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BPatG Beschluss vom 29.11.2005 – 27 W (pat) 246/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 246/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 303 39 192 08.05

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Dr. van Raden und die

Richterin Prietzel-Funk am 29. November 2005

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. August 2004 aufgehoben, soweit der Widerspruch für die Waren „Leder und Lederimitationen sowie Waren

daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise-

und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke;

Peitschen, Pferdegeschirre, Sattelwaren; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ zurückgewiesen wurde.

Insoweit wird die Löschung der Marke 303 39 192 aufgrund des

Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 163 378 angeordnet.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Marke 303 39 192

für die Waren

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattelwaren

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, Bett- und Tischdecken

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Gemeinschaftswortmarke 163 378

NORDSTROM

eingetragen für die Waren

Klasse 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren

Klasse 18: Kleinlederwaren

Klasse 25: Bekleidung, Modeaccessoires, Wirkwaren und Schuhwaren für Herren, Damen und Kinder

Klasse 30: Bonbons

Klasse 35: Versandhauskatalogdienste für Geschenke, Bekleidung, Schuhwaren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Kleinlederwaren, Accessoires, Körperpflegeerzeugnisse, Haaraccessoires und

Lebensmittel.

Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

dem angefochtenen Beschluss den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Marke beanspruche zwar Waren, die in

einem markenrechtlich relevanten Ähnlichkeitsbereich einzuordnen seien. Sie

halte jedoch selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe einen hinreichend großen

Abstand zum Widerspruchszeichen ein, so dass die Annahme einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr an der fehlenden Ähnlichkeit der Vergleichszeichen

scheitere. Die Vergleichsmarken bestünden aus einem Gesamtbegriff, der jeweils

den klanglich übereinstimmenden Bestandteil „NORD“ enthalte. Dieser könne jedoch nicht selbständig kollisionsbegründend herausgegriffen werden. Beide Zeichen bildeten jeweils einen Gesamtbegriff, der für das inländische Publikum ohne

weiteres Nachdenken als solcher zu erkennen und vom jeweils anderen zu unterscheiden sei. In ihrer Gesamtheit seien die bestehenden Unterschiede sowohl in

begrifflicher, klanglicher wie auch in (schrift-) bildlicher Hinsicht so prägnant, dass

die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden könne. Trotz gewisser

Übereinstimmungen im Klangbild hebe sich die angegriffene Marke phonetisch

hinreichend deutlich von der Widerspruchsmarke ab. Bildlich unterschieden sich

beide Zeichen jeweils im zweiten Wortelement und durch die grafische Gestaltung

der angegriffenen Marke. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr könne unter

diesen Umständen nicht bejaht werden.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie trägt im

Einzelnen vor, dass die beiderseitig beanspruchten Waren teils im Identitätsbereich lägen, teil hochähnlich seien. Auch die sich gegenüber stehenden Zeichen

seien jedenfalls in klanglicher Hinsicht nahezu identisch und können leicht füreinander gehört werden. Auch in schriftbildlicher Hinsicht liege eine hochgradige

Ähnlichkeit vor. Angesichts dessen könne auch ein abweichender Sinngehalt die

Verwechslungsgefahr nicht beseitigen.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

Marke der angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Markeninhaber hat sich nicht geäußert. Die Beschwerdeschrift ist ihm durch

Beschluss des Senats vom 18. Januar 2005 öffentlich zugestellt worden, nachdem

mehrfache Zustellungsversuche fehlgeschlagen sind und sein Wohnsitz sowie

Aufenthalt trotz Recherchen unbekannt geblieben ist.

Die Widersprechende hat den hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Gemäß § 43 Abs. 2

Satz 1 MarkenG ist die Löschung der angegriffenen Marke im Hinblick auf die aus

dem Tenor ersichtlichen Waren anzuordnen, denn es besteht insoweit die Gefahr

von Verwechslungen mit der älteren Widerspruchsmarke im Sinne von § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG. Die weitergehende Beschwerde ist dagegen unbegründet.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Hierzu gehören in erster Linie die Ähnlichkeit der Marken, die Ähnlichkeit der

Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke,

wobei diese Faktoren derart in Wechselbeziehung zueinander stehen, dass ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen

höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der

älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(vgl. EuGH

GRUR Int. 1998, 875, Tz. 17, 18 – Canon; GRUR Int. 1999, 734 Tz. 19, 20 - Lloyd;

BGH GRUR 2003, 1044, 1045 – Kelly; GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd;

GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur teilweise, und zwar lediglich im Hinblick auf die aus dem Tenor ersichtlichen Waren, erfüllt. Bei durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann angesichts einer hinreichenden Ähnlichkeit dieser Waren mit den für die Widersprechende geschützten Waren sowie der Zeichenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht eine beachtliche Gefahr

der Verwechslung der Vergleichsmarken nicht ausgeschlossen werden.

1.

Bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sind alle

Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder

Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren

Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander

konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH

a.a.O. – Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN). In die Beurteilung

einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder

unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, etwa weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden

(vgl. BGH GRUR 1999, 496, 497 f. - TIFFANY; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/

BeiChem; GRUR 2003, 428, 431 – BIG BERTHA).

a)

Vorliegend geht die Warenähnlichkeit insoweit in den Identitätsbereich, als

sich die durch die Widerspruchsmarke geschützten Waren „Bekleidung, Schuhwaren für Herren, Damen und Kinder“ und die durch die jüngere Marke geschützten

Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren“ gegenüberstehen.

Das gleiche gilt für „Kleinlederwaren“ der Widerspruchsmarke einerseits und „Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten“ andererseits.

Denn bei Kleinlederwaren, also etwa Lederbörsen, Etuis, Schlüsseltaschen,

Schein- oder Kartentaschen, handelt es sich um Waren aus Leder oder Lederimitationen.

Im mittleren bis engen Ähnlichkeitsbereich liegen die Waren „Bekleidung“ einerseits und „Kopfbedeckungen“ andererseits (vgl. BPatG, 27 W (pat) 151/02

- FIAMMA/FIMMA, veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM).

Der durch die Widerspruchsmarke geschützten Ware „Bekleidungsstücke“ sind die

„Webstoffe“ der jüngeren Marke als Ausgangsmaterial für Bekleidungsstücke im

mittleren Grade ähnlich (so schon BPatG, 27 W (pat) 369/94 - REMO München/

Breno; ebenso 33 W (pat) 274/02 - EB/E.B. Company; vgl. auch Richter/Stoppel,

Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl.), was allgemein für Waren verschiedener Fertigungsstufen gilt, soweit die Vorprodukte – wie hier – als

wesensbestimmend für das fertige Produkt anzusehen sind (vgl. BGH a.a.O.

- Bayer/BeiChem BPatG, BPatG, Beschl. v. 30. August 2005, 27 W (pat) 224/04

- cotto.nino/cottonita; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rn. 483). Das

Gleiche gilt für „Bekleidung“ und die für die angegriffene Marke geschützten „Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten“, (vgl. BPatG, Beschl. v. 12. August 1997,

27 W (pat) 154/96 - Ghibli/Ghibli: ähnlich mit nicht unbeträchtlicher Warenferne;

a.A.: HABM, BK R 470/01-2; BK R 38/03-2; EuG T- 8/03: keine Ähnlichkeit, jeweils

zitiert nach Richter/Stoppel, a.a.O.). Der Oberbegriff „Textilwaren“ umfasst nicht

nur textile Fertigwaren wie Bekleidungsstücke, für die in der Klasseneinteilung von

Waren und Dienstleistungen die Klasse 25 einschlägig ist, sondern entsprechend

der DIN-Norm 60000 auch textile Halb- und Fertigfabrikate wie Fasern und Gewebe, die der Herstellung der jeweiligen Endprodukte „Bekleidungsstücke“ und

„Wirkwaren“ dienen können.

Als Waren verschiedener Fertigungsstufen ist zwischen den Endprodukten

„Kleinlederwaren“ und „Schuhwaren“ der Widerspruchsmarke einerseits und den

Ausgangsmaterialien „Leder und Lederimitationen“ der jüngeren Marke andererseits mittlere Warenähnlichkeit anzunehmen, weil Kleinlederwaren und Schuhwaren aus Leder und Lederimitationen hergestellt sein können. Unter dem Gesichtspunkt des End- und Ausgangsproduktes sind auch die „Schuhwaren“ der Widerspruchsmarke mit den Waren „Häute und Felle“ der jüngeren Marke als mittelgradig ähnlich anzusehen, da für die Herstellung von Schuhen beide Ausgangsmaterialien in Betracht kommen (vgl. http://www.europages.de/geschaftsverzeichnis/

leder-und-schuhe/leder-und-haute-fur-schuhe/home.html

http://de.wikipedia.org/

wiki/Leder).

Für die zugunsten der Widersprechenden in Klasse 25 geschützten „Modeaccessoires“ ist Warenähnlichkeit mit den für den Markeninhaber geschützten Waren

„Regenschirme“ festzustellen. Bei letzteren kann es sich um Modeaccessoires

handeln, denn Regenschirme werden – ebenso wie andere gängige Accessoires,

z.B. Handtaschen, Halstücher oder Schmuck - häufig in farblicher und stilistischer

Abstimmung auf das individuelle modische Erscheinungsbild erworben und von

den Herstellern nicht nur hochpreisiger Mode regelmäßig als passende Ergänzung

zu den Bekleidungsstücken in ihre Produktpaletten aufgenommen (vgl. etwa

www.regenschirme.de). Der Gesichtspunkt der auf Bekleidung modisch abgestimmten Ergänzung trifft auch für „Sonnenschirme“ zu, unter die nicht nur aufzustellende Markt- und Gartenschirme, sondern ebenso trag- und aufklappbare

Schirme zum Schutz vor Sonne fallen. Solche Schirme finden auch heute noch

Verwendung, so etwa im Golfsport und bei Open-Air-Veranstaltungen (vgl. z.B.

http://www.euroschirm.com/deutsch/index.cgi - „birdiepal sun golf“; http://www.

umbrail.com/g_golfbaelle.htm). Ähnliches gilt für „Spazierstöcke“. Zwar spielt der

Erwerb von Spazierstöcken als Accessoire – anders als in vorangegangenen

Jahrhunderten – heutzutage keine wesentliche Rolle mehr, dennoch bietet der

Markt für (Geh-, Spazier- und Wander-)Stöcke auch heute noch eine nahezu

unübersehbare Vielfalt von Modellen in unterschiedlichsten Materialien an, die

ohne Weiteres als Modeaccessoires Verwendung finden können (vgl. die Links bei

Google unter „Spazierstock Accessoire“, insbesondere www.stockshop.de). Insofern ist von einer Ähnlichkeit zu „Modeaccessoires“ auszugehen (enger noch

BPatG, Beschl. v. 24. Mai 2005, 27 W (pat) 242/04 - ROSSI/Rossi zu Bekleidung/Schuhe und Sonnenschirme/Regenschirme/Stöcke.

Das Gleiche gilt für „Kleinlederwaren“ der Widerspruchsmarke einerseits und

„Reise- und Handkoffer“ der angegriffenen Marke andererseits. Erfahrungsgemäß

werden diese Waren nicht nur regelmäßig

in denselben Vertriebsstätten

angeboten, sondern sind auch häufig Bestandteile einer als Produktreihe

konzipierten Serie von Behältnissen, die der Größe nach von der Geldbörse bis

zum Hand-/ Reisekoffer gestaffelt und stilistisch aufeinander abgestimmt sind (z.B.

http://www.pando-shop.de/ für BREE-Produkte; http://www.picard-lederwaren.de/

deutsch/business/fs).

Zwischen „Kleinlederwaren, Bekleidung, Schuhwaren“ der älteren Marke einerseits und „Peitschen, Pferdegeschirre und Sattelwaren“ der jüngeren Marke andererseits liegt ebenfalls Warenähnlichkeit vor. Diese Waren weisen Berührungspunkte auf, weil sie nach den umfangreichen Recherchen des Senats in denselben Verkaufsstätten angeboten werden. So sind in speziell auf den Reitsport abgestimmten Sortimenten der Fachgeschäfte neben für den Reitsport geeigneten

Bekleidungsstücken aller Art und den speziellen Reitstiefeln regelmäßig auch

Peitschen, Pferdegeschirre und Sattelwaren, wie Trensen und Zaumzeug

erhältlich (www.reitsport-winter.de; www.reitsport-biro.de; www.reitsport-outlet.de).

b)

Dagegen sind die „Tisch- und Bettdecken“ der angegriffenen Marke zu den

Waren und auch den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke als (absolut) unähnlich zu erachten, so dass die Beschwerde insoweit erfolglos bleibt. Bei den mit

der Widerspruchsmarke beanspruchten „Wirkwaren“ handelt es sich um textile

Flächengebilde, die durch Vermaschung eines Fadens oder eines Fadensystems

entstehen (vgl. http://www.wissen.de). Zwar sind auf dem einschlägigen Markt

Bettdecken als Wirkware (insbesondere aus Wolle, vgl. http://217.172.172.50/

shop2/index.php?user=wooltex&2=1&hkat=4&skat=6)

ebenso wie

gewirkte

Tischdecken (vgl. Google: „gewirkte Tischdecken“) anzutreffen. Dennoch dienen

die in Klasse 24 geschützten Waren „Bettdecken“ und „Tischdecken“, auch wenn

sie gewirkt sind, den Zwecken der textilen Raumgestaltung bzw. Heimgestaltung

und damit einem grundsätzlich anderen Zweck als für Bekleidungszwecke

hergestellte und daher in Klasse 25 geschützte „Wirkwaren“. Daher kommt auch

der Aspekt der gleichen oder ähnlichen Ausgangsmaterialien nicht zum Tragen,

zumal auch in umfangreichen Recherchen nicht festgestellt werden konnte, dass

Tischdecken bzw. Bettdecken regelmäßig von ein und demselben Unternehmen

hergestellt werden wie Wirkwaren oder Bekleidung (vgl. ebenso HABM,

BK R 68/01-4: keine Ähnlichkeit; zitiert nach Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von

Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl.) Bett-

/Tischdecken einerseits und

Bekleidung andererseits werden zudem

in der Regel nicht

in gleichen

Vertriebsstätten angeboten. Auch in Warenhäusern mit einem umfassenden Warenangebot finden sich diese Waren in unterschiedlichen Abteilungen (Bettwaren/Heimtextilien - Bekleidung). Sie können daher auch nicht als einander ergänzende Waren angesehen werden.

Die für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen „Versandhauskatalogdienste für Geschenke, Bekleidung, Schuhwaren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Kleinlederwaren, Accessoires, Körperpflegeerzeugnisse, Haaraccessoires

und Lebensmittel“ führt ungeachtet der Regel, dass Waren und Dienstleistungen

ohnehin nur in Ausnahmefällen als ähnlich zu erachten sind, schon deswegen

nicht zur Bejahung einer Ähnlichkeit mit „Tisch- und Bettdecken“ der angegriffenen

Marke, weil diese von dem Gegenstand der Dienstleistung nach ihrem Wortlaut

nicht erfasst sind.

2.

Soweit Identität der Waren bzw. Warenähnlichkeit gegeben ist, ist ein sehr

beachtlicher Abstand der Vergleichszeichen erforderlich, der hier nicht gewahrt ist.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)gehalt ist von dem Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt

(BGH GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud; GRUR 2003, 712, 714 – Goldbarren;

GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd).

In Hinblick auf den visuellen Gesamteindruck hat die Markenstelle zwar zutreffend

ausgeführt, dass ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die

Vergleichsmarken nicht verwechseln wird. In phonetischer Hinsicht ist der Senat

jedoch abweichend von der Markenstelle der Auffassung, dass die klanglichen

Übereinstimmungen zwischen den beiden Markenwörtern derart groß sind, dass

eine Verwechslungsgefahr, soweit eine Warenähnlichkeit überhaupt gegeben ist,

nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Die Markenwörter stimmen in den

jeweiligen Anfangssilben überein und unterscheiden sich lediglich in den jeweiligen Auslauten, die klangschwach sind und zudem die ohne Weiteres miteinander

verwechselbaren Vokale „o“ und „u“ aufweisen. Der Buchstabe „R“ befindet sich

zwar einerseits vor, andererseits nach dem Vokal der 2. Silbe. Dort wirkt er der

Gefahr der Verwechslung jedoch nicht hinreichend entgegen, weil er in der Aussprache lediglich als Rachenlaut gehört wird und nach dem Vokal „O“ bzw. „U“ der

identische Buchstabe „M“ als Schlusslaut folgt, der dem Auslaut beider Markenwörter jeweils das gleiche klangliche Gepräge gibt. Das verhindert, dass die jeweiligen Gesamtbegriffe „NORDSTURM“ bzw. „NORDSTROM“ vom Verkehr schon

bei schneller, mehr aber noch bei nachlässiger Aussprache oder schlechten

Übertragungsbedingungen als unterschiedlich erkannt werden. Die unterschiedlichen Begriffsinhalte beider Markenwörter können daher dem Verkehr keine semantische Hilfe zur Vermeidung von Verwechslungen bieten.

3.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2

MarkenG abzuweichen, nachdem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Prietzel-Funk

WA