Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.12.2005 – 5 W (pat) 466/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Dezember 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster 200 17 873
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden
Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw und
Dipl.-Phys. Dr. Morawek
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 18. Oktober 2000 angemeldeten und
am 28. Dezember 2000 eingetragenen Gebrauchsmusters 200 17 873 mit der Bezeichnung „Sockel für innenbeleuchtetes Dekoobjekt“. Der Eintragung liegen die
mit den Anmeldeunterlagen eingereichten Schutzansprüche 1 bis 12, Beschreibung Seiten 1 bis 5 und Figuren 1 bis 17 zugrunde.
Mit Schriftsatz vom 3. November 2001 hat die Antragstellerin die Löschung des
Streitgebrauchsmusters beantragt. Als Löschungsgrund hat sie fehlende Neuheit
und mangelnden erfinderischen Schritt geltend gemacht.
Die Antragsgegnerin hat diesem Antrag widersprochen.
Mit Beschluss vom 19. September 2003 hat die Gebrauchsmusterabteilung II des
Deutschen Patent- und Markenamts das Streitgebrauchsmuster wegen fehlender
Schutzfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG in vollem Umfang gelöscht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2005 hat die Antragsgegnerin
ihr Gebrauchsmuster im Umfang der ursprünglich eingereichten Ansprüche verteidigt, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag I vom
3. Juli 2003, höchst hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 10 gemäß
Hilfsantrag II vom 3. Juli 2003, weiter hilfsweise im Umfang der Ansprüche gemäß
den Anträgen, wobei jeweils die Angabe „zumindest 40 %“ ersetzt wird durch die
Angabe „40-50 %“.
Die ursprünglich eingereichten, eingetragenen Schutzanspruch 1 bis 12 - im Folgenden nach Hauptantrag bezeichnet - lauten:
1. Sockel für innenbeleuchtete Dekoobjekte, mit einer im äußeren Bereich des Sockels umlaufend vorgesehenen Aufstandsfläche (2), die durch eine Innenkontur (4) sowie eine Außenkontur (6) begrenzt ist, dadurch gekennzeichnet, daß in der
Aufstandsfläche (2) sich über die gesamte Breite der Aufstandsfläche (2) erstreckende Ausnehmungen (8) vorgesehen
sind, deren Gesamtbreite im Bereich der Innenkontur (4) zumindest 40 % der Innenkontur (4) der Aufstandsfläche (2) entspricht.
2. Sockel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die
Ausnehmungen (8) sich nach oben hin verjüngend ausgebildet
sind.
3. Sockel nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß
die Ausnehmungen (8) eine dem Durchmesser herkömmlicher
Stromkabel entsprechende Höhe, in der Regel von 8-10 mm,
haben.
4. Sockel nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, daß drei Ausnehmungen (8) vorgesehen
sind.
5. Sockel nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß vier Ausnehmungen (8) vorgesehen sind.
6. Sockel nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, daß der Sockel eine runde Außenkontur aufweist.
7. Sockel nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Sockel eine polygonale, insbesondere achteckige Außenkontur aufweist.
8. Sockel nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Sockel eine halbkreisförmige Außenkontur
aufweist.
9. Sockel nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß der Sockel integral mit dem Dekoobjekt ausgebildet ist.
10. Sockel nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß der Sockel separat vom Dekoobjekt vorgesehen
ist.
11. Sockel nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, daß die Ausnehmungen (8) über ihre gesamte Erstreckung eine kontinuierliche Breite aufweisen.
12. Sockel nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, daß die Ausnehmungen (8) sich ausgehend
von einer Durchgangsbohrung (10) in dem Sockel radial nach
außen erstrecken.
Nach Hilfsantrag I lautet der Schutzanspruch 1:
Sockel für innenbeleuchtete Dekoobjekte, mit einer im äußeren
Bereich des Sockels umlaufend vorgesehenen Aufstandsfläche (2), die durch eine Innenkontur (4) sowie eine Außenkontur (6)
begrenzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass in der Aufstandsfläche (2) sich über die gesamte Breite der Aufstandsfläche (2)
erstreckende Ausnehmungen (8) vorgesehen sind, deren Gesamtbreite im Bereich der Innenkontur (4) zumindest 40 % der Innenkontur (4) der Aufstandsfläche (2) entspricht, wobei die Ausnehmungen (8) sich nach oben hin verjüngend ausgebildet sind.
Nach Hilfsantrag II lautet der Schutzanspruch 1:
Sockel für innenbeleuchtete Dekoobjekte, mit einer im äußeren
Bereich des Sockels umlaufend vorgesehenen Aufstandsfläche (2), die durch eine Innenkontur (4) sowie eine Außenkontur (6)
begrenzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass in der Aufstandsfläche (2) sich über die gesamte Breite der Aufstandsfläche (2)
erstreckende Ausnehmungen (8) vorgesehen sind, deren Gesamtbreite im Bereich der Innenkontur (4) zumindest 40 % der Innenkontur (4) der Aufstandsfläche (2) entspricht, wobei die Ausnehmungen (8) sich nach oben hin verjüngend ausgebildet sind,
und wobei die Ausnehmungen (8) eine dem Durchmesser herkömmlicher Stromkabel entsprechende Höhe, in der Regel von 8-
10 mm, haben.
Weiter hilfsweise lautet der Schutzanspruch 1 wie in den Anträgen angegeben,
wobei jeweils die Angabe „zumindest 40 %“ ersetzt ist durch die Angabe „40-
50 %“.
Im Verfahren ist u. a. folgende Entgegenhaltung:
(D3) US 2 429 553
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragsgegnerin aus, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach allen gestellten Anträgen neu sei und gegenüber dem in Frage kommenden Stand der Technik auch auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Insbesondere unterscheide sich die Erfindung vom Stand
der Technik dadurch, dass sie ausgehend von einem massiven Sockel eine anspruchsgemäße Ausnehmung von 40 % aufweise, wohingegen aus dem Stand
der Technik hauptsächlich vorkragende Füße bekannt seien und dort keine Anregung dahingehend gefunden werden könne, den Fußbereich auf 40 % zu erhöhen. Die schutzgemäße Ausnehmung von 40 % grenze sich somit deutlich ab von
einer Auskragung, von der man bei einem entsprechenden Anteil von mehr als
50 % spreche. Insgesamt zeige der Stand der Technik dem Fachmann lediglich
die Möglichkeit auf, auskragende Füßchen vorzusehen oder das Kabel zu fixieren.
Eine Anregung in Richtung auf die schutzgemäße Lösung finde sich nirgends.
Die Antragsgegnerin stellt sinngemäß den Antrag,
den angegriffenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung II
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2003
aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang der ursprünglichen Ansprüche, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche 1
bis 11 gemäß Hilfsantrag I vom 3. Juli 2003, höchst hilfsweise im
Umfang der Schutzansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag II vom
3. Juli 2003, weiter hilfsweise im Umfang der Ansprüche gemäß
den Anträgen, wobei jeweils die Angabe „zumindest 40 %“ ersetzt
wird durch die Angabe „40-50 %“, zurückzuweisen.
Die Antragstellerin stellt sinngemäß den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen und die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Sie hält den Gegenstand des Gebrauchsmusters nach wie vor für nicht schutzfähig
Für den Wortlaut der hilfsweise beantragten Unteransprüche und wegen weiterer
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach sämtlichen gestellten Anträgen beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG. Damit besteht der geltend gemachte Löschungsgrund gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG.
1) Mit Gliederungspunkten versehen lautet der geltende Schutzanspruch 1 nach
dem
Hauptantrag:
M0 Sockel für innenbeleuchtete Dekoobjekte,
M1 mit einer im äußeren Bereich des Sockels umlaufend vorgesehenen
Aufstandsfläche (2),
M2 die durch eine Innenkontur (4) sowie eine Außenkontur (6) begrenzt
ist,
dadurch gekennzeichnet,
M3 dass in der Aufstandsfläche (2) sich über die gesamte Breite der Aufstandsfläche (2) erstreckende Ausnehmungen (8) vorgesehen sind,
M4 deren Gesamtbreite im Bereich der Innenkontur (4) zumindest
40 % der Innenkontur (4) der Aufstandsfläche (2) entspricht.
Hilfsantrag I:
M0 Sockel für innenbeleuchtete Dekoobjekte,
M1 mit einer im äußeren Bereich des Sockels umlaufend vorgesehenen
Aufstandsfläche (2),
M2 die durch eine Innenkontur (4) sowie eine Außenkontur (6) begrenzt
ist, dadurch gekennzeichnet,
M3 dass in der Aufstandsfläche (2) sich über die gesamte Breite der Aufstandsfläche (2) erstreckende Ausnehmungen (8) vorgesehen sind,
M4 deren Gesamtbreite im Bereich der Innenkontur (4) zumindest
40 % der Innenkontur (4) der Aufstandsfläche (2) entspricht,
M5 wobei die Ausnehmungen (8) sich nach oben hin verjüngend
ausgebildet sind.
Hilfsantrag II:
M0 Sockel für innenbeleuchtete Dekoobjekte,
M1 mit einer im äußeren Bereich des Sockels umlaufend
vorgesehenen Aufstandsfläche (2),
M2 die durch eine Innenkontur (4) sowie eine Außenkontur (6)
begrenzt ist, dadurch gekennzeichnet,
M3 dass in der Aufstandsfläche (2) sich über die gesamte Breite
der Aufstandsfläche (2) erstreckende Ausnehmungen (8)
vorgesehen sind, M4 deren Gesamtbreite im Bereich der Innenkontur (4) zumindest 40 % der Innenkontur (4) der Aufstandsfläche (2) entspricht,
M5 wobei die Ausnehmungen (8) sich nach oben hin verjüngend
ausgebildet sind,
M6 und wobei die Ausnehmungen (8) eine dem Durchmesser
herkömmlicher Stromkabel entsprechende Höhe, in der Regel von 8-10 mm, haben.
Die weiter hilfsweise beantragten Schutzansprüche haben jeweils den gleichen
Wortlaut wie in den vorgenannten Anträgen, wobei stets die Angabe „zumindest
40 %“ ersetzt ist durch die Angabe „40-50 %“.
2) Dem Gebrauchsmuster liegt objektiv die Aufgabe zugrunde, für innenbeleuchtete, freistehende Dekoobjekte, die über herkömmliche Kabel mit elektrischer
Energie versorgt werden, eine Kabelführung durch den Sockel vorzunehmen, die
einerseits die Standfestigkeit des Sockels nicht beeinträchtigt, die eine möglichst
automatische lagerichtige Anordnung des Kabels bewirkt und die gleichzeitig ästhetisch akzeptabel ist (Streitgebrauchsmuster, Beschreibung, S. 1, Zn. 12 bis 16).
3) Als zuständiger Fachmann ist hier ein in der Entwicklung von innenbeleuchteten Dekoobjekten bzw. freistehenden Leuchten tätiger Fachhochschulingenieur
der Elektrotechnik anzusehen, der aufgrund seiner Tätigkeit auch über sicherheitstechnische Kenntnisse verfügt und mit ästhetischen Fragestellungen befasst
ist.
4) Der Schutzanspruch 1 nach dem Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I
und II ist formal zulässig, denn er findet jeweils seine Stütze in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen. So ist der Anspruch 1 laut Hauptantrag ohnehin der
ursprünglich eingereichte Anspruch 1, laut Hilfsantrag I umfasst der Anspruch 1
die in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 angegebenen Merkmale, laut Hilfsantrag II umfasst der Anspruch 1 die in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3
angegebenen Merkmale. Dagegen ist es schon fraglich, ob die weiter hilfsweise
beantragte Einschränkung auf jeweils „40-50 %“ ursprünglich offenbart ist. Im Einzelnen kann dies jedoch genauso unerörtert bleiben wie die Neuheit, denn der
Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nach keinem der gestellten Anträge auf einem erfinderischen Schritt.
In der D3 (Figuren 1 bis 5 i. V. m. Beschreibung Sp. 1, Z. 26 bis Sp. 2, Z. 32 und
Anspruch 1) ist eine Lampe mit einem Metallsockel (metal base 10), einem Ständer (post 11) mit einem Lampenkopf (lamp head), der mit einem Schirm
(shade 12) umgeben ist, beschrieben. Das bedeutet nichts anderes, als dass aus
diesem Stand der Technik ein Sockel für ein innenbeleuchtetes Dekoobjekt bekannt ist (M0).
Wie aus den Figuren 1 bis 3 ersichtlich, hat dieser Sockel eine in seinem äußeren
Bereich umlaufend vorgesehene Aufstandsfläche, die sich aus mehreren Teilflächen zusammensetzt, mit der der Sockel auf dem Boden aufsteht und die voneinander durch längere Abschnitte getrennt sind, in denen der Sockel sichtbare Aussparungen, die nach Auffassung des Senats nichts anderes sind als Ausnehmungen, aufweist, durch die das Kabel 23 hindurchgeführt werden kann. Damit diese
Stehlampe senkrecht und stabil stehen kann, ist klar, dass die Aufstandsfläche
umlaufend vorgesehen sein muss. Somit ist M1 erfüllt.
Wie insbesondere aus der Schnittdarstellung in der Figur 3 eindeutig hervorgeht,
ist diese umlaufend vorgesehene Aufstandsfläche aufgrund der für eine stabile
Anordnung notwendige Wandstärke des kreisrunden Sockels selbstverständlich
von einer Innenkontur und einer Außenkontur, nämlich dem inneren und dem äußeren Begrenzungskreis des Sockels im Aufstandbereich, begrenzt, sodass auch
M2 erfüllt ist.
Somit ist die D3 gattungsbildend. Darüber hinaus geht auch das erste kennzeichnende Merkmal M3 aus der D3 hervor. Denn wie oben bereits zum Merkmal M1
ausgeführt, kann durch die zwischen den umlaufend vorgesehenen Aufstandsflächen vorhandenen Ausnehmungen das Kabel 23 durchgeführt werden, wie dies in
Figur 1 beispielsweise an der linken Aussparung eingezeichnet ist. Das kann
nichts anderes bedeuten, als dass sich die Ausnehmungen durchgängig sind und
sich im Sinne des Gebrauchsmusters somit über die gesamte Breite der Aufstandsfläche erstrecken, wie es im Merkmal M3 angegeben ist.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 lediglich dadurch, dass die Gesamtbreite der Ausnehmungen im Bereich der Innenkontur zumindest 40 % der Innenkontur der Aufstandsfläche entspricht (M4).
Dieser Unterschied begründet jedoch keinen erfinderischen Schritt. Denn der
Fachmann wird die Gesamtbreite der Ausnehmungen im Verhältnis zur Aufstandsfläche je nach Anwendungsziel in geeigneter Weise auswählen oder zumindest in Abhängigkeit vom verwendeten Material und der Wandstärke des Sockels in zumutbarer Weise herausfinden, so dass im Hinblick auf die zugrunde liegende Aufgabe eine sichere und einfache Durchführung des Kabels nach allen
Richtungen bei ausreichender Standfestigkeit und unter Berücksichtigung des ästhetischen Erscheinungsbildes der Stehlampe ermöglicht wird. Somit ergibt sich
der im Schutzanspruch 1 angegebene Sockel, ohne dass der Fachmann erfinderisch tätig werden müsste.
Hilfsantrag I:
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag dadurch, dass dieser das zusätzliche Merkmal M5 umfasst, wonach die Ausnehmungen sich nach oben hin verjüngend ausgebildet sind.
Dieser Unterschied kann die Schutzfähigkeit nicht begründen.
So wird der Fachmann Ecken und Kanten der Ausnehmungen fachgerecht aus Sicherheitsgründen abrunden, damit das durchgeführte Kabel nicht eingeklemmt
oder seine Isolierung an scharfkantigen Begrenzungen verletzt werden kann.
Dann bleibt ihm nichts anderes übrig, als nach oben hin auch die Ecken zu den
einzelnen Ausnehmungen hin abzurunden, so dass sich die Ausnehmungen
zwangsläufig nach oben hin verjüngen. Somit ergibt sich i. V. m. den übrigen, bereits zum Hauptantrag abgehandelten Merkmalen der Gegenstand des Schutzanspruchs 1, ohne dass dazu ein erfinderischer Schritt nötig gewesen wäre.
Hilfsantrag II:
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich
vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag dadurch, dass dieser das zusätzliche Merkmal M6 umfasst, wonach die Ausnehmungen eine dem Durchmesser herkömmlicher Stromkabel entsprechende Höhe, in der Regel von 8-10 mm,
haben.
Dieser weitere Unterschied kann die Schutzfähigkeit nicht begründen.
Denn aus den Figuren 1 und 3 der D3 geht hervor, dass die dort vorhandenen
Ausnehmungen im Sockel 10 in ihrer Höhe so bemessen sein müssen, dass das
Kabel 23, das in der Regel ein herkömmliches Stromkabel mit einem Durchmesser
von 8-10 mm ist, sicher durchgeführt werden kann. Da auch ein unerwartetes Zusammenwirken dieser fachgerechten Maßnahme mit den übrigen, bereits zum
Hauptantrag und Hilfsantrag I abgehandelten Merkmalen nicht festgestellt werden
kann und von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht worden ist, ergibt
sich somit der Gegenstand des Schutzanspruchs 1, ohne dass dazu ein erfinderischer Schritt nötig gewesen wäre.
Weitere Hilfsanträge:
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach den weiteren Hilfsanträgen unterscheidet sich vom jeweiligen Anspruchsgegenstand der vorhergehenden Anträge
dadurch, dass die Angabe „zumindest 40 %“ ersetzt ist durch die Angabe „40-
50 %“.
Auch dieser Unterschied führt nicht zur Schutzfähigkeit.
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, wird der Fachmann die Gesamtbreite
der Ausnehmungen im Verhältnis zur Aufstandsfläche je nach Anwendungsziel in
geeigneter Weise auswählen. Wenn nötig wird er eine überschaubare Anzahl von
Prototypen mit unterschiedlicher Gesamtbreite der Ausnehmungen herstellen und
wird in zumutbarer Weise die optimale Breite in Abhängigkeit vom verwendeten
Material und der Wandstärke des Sockels herausfinden, wobei sich bei derartigen
Problemstellungen in der Regel nicht ein scharf abgegrenzter Wert, sondern ein
passender Bereich ergibt. Da auch hier ein unerwartetes Zusammenwirken sämtlicher Merkmale nicht festgestellt werden kann und von der Antragsgegnerin auch
nicht geltend gemacht worden ist, ergibt sich somit der im Schutzanspruch 1 angegebene Sockel, ohne dass der Fachmann erfinderisch tätig werden müsste.
An dieser Feststellung ändert auch nichts der Einwand der Antragsgegnerin, wonach sich der obere Wert von 50 % der Bereichsangabe für die Gesamtbreite der
Ausnehmungen erfindungsgemäß daraus ergebe, dass bei einem Wert von über
50 % nicht mehr von Ausnehmungen gesprochen werden könne, sondern für größere Werte Auskragungen vorlägen, wie dies auch in der D3 der Fall sei. Dieser
Argumentation kann der Senat nicht folgen, denn eine solche Unterscheidung von
Ausnehmung und Auskragung ist in der Fachwelt nicht gebräuchlich. Darüber hinaus ist eine dementsprechende Definition auch nicht im Gebrauchsmuster selbst
angegeben.
5) Rückbezogene Schutzansprüche:
Die jeweils mit dem Schutzanspruch 1 verteidigten auf diesen rückbezogenen
Schutzansprüche sind nicht selbstständig schutzfähig, da sie, wie der Senat im
Einzelnen überprüft hat, keinen eigenständigen erfinderischen Schritt erkennen
lassen. Dabei führt auch eine gemeinsame Betrachtung sämtlicher in den Ansprüchen angegebenen Ausgestaltungen zu keinem anderen Ergebnis, da jede Maßnahme nur die ihr eigenen Wirkungen entfaltet und es zu keinem synergistischen
Effekt kommt.
6) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Müllner
Dr. Maksymiw
Dr. Morawek
Pr