Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 29.11.2005 – 24 W (pat) 51/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 51/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 301 47 613
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
get well
Die Wortmarke
ist für die Waren
„ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege;
Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke und solche
für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen; Nahrungsergänzungsmittel für
nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten und
Ballaststoffen.
in das Register eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Waren
„Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Arzneimittel; Diagnostika für medizinische Zwecke; Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke;
Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke (soweit
in Klasse 5 enthalten); Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Erzeugnisse und Nahrungsmittelzusätze für nichtmedizinische Zwecke (soweit in Klasse 30 enthalten).“
eingetragenen Wortmarke 399 21 204
CAREWELL
Widerspruch erhoben.
Mit Beschluß vom 19. November 2002 hat die mit einer Beamtin des höheren
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr gemäß §§ 43
Abs. 2 S. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von einem unterdurchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen sei. Die aus den einfachen englischen Grundwörtern
„CARE“ und „WELL“ zusammengesetzte Wortkombination „CAREWELL“ werde
von den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen mit dem Bedeutungsinhalt
„gut versorgt“ bzw „gut gepflegt“ verstanden, weshalb die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke gemindert sei. Zwar könne zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und denen der angegriffenen Marke Identität oder enge Ähnlichkeit
bestehen, so daß strenge Anforderungen an den von den Marken zum Ausschluss
einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Abstand zu stellen seien. Einen solchen hielten die Marken voneinander ein. Beide besäßen den gemeinsamen
Wortbestandteil „well“, der jedoch in seiner Bedeutung „wohl, gesund“ als Hinweis
auf die Wirkungsweise der Produkte kennzeichnungsschwach sei. In den regelmäßig besonders beachteten, wenngleich ebenfalls kennzeichnungsschwachen
Anfangsbestandteilen „get“ und „CARE“ wichen die Marken dagegen sowohl
klanglich als auch schriftbildlich deutlich voneinander ab. Durch die unterschiedlichen Konsonanten und Vokale werde das Gesamtklangbild entscheidend verändert. Auch das Schriftbild der Marken hebe sich in jeder verkehrsüblichen
Schreibweise durch die verschiedenen Buchstaben der Anfangsbestandteile bei
Klein- und Großschreibung auffällig voneinander ab. Die Unterschiede in den Marken würden zudem durch ihren jeweils anderen begrifflichen Aussagegehalt – die
angegriffene Marke bedeute „gute Besserung“ bzw „werde gesund“, die Widerspruchsmarke „gut versorgt/verpflegt“ – verstärkt. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken sei daher auszuschließen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die zur Begründung vorträgt, daß sich die Marken „get well“ und „CAREWELL“ auf identischen
und sehr ähnlichen Produkten begegnen könnten, weshalb die angegriffene Marke
einen deutlichen Abstand gegenüber der rangbesseren Marke einhalten müsste.
Angesichts der vorhandenen Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der Marken in
der identischen Endsilbe „well“ sowie den klangähnlichen Lauten der Wortanfänge
„g“/„c“ und „e“/„ä“ reichten die geringfügigen Unterschiede nicht aus, um Verwechslungen der Marken zu vermeiden.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung seien die beiden Wortmarken sowohl von der Schrift als
auch vom Wortklang her sehr unterschiedlich und schlössen daher eine Verwechslungsgefahr aus. Im übrigen sei der Geschäftsbetrieb der Widersprechenden nicht auf die von ihm gehandelten Produkte aus den Nahrungsergänzungs-
und Stoffwechselbereich ausgerichtet, weshalb es insoweit nicht zu Überschneidungen kommen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert
der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den
genannten Faktoren (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr 22) „Sabèl/Puma“;
GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr 40) „Marca/Adidas“; BGH GRUR 2000, 506, 508
„ATTACHÉ/TISSERAND“; GRUR 2001, 507, 508 „EVIAN/REVIAN“; GRUR 2002,
626, 627 „IMS“; GRUR 2004, 865, 866 „Mustang“; GRUR 2005, 513, 514
„MEY/Ella May“).
Zwar ist der Widersprechenden zuzugeben, daß sich die Marken auf identischen
Waren begegnen können. Insoweit kommt es nicht auf den tatsächlichen Einsatz
der Marken im Geschäftsverkehr an, sondern, solange – wie hier – die Benutzung
ist bzw noch nicht zulässig bestritten werden kann, auf die jeweiligen im Register
für die Marken eingetragenen Waren. Ausgehend hiervon werden sämtliche von
der angegriffenen Marke beanspruchten Waren identisch von den für die ältere
Marke registrierten Waren erfasst. Dieser Umstand erfordert grundsätzlich einen
deutlichen Abstand der Marken, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Vorliegend ist allerdings kollisionsmindernd zu berücksichtigen, daß der Widerspruchsmarke „CAREWELL“ im Vergleich zu einem normal kennzeichnungskräftigen Fantasiewort wegen der darin deutlich zutage tretenden warenbeschreibenden Begriffsanklänge nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft und
damit ein entsprechend verminderter Schutzumfang zugebilligt werden kann. Wie
schon die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, setzt sich die Marke aus den
einfachen, dem inländischen Publikum auch wegen ihrer häufigen Verwendung im
deutschen Sprachgebrauch bekannten englischen Worte „care“ und „well“ zusammen. Das Wort „care“ besitzt speziell im medizinischen Bereich sowie dem
Bereich der Gesundheits- und Schönheitspflege die Bedeutung „Pflege, Versorgung, pflegen, versorgen“ (vgl. Langenscheidt Wörterbuch Englisch, 1999, S. 92);
das Wort „well“ bedeutet allgemein „gut“ sowie in gesundheitsrelevanten Bereichen auch „gesund“ (vgl. Langenscheidt, aaO, S 638). Die sich aus der Bedeutung
der Einzelworte ergebenden Begriffsinterpretationen der Gesamtwortkombination
„CAREWELL“
vermitteln demnach
i. S. v.
„(P)pflege/Versorgung/versorge
gut/gesund“ bzw. „gesunder, guter Pflege/Versorgung“ in Bezug auf die geschützten Waren der Klassen 3, 5 und 30 einen naheliegend beschreibenden Aussagegehalt, was sich entsprechend schwächend auf die Kennzeichnungskraft und den
Schutzumfang der Widerspruchsmarke auswirkt. Trotz der Identität oder Nähe der
beiderseitigen Waren ist daher eine Verwechslungsgefahr im Rechtsinn nicht erst
bei einem deutlichen Markenabstand auszuschließen, vielmehr genügen hierfür
grundsätzlich schon weniger ausgeprägte Abweichungen in den Marken (vgl. BGH
MarkenR 2003, 388, 390 „AntiVir/AntiVirus“; BPatG BlPMZ 2001, 292, 293 f.
„COMFORT HOTEL“).
Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist maßgeblich auf den jeweiligen Gesamteindruck der gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (vgl. BGH GRUR
2004, 594, 597 „Ferrari-Pferd“; GRUR 2004, 865, 866 „Mustang“). Dabei darf zwar
auch der in beiden Marken übereinstimmend enthaltene hintere Wortbestandteil
„well/WELL“ nicht unberücksichtigt bleiben. Da es sich bei dem Wort „well“ jedoch
um eine die Waren erkennbar als „gut“ oder gesund“ beschreibende Angabe handelt, ist diesem Bestandteil in der Gesamtmarke am zudem generell weniger beachteten Zeichenende kein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BGH GRUR
2004, 783, 785 „NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX“). Demgegenüber kommt
den Abweichungen in den Anfangsbestandteilen im Hinblick darauf größere Bedeutung zu, daß der Verkehr erfahrungsgemäß den Wortanfängen stärkere Beachtung schenkt als den Endsilben (vgl. BGH GRUR 1998, 924, 925
„solvent/Salventerol“; GRUR 1999, 735, 736 „MONOFLAM/POLYFLAM“). Vor
diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund genügen die Unterschiede in
den Anfangsbestandteile „get“ und „CARE“ in jeder Hinsicht zur Vermeidung einer
markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr der Gesamtzeichen.
Im Schriftbild stimmen die Anfangsbestandteile in keinem ihrer Buchstaben überein, abgesehen davon, daß schon die Schreibweise der angegriffenen Marke in
zwei getrennten Wörtern einen deutlich anderen schriftbildlichen Eindruck hervorruft als die aus einem – zusammengeschriebenem – Wort bestehende Widerspruchsmarke. Optische Verwechslungen der Marken sind daher keinesfalls zu
besorgen.
Aber auch in klanglicher Hinsicht gewährleistet vor allem das andersartige Konsonantengefüge der beiden vorderen Worthälften das sichere Auseinanderhalten der
Marken. Zwar weisen die Anfangsbuchstaben „g“ und „c“ als jeweils Gaumensprenglaute phonetische Verwandtschaft auf, ebenso wie die nachfolgenden Vokale, das „e“ in „get“ und der – bei der überwiegend zu erwartenden englischen
Aussprache – „ä“-ähnlich artikulierte Vokal „a“ in „CARE“. Gleichwohl wird durch
die konsonantischen Auslaute der Klangeindruck der beiden Eingangselemente
nachhaltig verändert. Der harte Augenblickssprenglaut „t“ verleiht dem Wort „get“
einen kurzen knappen Klangcharakter, der mit dem „g“ weich anklingt und hart
und abrupt endet. Demgegenüber beginnt das Wort „CARE“ hart und kehlig mit
dem als stimmloser Sprenglaut „k“ gesprochenen „C“ und klingt – unter Weglassen des „e“ – lang gedehnt mit dem stimmhaft gutturalen Fließlaut „r“ aus.
Hinzu kommt vorliegend, daß die beiden Anfangsbestandteile sowie auch die beiden Marken in ihrer Gesamtheit einen jeweils unterschiedlichen, den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres erkennbaren Sinngehalt aufweisen, wodurch die Gefahr von Verwechslungen zusätzlich reduziert wird (vgl. BGH GRUR
1992, 130, 132 „Bally/Ball“; GRUR 2000, 605. 607 „comtes/ComTel“; GRUR 2003,
1044, 1046 „Kelly“) Zum Begriffsgehalt der Widerspruchsmarke „CAREWELL“ insgesamt sowie dem ihres Eingangswortes „CARE“ wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ebenfalls handelt es sich bei dem Wort „get“ in der angegriffenen
Marke um ein im Inland weithin geläufiges einfaches englisches Verb mit der Bedeutung „bekommen, erhalten, kriegen“ oder auch „werden“ (vgl. z. B. to get
angry/tired/worried = böse/müde/beunruhigt werden; s. PONS Großwörterbuch für
Experten und Universität, Englisch-Deutsch, 2002, S. 363 f.). Die angesprochenen
Verkehrskreisen werden die angegriffene Marke „get well“ daher zwanglos i. S. v.
„gut/gesund werden“ bzw. „werde gesund“ verstehen.
Andere Arten der Verwechslungsgefahr kommen hier ersichtlich nicht in Betracht.
Insbesondere scheidet die Gefahr aus, daß die Marken wegen des übereinstimmenden Wortbestandteils „well/WELL“ als Serienzeichen eines Unternehmens
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Dem steht der warenbeschreibende Begriffsgehalt des geläufigen englischen Begriffs „well“ entgegen
(s. oben), der ihn als Serienzeichenstamm mit besonderem Hinweischarakter auf
das Unternehmen der Widersprechenden ungeeignet erscheinen lässt.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand
kein Anlass.
Ströbele
Guth
Kirschneck
Na