Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.12.2005 – 21 W (pat) 324/03
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Dezember 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
das Patent 199 17 624
…
… 08.05
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2005 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Engels,
Dipl.-Phys. Dr. Häußler und Dipl.-Phys. Dr. Morawek
beschlossen:
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 19. April 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Endoskop"
erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 3. April 2003 erfolgt.
Gegen das Patent ist am 2. Juli 2003 Einspruch erhoben worden.
Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende mangelnde Ausführbarkeit
der patentgemäßen Lehre geltend gemacht und auf folgende Druckschriften
verwiesen:
E1
E2
E3
E4
E5
DE 40 00 410 A1
DE 39 33 085 A1
EP 0 497 347 A2
US 5 339 800
US 4 576 146
E6
E7
US 4 960 259
Auszug aus DE-Firmenkatalog der Karl Storz GmbH & Co. KG,
„Endoskope und Instrumente für HNO“, Ausgabe 1/96, Seite SI 40
E8
US 3 980 078
Die Einsprechende führt zur Begründung ihres Einspruchs im Wesentlichen aus,
dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann aus der E3 in
Kombination mit der E4 nahe gelegt sei. Aus der E4 sei insbesondere die
Ausbildung eines Flüssigkeitsfilms auf einer Optik eines Endoskops bekannt.
Darüber hinaus seien auch schon alle konstruktiven Merkmale des Anspruchs 1
aus der E3 oder E4 bekannt.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrecht zu erhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
M1
M2
Endoskop, welches
einen länglichen Hohlschaft (3) zur Aufnahme eines
Lichtträgers und einer Optik sowie
M3
einer längs des Hohlschaftes verlegten Fluidleitung
aufweist,
M4
über welche eine Spülflüssigkeit an das distale Ende
des Hohlschaftes zur Reinigung einer stirnseitigen
Sichtfläche der Optik zugeleitet wird, dadurch
gekennzeichnet, dass
M5
mit der Fluidleitung eine Regeleinrichtung verbunden
ist, welche die Spülflüssigkeit auf unterschiedliche
Fliessraten derart einstellen läßt, dass
M6
die Zuleitung der Spülflüssigkeit intervallmäßig und mit
einem anfänglich relativ starken Flüssigkeitsstrahl
M7
mit
einer Ausrichtung
gegen
die
stirnseitige
Sichtfläche (5) der Optik (4) geregelt wird und
M8
die Zuleitung der Spülflüssigkeit kurz vor einer Unterbrechung des Flüssigkeitsstrahls auf eine Fliessrate
reduziert wird, welche an der Sichtfläche (5) der
Optik (4) die Ausbildung eines minimalen Flüssigkeitsfilms ergibt, der eine Sichtbehinderung an der Optik
vermeiden läßt.
Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und
erfinderisch. Ihrer Meinung nach führt die E4 weg von der Erfindung, da dort die
Tropfen auf der Optik durch Kapillarwirkung der sie umgebenden Ringdüse
entfernt würden und nicht durch einen minimalen Flüssigkeitsfilm auf der Optik.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Gemäß § 147 Abs. 3 PatG entscheidet über den Einspruch der technische Beschwerdesenat des Patentgerichts.
Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind
innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen mangelnder Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) im Einzelnen dargelegt worden,
so dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für
das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (§ 59
Abs. 1 PatG).
Der Einspruch hat auch Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist
widerrufen, § 61 Abs. 1 PatG.
Der Streitpatentgegenstand betrifft ein Endoskop, welches einen länglichen Hohlschaft zur Aufnahme eines Lichtträgers und einer Optik sowie einer Fluidleitung
zur Zuführung von Spülflüssigkeit für die Optik aufweist.
Dem Streitpatentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, bei einem Endoskop
dieser Art Vorkehrungen zu treffen, die eine an der Optik auftretende Sichtbehinderung auch dann verhindern oder zumindest weitgehend reduzieren lässt, wenn
die Reinigung unterbrochen ist (siehe Patentschrift Absatz [0005]).
Fachmann ist ein mit der Herstellung von Endoskopen vertrauter Dipl.-Ing. der
Fachrichtung Physik.
Die erteilten Patentansprüche sind formal zulässig, denn sie ergeben sich aus den
ursprünglichen, am Anmeldetag eingereichten Patentansprüchen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem in der Entgegenhaltung E4 offenbarten Stand der Technik nicht neu.
Aus der E4 (siehe insbesondere die Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung Sp. 4
Zeile 21 - Sp. 5, Zeile 42) ist ein
M1=
M2=
Endoskop bekannt, welches
einen länglichen Hohlschaft (tube 10) zur Aufnahme
eines Lichtträgers und einer Optik (borescope 12, siehe
Spalte 4, Zeilen 5 bis 16) sowie
M3=
einer längs des Hohlschaftes verlegten Fluidleitung
(annular passage 22) aufweist,
M4=
über welche eine Spülflüssigkeit an das distale Ende
des Hohlschaftes zur Reinigung einer stirnseitigen
Sichtfläche der Optik (siehe Fig. 5, lens cover 53)
zugeleitet wird (siehe Spalte 4, Zeilen 60 bis Spalte 5,
Zeile 6) wobei
M5=
mit der Fluidleitung als Regeleinrichtung Trompetenventile (valves 60, 62) verbunden sind (siehe Spalte 4,
Zeilen 53 bis 59 und Spalte 7, Zeilen 14, 15), welche
die Reinigungsflüssigkeit (siehe Fig. 1, H2O) auf unterschiedliche Fliessraten (z. B. mindestens Ventile auf
und zu) derart einstellen lässt, dass
M6=
die Zuleitung der Spülflüssigkeit bei Bedarf und somit
intervallmäßig (siehe Spalte 5, Zeilen 14 bis 24) und mit
einem anfänglichen relativ starken Flüssigkeitsstrahl
(bei Ventil auf im Vergleich zu Ventil zu, siehe auch
Spalte 4, Zeilen 65 bis 68)
M7=
mit einer Ausrichtung gegen die stirnseitige Sichtfläche
der Optik (siehe Spalte 4, Zeile 68 oder auch Fig. 6)
eingestellt wird.
Gemäß der Beschreibung weist das strittige Endoskop als Regeleinrichtung ein
einstellbares Ventil auf (siehe Absatz [0014]), welches z. B. als Trompetenventil
oder Quetschventil ausgebildet sein kann. Eine Regeleinrichtung im Sinne eines
Regelkreises mit einer Messeinrichtung für die Fließrate und einer Steuereinrichtung für die Abweichung einer gemessenen von einer vorgegebenen Fließrate
(Soll-Ist-Vergleich) ist in der Patentschrift nicht offenbart und war nach Aussage
des Vertreters der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auch so nicht
beabsichtigt. Der Fachmann versteht unter der Regeleinrichtung gemäß dem
Streitpatent somit ein Ventil als Steuereinrichtung, das auf unterschiedliche
Fließraten eingestellt werden kann, wie es insoweit auch aus der E4 bekannt ist.
Mit der Merkmalsgruppe M8 wird im verteidigten Anspruch 1 noch beansprucht,
dass die Zuleitung der Spülflüssigkeit kurz vor einer Unterbrechung des Flüssigkeitsstrahls auf eine Fliessrate reduziert wird, welche an der Sichtfläche der
Optik die Ausbildung eines minimalen Flüssigkeitsfilms ergibt, der eine Sichtbehinderung an der Optik vermeiden läßt.
Sachpatente sind durch die räumlich-körperlichen Merkmale ihrer Gegenstände
gekennzeichnet und werden von Funktionsangaben nicht eingeschränkt, wenn
diese keine unmittelbare Auswirkung auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung
eines Konstruktionselementes haben (siehe BGH GRUR 1979, 149 - Schießbolzen, Leitsatz und BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II, Leitsatz 3). Mit den Merkmalsgruppen M5 bis M8 im Anspruch 1 wird ein Ventil
beansprucht, dass nicht nur geöffnet und geschlossen werden kann, sondern auch
noch auf eine reduzierte Fließrate eingestellt werden kann, die zur Ausbildung
eines minimalen Flüssigkeitsfilms auf der Optik führt. Das Endoskop gemäß der
E4 wird mit solch einem Ventil 98 betrieben (siehe Fig. 10), bei dem ein Knopf 106
gegen den Widerstand einer Feder 102 ein Ventilelement 108 in einem konischen
Ventilsitz 109 (siehe Fig. 10) freigibt und somit je nach Verschiebung des
Ventilelementes unterschiedliche Fließraten von einer minimalen bis zu einer
maximalen Fließrate einstellt. Weitergehende Regel- oder Einstelleinrichtungen
sind auch in der Streitpatentschrift nicht offenbart. Nach Aussage des Vertreters
der Patentinhaberin wird die Einstellung bei dem Patentgegenstand auch lediglich
vom Arzt durch die entsprechende Betätigung des Ventil vorgenommen. Die in
den Merkmalsgruppen M5 bis M8 definierte räumlich-körperliche Ausgestaltung
des Ventils ist also aus der E4 bekannt. Die in M8 darüber hinaus angegebenen
Funktionen haben keine unmittelbare Auswirkung auf die räumlich-körperliche
Ausgestaltung dieser Konstruktionselemente und stellen mithin kein einschränkendes Merkmal dar.
Der Patentanspruch 1 hat infolgedessen wegen fehlender Neuheit seines Gegenstandes keinen Bestand. Da nur über den Antrag insgesamt entschieden werden kann, teilen die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 dessen
Schicksal.
Dr. Winterfeldt
Engels
Dr. Häußler
Dr. Morawek
Pr