Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 21.12.2005 – 21 W (pat) 324/03

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Dezember 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

das Patent 199 17 624

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2005 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Engels,

Dipl.-Phys. Dr. Häußler und Dipl.-Phys. Dr. Morawek

beschlossen:

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 19. April 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Endoskop"

erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 3. April 2003 erfolgt.

Gegen das Patent ist am 2. Juli 2003 Einspruch erhoben worden.

Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende mangelnde Ausführbarkeit

der patentgemäßen Lehre geltend gemacht und auf folgende Druckschriften

verwiesen:

E1

E2

E3

E4

E5

DE 40 00 410 A1

DE 39 33 085 A1

EP 0 497 347 A2

US 5 339 800

US 4 576 146

E6

E7

US 4 960 259

Auszug aus DE-Firmenkatalog der Karl Storz GmbH & Co. KG,

„Endoskope und Instrumente für HNO“, Ausgabe 1/96, Seite SI 40

E8

US 3 980 078

Die Einsprechende führt zur Begründung ihres Einspruchs im Wesentlichen aus,

dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann aus der E3 in

Kombination mit der E4 nahe gelegt sei. Aus der E4 sei insbesondere die

Ausbildung eines Flüssigkeitsfilms auf einer Optik eines Endoskops bekannt.

Darüber hinaus seien auch schon alle konstruktiven Merkmale des Anspruchs 1

aus der E3 oder E4 bekannt.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent aufrecht zu erhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

M1

M2

Endoskop, welches

einen länglichen Hohlschaft (3) zur Aufnahme eines

Lichtträgers und einer Optik sowie

M3

einer längs des Hohlschaftes verlegten Fluidleitung

aufweist,

M4

über welche eine Spülflüssigkeit an das distale Ende

des Hohlschaftes zur Reinigung einer stirnseitigen

Sichtfläche der Optik zugeleitet wird, dadurch

gekennzeichnet, dass

M5

mit der Fluidleitung eine Regeleinrichtung verbunden

ist, welche die Spülflüssigkeit auf unterschiedliche

Fliessraten derart einstellen läßt, dass

M6

die Zuleitung der Spülflüssigkeit intervallmäßig und mit

einem anfänglich relativ starken Flüssigkeitsstrahl

M7

mit

einer Ausrichtung

gegen

die

stirnseitige

Sichtfläche (5) der Optik (4) geregelt wird und

M8

die Zuleitung der Spülflüssigkeit kurz vor einer Unterbrechung des Flüssigkeitsstrahls auf eine Fliessrate

reduziert wird, welche an der Sichtfläche (5) der

Optik (4) die Ausbildung eines minimalen Flüssigkeitsfilms ergibt, der eine Sichtbehinderung an der Optik

vermeiden läßt.

Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und

erfinderisch. Ihrer Meinung nach führt die E4 weg von der Erfindung, da dort die

Tropfen auf der Optik durch Kapillarwirkung der sie umgebenden Ringdüse

entfernt würden und nicht durch einen minimalen Flüssigkeitsfilm auf der Optik.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Gemäß § 147 Abs. 3 PatG entscheidet über den Einspruch der technische Beschwerdesenat des Patentgerichts.

Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind

innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen mangelnder Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) im Einzelnen dargelegt worden,

so dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für

das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (§ 59

Abs. 1 PatG).

Der Einspruch hat auch Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist

nicht neu und deshalb nicht patentfähig (§§ 1,3 PatG). Das Patent war deshalb zu

widerrufen, § 61 Abs. 1 PatG.

Der Streitpatentgegenstand betrifft ein Endoskop, welches einen länglichen Hohlschaft zur Aufnahme eines Lichtträgers und einer Optik sowie einer Fluidleitung

zur Zuführung von Spülflüssigkeit für die Optik aufweist.

Dem Streitpatentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, bei einem Endoskop

dieser Art Vorkehrungen zu treffen, die eine an der Optik auftretende Sichtbehinderung auch dann verhindern oder zumindest weitgehend reduzieren lässt, wenn

die Reinigung unterbrochen ist (siehe Patentschrift Absatz [0005]).

Fachmann ist ein mit der Herstellung von Endoskopen vertrauter Dipl.-Ing. der

Fachrichtung Physik.

Die erteilten Patentansprüche sind formal zulässig, denn sie ergeben sich aus den

ursprünglichen, am Anmeldetag eingereichten Patentansprüchen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem in der Entgegenhaltung E4 offenbarten Stand der Technik nicht neu.

Aus der E4 (siehe insbesondere die Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung Sp. 4

Zeile 21 - Sp. 5, Zeile 42) ist ein

M1=

M2=

Endoskop bekannt, welches

einen länglichen Hohlschaft (tube 10) zur Aufnahme

eines Lichtträgers und einer Optik (borescope 12, siehe

Spalte 4, Zeilen 5 bis 16) sowie

M3=

einer längs des Hohlschaftes verlegten Fluidleitung

(annular passage 22) aufweist,

M4=

über welche eine Spülflüssigkeit an das distale Ende

des Hohlschaftes zur Reinigung einer stirnseitigen

Sichtfläche der Optik (siehe Fig. 5, lens cover 53)

zugeleitet wird (siehe Spalte 4, Zeilen 60 bis Spalte 5,

Zeile 6) wobei

M5=

mit der Fluidleitung als Regeleinrichtung Trompetenventile (valves 60, 62) verbunden sind (siehe Spalte 4,

Zeilen 53 bis 59 und Spalte 7, Zeilen 14, 15), welche

die Reinigungsflüssigkeit (siehe Fig. 1, H2O) auf unterschiedliche Fliessraten (z. B. mindestens Ventile auf

und zu) derart einstellen lässt, dass

M6=

die Zuleitung der Spülflüssigkeit bei Bedarf und somit

intervallmäßig (siehe Spalte 5, Zeilen 14 bis 24) und mit

einem anfänglichen relativ starken Flüssigkeitsstrahl

(bei Ventil auf im Vergleich zu Ventil zu, siehe auch

Spalte 4, Zeilen 65 bis 68)

M7=

mit einer Ausrichtung gegen die stirnseitige Sichtfläche

der Optik (siehe Spalte 4, Zeile 68 oder auch Fig. 6)

eingestellt wird.

Gemäß der Beschreibung weist das strittige Endoskop als Regeleinrichtung ein

einstellbares Ventil auf (siehe Absatz [0014]), welches z. B. als Trompetenventil

oder Quetschventil ausgebildet sein kann. Eine Regeleinrichtung im Sinne eines

Regelkreises mit einer Messeinrichtung für die Fließrate und einer Steuereinrichtung für die Abweichung einer gemessenen von einer vorgegebenen Fließrate

(Soll-Ist-Vergleich) ist in der Patentschrift nicht offenbart und war nach Aussage

des Vertreters der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auch so nicht

beabsichtigt. Der Fachmann versteht unter der Regeleinrichtung gemäß dem

Streitpatent somit ein Ventil als Steuereinrichtung, das auf unterschiedliche

Fließraten eingestellt werden kann, wie es insoweit auch aus der E4 bekannt ist.

Mit der Merkmalsgruppe M8 wird im verteidigten Anspruch 1 noch beansprucht,

dass die Zuleitung der Spülflüssigkeit kurz vor einer Unterbrechung des Flüssigkeitsstrahls auf eine Fliessrate reduziert wird, welche an der Sichtfläche der

Optik die Ausbildung eines minimalen Flüssigkeitsfilms ergibt, der eine Sichtbehinderung an der Optik vermeiden läßt.

Sachpatente sind durch die räumlich-körperlichen Merkmale ihrer Gegenstände

gekennzeichnet und werden von Funktionsangaben nicht eingeschränkt, wenn

diese keine unmittelbare Auswirkung auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung

eines Konstruktionselementes haben (siehe BGH GRUR 1979, 149 - Schießbolzen, Leitsatz und BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II, Leitsatz 3). Mit den Merkmalsgruppen M5 bis M8 im Anspruch 1 wird ein Ventil

beansprucht, dass nicht nur geöffnet und geschlossen werden kann, sondern auch

noch auf eine reduzierte Fließrate eingestellt werden kann, die zur Ausbildung

eines minimalen Flüssigkeitsfilms auf der Optik führt. Das Endoskop gemäß der

E4 wird mit solch einem Ventil 98 betrieben (siehe Fig. 10), bei dem ein Knopf 106

gegen den Widerstand einer Feder 102 ein Ventilelement 108 in einem konischen

Ventilsitz 109 (siehe Fig. 10) freigibt und somit je nach Verschiebung des

Ventilelementes unterschiedliche Fließraten von einer minimalen bis zu einer

maximalen Fließrate einstellt. Weitergehende Regel- oder Einstelleinrichtungen

sind auch in der Streitpatentschrift nicht offenbart. Nach Aussage des Vertreters

der Patentinhaberin wird die Einstellung bei dem Patentgegenstand auch lediglich

vom Arzt durch die entsprechende Betätigung des Ventil vorgenommen. Die in

den Merkmalsgruppen M5 bis M8 definierte räumlich-körperliche Ausgestaltung

des Ventils ist also aus der E4 bekannt. Die in M8 darüber hinaus angegebenen

Funktionen haben keine unmittelbare Auswirkung auf die räumlich-körperliche

Ausgestaltung dieser Konstruktionselemente und stellen mithin kein einschränkendes Merkmal dar.

Der Patentanspruch 1 hat infolgedessen wegen fehlender Neuheit seines Gegenstandes keinen Bestand. Da nur über den Antrag insgesamt entschieden werden kann, teilen die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 dessen

Schicksal.

Dr. Winterfeldt

Engels

Dr. Häußler

Dr. Morawek

Pr