..."; „Kosmetik, Spa , Wellness, Ästhetische

Medizin – Schlosshotel Burg Schlitz .... Ganzkörperanwendungen, Pediküre

und Maniküre sind nur ein kleiner Bestandteil ...."; „PORT ADRIANO Marina

– Golf & SPA Hotel/Port Adriano Calvia .... Des Weiteren stehen den Gästen

ein Spa-Zentrum mit Sauna ... Drucktherapie-Nährstoffbehandlung ..... Anti-

Stress-Hydrotherapie-Fango-Anwendungen ..."; „Visegrad – Donauknie –

Danubius Spa & Conference Hotel ... aus dem Bereich der Elektrotherapie,

Heilmassage, Hydrotherapie, Sauerstofftherapie, ParafangoPackung ...".

Hotels wie das Hotel Bali Royal bieten verschiedene Wellness-Pakete an, die

zB eine

fünfstündige Spa-Behandlung

„Spirit of Aroma" oder eine

dreistündige Spa-Behandlung

"Dramatic Shower" umfassen

(http://

www.baliroyal.com/deutsch/ dpackage.htm). Bei LINDNER Hotels & Resorts

können im Rahmen des Arrangements „Ayurveda Princess Royal" 2 x 45

Minuten Kräuterdampfbad, Whirlpool-Algen oder Ocean Shower gebucht

werden (http://www.lindner.de/members/AIR/AN....).

Bei der angemeldeten Kennzeichnung handelt es sich daher um eine

Wortkombination, die

zur Beschreibung der Beschaffenheit und

Wirkungsweise der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen

dienen kann und die im Allgemeininteresse nicht für einen einzelnen Anbieter

monopolisiert werden darf.

2. Dieser Beurteilung stehen die von der Anmelderin vorgelegte Entscheidung

des Landgerichts Köln und die in das Verfahren betreffend die Löschung der

Marke „PA" (BPatG aaO „SPA") eingeführten Urteile des Oberlandesgerichts

Köln (GRUR Int 2003, 778) und des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2001,

420 „SPA") nicht entgegen. Während sich diese Entscheidungen mit der

Frage auseinander gesetzt haben, ob die Bezeichnung „Spa" eine

geografische Herkunftsangabe im Sinne der §§ 126 Abs 1 , 127 Abs 1

MarkenG ist und den entsprechenden Schutz in Anspruch nehmen kann,

bezieht sich die vorliegende Beurteilung darauf, ob der angemeldeten

Bezeichnung als beschreibende Angabe das Schutzhindernis des § 8 Abs 2

Nr2 MarkenG entgegensteht. Die genannten Bestimmungen haben jedoch

völlig unterschiedliche Regelungsinhalte (s dazu BPatG aaO, 869 „SPA").

3. Ob dem angemeldeten Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen Waren

und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG zukommt, wogegen aufgrund der vorgenannten

Feststellungen erhebliche Bedenken bestehen, bedarf im Hinblick darauf,

dass sich das Zeichen als freihaltungsbedürftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG erweist, keiner abschließenden Entscheidung.

Ströbele

Kirschneck

Guth

WA