Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.12.2005 – 33 W (pat) 255/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Dezember 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 18 369

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortmarke 397 18 369

HYDROCRISTALL

für

Klasse 1: physikalische Mittel und Zusätze zur energetischen,

auch auffrischenden Behandlung von Flüssigkeiten, insbesondere

Wasser bzw. Trinkwasser sowie zur Wasseraufbereitung, insbesondere Kalkstrukturumwandlung sowie zur Behandlung von

Wasser in Wärme- und Heizungs-, auch Kühlkreisläufen sowie

Gülle und Abwässer, auch von biologischen Abfällen und Kompost

und zur Förderung von Pflanzenvitalität soweit in Klasse 1 enthalten;

Klasse 3: Kosmetika, Körperpflegecremes, Seife, Haarwasser,

Haarshampoos, Badezusätze soweit in Klasse 3 enthalten;

Klasse 8: handbetätigte Geräte zur energetischen, auch auffrischenden Behandlung von Flüssigkeiten, insbesondere Wasser

und Trinkwasser sowie zur Wasseraufbereitung, insbesondere

Kalkstrukturumwandlung soweit in Klasse 8 enthalten;

Klasse 10: Heilunterwäsche, medizinische Heilunterwäsche und

Knieschoner soweit in Klasse 10 enthalten;

Klasse 24: Handtücher soweit in Klasse 24 enthalten, Bettwäsche;

Klasse 25: Bekleidung, Tücher aus naturreiner Baumwolle,

Halstücher soweit in Klasse 25 enthalten;

Klasse 31: Futtermittelzusätze

für Tiere soweit

in Klasse 31

enthalten

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke IR R 423 852

CRISTALLE

für

Klasse 3: produits de parfumerie, préparations cosmétiques

pour

la beauté, savonnerie,

fards, huiles essentielles,

cosmétiques, dentifrices.

Mit Beschlüssen vom 24. April 2002 und vom 21. August 2003, letzterer im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 1 den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle verfügt die Widerspruchsmarke über eine

durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Hinsichtlich der Waren der Klasse 3 bestehe Identität bzw. Ähnlichkeit. Zudem handele es sich bei den Waren um

niedrigpreisige Waren des täglichen Bedarfs, die ohne besondere Sorgfalt erworben würden. Den danach erforderlichen deutlichen Abstand von der Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke jedoch ein. In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die Marken mit 13 gegenüber neun Buchstaben bzw. vier gegenüber

zwei Silben ausreichend voneinander, wobei die deutlich unterschiedlichen Wortanfänge "HYDRO" und "CRISTALL(E)" vom Verkehr stärker beachtet würden. Die

Vokal- und Konsonantenfolgen sowie der Sprech- und Betonungsrhythmus der

Marken seien deutlich unterschiedlich, was insbesondere für die Anfangslaute "H"

und "C" gelte. Auch der Sinngehalt des Bestandteils "HYDRO" (Feuchtigkeit, das

Wasser betreffend) erleichtere die Unterscheidbarkeit der Markenworte. Insbesondere bestehe kein Anlass, den Bestandteil "HYDRO" der angegriffenen Marke

wegzulassen oder zu vernachlässigen, da diese als einheitliches Wort erscheine.

Beide Bestandteile seien gleichermaßen prägend für die Gesamtmarke. In schriftbildlicher Hinsicht unterschieden sich die Marken durch die auffallend unterschiedliche Wortlänge und die "typische Umrisscharakteristik" von "HYDRO" ausreichend. Im Übrigen liege auch keine assoziative Verwechslungsgefahr vor. Der

Bestandteil "CRISTALL" verfüge als gebräuchlicher und von anderen Gewerbetreibenden verwendeter Begriff über keinen Hinweischarakter. Abgesehen davon

sei dieser Stammbestandteil nicht wesensgleich in beiden Marken enthalten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung

führt sie aus, dass die Vergleichsmarken für teilweise identische Waren der Klasse 3 eingetragen seien, so dass die jüngere Marke einen großen Abstand zur Widerspruchsmarke einzuhalten habe. Die Widersprechende behauptet eine durch

intensive Benutzung ihrer Marke erhöhte Verkehrsbekanntheit und eine damit gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke erlangt zu haben, wobei sie auf ihre

Angebotspalette, Presseauszüge, die Trefferliste einer Internet-Suchmaschine

sowie auf eine eidesstattliche Versicherung ihrer Generalsekretärin verweist.

Diese Versicherung sei, auch wenn sie nur Umsätze von 1994 bis 2000 angebe,

keineswegs veraltet, da sie die kontinuierliche Benutzung der Widerspruchsmarke

in Deutschland zeige. Die Ergebnisse in der Internet-Trefferliste zum Suchwort

"cristalle" bezögen sich ausschließlich auf das Produkt der Widersprechenden.

Den danach erforderlichen deutlichen Abstand halte die angegriffene Marke nicht

ein. Der Gesamteindruck werde von ihrem Wortbestandteil "CRISTALL" geprägt,

so dass sie in jeder Hinsicht hochgradig ähnlich zur Widerspruchsmarke

"CRISTALLE" sei. Dabei komme es nicht einmal darauf an, ob - wie vorliegend -

die Grundsätze der Prägetheorie auf Einwortmarken bezogen werden könnten,

wofür hier der eindeutig beschreibende Sinngehalt des Bestandteils "HYDRO"

spreche, der damit leicht vom übrigen Zeichenwort getrennt werden könne. Auch

bei Einwortmarken sei es jedenfalls anerkannt, dass ihr Gesamteindruck nicht

gleichermaßen durch alle Zeichenelemente bestimmt werde. Dies gelte umso

mehr, wenn - wie hier - das ältere Zeichen identisch oder fast identisch in der jüngeren Marke enthalten sei. In jedem Fall spiele das Wortelement "HYDRO" nur

eine untergeordnete Rolle, da es auf die Eignung der so bezeichneten Kosmetikprodukte hinweise, den Feuchtigkeitshaushalt der Haut positiv zu beeinflussen. So

würden etwa Begriffe wie "Hydrolotion", "Hydrotonic", "Hydrogel", "Hydrospay"

usw. im Verkehr beschreibend verwendet. Im Übrigen werde der Bestandteil

"HYDRO" auch in zahlreichen Drittmarken verwendet und sei verbraucht, wobei

die Widersprechende auf eine Liste mit 170 Marken verweist. Hingegen habe das

weitere Wortelement "CRISTALL" keine beschreibende Wirkung, da die Produkte

nicht aus Kristallen bestünden. Der Begriff rufe lediglich eine positive Assoziation

mit Reinheit, Klarheit und Kostbarkeit hervor. Soweit der Inhaber der angegriffenen Marke auf eingetragene Drittmarken mit dem Bestandteil "cristall" verweise,

sei zu berücksichtigen, dass nur wenig Marken eingetragen seien, in denen dieser

Bestandteil mit "ll" geschrieben sei. Diese seien zumeist mit Widersprüchen angegriffen. Im Übrigen seien zwar 84 Marken in der Schreibweise "Kristal" bzw.

"Cristal" eingetragen, viele davon jedoch nicht für klassische Kosmetikprodukte,

sondern häufig, wie insbesondere eine Zeichenserie von Laboratoire Garnier, für

Haarpflege und -colorationsprodukte. Im Übrigen sei eine Benutzung solcher

Drittmarken nicht bekannt und werde bestritten.

Das Markenwort "HYDROCRISTALL" stelle auch keinen Gesamtbegriff dar. Ein

Gesamtbegriff liege nur dann vor, wenn eine Marke aus mehreren ursprünglich

selbstständigen Wortbestandteilen zusammengesetzt werde, die in ihrer Kombination einen neuen, konkreten und für den Verbraucher erkennbaren Inhalt enthielten. Daran fehle es hier. Der Verkehr werde das Markenwort nicht etwa als

einheitlichen neuen Begriff im Sinne eines "feuchten Kristalls" verstehen, sondern

in den beschreibenden Bestandteil "HYDRO" und den abstrakten Bestandteil

"CRISTALL" zerlegen. Selbst wenn man dem Markeninhaber darin folgte, dass die

angegriffene Marke i. S. v. "Wasserkristall" verstanden werde, sei "Kristall" der

deutlich im Vordergrund stehende Sinngehalt dieses Begriffs. Im Übrigen handele

es sich bei den relevanten Waren der Klasse 3 nicht um Kristalle. Zudem handele

es sich bei "Wasserkristall", wie eine Internet-Recherche zeige, auch um eine

Wortneuschöpfung. Zwischen dem mithin prägenden Bestandteil "CRISTALL" der

jüngeren Marke und der Widerspruchsmarke "CRISTALLE" bestehe offensichtlich

eine hochgradige, zur Verwechslungsgefahr führende klangliche Ähnlichkeit, zumal der Vokal "E" im Hinblick auf die französische Aussprache der Widerspruchsmarke nicht mitgesprochen werde. Darüber hinaus seien die Marken aufgrund ihrer Übereinstimmung in den ersten sieben Buchstaben auch in schriftbildlicher

Hinsicht hochgradig ähnlich. Außerdem seien die Marken auch begrifflich verwechselbar, da der Verbraucher beide Marken mit einem Edelstein (Bergkristall) in

Verbindung bringe.

Im Übrigen liege zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor, da beide

Marken den klanglich identischen und auch schriftbildlich weitgehend übereinstimmenden Wortbestandteil "CRISTALL(E) " aufwiesen und zahlreiche Produkte

(aus dem "CRISTALLE"-Sortiment) der Widersprechenden unter der Marke

"CRISTALLE" existierten. Zudem sei es im Bereich der Kosmetik- und Parfümerieprodukte üblich, eingeführte Markennamen zur Bildung weiterer Zeichen zu

verwenden (z. B. "Tendre Poison" und "Hypnotic Poison" als weitere Marken des

Parfüms "Poison" von Dior, "Acqua di Giò" als Ergänzung zu "Giò" von Armani

usw.). Ein Verbraucher, der auf Kosmetikprodukte mit der angegriffenen Marke

stoße, müsse daher davon ausgehen, dass es sich hierbei um ein Produkt der

Widersprechenden mit einem besonderen Feuchtigkeitskomplex handele.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 vom 24. April 2002

und vom 20. August 2003 aufzuheben und die Löschung der

Marke 397 18 369 anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung besteht keine Gefahr von Verwechslungen. Der Markenbestandteil "CRISTALL" verfüge ebenso wie die Widerspruchsmarke nur über eine

allenfalls geringe Kennzeichnungskraft. Dazu verweist der Markeninhaber auf

zahlreiche, seiner Auffassung nach ähnliche "Kristall"-Marken Dritter, aus der eine

Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke folge. Zumindest 73 Marken

hiervon seien für kosmetische Waren eingetragen, wobei insbesondere für Haarpflegeprodukte eingetragene Drittmarken ebenfalls in den Bereich der für die Widersprechende eingetragenen Waren der Klasse 3 fielen. Erfahrungsgemäß würden zumindest einige dieser Marken auch benutzt. Der Begriff "Cristalle" habe in

der Kosmetikindustrie einen hochgradig beschreibenden Charakter, da hier Kristalle vielfältige Verwendung fänden und zudem eine Assoziation mit dem Begriff

"kristallklar" bestehe.

Die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, eine

durch intensive Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu belegen. Insbesondere sei die aus dem Jahr 2000 datierte eidesstattliche Versicherung der Generalsekretärin der Widersprechenden veraltet. Auch

entspreche die darin versicherte Benutzung für Badezusätze nicht der Produktpalette der Widersprechenden. Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Internet-Trefferliste sei im Hinblick auf die dort eingegebenen Suchbegriffe und die

weltweite Suche im gesamten Internet ebenfalls nicht aussagekräftig. Damit sei

der Bestandteil "CRISTALL" nicht geeignet, den Gesamteindruck der jüngeren

Marke zu prägen. Vielmehr schöpfe diese ihre Kennzeichnungskraft aus der Kombination der für sich genommen wenig kennzeichnungskräftigen Bestandteile

"HYDRO" und "CRISTALL", die zur Wortneuschöpfung "Wasserkristall" führe.

Es liege auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr vor. Insbesondere verfüge

die Widersprechende nicht über eine Markenserie mit dem Stammbestandteil

"CRISTALLE". Entgegen ihrem Vorbringen verwende die Widersprechende nur

ihre einzige Marke "CRISTALLE" für verschiedene Produkte der Klasse 3. Die

Verwendung derselben Marke für verschiedene Produkte etabliere kein Serienzeichen. Im Übrigen liege hinsichtlich der nicht in die Klasse 3 fallenden Waren der

jüngeren Marke schon mangels jeglicher Warenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Zwischen

den Marken kann keine Verwechslungsgefahr i. S. d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG,

9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG festgestellt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer

markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter

Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist

von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-

/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit

und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen

höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR

2001, 544, 545 – BANK 24 m. w. N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003,

963 - AntiVir/AntiVirus).

a) Die Widerspruchsmarke verfügt

insgesamt über eine normale Kennzeichnungskraft.

aa) Allerdings ist sie von Haus aus mit einer moderaten Kennzeichnungsschwäche behaftet. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom

9. Januar 2003 mehrere Beispiele eingereicht, in denen der Begriff "Kristall" für

verschiedene Pflegeprodukte in einer Weise verwendet wird, die auf beschreibende Verwendungen hindeutet (z. B. "Salz-Kristall-Peloid"-Hautmaske", "Bergkristall Tag & Nacht Gesichtscreme"). Andererseits geht erst aus den Erläuterungen zu diesen Produkten hervor, dass es bei der Hautmaske um die Wirkung von

Salz (Himalayasalz) und bei "Bergkristall"- Gesichtscreme um Bergkristallwasser,

also teilweise nicht einmal um wirklich kristalline Substanzen, geht. Unklar bleibt

auch die Bedeutung und Wirkungsweise von Kristallen in den weiteren Beispielen

("Farb-Kristall-Behandlung", "Kristall-Kosmetik"), während etwa die "Kristallkugel-

Massage" und die "Kristall-Sauna" offensichtlich nichts mit den Waren der Widersprechenden zu tun haben. Hinsichtlich der für die Widerspruchsmarke geschützten Waren "produits de parfumerie" ist ein beschreibender Zusammenhang zwischen Kristallen und Duftwaren hingegen noch weniger erkennbar. Die insoweit

vom Markeninhaber genannten Kristalldeos haben offenbar keine eigenen Duftstoffe (vgl. eingereichter

Internetauszug www.gwendanas-shop.de/c223.html:

"…frei von … Duftstoffen…"), vielmehr verhindern die Kristalle bzw. mineralischen

Salze dieser Deodorants die Zersetzung von Schweiß (a. a. O.) bzw. binden Geruchsbakterien (vgl. weiter eingereichter Internetauszug www.vegetarischer-versand.de/Reinigung.htm).

Insgesamt hinterlassen die vom Markeninhaber zum Beleg einer Kennzeichnungsschwäche des Begriffs "Kristall" vorgelegten Verwendungsbeispiele den

Eindruck, dass dieses Wort eine durchaus beliebte und blumige Umschreibung für

kristallklare, frische bzw. erfrischende Eigenschaften bzw. ein entsprechendes

Aussehen darstellt, oder zumindest ein beliebtes Wort zur werbesprachlichen

"Verschönerung" von Produktbezeichnungen auf dem Gebiet der Kosmetik und

Körperpflege darstellt. Um eine aus sich heraus, ohne ergänzende Erläuterungen

verständliche glatte Sachbeschreibung für eine bestimmte Art von Kosmetik- oder

Pflegeprodukten scheint es sich allerdings nicht zu handeln. Zudem stellt die

Schreibweise "CRISTALLE" eine nicht existierende weibliche Form des französischen maskulinen Substantivs "cristal" dar, was allerdings weiten Teilen des inländischen Verkehrs, von denen keine profunden Kenntnisse der französischen

Sprache erwartet werden können, nicht auffallen wird. Der Verkehr wird die Widerspruchsmarke vielmehr naheliegend begrifflich mit dem deutschen Wort "Kristall" gleichsetzen. Insgesamt ist daher von einer moderaten, von Haus aus bestehenden Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke auszugehen, die eher

eine Originalitätsschwäche zu sein scheint.

Dies wird durch eine noch beachtliche Anzahl von eingetragenen Drittmarken

bestätigt, die das Wort "Kristall" bzw. "cristal", gleich in welcher Schreibweise,

aufweisen. Zwar sind von den 73 Marken, die die Inhaberin unter Einreichung entsprechender Registerauszüge genannt hat (Anlagen A2, A4 und A6 zum Schriftsatz vom 21. Oktober 2002), und die für Waren aus dem Bereich der Kosmetik,

Körperpflege und Parfümerie eingetragen sind, mehrere Marken auszusondern,

etwa weil sie mit Widersprüchen, insbesondere von der Widersprechenden, behaftet sind. Es verbleiben jedoch noch etwa 60 Marken, die den Bestandteil

"Cristal"/"Kristall"/"crystal" o. Ä. aufweisen. Mag es sich hierbei auch häufig (aber

keineswegs immer) um Marken handeln, die schwerpunktmäßig offensichtlich für

Haarpflegeprodukte bestimmt sind, welche allerdings ebenfalls zum Bereich der

Körper- und Schönheitspflege gehören, und mögen auch viele Marken Teil von

umfassenden Zeichenserien einzelner Hersteller sein, so bestätigt diese Registerlage dennoch die bereits oben festgestellte Originalitätsschwäche. Da andererseits aber auch nichts über die Benutzung dieser Drittmarken bekannt ist, und der

bloße Registerstand nur ein Indiz für einen von Haus aus bestehenden Originalitätsmangel darstellen kann (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9,

Rdn. 318), bleibt es dabei, dass die Widerspruchsmarke von Haus aus über eine

lediglich moderate Kennzeichnungsschwäche verfügt.

bb) Diese Kennzeichnungsschwäche von Haus aus hat sie durch langjährige,

nachhaltige Benutzung überwunden. Zwar ist die von der Widersprechenden geltend gemachte erhöhte Kennzeichnungskraft ihrer Marke bestritten worden, und

konnte auch nicht als gerichtsbekannt (§ 291 ZPO, vgl. BGH GRUR 1967, 246

- Vitapur) zugrunde gelegt werden. Die Widersprechende hat allerdings Unterlagen eingereicht, aus denen der Senat eine langjährige Benutzung der Widerspruchsmarke in einem beachtenswerten Umfang entnehmen konnte. Nach dem

- insoweit nicht bestrittenen - Inhalt der dazu vorgelegten Presseauszüge, Internetausdrucke und der eidesstattlichen Versicherung der Generalsekretärin der

Widersprechenden wird die Widerspruchsmarke seit 1974 im Rahmen der

"CRISTALLE"-Duftserie von Chanel für entsprechende Produkte des Parfümerie-

und Körperpflegebereichs benutzt, wobei in den Jahren 1994 bis 2000 in

Deutschland jährliche Umsätze in Höhe von mindestens … Francs erzielt

worden sind. Insbesondere ist die Widerspruchsmarke in einem Artikel des Magazins Stern aus dem Jahr 1999 als "jüngerer Klassiker" bezeichnet worden.

Andererseits kann der Senat den vorgelegten Unterlagen auch keine ausreichenden Hinweise darauf entnehmen, dass die Widerspruchsmarke über die Überwindung ihrer von Haus aus bestehenden Kennzeichnungsschwäche hinaus sogar

eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat. Die Umsatzzahlen von "mindestens" jährlich etwa … Francs lassen angesichts der bekannten und in der

mündlichen Verhandlung angesprochenen Währungskursverhältnisse keinen sicheren Schluss darauf zu, dass Umsätze von umgerechnet jährlich über

… DM oder gar Euro erzielt worden sind. Zudem zeigen die mit der Beschwerdebegründung vom 20. Juli 2004 von der Widersprechenden eingereichten

Internetauszüge, dass ihre "Cristalle" - Produkte zwar aktuell beim großen Parfümerie-Händler Douglas gelistet sind, was zusammen mit anderen Hinweisen

durchaus für eine gewisse Verkehrsbekanntheit sprechen kann, andererseits geht

jedoch aus den dort ersichtlichen Warenbeispielen eine ausgesprochene

Hochpreisigkeit der "Cristalle" - Produkte hervor (Eau de Toilette Spray, 45 ml:

48,-- €; Duschgel, 200 ml: 28,-- €; Deodorant Spray, 100 ml: 28,-- €). Angesichts

einer mehrere Einzelprodukte umfassenden Duft- und Pflegelinie von Waren, die

sich ihrer Art nach an breite Endverbraucherkreise wenden, relativiert dies die angegebenen Umsatzzahlen zusätzlich, mögen diese auch Mindestzahlen sein. Zudem liegen die Umsatzzahlen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als einem der beiden für die Kennzeichnungskraft maßgebenden Kollisionszeitpunkte

(vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. Rdn. 39) auch schon weit zurück.

Dabei kann es dahinstehen, ob bloße Umsatzzahlen bei bestimmten Markenprodukten des Luxussegments in Einzelfällen keinen zuverlässigen Anhalt für die

Kennzeichnungskraft geben, etwa wenn sich mit der Marke trotz absolut gesehen

niedriger Umsätze ein weithin bekannter Ruf verbindet (z. B. "Rolls Royce" für

Personenkraftwagen). Hierfür reichen eine Hochpreisigkeit der Markenartikel und

ein älterer Presseartikel mit der Benennung des Produkts als "Klassiker" jedoch

bei Weitem nicht als Beleg aus, so dass diese Frage dahingestellt bleiben kann.

Damit war im Ergebnis von einer insgesamt normalen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke auszugehen.

b)

Die beiderseitigen Waren liegen teilweise im Bereich einer Identität oder

Ähnlichkeit, teilweise sind sie jedoch auch gänzlich unähnlich.

aa) Soweit sich der Widerspruch gegen die Waren der Klassen 1, 8, 10, 24, 25

und 31 der angegriffenen Marke richtet, ist eine Verwechslungsgefahr schon mangels jeglicher Ähnlichkeit mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Parfümerie- und Körperpflegeprodukten der Klasse 3 zu verneinen. Das Fehlen jeglicher relevanter wirtschaftlicher Berührungspunkte, die eine auch nur geringe Warenähnlichkeit begründen könnten, ist offensichtlich, im Übrigen von den Beteiligten auch weiter nicht in Frage gestellt worden, so dass sich weitere Ausführungen

hierüber erübrigen.

bb)

Im Bereich der Waren der Klasse 3 sind die beiderseitigen Waren hingegen

offensichtlich identisch bzw. teilidentisch ("Kosmetika, Körperpflegecremes" mit

"fards, préparations cosmétiques pour la beauté" und "Seife" mit "savonnerie")

oder zumindest hochgradig ähnlich ("Haarwasser, Haarshampoos, Badezusätze

soweit in Klasse 3 enthalten" mit "préparations cosmétiques pour la beauté, savonnerie"), was von den Beteiligten ebenfalls nicht weiter in Frage gestellt wird.

c) Die angegriffene Marke hält den bei Identität bzw. hochgradiger Ähnlichkeit

der unter b), bb) genannten Waren und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderlichen noch deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke

ein.

aa)

In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Marken "HYDROCRISTALL" und

"CRISTALLE" derart deutlich, dass eine Verwechslungsgefahr nicht in Frage

kommt. Der Bestandteil "HYDRO-" der jüngeren Marke ist - zumal er auch am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang steht - schlicht nicht überhörbar oder

überlesbar und verschafft der jüngeren Marke schon wegen der damit verbundenen Verdoppelung der Wortlänge gegenüber der Widerspruchsmarke einen anderen klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck. Es liegt auch keine ausreichende begriffliche Ähnlichkeit vor, selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden die sprachregelwidrige Schreibweise der Marken ignoriert und die Wörter

bzw. Wortelemente "CRISTALLE" und "-CRISTALL" mit dem deutschen Begriff

"Kristall" gleichsetzt. Als den Begriff "Kristall" näher eingrenzende bzw. spezifizierende Bezeichnung stimmt die jüngere Marke begrifflich nicht mit der Widerspruchsmarke überein und erfüllt damit nicht die strengen Voraussetzungen an die

begriffliche Ähnlichkeit, nach denen eine vollständige oder doch wesentliche

Übereinstimmung des Sinngehalts (Synonyme) vorliegen muss (vgl. dazu Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdn. 212, 215). Dabei spielt es keine Rolle, ob es einen

Hydrokristall o. Ä. überhaupt gibt, da Marken naturgemäß über einen Phantasiegehalt verfügen können, der auch in der Bildung von Phantasiebezeichnungen mit

einem zwar unrealistischen, gleichwohl aber als eigenständig erkennbaren Sinngehalt bestehen kann.

bb)

Im Gegensatz zur Auffassung der Widersprechenden wird der Gesamteindruck der jüngeren Marke auch nicht allein von ihrem Bestandteil "CRISTALL" geprägt. Eine solche Prägungswirkung des Bestandteils "CRISTALL" kann allein

schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich die jüngere Marke für den

Verkehr als einheitliches Markenwort, nicht aber als mehrgliedrige Kombinationsmarke darstellt. So ist die angegriffene Marke "HYDROCRISTALL" zunächst als

einheitliches Wort in schriftbildlich identischen Buchstaben geschrieben, wobei

weder aus dem Schriftbild noch aus dem Sinngehalt irgendeine optische Zweigliedrigkeit ersichtlich ist (anders etwa bei der im Fall BPatG GRUR 1996, 126

- BERGER/BERGERLAHR zugrunde

liegenden Widerspruchsmarke). Zudem

lehnt sich das Markenwort "Hydrocristall" erkennbar an Gesamtbegriffe an, die

ebenfalls mit dem (stets vorangestellten) Wortbildungselement "Hydro-" beginnen,

wie etwa "Hydrogel", "Hydrospray" usw.. Mag es im Kosmetik- und Körperpflegebereich auch keinen "Hydrokristall" geben (s. o.), so präsentiert sich die jüngere

Marke dem Durchschnittsverbraucher damit dennoch als mehr oder weniger

phantasievoller Gesamtbegriff. Damit liegt ein eingliedriges Markenwort vor, bei

dem keines der Wortelemente geeignet sein kann, für sich allein den Gesamteindruck der Marke zu prägen (vgl. BPatG GRUR 2002, 438, 440 - WISCHMAX/Max;

Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdn. 339, 370). Selbst wenn man auch bei Einwortmarken eine grundsätzliche Eignung einzelner Wortelemente zur Prägung des

Gesamteindrucks der Marke befürwortetet (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz,

2. Aufl., § 14, Rdn. 640 m. w. N.), so würde hier jedenfalls zumindest die gesamtbegriffliche Art der Wortbildung klar gegen eine Prägungswirkung des Bestandteils

"CRISTALL" sprechen (vgl. Ingerl/Rohnke, a. a. O., Rdn. 659).

cc) Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden können. Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden davon ausgeht, dass die beiden Stammbestandteile "CRISTALLE" und

"CRISTALL" klanglich wesensgleich sind, so fehlt es am erforderlichen Hinweischarakter des gemeinsamen Stammbestandteils. Gegen die Zuerkennung eines

Hinweischarakters spricht vor allem, dass die Widersprechende nicht über eine

benutzte "CRISTALLE" - Zeichenserie verfügt. Soweit sie, offenbar zur Geltendmachung einer solchen Zeichenserie, auf den Absatz verschiedener Produkte hingewiesen hat, die jeweils mit der Kennzeichnung "CRISTALLE" und unterschiedlichen Produktbezeichnungen versehen sind

("CRISTALLE Eau de Toilette",

"CRISTALLE Duschgel" usw.), handelt es sich hierbei nur um die Verwendung ein

und derselben Marke, die jeweils nur durch einen die Produktart benennenden

Zusatz ergänzt ist (etwa wie "Mercedes-Limousine", "Mercedes-Cabriolet", "Mercedes-Coupé" usw.). Echte Zeichenserien können hingegen die von der Widersprechenden genannten Markenabwandlungen wie "Poison", "Tendre Poison",

"Hypnotic Poison" sein. Über eine solche Zeichenserie verfügt die Widersprechende jedoch gerade nicht. Zwar mag ihre Behauptung zutreffen, dass es im

Kosmetik- und Parfümeriebereich üblich ist, eingeführte Marken zur Bildung weiterer Zeichen zu verwenden, jedoch kann dieser Verweis auf entsprechende Zeichenserien von Konkurrenten kein gleichwertiger Ersatz für das Bestehen einer

eigenen Serie sein.

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr kann zwar auch festgestellt werden, wenn

eine Zeichenserie des Widersprechenden nicht besteht, jedoch sind in solchen

Fällen für das Vorliegen des notwendigen Hinweischarakters besonders strenge

Anforderungen zu stellen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdn. 486; Ingerl/Rohnke,

a. a. O., Rdn. 733 ff.). Dies gilt besonders dann, wenn die Marken, wie im Fall der

Widerspruchsmarke, ausschließlich aus der fraglichen Lautfolge bestehen und

auch nur so benutzt werden. Denn derartige isolierte Verwendungen legen den

Gedanken an einen Stammbestandteil von Serienmarken gerade nicht nahe

(Ströbele/Hacker, a. a. O.).

Diese hohen Anforderungen erfüllt die Widerspruchsmarke nicht, auch wenn es

sich hier um einen Grenzfall handelt. Insgesamt liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, die unter diesen Umständen noch für den erforderlichen Hinweischarakter sprechen könnten (vgl. grundsätzlich zu diesen Faktoren: Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdn. 476; Ingerl/Rohnke, § 14, Rdn. 738). So wäre vor allem

eine erhöhte Verkehrsgeltung der Widerspruchsmarke ein gewichtiges Argument

für die Zuerkennung eines Hinweischarakters gewesen, die hier aber nicht vorliegt

(s. o.). Auch kann das Wort "CRISTALLE" nicht als besonders charakteristisch

oder hervorstechend angesehen werden, selbst wenn die Widerspruchsmarke

insoweit eine von Haus aus bestehende Originalitätsschwäche überwunden hat

(s. o.). Das Wort "CRISTALLE" ist auch nicht die Firmenkennzeichnung der Widersprechenden.

Schließlich kann auch der Zeichenaufbau der jüngeren Marke, insbesondere die

Art des abweichenden Bestandteils, nicht den fälschlichen Schluss auf die Herkunft der damit bezeichneten Waren aus dem Betrieb der Widersprechenden nahe

legen. Zwar ist in der jüngeren Marke dem Wort "CRISTALL", das der Widerspruchsmarke klanglich wesensgleich entspricht, ein weiterer Wortbestandteil vorangestellt worden, der im Hinblick auf Produktgattungen wie "Hydrogel", "Hydrolotion" usw. einen rein beschreibenden Charakter (Hinweis auf Feuchtigkeitsgehalt,

feuchtigkeitsspendende Wirkung) aufweist. Dies kann für sich genommen durchaus den Eindruck der Abwandlung einer älteren fremden Marke hervorrufen, insbesondere wenn diese nachhaltig benutzt ist und über eine gewisse Bekanntheit

verfügt. Andererseits verbindet sich hier jedoch der Abwandlungsbestandteil

"HYDRO" mit dem weiteren Markenelement "CRISTALL" zu einem Gesamtbegriff,

der im Vergleich zu den beschreibenden bzw. von Haus aus originalitätsschwachen Einzelelementen einen eigenständigen Phantasiegehalt aufweist. Gerade die

in sich geschlossen wirkende gesamtbegriffliche Verbindung ist zusätzlich geeignet, von der Vorstellung wegzuführen, es handle sich um eine Serienmarke der

Widersprechenden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdn. 493).

Nach alledem war eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, so dass der Widerspruch und die Beschwerde nicht begründet sind.

3. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, einem der

Verfahrensbeteiligten aus Gründen der Billigkeit die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl