Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 29.11.2005 – 10 W (pat) 40/05
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren) 08.05
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke, der
Richterin Püschel und des Richters Rauch
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts
- Gebrauchsmusterabteilung I
-
vom
22. April 2005 geändert. Die von dem Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.179,- € festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner zu 5/6, die Antragstellerin zu 1/6.
G r ü n d e
I
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
hat auf Grund eines Löschungsantrags, dem der Antragsgegner nicht widersprochen hatte, dessen Gebrauchsmuster gelöscht. Durch Beschluss vom 21. Dezember 2004 sind auf Antrag der Antragstellerin dem Antragsgegner die Kosten des
Löschungsverfahrens dem Grunde nach auferlegt worden. Dagegen hat der Antragsgegner innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingelegt.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 22. April 2005 die von dem Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden
Kosten auf 1.327,- € festgesetzt. Dem lagen als Einzelpositionen eine Antragsgebühr in Höhe von 300,- €, Vertreterkosten in Höhe von 1.007,- € und Auslagen in
Höhe von 20,- € zu Grunde.
Der Antragsgegner hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Sinngemäß beantragt er,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2005 aufzuheben.
Zur Begründung hat sich der Antragsgegner (auch) gegen die Löschung des Gebrauchsmusters und gegen die Kostenauferlegung ausgesprochen. Auf einen gerichtlichen Hinweis, wonach die Gebrauchsmusterlöschung und die Kostengrundentscheidung wegen Ablaufs der Widerspruchs- bzw. Beschwerdefrist nicht mehr
angefochten werden könnten, hat der Antragsgegner nicht geantwortet.
Die Antragstellerin beantragt,
-
-
die Beschwerde zurückzuweisen und
dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen.
Außerdem beantragt die Antragstellerin im Wege einer Anschlussbeschwerde,
-
die Gesamtkosten des Löschungsverfahrens mit 2.629,- €
festzusetzen.
Für eine von ihr durchgeführte Recherche hat sie erstmals mit Schriftsatz vom
30. Mai 2005 folgende Kosten in Gesamthöhe von 1.302,- € zusätzlich geltend gemacht:
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Kosten eines von ihr eingeschalteten Recherchedienstes: 852,- €;
Zeitaufwand des Anwalts für die Auswertung der Recherchenergebnisse: 450,- €.
Der Antragsgegner hat sich zu der Anschlussbeschwerde nicht geäußert.
II
Die Beschwerde ist nicht, die Anschlussbeschwerde dagegen teilweise erfolgreich.
1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist - nachdem dieser den gerichtlichen
Hinweisen nicht widersprochen hat - so zu verstehen, dass sie sich ausschließlich
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2005, nicht aber gegen die
Löschung des Gebrauchsmusters, und auch nicht gegen die Kostengrundentscheidung richtet.
2. Die so verstandene Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Der Kostenansatz im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2005 ist nicht zu
beanstanden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verfahrensgebühr für den Vertreter
der Antragstellerin. Diesbezüglich ist die Gebrauchsmusterabteilung - in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. BPatGE 26,
209; 27, 61, 73; 30, 32, 162; 45, 166) - mit Recht von den Festbetragsgebühren
der von der Patentanwaltskammer herausgegebenen „Gebührenordnung für Patentanwälte“ ausgegangen, wobei der dort vorgesehenen Verfahrensgebühr von
600,00 DM gemäß Abschnitt K IV Nr. 1 PAGO ebenfalls zutreffend entsprechend
der Gebührenentwicklung bei den Rechtsanwälten und der Entwicklung der durchschnittlichen Gegenstandswerte ein Teuerungszuschlag von 228 % hinzugerechnet worden ist (vgl. BPatGE 38, 74 ff.).
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob und in welcher Weise die Ablösung der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) durch das am 1. Juli 2004 in
Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Erstattungsfähigkeit
von Patentanwaltsgebühren in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren beeinflusst.
Nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG findet die BRAGO
weiterhin Anwendung, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung einer
Angelegenheit - wie hier - vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden ist. Da somit ein von
der Antragstellerin im vorliegenden Fall betrauter Rechtsanwalt nicht nach RVG,
sondern nach BRAGO hätte abrechnen können, ist es folgerichtig, auch einem
Patentanwalt bei einer Auftragserteilung vor dem 1. Juli 2004 keine höheren
Gebühren zuzubilligen (siehe Senatsbeschl. v. 24. März 2005 - 10 W (pat) 41/02).
3. Die Antragstellerin hat mit ihrer nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten
unselbständigen Anschlussbeschwerde in zulässiger Weise weitere Kosten geltend gemacht (entsprechend § 263 ZPO, vgl. KG, NJW-RR 1991, 768 m. w. N.).
Es ist anerkannt, dass im Rahmen einer Anschlussbeschwerde - wenn und solange eine zulässige Beschwerde des Gegners vorhanden ist - die Festsetzung bislang nicht geltend gemachter Kosten, über die der angefochtene Beschluss nicht
befunden hat, verlangt werden kann (siehe Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 104
Rn. 46; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rn. 21 „Anschlussbeschwerde“; Musielak,
m. w. N.). Eine solche Nachliquidation ist auch als sachdienlich anzusehen, weil
dadurch ein weiteres Kostenfestsetzungsverfahren - oder ein Verfahren vor den
ordentlichen Gerichten - vermieden werden kann.
4. Der weitergehende Kostenantrag ist nur teilweise begründet.
a) Die von dem Patent- und Ingenieurdienst in Rechnung gestellten Recherchekosten in Höhe von 852,- € sind erstattungsfähig. Dass die Antragstellerin die von
dem Unternehmen vorgenommenen Nachforschungen für notwendig erachten
durfte (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 80 Rn. 71), ergibt sich schon daraus, dass sie
deren Ergebnisse jedenfalls teilweise zur Begründung ihres Löschungsantrags
verwertet hat (siehe die in der Löschungsantragsschrift vom 13. Juli 2004 als E1
und E3 genannten Druckschriften).
b) Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten für den Zeitaufwand, den der
Vertreter der Antragstellerin für die Auswertung der Recherchenergebnisse aufbringen musste (450,- €). Dieser Aufwand ist schon durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgedeckt.
5. Für die Kostenentscheidung gelten § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 62
Abs. 2 Satz 3 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2004 im Verfahren 10 W (pat) 40/02). Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der rechtsmittelführenden Partei zur Last. Da der
Antragsgegner mit seiner Beschwerde keinen Erfolg hat, muss er demnach insoweit die Kosten tragen. Die Anschlussbeschwerde ist kostenmäßig gesondert zu
beurteilen. Dies führt insgesamt zu der im Beschlusstenor genannten Kostenquote.
Schülke
Püschel
Rauch
Be