Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 29.11.2005 – 27 W (pat) 246/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 246/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 303 39 192 08.05
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Dr. van Raden und die
Richterin Prietzel-Funk am 29. November 2005
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6. August 2004 aufgehoben, soweit der Widerspruch für die Waren „Leder und Lederimitationen sowie Waren
daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise-
und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke;
Peitschen, Pferdegeschirre, Sattelwaren; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ zurückgewiesen wurde.
Insoweit wird die Löschung der Marke 303 39 192 aufgrund des
Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 163 378 angeordnet.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Marke 303 39 192
für die Waren
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattelwaren
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, Bett- und Tischdecken
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Gemeinschaftswortmarke 163 378
NORDSTROM
eingetragen für die Waren
Klasse 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren
Klasse 18: Kleinlederwaren
Klasse 25: Bekleidung, Modeaccessoires, Wirkwaren und Schuhwaren für Herren, Damen und Kinder
Klasse 30: Bonbons
Klasse 35: Versandhauskatalogdienste für Geschenke, Bekleidung, Schuhwaren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Kleinlederwaren, Accessoires, Körperpflegeerzeugnisse, Haaraccessoires und
Lebensmittel.
Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
dem angefochtenen Beschluss den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Marke beanspruche zwar Waren, die in
einem markenrechtlich relevanten Ähnlichkeitsbereich einzuordnen seien. Sie
halte jedoch selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe einen hinreichend großen
Abstand zum Widerspruchszeichen ein, so dass die Annahme einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr an der fehlenden Ähnlichkeit der Vergleichszeichen
scheitere. Die Vergleichsmarken bestünden aus einem Gesamtbegriff, der jeweils
den klanglich übereinstimmenden Bestandteil „NORD“ enthalte. Dieser könne jedoch nicht selbständig kollisionsbegründend herausgegriffen werden. Beide Zeichen bildeten jeweils einen Gesamtbegriff, der für das inländische Publikum ohne
weiteres Nachdenken als solcher zu erkennen und vom jeweils anderen zu unterscheiden sei. In ihrer Gesamtheit seien die bestehenden Unterschiede sowohl in
begrifflicher, klanglicher wie auch in (schrift-) bildlicher Hinsicht so prägnant, dass
die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden könne. Trotz gewisser
Übereinstimmungen im Klangbild hebe sich die angegriffene Marke phonetisch
hinreichend deutlich von der Widerspruchsmarke ab. Bildlich unterschieden sich
beide Zeichen jeweils im zweiten Wortelement und durch die grafische Gestaltung
der angegriffenen Marke. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr könne unter
diesen Umständen nicht bejaht werden.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie trägt im
Einzelnen vor, dass die beiderseitig beanspruchten Waren teils im Identitätsbereich lägen, teil hochähnlich seien. Auch die sich gegenüber stehenden Zeichen
seien jedenfalls in klanglicher Hinsicht nahezu identisch und können leicht füreinander gehört werden. Auch in schriftbildlicher Hinsicht liege eine hochgradige
Ähnlichkeit vor. Angesichts dessen könne auch ein abweichender Sinngehalt die
Verwechslungsgefahr nicht beseitigen.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
Marke der angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Markeninhaber hat sich nicht geäußert. Die Beschwerdeschrift ist ihm durch
Beschluss des Senats vom 18. Januar 2005 öffentlich zugestellt worden, nachdem
mehrfache Zustellungsversuche fehlgeschlagen sind und sein Wohnsitz sowie
Aufenthalt trotz Recherchen unbekannt geblieben ist.
Die Widersprechende hat den hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Gemäß § 43 Abs. 2
Satz 1 MarkenG ist die Löschung der angegriffenen Marke im Hinblick auf die aus
dem Tenor ersichtlichen Waren anzuordnen, denn es besteht insoweit die Gefahr
von Verwechslungen mit der älteren Widerspruchsmarke im Sinne von § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG. Die weitergehende Beschwerde ist dagegen unbegründet.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
Hierzu gehören in erster Linie die Ähnlichkeit der Marken, die Ähnlichkeit der
Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke,
wobei diese Faktoren derart in Wechselbeziehung zueinander stehen, dass ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der
älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(vgl. EuGH
GRUR Int. 1998, 875, Tz. 17, 18 – Canon; GRUR Int. 1999, 734 Tz. 19, 20 - Lloyd;
BGH GRUR 2003, 1044, 1045 – Kelly; GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd;
GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur teilweise, und zwar lediglich im Hinblick auf die aus dem Tenor ersichtlichen Waren, erfüllt. Bei durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann angesichts einer hinreichenden Ähnlichkeit dieser Waren mit den für die Widersprechende geschützten Waren sowie der Zeichenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht eine beachtliche Gefahr
der Verwechslung der Vergleichsmarken nicht ausgeschlossen werden.
1.
Bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sind alle
Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder
Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren
Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander
konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH
a.a.O. – Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN). In die Beurteilung
einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder
unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, etwa weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden
(vgl. BGH GRUR 1999, 496, 497 f. - TIFFANY; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/
BeiChem; GRUR 2003, 428, 431 – BIG BERTHA).
a)
Vorliegend geht die Warenähnlichkeit insoweit in den Identitätsbereich, als
sich die durch die Widerspruchsmarke geschützten Waren „Bekleidung, Schuhwaren für Herren, Damen und Kinder“ und die durch die jüngere Marke geschützten
Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren“ gegenüberstehen.
Das gleiche gilt für „Kleinlederwaren“ der Widerspruchsmarke einerseits und „Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten“ andererseits.
Denn bei Kleinlederwaren, also etwa Lederbörsen, Etuis, Schlüsseltaschen,
Schein- oder Kartentaschen, handelt es sich um Waren aus Leder oder Lederimitationen.
Im mittleren bis engen Ähnlichkeitsbereich liegen die Waren „Bekleidung“ einerseits und „Kopfbedeckungen“ andererseits (vgl. BPatG, 27 W (pat) 151/02
- FIAMMA/FIMMA, veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM).
Der durch die Widerspruchsmarke geschützten Ware „Bekleidungsstücke“ sind die
„Webstoffe“ der jüngeren Marke als Ausgangsmaterial für Bekleidungsstücke im
mittleren Grade ähnlich (so schon BPatG, 27 W (pat) 369/94 - REMO München/
Breno; ebenso 33 W (pat) 274/02 - EB/E.B. Company; vgl. auch Richter/Stoppel,
Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl.), was allgemein für Waren verschiedener Fertigungsstufen gilt, soweit die Vorprodukte – wie hier – als
wesensbestimmend für das fertige Produkt anzusehen sind (vgl. BGH a.a.O.
- Bayer/BeiChem BPatG, BPatG, Beschl. v. 30. August 2005, 27 W (pat) 224/04
- cotto.nino/cottonita; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rn. 483). Das
Gleiche gilt für „Bekleidung“ und die für die angegriffene Marke geschützten „Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten“, (vgl. BPatG, Beschl. v. 12. August 1997,
27 W (pat) 154/96 - Ghibli/Ghibli: ähnlich mit nicht unbeträchtlicher Warenferne;
a.A.: HABM, BK R 470/01-2; BK R 38/03-2; EuG T- 8/03: keine Ähnlichkeit, jeweils
zitiert nach Richter/Stoppel, a.a.O.). Der Oberbegriff „Textilwaren“ umfasst nicht
nur textile Fertigwaren wie Bekleidungsstücke, für die in der Klasseneinteilung von
Waren und Dienstleistungen die Klasse 25 einschlägig ist, sondern entsprechend
der DIN-Norm 60000 auch textile Halb- und Fertigfabrikate wie Fasern und Gewebe, die der Herstellung der jeweiligen Endprodukte „Bekleidungsstücke“ und
„Wirkwaren“ dienen können.
Als Waren verschiedener Fertigungsstufen ist zwischen den Endprodukten
„Kleinlederwaren“ und „Schuhwaren“ der Widerspruchsmarke einerseits und den
Ausgangsmaterialien „Leder und Lederimitationen“ der jüngeren Marke andererseits mittlere Warenähnlichkeit anzunehmen, weil Kleinlederwaren und Schuhwaren aus Leder und Lederimitationen hergestellt sein können. Unter dem Gesichtspunkt des End- und Ausgangsproduktes sind auch die „Schuhwaren“ der Widerspruchsmarke mit den Waren „Häute und Felle“ der jüngeren Marke als mittelgradig ähnlich anzusehen, da für die Herstellung von Schuhen beide Ausgangsmaterialien in Betracht kommen (vgl. http://www.europages.de/geschaftsverzeichnis/
leder-und-schuhe/leder-und-haute-fur-schuhe/home.html
http://de.wikipedia.org/
wiki/Leder).
Für die zugunsten der Widersprechenden in Klasse 25 geschützten „Modeaccessoires“ ist Warenähnlichkeit mit den für den Markeninhaber geschützten Waren
„Regenschirme“ festzustellen. Bei letzteren kann es sich um Modeaccessoires
handeln, denn Regenschirme werden – ebenso wie andere gängige Accessoires,
z.B. Handtaschen, Halstücher oder Schmuck - häufig in farblicher und stilistischer
Abstimmung auf das individuelle modische Erscheinungsbild erworben und von
den Herstellern nicht nur hochpreisiger Mode regelmäßig als passende Ergänzung
zu den Bekleidungsstücken in ihre Produktpaletten aufgenommen (vgl. etwa
www.regenschirme.de). Der Gesichtspunkt der auf Bekleidung modisch abgestimmten Ergänzung trifft auch für „Sonnenschirme“ zu, unter die nicht nur aufzustellende Markt- und Gartenschirme, sondern ebenso trag- und aufklappbare
Schirme zum Schutz vor Sonne fallen. Solche Schirme finden auch heute noch
Verwendung, so etwa im Golfsport und bei Open-Air-Veranstaltungen (vgl. z.B.
http://www.euroschirm.com/deutsch/index.cgi - „birdiepal sun golf“; http://www.
umbrail.com/g_golfbaelle.htm). Ähnliches gilt für „Spazierstöcke“. Zwar spielt der
Erwerb von Spazierstöcken als Accessoire – anders als in vorangegangenen
Jahrhunderten – heutzutage keine wesentliche Rolle mehr, dennoch bietet der
Markt für (Geh-, Spazier- und Wander-)Stöcke auch heute noch eine nahezu
unübersehbare Vielfalt von Modellen in unterschiedlichsten Materialien an, die
ohne Weiteres als Modeaccessoires Verwendung finden können (vgl. die Links bei
Google unter „Spazierstock Accessoire“, insbesondere www.stockshop.de). Insofern ist von einer Ähnlichkeit zu „Modeaccessoires“ auszugehen (enger noch
BPatG, Beschl. v. 24. Mai 2005, 27 W (pat) 242/04 - ROSSI/Rossi zu Bekleidung/Schuhe und Sonnenschirme/Regenschirme/Stöcke.
Das Gleiche gilt für „Kleinlederwaren“ der Widerspruchsmarke einerseits und
„Reise- und Handkoffer“ der angegriffenen Marke andererseits. Erfahrungsgemäß
werden diese Waren nicht nur regelmäßig
in denselben Vertriebsstätten
angeboten, sondern sind auch häufig Bestandteile einer als Produktreihe
konzipierten Serie von Behältnissen, die der Größe nach von der Geldbörse bis
zum Hand-/ Reisekoffer gestaffelt und stilistisch aufeinander abgestimmt sind (z.B.
http://www.pando-shop.de/ für BREE-Produkte; http://www.picard-lederwaren.de/
deutsch/business/fs).
Zwischen „Kleinlederwaren, Bekleidung, Schuhwaren“ der älteren Marke einerseits und „Peitschen, Pferdegeschirre und Sattelwaren“ der jüngeren Marke andererseits liegt ebenfalls Warenähnlichkeit vor. Diese Waren weisen Berührungspunkte auf, weil sie nach den umfangreichen Recherchen des Senats in denselben Verkaufsstätten angeboten werden. So sind in speziell auf den Reitsport abgestimmten Sortimenten der Fachgeschäfte neben für den Reitsport geeigneten
Bekleidungsstücken aller Art und den speziellen Reitstiefeln regelmäßig auch
Peitschen, Pferdegeschirre und Sattelwaren, wie Trensen und Zaumzeug
erhältlich (www.reitsport-winter.de; www.reitsport-biro.de; www.reitsport-outlet.de).
b)
Dagegen sind die „Tisch- und Bettdecken“ der angegriffenen Marke zu den
Waren und auch den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke als (absolut) unähnlich zu erachten, so dass die Beschwerde insoweit erfolglos bleibt. Bei den mit
der Widerspruchsmarke beanspruchten „Wirkwaren“ handelt es sich um textile
Flächengebilde, die durch Vermaschung eines Fadens oder eines Fadensystems
entstehen (vgl. http://www.wissen.de). Zwar sind auf dem einschlägigen Markt
Bettdecken als Wirkware (insbesondere aus Wolle, vgl. http://217.172.172.50/
shop2/index.php?user=wooltex&2=1&hkat=4&skat=6)
ebenso wie
gewirkte
Tischdecken (vgl. Google: „gewirkte Tischdecken“) anzutreffen. Dennoch dienen
die in Klasse 24 geschützten Waren „Bettdecken“ und „Tischdecken“, auch wenn
sie gewirkt sind, den Zwecken der textilen Raumgestaltung bzw. Heimgestaltung
und damit einem grundsätzlich anderen Zweck als für Bekleidungszwecke
hergestellte und daher in Klasse 25 geschützte „Wirkwaren“. Daher kommt auch
der Aspekt der gleichen oder ähnlichen Ausgangsmaterialien nicht zum Tragen,
zumal auch in umfangreichen Recherchen nicht festgestellt werden konnte, dass
Tischdecken bzw. Bettdecken regelmäßig von ein und demselben Unternehmen
hergestellt werden wie Wirkwaren oder Bekleidung (vgl. ebenso HABM,
BK R 68/01-4: keine Ähnlichkeit; zitiert nach Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von
Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl.) Bett-
/Tischdecken einerseits und
Bekleidung andererseits werden zudem
in der Regel nicht
in gleichen
Vertriebsstätten angeboten. Auch in Warenhäusern mit einem umfassenden Warenangebot finden sich diese Waren in unterschiedlichen Abteilungen (Bettwaren/Heimtextilien - Bekleidung). Sie können daher auch nicht als einander ergänzende Waren angesehen werden.
Die für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen „Versandhauskatalogdienste für Geschenke, Bekleidung, Schuhwaren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Kleinlederwaren, Accessoires, Körperpflegeerzeugnisse, Haaraccessoires
und Lebensmittel“ führt ungeachtet der Regel, dass Waren und Dienstleistungen
ohnehin nur in Ausnahmefällen als ähnlich zu erachten sind, schon deswegen
nicht zur Bejahung einer Ähnlichkeit mit „Tisch- und Bettdecken“ der angegriffenen
Marke, weil diese von dem Gegenstand der Dienstleistung nach ihrem Wortlaut
nicht erfasst sind.
2.
Soweit Identität der Waren bzw. Warenähnlichkeit gegeben ist, ist ein sehr
beachtlicher Abstand der Vergleichszeichen erforderlich, der hier nicht gewahrt ist.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)gehalt ist von dem Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt
(BGH GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud; GRUR 2003, 712, 714 – Goldbarren;
GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd).
In Hinblick auf den visuellen Gesamteindruck hat die Markenstelle zwar zutreffend
ausgeführt, dass ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die
Vergleichsmarken nicht verwechseln wird. In phonetischer Hinsicht ist der Senat
jedoch abweichend von der Markenstelle der Auffassung, dass die klanglichen
Übereinstimmungen zwischen den beiden Markenwörtern derart groß sind, dass
eine Verwechslungsgefahr, soweit eine Warenähnlichkeit überhaupt gegeben ist,
nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Die Markenwörter stimmen in den
jeweiligen Anfangssilben überein und unterscheiden sich lediglich in den jeweiligen Auslauten, die klangschwach sind und zudem die ohne Weiteres miteinander
verwechselbaren Vokale „o“ und „u“ aufweisen. Der Buchstabe „R“ befindet sich
zwar einerseits vor, andererseits nach dem Vokal der 2. Silbe. Dort wirkt er der
Gefahr der Verwechslung jedoch nicht hinreichend entgegen, weil er in der Aussprache lediglich als Rachenlaut gehört wird und nach dem Vokal „O“ bzw. „U“ der
identische Buchstabe „M“ als Schlusslaut folgt, der dem Auslaut beider Markenwörter jeweils das gleiche klangliche Gepräge gibt. Das verhindert, dass die jeweiligen Gesamtbegriffe „NORDSTURM“ bzw. „NORDSTROM“ vom Verkehr schon
bei schneller, mehr aber noch bei nachlässiger Aussprache oder schlechten
Übertragungsbedingungen als unterschiedlich erkannt werden. Die unterschiedlichen Begriffsinhalte beider Markenwörter können daher dem Verkehr keine semantische Hilfe zur Vermeidung von Verwechslungen bieten.
3.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2
MarkenG abzuweichen, nachdem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
WA